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	<title>Baurecht &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Unwirksamkeit des Bebauungsplans RegioPort Weser I</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 May 2018 19:17:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bebauungsplan]]></category>
		<category><![CDATA[Mittellandkanal]]></category>
		<category><![CDATA[Unwirksamkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Weser]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 32/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 32/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster bestätigt, mit denen der Bebauungsplan RegioPort Weser I für unwirksam erklärt worden ist.</p>
<p>Der Bebauungsplan erfasst ein knapp 92 ha großes Areal nördlich des Mittellandkanals, das teils im Gebiet der Stadt Minden und teils im Gebiet der Stadt Bückeburg liegt. Er dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau eines Hafens für den Containerumschlag und von ergänzendem hafenaffinen Gewerbe. Aufgestellt worden ist der Plan vom Planungsverband Regio Port Weser, dem neben den Städten Minden und Bückeburg der Kreis Minden-Lübbecke und der Landkreis Schaumburg angehören.</p>
<p>Die Eigentümerin eines dem Plangebiet benachbarten Grundstücks und die Stadt Porta Westfalica haben den Plan gerichtlich angefochten. Das Oberverwaltungsgericht hat ihren Normenkontrollanträgen stattgegeben. Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil der Planungsverband Regio Port Weser nicht fehlerfrei gebildet worden sei und deshalb rechtlich nicht existiere. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich der vorinstanzlichen Entscheidung angeschlossen und mit dem Oberverwaltungsgericht die Gründungssatzung des Planungsverbandes beanstandet. Nach der Satzung seien die Träger der gemeindlichen Planungshoheit, die Städte Minden und Bückeburg, selbst dann nicht in der Lage, sich mit ihren planerischen Vorstellungen gegen abweichende Vorstellungen der am Verband beteiligten Landkreise durchzusetzen, wenn sich alle ihre Vertreter einig seien. Die Satzung müsse aber sicherstellen, dass die Letztverantwortung für die Bauleitplanung bei den Städten verbleibe.</p>
<p><strong>BVerwG 4 CN 9.17 &#8211; Urteil vom 17. Mai 2018</strong></p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>OVG Münster, 2 D 70/16.NE &#8211; Urteil vom 26. Juni 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 4 CN 10.17 &#8211; Urteil vom 17. Mai 2018</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>OVG Münster, 2 D 59/16.NE &#8211; Urteil vom 26. Juni 2017 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ehemaliges Kasernengelände kein unbeplanter Innenbereich</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/ehemaliges-kasernengelaende-kein-unbeplanter-innenbereich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Nov 2016 20:05:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehr]]></category>
		<category><![CDATA[Kasernengelände]]></category>
		<category><![CDATA[Ortsteil]]></category>
		<category><![CDATA[Siedlung]]></category>
		<category><![CDATA[unbeplanter Innenbereich]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 98/2016 Ein außerhalb einer Ortschaft liegendes Kasernengelände, dessen militärische Nutzung endgültig&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 98/2016</p>
<p>Ein außerhalb einer Ortschaft liegendes Kasernengelände, dessen militärische Nutzung endgültig aufgegeben worden ist, bildet keinen Ortsteil und kann damit nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB baulich genutzt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Gegenstand des Normenkontrollverfahrens war der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Luitpolderhöfe“ der Gemeinde Lenggries. Westlich der Ortschaft Lenggries liegt ein 20 ha großes, bis zum Jahr 2003 von der Bundeswehr genutztes Gelände mit einer Vielzahl von Gebäuden. Für einen 3,5 ha großen Teilbereich setzte die Gemeinde im Jahr 2014 ein Gewerbegebiet fest. Einen gegen diesen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag der Grundstückseigentümerin lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Die Gemeinde war nicht verpflichtet, die überplanten Grundstücke als nach § 34 Abs. 1 BauGB bebaubare Grundstücke, also als Bauland, in ihre Abwägung einzustellen. Denn dem Kasernengelände fehlte die notwendige Eigenschaft eines Ortsteils. Nach der endgültigen Aufgabe der militärischen Nutzung prägte die vorhandene Bebauung das Gebiet nicht mehr in einer Weise, welche die künftige Bebauung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung hätte lenken können. Auch eine nachwirkende Prägung lag nicht vor, weil die Verkehrsauffassung mit einer Wiederaufnahme einer gleichartigen, militärischen Nutzung nicht rechnete. Schließlich reichten der vorhandene, unterschiedlichen Nutzungen zugängliche Baubestand sowie zwei außerhalb des Kasernengeländes liegende Wohngebäude nicht aus, einer der Siedlungsstruktur angemessenen Fortentwicklung der Bebauung einen Rahmen zu geben.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=231116U4CN2.16.0">BVerwG 4 CN 2.16</a> &#8211; Urteil vom 23. November 2016</p>
<p>Vorinstanz:<br />
VGH München 1 N 14.2049 &#8211; Urteil vom 25. November 2015</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bei Ausnahme von einer Veränderungssperre</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/ersetzung-des-gemeindlichen-einvernehmens-bei-ausnahme-von-einer-veraenderungssperre/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Aug 2016 17:34:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[BauGB]]></category>
		<category><![CDATA[Baugenehmigung]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[gemeindliches Einvernehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Veränderungssperre]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 69/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass sich die&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 69/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass sich die Rechtmäßigkeit einer Ersetzung des nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde beurteilt; nachträglich eintretende Rechtsänderungen haben außer Betracht zu bleiben.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Klägerin, eine Gemeinde, wandte sich gegen die Verlängerung eines den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheides, der im Wege einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB von der Veränderungssperre unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilt worden war.</p>
<p>Im Berufungsverfahren änderte der Verwaltungsgerichtshof die vorinstanzliche Entscheidung und hob den Verlängerungsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid auf. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung des Vorbescheids habe die Gemeinde zu Recht das zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre erforderliche Einvernehmen verweigert, so dass es nicht ersetzt werden durfte. Die Veränderungssperre sei wirksam gewesen; die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB hätten nicht vorgelegen. Der Umstand, dass während des Klageverfahrens die Veränderungssperre außer Kraft getreten und ihre Verlängerung erst wenige Tage danach bekannt gemacht worden sei, sei unbeachtlich.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt und die Revision der Bauherrn zurückgewiesen. Bundesrecht räumt den Gemeinden über die Einvernehmensregelungen, wie z.B. in § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB, zum Schutz ihrer Planungshoheit eine starke Stellung im Baugenehmigungsverfahren ein. Erteilt die Baugenehmigungsbehörde ohne das gemeindliche Einvernehmen eine Baugenehmigung oder ersetzt sie das verweigerte Einvernehmen der Gemeinde in rechtswidriger Weise, führt allein dieser Verstoß zur Aufhebung der erteilten Genehmigung. Ob das Einvernehmen rechtswidrig verweigert worden ist, kann dabei ausschließlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber beurteilt werden. Nachträgliche Rechtsänderungen müssen folglich außer Betracht bleiben. Da die Veränderungssperre wirksam war und eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB schon tatbestandlich ausschied, hat die Klägerin das Einvernehmen zu Recht verweigert; es durfte folglich nicht ersetzt werden.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=090816U4C5.15.0">BVerwG 4 C 5.15</a> &#8211; Urteil vom 09. August 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH Mannheim 5 S 642/13 &#8211; Urteil vom 24. März 2015<br />
VG Freiburg 6 K 594/11 &#8211; Urteil vom 04. Oktober 2012</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Zur Verjährung von Mängelansprüchen bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zur-verjaehrung-von-maengelanspruechen-bei-auf-dach-photovoltaikanlagen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Jun 2016 20:45:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mängelansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Nacherfüllungsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Photovoltaikanlage]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 95/2016 Der u.a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zur-verjaehrung-von-maengelanspruechen-bei-auf-dach-photovoltaikanlagen/">Zur Verjährung von Mängelansprüchen bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 95/2016</p>
<p>Der u.a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, der Funktion der Halle dient und deshalb die für Arbeiten &#8222;bei Bauwerken&#8220; geltende lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB*, Anwendung findet.</p>
<p align="justify">Die Klägerin betreibt auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück eine Tennishalle. Sie beauftragte 2004 die Beklagte mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Tennishalle.</p>
<p align="justify">Die Photovoltaikanlage besteht unter anderem aus 335 gerahmten Modulen. Jedes Modul ist 1237 mm lang, 1082 mm breit, 38 mm hoch und hat ein Gewicht von 18 kg. Um die Module auf dem Dach anzubringen, errichtete die Beklagte eine Unterkonstruktion, die mit dem Dach fest verbunden wurde. Unterkonstruktion und Module waren so anzubringen, dass die Statik des Dachs durch das Eigengewicht der Anlage nicht beeinträchtigt wird und die Anlage sturmsicher ist. Zudem mussten die Montageelemente dauerhaft regendicht in die bestehende Dachdeckung eingefügt sein. Die Beklagte verkabelte die Module mit insgesamt ca. 500 m Kabeln, unter anderem um die Module mit im Innern der Halle angebrachten Wechselrichtern zu verbinden. Hierfür legte die Beklagte Kabelkanäle in das Innere der Halle. Die dafür notwendige Durchdringung des Dachs bzw. der Gebäudeaußenhaut musste dauerhaft witterungsbeständig und dicht sein. Von den Wechselrichtern legte die Beklagte Stromleitungen zu einem außerhalb der Halle befindlichen Zählerverteilungskasten. Hierfür waren Grabungsarbeiten in erheblichem Umfang notwendig. Ebenfalls im Innern der Halle errichtete die Beklagte eine Kontroll- und Steuerungsanlage, die sie mit den Wechselrichtern und den Modulen verkabelte und programmierte.</p>
<p align="justify">Die Klägerin rügt die zu geringe Leistung der Anlage und verlangt eine Minderung um 25 % der Nettovergütung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag insbesondere mit dem Einwand weiter, der Anspruch der Klägerin auf Nacherfüllung sei verjährt, da die für Arbeiten bei Bauwerken geltende lange Verjährungsfrist von fünf Jahren keine Anwendung finde.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen, weil für den Nacherfüllungsanspruch der Klägerin die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren Anwendung findet.</p>
<p align="justify">Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die lange Verjährungsfrist &#8222;bei Bauwerken&#8220;, wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Photovoltaikanlage wurde durch die Vielzahl der verbauten Komponenten so mit der Tennishalle verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist. Darin liegt zugleich eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist. Schließlich dient die Photovoltaikanlage dem weiteren Zweck der Tennishalle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein.</p>
<p align="justify"><b>* § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB </b></p>
<p align="justify">Die in § 634 Nr. 1 … bezeichneten Ansprüche verjähren in fünf Jahren bei einem Bauwerk.</p>
<p align="justify"><b>§ 634 Nr. 1 BGB </b></p>
<p align="justify">Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller … nach § 635 BGB Nacherfüllung verlangen.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Passau – Urteil vom 3. Januar 2012 – 3 O 527/11</p>
<p align="justify">OLG München – Urteil vom 10. Dezember 2013 – 9 U 543/12</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 2. Juni 2016</p>
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