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	<title>Beitragsbescheid &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Jan 2020 18:46:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Beitragsbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[IHK]]></category>
		<category><![CDATA[Industrie- und Handelskammer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 3/2020 Die Beitragsbescheide zweier Industrie- und Handelskammern sind wegen überhöhter Rücklagen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/ihk-beitraege-wegen-ueberhoehter-ruecklagen-und-unzulaessig-erhoehten-eigenkapitals-rechtswidrig/">IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 3/2020</p>
<p>Die Beitragsbescheide zweier Industrie- und Handelskammern sind wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.</p>
<p>Die beklagten Industrie- und Handelskammern zogen die Kläger u.a. zur Zahlung von Beiträgen für die Jahre 2011, 2014 und 2016 heran. Den durch Beiträge zu deckenden Finanzbedarf veranschlagten sie in jährlichen Wirtschaftsplänen, die eine Zusammenstellung der geplanten Einnahmen und Ausgaben enthielten. Die Kammern sahen für die Jahre 2011, 2014 und 2016 jeweils eine Rücklage zum Ausgleich von Beitragsausfällen und sonstigen ergebnisrelevanten Schwankungen vor und behielten ihre in den Vorjahren erhöhte Nettoposition (festgesetztes Kapital) bei. Das Verwaltungsgericht hat die gegen diese Beitragsfestsetzungen gerichteten Klagen abgewiesen. Die Berufungen der Kläger hatten vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der beklagten Kammern zurückgewiesen. Die Bildung von Vermögen ist den Kammern gesetzlich verboten. Rücklagen dürfen sie nur bilden, soweit sie hierfür einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit anführen können. Auch der Umfang der Rücklagen muss von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Die Prognose über die Höhe des Mittelbedarfs muss dem Gebot der haushaltsrechtlichen Schätzgenauigkeit genügen, also bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung sachgerecht und vertretbar ausfallen. An diesen Maßstäben ist nicht nur die Bildung von Rücklagen, sondern generell jede Bildung von Vermögen &#8211; also auch die Erhöhung der Nettoposition &#8211; zu messen. Dies müssen die Kammern bei der jährlichen Aufstellung ihres Wirtschaftsplans beachten. Überhöhte Rücklagen und Nettopositionen müssen die Kammern baldmöglichst auf ein zulässiges Maß zurückführen.</p>
<p>Das von den beklagten Kammern in den Jahren 2011, 2014 und 2016 vorgehaltene Vermögen war überhöht. Teils überstiegen die geplanten Rücklagen den jeweils prognostizierten Mittelbedarf. Bei den übrigen Rücklagen fehlte es ebenso wie bei den erhöhten Nettopositionen an einer schlüssigen Darlegung des jeweiligen Finanzbedarfs.</p>
<p>BVerwG 8 C 9.19 &#8211; Urteil vom 22. Januar 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Lüneburg, 8 LB 130/17 &#8211; Urteil vom 17. September 2018 &#8211;</p>
<p>VG Braunschweig, 1 A 59/16 &#8211; Urteil vom 20. April 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 8 C 10.19 &#8211; Urteil vom 22. Januar 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Lüneburg, 8 LB 128/17 &#8211; Urteil vom 17. September 2018 &#8211;</p>
<p>VG Braunschweig, 1 A 40/16 &#8211; Urteil vom 20. April 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 8 C 11.19 &#8211; Urteil vom 22. Januar 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Lüneburg, 8 LB 129/17 &#8211; Urteil vom 17. September 2018 &#8211;</p>
<p>VG Braunschweig, 1 A 221/16 &#8211; Urteil vom 20. April 2017 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Säumniszuschläge für Beitragsbescheid entfallen rückwirkend</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/saeumniszuschlaege-fuer-beitragsbescheid-entfallen-rueckwirkend/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Jan 2016 10:53:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abgabenbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Beitragsbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Mahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Säumniszuschläge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 2/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Säumniszuschläge und&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/saeumniszuschlaege-fuer-beitragsbescheid-entfallen-rueckwirkend/">Säumniszuschläge für Beitragsbescheid entfallen rückwirkend</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 2/2016</p>
<div class="text hyphenate Hyphenator247css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator247css3hyphenate">Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Säumniszuschläge und Nebenkosten (Mahnkosten, Pfändungsgebühren, Auslagen) für einen Abgabenbescheid rückwirkend entfallen, wenn das Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen den Abgabenbescheid gewährt.</p>
<p class=" Hyphenator247css3hyphenate">Die Kläger hatten gegen Straßenausbaubeitragsbescheide der beklagten Stadt Erfurt Widerspruch eingelegt. Nachdem die Beklagte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, zahlten die Kläger den geforderten Ausbaubeitrag i.H.v. 4 472,65 € ebenso wie die inzwischen angefallenen Säumniszuschläge und Nebenkosten i.H.v. zusammen etwa 700 €. Danach ordnete das Verwaltungsgericht Weimar die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Kläger gegen die Beitragsbescheide an. Die Beitragsbescheide wurden später im Widerspruchsverfahren endgültig aufgehoben. Die beklagte Stadt erstattete den Klägern zwar die Beitragsforderung zurück, nicht aber die Säumniszuschläge und Nebenkosten. Die darauf gerichtete Klage war in den Vorinstanzen (Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Weimar) erfolgreich.</p>
<p class=" Hyphenator247css3hyphenate">Das Bundesverwaltungsgericht wies jetzt die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurück und bestätigte damit die stattgebenden Urteile. Die Beklagte ist zur Erstattung der Säumniszuschläge verpflichtet. Abgabenbescheide sind zwar grundsätzlich sofort vollziehbar. Bei Nichtzahlung fallen Säumniszuschläge kraft Gesetzes an. Bereits verwirkte Säumniszuschläge entfallen auch nicht dadurch, dass der Abgabenbescheid später aufgehoben oder geändert wird. Gibt aber das Verwaltungsgericht einem Eilantrag des Betroffenen statt, indem es die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Abgabenbescheid uneingeschränkt anordnet, entfällt rückwirkend die Vollziehbarkeit des Bescheides. Damit entfallen auch die Säumniszuschläge. Gerade weil diese vom Bestand der Hauptforderung unabhängig sind, muss es dem Betroffenen möglich sein, sie mittels gerichtlichen Eilrechtsschutzes abzuwehren. Entsprechendes gilt für die strittigen Nebenkosten.</p>
<p class=" Hyphenator247css3hyphenate"><a class=" Hyphenator247css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200116U9C1.15.0">BVerwG 9 C 1.15</a> &#8211; Urteil vom 20. Januar 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Weimar 4 KO 100/12 &#8211; Urteil vom 08. Dezember 2014<br />
VG Weimar 3 K 179/11 We &#8211; Urteil vom 14. Dezember 2001</p>
</div>
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