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	<title>Beiträge &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Jan 2020 18:46:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Beitragsbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[IHK]]></category>
		<category><![CDATA[Industrie- und Handelskammer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 3/2020 Die Beitragsbescheide zweier Industrie- und Handelskammern sind wegen überhöhter Rücklagen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 3/2020</p>
<p>Die Beitragsbescheide zweier Industrie- und Handelskammern sind wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.</p>
<p>Die beklagten Industrie- und Handelskammern zogen die Kläger u.a. zur Zahlung von Beiträgen für die Jahre 2011, 2014 und 2016 heran. Den durch Beiträge zu deckenden Finanzbedarf veranschlagten sie in jährlichen Wirtschaftsplänen, die eine Zusammenstellung der geplanten Einnahmen und Ausgaben enthielten. Die Kammern sahen für die Jahre 2011, 2014 und 2016 jeweils eine Rücklage zum Ausgleich von Beitragsausfällen und sonstigen ergebnisrelevanten Schwankungen vor und behielten ihre in den Vorjahren erhöhte Nettoposition (festgesetztes Kapital) bei. Das Verwaltungsgericht hat die gegen diese Beitragsfestsetzungen gerichteten Klagen abgewiesen. Die Berufungen der Kläger hatten vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der beklagten Kammern zurückgewiesen. Die Bildung von Vermögen ist den Kammern gesetzlich verboten. Rücklagen dürfen sie nur bilden, soweit sie hierfür einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit anführen können. Auch der Umfang der Rücklagen muss von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Die Prognose über die Höhe des Mittelbedarfs muss dem Gebot der haushaltsrechtlichen Schätzgenauigkeit genügen, also bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung sachgerecht und vertretbar ausfallen. An diesen Maßstäben ist nicht nur die Bildung von Rücklagen, sondern generell jede Bildung von Vermögen &#8211; also auch die Erhöhung der Nettoposition &#8211; zu messen. Dies müssen die Kammern bei der jährlichen Aufstellung ihres Wirtschaftsplans beachten. Überhöhte Rücklagen und Nettopositionen müssen die Kammern baldmöglichst auf ein zulässiges Maß zurückführen.</p>
<p>Das von den beklagten Kammern in den Jahren 2011, 2014 und 2016 vorgehaltene Vermögen war überhöht. Teils überstiegen die geplanten Rücklagen den jeweils prognostizierten Mittelbedarf. Bei den übrigen Rücklagen fehlte es ebenso wie bei den erhöhten Nettopositionen an einer schlüssigen Darlegung des jeweiligen Finanzbedarfs.</p>
<p>BVerwG 8 C 9.19 &#8211; Urteil vom 22. Januar 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Lüneburg, 8 LB 130/17 &#8211; Urteil vom 17. September 2018 &#8211;</p>
<p>VG Braunschweig, 1 A 59/16 &#8211; Urteil vom 20. April 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 8 C 10.19 &#8211; Urteil vom 22. Januar 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Lüneburg, 8 LB 128/17 &#8211; Urteil vom 17. September 2018 &#8211;</p>
<p>VG Braunschweig, 1 A 40/16 &#8211; Urteil vom 20. April 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 8 C 11.19 &#8211; Urteil vom 22. Januar 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Lüneburg, 8 LB 129/17 &#8211; Urteil vom 17. September 2018 &#8211;</p>
<p>VG Braunschweig, 1 A 221/16 &#8211; Urteil vom 20. April 2017 &#8211;</p>
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		<title>Von Eltern getragene Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes in der Berufsausbildung können Sonderausgaben sein</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/von-eltern-getragene-kranken-und-gesetzliche-pflegeversicherungsbeitraege-eines-kindes-in-der-berufsausbildung-koennen-sonderausgaben-sein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Oct 2018 20:24:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 51/2018 Tragen Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Kranken-&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/von-eltern-getragene-kranken-und-gesetzliche-pflegeversicherungsbeitraege-eines-kindes-in-der-berufsausbildung-koennen-sonderausgaben-sein/">Von Eltern getragene Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes in der Berufsausbildung können Sonderausgaben sein</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 51/2018</p>
<p>Tragen Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, können diese Aufwendungen die Einkommensteuer der Eltern mindern. Der Steuerabzug setzt aber voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13. März 2018 X R 25/15 entschieden.</p>
<p>Eltern können gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch die Beiträge ihres Kindes, für das sie einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) oder auf Kindergeld haben, als (eigene) Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben ansetzen. Voraussetzung ist aber, dass die Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind und sie durch die Beitragszahlung oder -erstattung tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sind.</p>
<p>Im Streitfall hatte zunächst das Kind der Kläger, welches sich in einer Berufsausbildung befand, die von seinem Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für das Streitjahr 2010 als Sonderausgaben geltend gemacht, ohne dass diese sich im Rahmen seiner Einkommensteuerfestsetzung auswirkten. Daraufhin machten seine Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr mit der Begründung geltend, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, schließlich Naturalunterhalt gewährt. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht (FG) lehnten den Sonderausgabenabzug der Eltern jedoch ab.</p>
<p>Der BFH bestätigte im Ergebnis das FG-Urteil. Die im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG von den unterhaltsverpflichteten Eltern ansetzbaren eigenen Beiträge des Kindes umfassten zwar auch die vom Arbeitgeber des Kindes im Rahmen einer Berufsausbildung einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Sie müssten jedoch dem Kind im Veranlagungszeitraum aufgrund einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung tatsächlich bezahlt oder erstattet werden. Da dies im Fall der Gewährung von Naturalunterhalt nicht geschieht, hatte die Revision der Kläger keinen Erfolg.</p>
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