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	<title>Barrierefreiheit &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Keine Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, die mündliche Verhandlung nach den Vorstellungen eines Verfahrensbeteiligten auszugestalten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Jan 2019 18:33:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Barrierefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[mündliche Verhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Ungleichbehandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 1/2019 Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-verpflichtung-aus-art-3-abs-3-satz-2-gg-die-muendliche-verhandlung-nach-den-vorstellungen-eines-verfahrensbeteiligten-auszugestalten/">Keine Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, die mündliche Verhandlung nach den Vorstellungen eines Verfahrensbeteiligten auszugestalten</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 1/2019   </p>



<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit  dem heute veröffentlichten Beschluss eine Verfassungsbeschwerde eines  unter psychischen Beeinträchtigungen leidenden Beschwerdeführers nicht  zu Entscheidung angenommen, der begehrte, die mündliche Verhandlung nach  seinen Vorstellungen barrierefrei durchzuführen. Der von dem  Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist  durch die ablehnende Entscheidung des Landessozialgerichts nicht  gegeben.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Der Beschwerdeführer leidet an Autismus in Gestalt 
des Asperger-Syndroms. Auf Grund der Erkrankung begehrte er, über einen 
längeren Zeitraum von seinem heimischen Computer aus zu kommunizieren 
statt bei der mündlichen Verhandlung unmittelbar anwesend zu sein. Dies 
lehnte das Landessozialgericht ab und bot dem Beschwerdeführer jedoch 
an, die mündliche Verhandlung durch Übersendung des schriftlichen 
Sachberichts vorab sowie durch Kommunikation im Gerichtssaal mittels 
Computer an seine Bedürfnisse anzupassen.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken 
gegen die ablehnende Entscheidung des Landessozialgerichts. Das Begehren
 des Beschwerdeführers, die mündliche Verhandlung nach seinen 
Vorstellungen auszugestalten, wird von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht 
getragen.</p>



<p>Gerichte haben das Verfahren stets nach 
pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG so 
zu führen, dass den gesundheitlichen Belange der Verfahrensbeteiligen 
Rechnung getragen wird. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht 
uneingeschränkt. Die durch eine mündliche Verhandlung geschaffene 
Transparenz und die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zur 
korrekten Ermittlung des Sachverhalts sind rechtsstaatlich unerlässlich.</p>



<p>Gemessen an diesen Maßstäben liegt nach einer Gesamtwürdigung keine 
von Verfassungs wegen zu beanstandende Ungleichbehandlung vor. Die von 
dem Beschwerdeführer begehrte Ausgestaltung der mündlichen Verhandlung 
würde sich zu den genannten Verfassungsprinzipien in Widerspruch setzen.
 Hingegen werden durch die mögliche Bestellung eines Bevollmächtigten 
beziehungsweise eines Beistands sowohl die Rechte des Beschwerdeführers 
als auch die dargestellten Prinzipien gewahrt und in einen schonenden 
Ausgleich gebracht. </p>
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