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	<title>beA &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Wiedereinsetzung bei Versendung von Schriftsätzen mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Aug 2019 10:06:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltspostfach]]></category>
		<category><![CDATA[beA]]></category>
		<category><![CDATA[besonderes elektronisches Anwaltspostfach]]></category>
		<category><![CDATA[fristwahrender Schriftsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Webanwendung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 48/2019 Wird ein aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandter fristwahrender&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 48/2019</p>
<p>Wird ein aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandter fristwahrender Schriftsatz von dem justizinternen Server nicht weitergeleitet, weil die Dateibezeichnung unzulässige Zeichen enthält, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gewährt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 5. Juni 2019 &#8211; IX B 121/18 entschieden.</p>
<p>Im Streitfall nutzte der Prozessbevollmächtigte für die Versendung der Beschwerdebegründung einer Nichtzulassungsbeschwerde die von der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfügung gestellte Webanwendung für das beA. Zur Bezeichnung der Datei verwendete der Prozessbevollmächtigte unzulässige Umlaute und Sonderzeichen. Daher wurde die Nachricht auf einem justizinternen Server angehalten, in einen Bereich für Nachrichten mit unzulässigen Dateibezeichnungen verschoben und nicht an den BFH weitergeleitet. Auf diesen Server hatten weder der Bevollmächtigte noch der BFH Zugriff. Die für die Versendung genutzte beA-Anwendung wies den Prozessbevollmächtigten weder auf die unzulässige Dateibezeichnung noch auf den nicht erfolgten Zugang hin. Statt dessen erhielt er die Mitteilung, die Nachricht sei erfolgreich versandt worden und dem Empfänger zugegangen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte seitens des BFH auf die Fristversäumung hingewiesen wurde, versandte er die Beschwerdebegründung erneut.</p>
<p>Der BFH hat mit seinem Beschluss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gewährt, da die Fristversäumung unverschuldet war. Der Prozessbevollmächtigte habe die Beschwerdebegründung rechtzeitig versandt. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass die Nachricht in der Folge der unzulässigen Dateibezeichnung nicht zugegangen war. Zwar werde in Erläuterungen zum beA darauf hingewiesen, dass Umlaute und Sonderzeichen in Dateibezeichnungen zu vermeiden seien. Es werde aber nicht eindeutig erläutert, welche Folgen dies habe.</p>
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			</item>
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		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des elektronischen Anwaltspostfachs</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-die-einfuehrung-des-elektronischen-anwaltspostfachs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Dec 2017 21:28:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[beA]]></category>
		<category><![CDATA[BRAO]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesrechtsanwaltsordnung]]></category>
		<category><![CDATA[E-Mail-Postfach]]></category>
		<category><![CDATA[elektronischer Rechtsverkehr]]></category>
		<category><![CDATA[elektronisches Anwaltspostfach]]></category>
		<category><![CDATA[passive Nutzungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 114/2017 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-die-einfuehrung-des-elektronischen-anwaltspostfachs/">Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des elektronischen Anwaltspostfachs</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 114/2017</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Regelungen zum anwaltlichen elektronischen Rechtsverkehr nicht zur Entscheidung angenommen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der beschwerdeführende Rechtsanwalt insbesondere gegen die ab dem 1. Januar 2018 bestehende Verpflichtung, die für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (sogenannte passive Nutzungspflicht). Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen nicht genügt.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind ab dem 1. Januar 2018 verpflichtet, die für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (§ 31a Abs. 6 Bundesrechtsanwaltsordnung &#8211; BRAO). Das beA ähnelt in seinem Aufbau einem E-Mail-Postfach und dient der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern mit den Gerichten und untereinander auf einem Übermittlungsweg mit sogenannter Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und Mitglied einer Rechtsanwaltskammer. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt er insbesondere eine Verletzung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer hat eine mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht ausreichend dargelegt.</p>
<ol>
<li>Subjektive Berufszugangsregelungen sind solche, die eine Berufsaufnahme an das Vorliegen persönlicher Eigenschaften, Fähigkeiten oder Leistungsnachweise knüpfen. Die angegriffenen Regelungen enthalten demgegenüber keine Vorschriften über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, es handelt sich bei ihnen vielmehr um bloße Berufsausübungsregelungen.</li>
<li>Regelungen, die lediglich die Berufsausübung betreffen, sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Gemessen an diesem Maßstab zeigt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Berufsfreiheit nicht auf.</li>
<li>a) Die angegriffenen Regelungen bezwecken die Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, die Schaffung einer rechtssicheren und schnellen Kommunikation mit den Gerichten sowie eine Reduktion von Porto- und Druckkosten. Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit nicht um spezifische berufsbezogene Gemeinwohlgründe handeln könnte, werden in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt.</li>
<li>b) Auch die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelungen stellt der Beschwerdeführer nicht substantiiert in Frage. Insbesondere kann mangels einer vergleichenden Kostenaufstellung die Behauptung, mit der Einführung des beA gehe keine Kostenreduktion, sondern eine Kostensteigerung einher, nicht nachvollzogen werden. Auch fehlt es im Hinblick auf die Behauptung, über das beA sei eine sichere Kommunikation nicht möglich, an einer Auseinandersetzung mit den konkret getroffenen Sicherheitsvorkehrungen.</li>
</ol>
<p>Die Beschwerdeschrift lässt auch eine übermäßige Belastung des Beschwerdeführers durch die angegriffenen Regelungen nicht möglich erscheinen. Insbesondere verlangen die angegriffenen Regelungen keine jederzeitige unmittelbare und sofortige persönliche Kenntnisnahme der über das beA eingehenden Mitteilungen. Haftungs- und berufsrechtliche Konsequenzen stellt der Beschwerdeführer nur für den Fall der Nichtnutzung des beA dar.</p>
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