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	<title>Bebauungsplan &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Unwirksamkeit des Bebauungsplans RegioPort Weser I</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 May 2018 19:17:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bebauungsplan]]></category>
		<category><![CDATA[Mittellandkanal]]></category>
		<category><![CDATA[Unwirksamkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Weser]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 32/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 32/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster bestätigt, mit denen der Bebauungsplan RegioPort Weser I für unwirksam erklärt worden ist.</p>
<p>Der Bebauungsplan erfasst ein knapp 92 ha großes Areal nördlich des Mittellandkanals, das teils im Gebiet der Stadt Minden und teils im Gebiet der Stadt Bückeburg liegt. Er dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau eines Hafens für den Containerumschlag und von ergänzendem hafenaffinen Gewerbe. Aufgestellt worden ist der Plan vom Planungsverband Regio Port Weser, dem neben den Städten Minden und Bückeburg der Kreis Minden-Lübbecke und der Landkreis Schaumburg angehören.</p>
<p>Die Eigentümerin eines dem Plangebiet benachbarten Grundstücks und die Stadt Porta Westfalica haben den Plan gerichtlich angefochten. Das Oberverwaltungsgericht hat ihren Normenkontrollanträgen stattgegeben. Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil der Planungsverband Regio Port Weser nicht fehlerfrei gebildet worden sei und deshalb rechtlich nicht existiere. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich der vorinstanzlichen Entscheidung angeschlossen und mit dem Oberverwaltungsgericht die Gründungssatzung des Planungsverbandes beanstandet. Nach der Satzung seien die Träger der gemeindlichen Planungshoheit, die Städte Minden und Bückeburg, selbst dann nicht in der Lage, sich mit ihren planerischen Vorstellungen gegen abweichende Vorstellungen der am Verband beteiligten Landkreise durchzusetzen, wenn sich alle ihre Vertreter einig seien. Die Satzung müsse aber sicherstellen, dass die Letztverantwortung für die Bauleitplanung bei den Städten verbleibe.</p>
<p><strong>BVerwG 4 CN 9.17 &#8211; Urteil vom 17. Mai 2018</strong></p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>OVG Münster, 2 D 70/16.NE &#8211; Urteil vom 26. Juni 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 4 CN 10.17 &#8211; Urteil vom 17. Mai 2018</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>OVG Münster, 2 D 59/16.NE &#8211; Urteil vom 26. Juni 2017 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>EuGH soll über die Zulässigkeit von Planerhaltungsvorschriften bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen entscheiden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-ueber-die-zulaessigkeit-von-planerhaltungsvorschriften-bei-uvp-pflichtigen-bebauungsplaenen-entscheiden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Apr 2017 21:18:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bebauungsplan]]></category>
		<category><![CDATA[Bebauungspläne]]></category>
		<category><![CDATA[Planerhaltungsvorschriften]]></category>
		<category><![CDATA[Windenergieanlage]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 27/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Beschluss vom 14. März 2017 den&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-ueber-die-zulaessigkeit-von-planerhaltungsvorschriften-bei-uvp-pflichtigen-bebauungsplaenen-entscheiden/">EuGH soll über die Zulässigkeit von Planerhaltungsvorschriften bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen entscheiden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 27/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Beschluss vom 14. März 2017 den Europäischen Gerichtshof um Klärung gebeten, ob nationale Vorschriften über die Planerhaltung von Bebauungsplänen den Anforderungen des Unionsrechts genügen.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Entscheidung ist in einem Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan ergangen. Dieser schafft die planungsrechtliche Voraussetzung für vier Windenergieanlagen, die neben einem bestehenden Windpark mit 19 Windenergieanlagen errichtet werden sollen. Der Plan war nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich in einem Punkt zu beanstanden: Die Gemeinde hatte die Öffentlichkeit bei der Aufstellung des Plans beteiligt, die Bekanntmachung über die Auslegung des Planentwurfs genügte aber den gesetzlichen Anforderungen nicht. Es fehlten hinreichende Angaben, welche umweltbezogenen Informationen bei der Gemeinde verfügbar waren. Nach nationalem Recht wäre dieser Verfahrensfehler nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil er trotz entsprechender Belehrung nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Gemeinde gerügt worden war. Damit wäre der Normenkontrollantrag abzulehnen gewesen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch Klärungsbedarf gesehen, ob § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in diesem Fall mit der UVP-Richtlinie vereinbar ist. Der Bebauungsplan soll die Zulässigkeit eines Vorhabens begründen, das einer Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt. In einem solchen Fall wird die UVP als Umweltprüfung nach dem BauGB durchgeführt. Eine Vorprüfung entfällt. Im damit eröffneten Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie verlangt Art. 11 Abs. 1 UVP-RL einen Zugang zu einem Gericht (oder einer anderen Stelle), um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit eines Hoheitsaktes anzufechten. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (C-137/14 Rn. 76 f.) beschränkt Art. 11 Abs. 1 UVP-RL aber nicht die Gründe, die mit einem Rechtsbehelf geltend gemacht werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hält es für denkbar, in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine mit Art. 11 Abs. 1 UVP-RL unvereinbare Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle zu sehen. Es hat daher den Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens um Klärung gebeten.</p>
<p>Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren ausgesetzt.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=140317B4CN3.16.0">BVerwG 4 CN 3.16</a> &#8211; Beschluss vom 14. März 2017</p>
<p>Vorinstanz:<br />
OVG Lüneburg 12 KN 265/13 &#8211; Urteil vom 30. Juli 2015</p>
<p>Vorlagefrage:</p>
<p>Ist Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) so auszulegen, dass die Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen Rechtsverstoß bei der Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans durch eine gemeindliche Satzung für unbeachtlich erklärt, wenn dieser Verstoß trotz entsprechender Belehrung nicht binnen eines Jahres nach der Bekanntgabe des Plans gegenüber der Gemeinde gerügt worden ist und für den Bebauungsplan die Bestimmungen der UVP-Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit gelten?</p>
</div>
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