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	<title>Befangenheit &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Zurückweisung von Befangenheitsanträgen in einem laufenden Kapitalanleger-Musterverfahren</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 Sep 2020 10:37:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Befangenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalanleger-Musterverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Zurückweisung von Befangenheitsanträgen in einem laufenden Kapitalanleger-Musterverfahren Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr.&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Zurückweisung von Befangenheitsanträgen in einem laufenden Kapitalanleger-Musterverfahren</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 87/2020</p>



<p>Beschluss vom 15. September 2020<br><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/09/rk20200915_1bvr243518.html">1 BvR 2435/18, 1 BvR 908/19, 1 BvR 2520/18</a></p>



<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts drei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Zurückweisung dreier Befangenheitsanträge im Rahmen eines laufenden Kapitalanleger-Musterverfahrens nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz – KapMuG) richteten, nicht zur Entscheidung angenommen.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Nach Beginn des Musterverfahrens fanden innerhalb des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts mehrere aufeinanderfolgende Richterwechsel statt. Auf die Bitte des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin übersandte der Senatsvorsitzende diesem die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne vom 1.&nbsp;September 2017, 1.&nbsp;Januar 2018 und 1.&nbsp;April 2018. Einen weiteren Beschluss über die Geschäftsverteilung ab dem 1. März 2018 übersandte der Senat erst zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem Unstimmigkeiten aufgefallen waren. Die Geschäftsverteilungspläne weisen das Musterverfahren jeweils einem der Beisitzer als Berichterstatter zu. Außerdem geht hieraus hervor, dass der Senat mit fünf und im März 2018 sogar mit sechs Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt war.</p>



<p>Die Beschwerdeführerin lehnte den Senatsvorsitzenden sowie den Berichterstatter für das Musterverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Beschluss vom 1.&nbsp;März 2018 sei entweder ihrem Bevollmächtigten bewusst vorenthalten oder nachträglich gefälscht worden, um zum einen eine unzulässige Überbesetzung des Senats im März 2018 und zum anderen die ebenfalls unzulässige Zuweisung der Berichterstattung für das Kapitalanleger-Musterverfahren an einen bestimmten Beisitzer zu verschleiern. Der Senat wies das Ablehnungsgesuch gegen den Senatsvorsitzenden und den Berichterstatter für das Musterverfahren unter Mitwirkung einer Richterin sowie zwei weiterer Richter zurück.</p>



<p>Daraufhin lehnte die Beschwerdeführerin die beteiligte Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, da diese an den Beschlüssen über die senatsinterne Geschäftsverteilung mitgewirkt habe, so dass sie aufgrund Vorbefassung im Sinne des § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen sei. Auch dieses Ablehnungsgesuch wies der Senat ebenso wie ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen den Senatsvorsitzenden, das ebenfalls die Versendung der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne betraf, als unbegründet zurück. Die von der Beschwerdeführerin in allen drei Ablehnungsverfahren erhobenen Anhörungsrügen blieben jeweils erfolglos.</p>



<p>Die Beschwerdeführerin rügt mit ihren Verfassungsbeschwerden unter anderem eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie eine Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Oberlandesgericht habe den im Ablehnungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, weil es mangels Einholung dienstlicher Stellungnahmen aller an den Beschlüssen über die Geschäftsverteilung beteiligten Richter die Umstände der Zuweisung der Berichterstattung für das Musterverfahren nicht weiter aufgeklärt habe.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>Die Verfassungsbeschwerden sind mangels einer den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG genügenden Begründung unzulässig, weil eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten nicht dargelegt wird.</p>



<p>1. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung und eine Verletzung des Rechtsstaatsgebots in der Ausprägung des Anspruchs auf Justizgewähr durch den Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Senatsvorsitzenden und den Berichterstatter für das Musterverfahren wird nicht hinreichend begründet.</p>



<p>Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes enthält die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, der die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Verfahrensgegenstands ermöglichen muss. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verleiht dem Einzelnen zwar einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Eine Verletzung der einfachgesetzlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung begründet aber grundsätzlich noch keinen Verfassungsverstoß. Ein Verfassungsverstoß kommt vielmehr nur unter besonderen Umständen in Betracht, welche von der Beschwerdeführerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Eine weitere Sachaufklärung war hier nicht erforderlich, da weder die Zuweisung der Berichterstattung für das Kapitalanleger-Musterverfahren noch die Besetzung des für das Musterverfahren zuständigen Senats im März 2018 für den Senatsvorsitzenden Anlass bot, die senatsinterne Geschäftsverteilung zu verschleiern oder nachträglich zu fälschen.</p>



<p>Der Vorsitzende kann grundsätzlich im Einzelfall nach seinem Ermessen ohne Verstoß gegen Art.&nbsp;101 Abs. 1 Satz&nbsp;2&nbsp;GG bestimmen, wer von den Mitgliedern einer konkreten Sitzgruppe die Aufgaben des Berichterstatters wahrnimmt. Zwar unterliegt die Erstellung der Geschäftsverteilungspläne den Bindungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Für einen überbesetzten Spruchkörper muss sich aus dem spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan durch eine abstrakt-generelle und hinreichend klare Regelung ergeben, wer bei der Entscheidung welcher Verfahren mitwirkt. Das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt dementsprechend auch, dass der Berichterstatter bereits im Geschäftsverteilungsplan nach abstrakt-generellen und hinreichend klaren Regelungen festgelegt sein muss, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits vom Kollegialgericht auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen werden soll. Da nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) die Übertragung auf den Einzelrichter nach §§ 348 ff. ZPO ausgeschlossen ist, bestand für den Senatsvorsitzenden jedoch kein Anlass, die Zuweisung der Berichterstattung für das Musterverfahren an einen bestimmten Beisitzer durch Zurückhaltung oder Fälschung von Geschäftsverteilungsplänen zu verschleiern.</p>



<p>Wenn sich aus dem spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan durch eine abstrakt-generelle und hinreichend klare Regelung ergibt, welcher Richter bei der Entscheidung welcher Verfahren mitwirkt, ist auch eine strenge zahlenmäßige Begrenzung auf weniger als das Doppelte der gesetzlichen Mitgliederzahl jedenfalls grundsätzlich nicht erforderlich. Allein der Verweis auf die Anzahl von sechs Richtern reicht zur Begründung eines Verstoßes gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG daher nicht aus.</p>



<p>2. Auch die Rüge, der Senat habe mit falscher Besetzung über das Ablehnungsgesuch entschieden und so das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter verletzt, wird nicht hinreichend substantiiert begründet. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet keine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass über den Wortlaut des §&nbsp;41&nbsp;Nr. 6 ZPO hinaus von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, wer mit der Sache zwar bereits befasst, aber an der angefochtenen Entscheidung nicht beteiligt war.</p>
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		<title>Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) wird ohne Mitwirkung von Bundesverfassungsrichter Müller entschieden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verfahren-zum-verbot-der-geschaeftsmaessigen-foerderung-der-selbsttoetung-%c2%a7-217-stgb-wird-ohne-mitwirkung-von-bundesverfassungsrichter-mueller-entschieden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Mar 2018 20:53:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Befangenheit]]></category>
		<category><![CDATA[geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung]]></category>
		<category><![CDATA[Objektivität]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>
		<category><![CDATA[Unvoreingenommenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 11/2018 Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat beschlossen, dass über eine&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 11/2018</p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat beschlossen, dass über eine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) wegen Besorgnis der Befangenheit ohne Mitwirkung von Bundesverfassungsrichter Müller zu entscheiden ist. Maßstab für eine derartige Besorgnis ist nicht, ob ein Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist, sondern ob Verfahrensbeteiligte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass haben können, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Eine solche Konstellation liegt hier vor, denn bei einer Gesamtbetrachtung hat sich Richter Müller in seiner vor der Wahl zum Richter des Bundesverfassungsgerichts ausgeübten Funktion als Ministerpräsident in einer klaren inhaltlichen, das nunmehr anhängige Verfahren unmittelbar betreffenden Art und Weise positioniert und einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht, der in weiten Teilen mit der verfahrensgegenständlichen Gesetzesfassung übereinstimmt. Nach den gesetzlichen Vorgaben wird durch Los ein Richter des Ersten Senats als Vertreter bestimmt.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>In einer 2001 in einer Kirche gehaltenen Kanzelrede bekannte sich Richter Müller, damals Ministerpräsident des Saarlands, zum Grundsatz der „Nichtverfügbarkeit des Lebens“, lehnte aktive Sterbehilfe ab und forderte zugleich mehr Begleitung und Hilfe für Sterbende. 2006 fand ein Treffen der Landesregierung unter Vorsitz des Ministerpräsidenten Müller mit Kirchenvertretern statt, dessen Ergebnis in einer Presseerklärung dahingehend wiedergegeben wurde, dass Land und Kirchen die mit der Gründung des Vereins ‚Dignitas Deutschland‘ einhergehende „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ verurteilten und die Absicht bekundet wurde, dass das Saarland gemeinsam mit Thüringen nach Gründung des Vereins gegen die Zulassung solcher aktiven Sterbehilfe vorgehen und für die Schaffung eines entsprechenden Straftatbestandes eintreten wolle. Im selben Jahr übersandte Ministerpräsident Müller den Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der geschäftsmäßigen Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung, der im Bundesrat keine Mehrheit fand. § 217 StGB in seiner verfahrensgegenständlichen Fassung beruht auf einem Gesetzesentwurf, der weitgehend mit dem von Ministerpräsident Müller vorgelegten Entwurf aus dem Jahr 2006 übereinstimmt und mehrfach auf diesen und dessen Begründung Bezug nimmt.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>Den Bestimmungen über die Wahl von Richtern des Bundesverfassungsgerichts liegt als selbstverständlich, sogar als erwünscht, zugrunde, dass auch Personen, die als Repräsentanten von Parteien politische Funktionen in den Parlamenten ausgeübt oder politische Ämter in den Regierungen bekleidet haben, zu Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts gewählt und ernannt werden können, um ihre politischen Erfahrungen für die Verfassungsrechtsprechung fruchtbar zu machen. Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden, und dass sie ihre Rolle als Richter unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden. Wenn ein Richter zuvor Aufgaben politischer Gestaltung zu erfüllen hatte und in diesem Zusammenhang am Wettstreit unterschiedlicher politischer Auffassungen teilnahm, genügt dies für sich genommen nicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.</p>
<p>Zweifel an der Objektivität eines Richters des Bundesverfassungsgerichts können allerdings berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer &#8211; mit Engagement geäußerten &#8211; politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung besteht, oder wenn frühere Forderungen des Richters nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während seiner Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen. Entscheidend ist, dass sein Verhalten den Schluss zulässt, dass er einer der seinigen widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenübersteht, sondern „festgelegt“ ist.</p>
<p>Da nach dem Wortlaut des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes eine bloße Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren nicht ausreicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, bedarf es hierfür stets zusätzlicher Umstände, die eine besonders enge Beziehung des Richters zu dem zur verfassungsrechtlichen Prüfung anstehenden Gesetz geschaffen haben, wie dies etwa der Fall sein kann, wenn sich der Richter als ehemaliger Politiker für ein politisch stark umstrittenes Gesetz in der Öffentlichkeit besonders engagiert oder in einer Weise inhaltlich klar positioniert hat, die das nunmehr anhängige Verfahren unmittelbar betrifft.</p>
<p>Solche Umstände liegen hier vor. So hat Richter Müller in seiner vor der Wahl zum Richter des Bundesverfassungsgerichts ausgeübten Funktion als Ministerpräsident durch die Kanzelrede und die geäußerten Positionen zur Sterbehilfe in einer klaren inhaltlichen, das nunmehr anhängige Verfahren unmittelbar betreffenden Art und Weise Stellung bezogen und &#8211; ersichtlich vor diesem Hintergrund &#8211; auch den Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht, der der verfahrensgegenständlichen Norm sehr nahe kam. Der damals eingebrachte Gesetzesantrag war mit einer Begründung versehen, die dezidiert verfassungsrechtlich argumentierte. Auch spielte Richter Müller als Ministerpräsident nicht nur eine untergeordnete Rolle im Sinne einer bloßen „Mitwirkung“ im Gesetzgebungsverfahren. Vielmehr hat er sowohl den politischen Anstoß für das Gesetzgebungsverfahren gegeben als auch das Gesetzgebungsverfahren förmlich initiiert, sich persönlich für ein politisch sehr umstrittenes Gesetz in der Öffentlichkeit besonders engagiert und dabei auch ausdrücklich gegen Sterbehilfevereine gewandt. Angesichts dieser besonders engen, aus einer persönlichen Überzeugung abzuleitenden Verbindung zu dem zur Prüfung vorliegenden Gesetz und dessen inhaltlicher Übereinstimmung mit dem damaligen Entwurf lässt auch der erhebliche Zeitablauf zu dem früheren Verfahren die Besorgnis der Befangenheit nicht entfallen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Müller abgelehnt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/befangenheitsantrag-gegen-den-richter-des-bundesverfassungsgerichts-mueller-abgelehnt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Aug 2016 19:44:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Befangenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Befangenheitsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlprüfungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 52/2016 Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/befangenheitsantrag-gegen-den-richter-des-bundesverfassungsgerichts-mueller-abgelehnt/">Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Müller abgelehnt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 52/2016</p>
<p>Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag vom 22. September 2013 und hat Richter Müller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat entschieden, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalte keinen Anlass dafür bieten, an der Unvoreingenommenheit des Richters Müller zu zweifeln. Insbesondere weisen die vorgetragenen Sachverhalte keinen hinreichenden Bezug zum Gegenstand der Wahlprüfungsbeschwerde auf.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer hat Einspruch gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag vom 22. September 2013 erhoben, der vom Bundestag zurückgewiesen wurde. Daraufhin hat der Beschwerdeführer Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben. Er zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel und rügt die nach seiner Ansicht „verschleierte staatliche Parteien- und Wahlkampffinanzierung der Bundestagsparteien“. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den Richter Müller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und beantragt, ihn vom vorliegenden Verfahren auszuschließen. Diesen Antrag begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass Richter Müller als Ministerpräsident des Saarlandes im Vorfeld der Landtagswahlen im Jahr 2009 durch von ihm zu verantwortende Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung „verschleierte“ staatliche Parteienfinanzierung zugunsten seiner Partei betrieben habe. Die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen habe der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes mit Urteil vom 1. Juli 2010 festgestellt. Außerdem stützt der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch auf die Mitwirkung des Richters Müller am Haushaltsentwurf der Regierung des Saarlandes für das Jahr 2010 und am Saarländischen Fraktionsrechtsstellungsgesetz vom 13. November 1996. Darüber hinaus nehme der Richter Müller dem Beschwerdeführer gegenüber eine, über bloße Antipathie hinausgehende, „feindselige Haltung“ ein, die bei einer Podiumsdiskussion im rheinland-pfälzischen Landtag im Jahr 2000 zum Ausdruck gekommen sei. Außerdem habe er im Zusammenhang mit der Ernennung des Richters Müller zum Verfassungsrichter „drastische Kritik“ geübt, die eine unbefangene Entscheidung ausschließe.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>Der Antrag auf Ablehnung von Richter Müller ist zulässig, aber unbegründet.</p>
<ol>
<li>Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Entscheidend ist dabei allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.</li>
<li>Gemessen an diesem Maßstab ist nicht von einer Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller auszugehen.</li>
<li>a) Ein hinreichender Bezug der vom Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalte zum Verfahrensgegenstand der Wahlprüfungsbeschwerde ist nicht erkennbar. Das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 1. Juli 2010 betrifft die Frage, ob durch die Maßnahmen der Landesregierung im Vorfeld der Wahl des Landtages des Saarlandes am 30. August 2009 die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit überschritten worden sind. Im Unterschied dazu wendet der Beschwerdeführer sich gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag. Die dabei von ihm geltend gemachten Wahlfehler betreffen auch inhaltlich nicht Prüfungsgegenstände, mit denen der Saarländische Verfassungsgerichtshof sich in seiner Entscheidung befasst hat. Insofern ist nicht ersichtlich, inwieweit Richter Müller an einer unvoreingenommenen Entscheidung der vorliegend relevanten Streitgegenstände gehindert sein sollte.</li>
<li>b) Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Haushaltsentwurf der Regierung des Saarlandes für das Jahr 2010, der von Richter Müller als Ministerpräsident des Saarlandes miteingebracht wurde, und seine Mitwirkung an der Verabschiedung des Saarländischen Fraktionsrechtsstellungsgesetzes am 13. November 1996 als Abgeordneter und Vorsitzender der CDU-Fraktion des Saarländischen Landtags begründen eine Besorgnis der Befangenheit des Richters ebenfalls nicht. Auch insoweit fehlt es an einem hinreichenden Bezug zum vorliegenden Verfahren.</li>
<li>c) Auch aus der Gesamtbetrachtung der vom Beschwerdeführer angeführten Sachverhalte ergibt sich nichts anderes. Sowohl die Vorgänge betreffend die Öffentlichkeitsarbeit der saarländischen Landesregierung als auch die Mitwirkung an Landesgesetzen sind dem politischen Wirken des Richters Müller vor seiner Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts zuzuordnen. Zu den von ihm bekleideten Ämtern gehören naturgemäß die Mitwirkung an möglicherweise umstrittenen Gesetzen und die Initiierung von Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass bei Richter Müller nunmehr in seinem Amt als Verfassungsrichter gegenüber den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensgegenständen eine Besorgnis der Befangenheit angenommen werden muss.</li>
<li>Die Besorgnis der Befangenheit lässt sich schließlich nicht mit einer „feindseligen Einstellung“ des Richters Müller gegenüber dem Beschwerdeführer begründen. Auch kann das Ablehnungsgesuch nicht darauf gestützt werden, dass der Beschwerdeführer „drastische Kritik“ an der Eignung des Richters Müller zum Verfassungsrichter geäußert hat. Ansonsten könnte jeder Beteiligte eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht die Befangenheit eines Richters herbeiführen, indem er „drastische“ Kritik an diesem äußert.</li>
</ol>
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