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	<title>Beendigungszeitpunkt &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Altersgrenze &#8211; Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Dec 2018 19:54:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Beendigungszeitpunkt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 69/2018 Die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI, die&#8230; </p>
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<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 69/2018  </p>



<p>Die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI, die es den Arbeitsvertragsparteien  ermöglicht, im Falle der vereinbarten Beendigung des  Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze den  Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses  hinauszuschieben, ist wirksam. Sie ist mit höherrangigem Recht  vereinbar. Es konnte unentschieden bleiben, ob eine  Hinausschiebensvereinbarung voraussetzt, dass nur der  Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der  übrigen Vertragsbedingungen geändert wird.</p>



<p>Der im Juli 1949 
geborene Kläger war bei dem beklagten Land als Lehrer an einer 
berufsbildenden Schule mit einem Unterrichtsdeputat von 23 Wochenstunden
 beschäftigt. Nach der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regelung 
in § 44 Nr. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder 
(TV-L) endete das Arbeitsverhältnis wegen Erreichens der 
Regelaltersgrenze am 31. Januar 2015. Am 20. Januar 2015 vereinbarten 
die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31. Juli 
2015 endet. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 ordnete die Schulleiterin 
zunächst an, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli
 2015 jederzeit widerruflich über seine vertraglich festgelegte 
Regelstundenzahl hinaus weitere 4 Wochenstunden Unterricht zu erteilen 
hatte. Mit Schreiben vom 4. März 2015 wurde sodann die vertraglich 
vereinbarte Arbeitszeit des Klägers mit Wirkung vom 1. Februar 2015 auf 
25,5 Wochenstunden erhöht. Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage die
 Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der 
vereinbarten Befristung am 31. Juli 2015 geendet hat.</p>



<p>Die  Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte  vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die  Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Die Regelung in § 41 Satz 3  SGB VI genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben und ist nach der  Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar  2018 (- C-46/17 &#8211; [John]) mit Unionsrecht vereinbar. Die Befristung zum  31. Juli 2015 ist nach § 41 Satz 3 SGB VI gerecht-fertigt. Es kam nicht  darauf an, ob eine Hinausschiebensvereinbarung voraussetzt, dass nur der  Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der  übrigen Vertragsbedingungen geändert wird. In der Vereinbarung vom 20.  Januar 2015 wurde nur der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben. Die  vertragliche Abrede über die Arbeitszeiterhöhung wurde erst sechs Wochen  später und damit nicht im Zusammenhang mit der Vereinbarung über das  Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts getroffen. </p>



<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2018 &#8211; 7 AZR 70/17 &#8211;<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 29. November 2016 &#8211; 10 Sa 218/16 &#8211; </em></p>
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