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	<title>Beamtenrecht &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Abfrage eines Verzichts auf Reisekosten für eine Klassenfahrt kann gegen den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz verstoßen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Oct 2018 19:40:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fürsorgegrundsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Klassenfahrt]]></category>
		<category><![CDATA[Reisekosten]]></category>
		<category><![CDATA[Reisekostenvergütung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 73/2018 Die Abfrage der Schulleitung, ob eine Lehrkraft im Falle nicht&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 73/2018</p>
<p>Die Abfrage der Schulleitung, ob eine Lehrkraft im Falle nicht ausreichender Haushaltsmittel auf eine ihr zustehende Reisekostenvergütung für eine Klassenreise teilweise verzichtet, kann dazu führen, dass sich der Dienstherr auf eine solche Verzichtserklärung nicht berufen kann. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Kläger, der als beamteter Realschullehrer im Dienst des beklagten Landes stand, hatte im Jahr 2013 bei seiner Schulleitung die Genehmigung einer Abschlussfahrt nach Berlin beantragt. Das dafür verwendete Antragsformular entsprach der Verwaltungsvorschrift des Dienstherrn für außerunterrichtliche Veranstaltungen. Darin wurde u.a. abgefragt, ob die Lehrkraft ganz oder teilweise auf Reisekostenvergütung verzichte. Der Kläger verzichtete teilweise. Nach seiner Rückkehr wurden ihm unter Hinweis auf seine Teilverzichtserklärung statt der beantragten Reisekostenvergütung i.H.v. rund 197,00 € vom Beklagten lediglich 88,00 € bewilligt. Während das nach erfolglosem Widerspruch angerufene Verwaltungsgericht den Beklagten zur Zahlung weiterer Reisekosten in Höhe des Differenzbetrages von rund 109,00 € verurteilt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.</p>
<p>Der Beklagte kann sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Teilverzicht des Klägers auf Reisekostenvergütung berufen. Dabei handelt es sich um eine unzulässige Rechtsausübung. Die entsprechende Abfrage verletzt den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz, weil sie die wohlverstandenen Interessen des Klägers nicht in gebührender Weise berücksichtigt. Sie dient der Umsetzung der Verwaltungsvorschrift des Dienstherrn. Danach sind Genehmigungen außerunterrichtlicher Veranstaltungen durch den Schulleiter nur im Rahmen der verfügbaren Mittel möglich, es sei denn, der teilnehmende Lehrer verzichtet vorher ganz oder teilweise auf Reisekostenvergütung. Diese Koppelung zwischen Genehmigung und Verzicht bei &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; nicht ausreichenden Haushaltsmitteln für alle im Schuljahr vorgesehenen Veranstaltungen setzte den Kläger einem Konflikt aus. Er musste entweder auf seinen Anspruch auf Reisekostenvergütung (teilweise) verzichten oder verantworten, dass die Abschlussfahrt nicht stattfindet. Dass eine Abschlussfahrt stattfinden sollte, entsprach den von der Gesamtlehrerkonferenz beschlossenen Grundsätzen, an die der Kläger gesetzlich gebunden war. Nach der vom Dienstherrn erlassenen Verwaltungsvorschrift kommt außerunterrichtlichen Veranstaltungen bei der Erfüllung der erzieherischen Aufgaben der Schule besondere Bedeutung zu. Dem Kläger wurde so auch die Verantwortung dafür zugewiesen, ob er eine staatliche Aufgabe unter Verzicht auf seinen ungeschmälerten Anspruch auf Reisekostenvergütung erfüllt. Hinzu kommt, dass der Kläger mit seinem Teilverzicht diese staatliche Aufgabe mit privaten Mitteln finanziert. Dies läuft dem Zweck des Anspruchs auf Reisekostenvergütung zuwider, nach dem der Dienstherr in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht seinen Bediensteten notwendige dienstliche Reiseaufwendungen abnehmen soll.</p>
<p>Urteil vom 23. Oktober 2018 &#8211; BVerwG 5 C 9.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Mannheim, 4 S 830/15 &#8211; Urteil vom 20. Juli 2016 &#8211;</p>
<p>VG Karlsruhe, 9 K 842/14 &#8211; Urteil vom 19. Februar 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Keine Kindererziehungszuschläge bei der beamtenrechtlichen Mindestversorgung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-kindererziehungszuschlaege-bei-der-beamtenrechtlichen-mindestversorgung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Jun 2016 18:21:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kindererziehungszuschläge]]></category>
		<category><![CDATA[Mindestversorgung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 57/2016 Es verstößt weder gegen Bundesrecht noch gegen Unionsrecht, dass vorzeitig&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-kindererziehungszuschlaege-bei-der-beamtenrechtlichen-mindestversorgung/">Keine Kindererziehungszuschläge bei der beamtenrechtlichen Mindestversorgung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 57/2016</p>
<p>Es verstößt weder gegen Bundesrecht noch gegen Unionsrecht, dass vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten über die ihnen zustehende Mindestversorgung (§ 14 Abs. 4 BeamtVG) hinaus keine kinderbezogenen Leistungen &#8211; hier Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge (§§ 50a ff. BeamtVG) &#8211; gewährt werden. Dies gilt auch für die Zeit vor der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Jahr 2009. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Klägerin, eine 1973 geborene und 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Bundesbeamtin, macht zusätzlich zur Mindestversorgung einen Anspruch auf kinderbezogene Leistungen geltend. Sie ist damit in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur Klärung dieser Frage die Revision zugelassen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beamtin zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Aus Gründen der verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationspflicht bezieht jeder Beamte, der nach einer abgeleisteten Dienstzeit von fünf Jahren dauerhaft dienstunfähig wird, wie hier die Klägerin, mindestens ein amtsunabhängiges Mindestruhegehalt, das 65 vH der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 BBesO beträgt. Systematik sowie Sinn und Zweck dieser pauschal und unabhängig von der individuellen Erwerbsbiographie gewährten Mindestversorgung schließen die zusätzliche Bewilligung von kinderbezogenen Leistungen aus. Denn die Mindestversorgung ist deutlich höher als es das tatsächlich erdiente Ruhegehalt einschließlich der Zuschläge wegen Kindererziehung wäre. Dies schließt zugleich eine mittelbare Entgeltdiskriminierung der Klägerin nach Unionsrecht aus.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=230616U2C17.14.0">BVerwG 2 C 17.14</a> &#8211; Urteil vom 23. Juni 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH München 14 B 13.1961 &#8211; Urteil vom 04. Juni 2014<br />
VG München M 21 K 08.3117 &#8211; Urteil vom 08. Mai 2009</p>
</div>
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