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	<title>Beratungspflichten &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Bundesgerichtshof entscheidet zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines strukturierten Darlehens</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zu-beratungspflichten-einer-bank-bei-abschluss-eines-strukturierten-darlehens/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Dec 2017 21:46:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärungspflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Bank]]></category>
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beratungspflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehensvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzierungsberatung]]></category>
		<category><![CDATA[strukturiertes Darlehen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 197/2017 Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 197/2017</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit den Aufklärungspflichten einer Bank beschäftigt, die ihrem Kunden im Rahmen einer Finanzierungsberatung den Abschluss eines im Hinblick auf die Zinsen wechselkursbasierten Darlehensvertrags empfiehlt.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Klägerin, eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen mit rund 18.000 Einwohnern, und die beklagte Bank schlossen im Juni 2007 zur Ablösung eines noch laufenden Darlehens einen Darlehensvertrag über etwas mehr als 3 Mio. € bei einer Laufzeit von 38 Jahren ab. In den ersten 20 Jahren sollte der Zinssatz 3,99% p.a. betragen, wenn der Wechselkurs des Euro zum Schweizer Franken (CHF) größer oder gleich 1,43 war. Sobald der Euro unter diese Grenze fiel, sollte der jährliche Zinssatz 3,99% zuzüglich der Hälfte der Wechselkursänderung zu 1,43 betragen, wobei sich nach den vertraglichen Vereinbarungen die &#8222;Wechselkursänderung, dargestellt in Prozent, … aus der Division des Referenzwechselkurses von 1,43 CHF für 1 € und dem am Feststellungstag veröffentlichten Wechselkurs des Euro in Schweizer Franken, minus 1&#8220; errechnen sollte. Dem Vertragsschluss waren mehrere Beratungsgespräche zwischen den Parteien vorausgegangen, in denen die Beklagte der Klägerin als weitere Möglichkeiten einer Umschuldung eine Fortführung des bestehenden Darlehens zu aktuellen Konditionen und eine Finanzierung in Schweizer Franken zu etwas höheren festen Zinsen (als in dem letztendlich abgeschlossenen Darlehensvertrag) für die gesamte Laufzeit vorgestellt hatte. In den Präsentationen für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag wies die Beklagte unter anderem darauf hin, dass die Schweizerische Nationalbank bei einer Aufwertung des Schweizer Franken eine Nullzinspolitik verfolge und die Schwelle von 1 € zu 1,45 CHF deren Interventionspunkt sei. Außerdem enthielt die Präsentation eine Tabelle, die für Wechselkurse von 1,39 bis 1,65 den jeweiligen Zinssatz aufwies. Dieser war für Kurse von 1,43 bis 1,65 mit 3,99% angegeben und stieg ab einem Kurs von 1,42 bis zu einem Kurs von 1,39 schrittweise von 4,34% auf 5,43% an. Zwischen den Kursen von 1,43 und 1,42 war ein fettgedruckter Trennstrich eingezeichnet mit dem Hinweis &#8222;Barriere&#8220;. Zu dem Wechselkurs von 1,44 erfolgte der Hinweis &#8222;Niedrigstes historisches Niveau&#8220;, zu dem Wechselkurs von 1,45 der Hinweis &#8222;Untere Schwelle des Zielkorridors der SNB&#8220;. Über dem Wechselkurs von 1,64 befand sich der Hinweis &#8222;Aktuelles Niveau&#8220;. In der Folgezeit wertete der Schweizer Franken stark auf, so dass die von der Klägerin zu zahlenden Zinsen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zuletzt 18,99% p.a. betrugen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Darlehensvertrag sittenwidrig und damit nichtig sei. Außerdem sei sie von der Beklagten insbesondere im Hinblick auf das Wechselkursrisiko nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Mit der Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Zinsen und wendet sich gegen die weitere Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Zahlung rückständiger Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage im Wesentlichen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Auf die vom Kammergericht zugelassene Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Dabei hat der Bundesgerichtshof die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass der Darlehensvertrag nicht nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Kammergerichts lag zu dem für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses der vertragliche Zinssatz unterhalb des Marktzinses; bei anderer Entwicklung des Wechselkurses hätte sich die Klägerin besser gestellt als bei Fortführung des umgeschuldeten Darlehens.</p>
<p align="justify">Dagegen hat der Bundesgerichtshof anders als die Vorinstanzen eine zum Schadensersatz verpflichtende Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten bejaht. Nach der Rechtsprechung des Senats trifft die Bank bei einem &#8211; wie hier zustande gekommenen &#8211; Finanzierungsberatungsvertrag gegenüber dem Darlehensnehmer die Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt. Die Abhängigkeit von Wechselkurs und Zinshöhe war zwar aus dem Vertrag ohne weiteres erkennbar. Die Beklagte hat aber in den Präsentationsunterlagen die Risiken der von der Klägerin übernommenen wechselkursbasierten Zinszahlungsverpflichtung nicht hinreichend deutlich gemacht, indem sie weder auf das Fehlen einer Zinsobergrenze ausdrücklich hingewiesen noch im Hinblick auf die lange Laufzeit des Darlehens die zinsrelevanten Folgen einer nicht nur unerheblichen Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro ausreichend deutlich beschrieben hat. Ganz im Gegenteil hat sie das Wechselkursrisiko durch die deutlich hervorgehobenen Hinweise auf die Politik der Schweizerischen Nationalbank und das Wechselkursniveau der vergangenen Jahre im Hinblick auf die lange Laufzeit des Darlehens verharmlost und diesen Eindruck durch die einseitige Darstellung der Vorteile des empfohlenen Darlehens im Vergleich zu einer Fortführung des bestehenden Darlehens noch verstärkt.</p>
<p align="justify">Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht auf der Grundlage der Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs die erforderlichen weiteren Feststellungen zu treffen haben. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Schadenshöhe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt eine Aufklärungspflichtverletzung aus einem Finanzierungsberatungsvertrag eine Rückabwicklung des Darlehensvertrags grundsätzlich nicht. Vielmehr führt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier eine Aufklärungspflichtverletzung lediglich zu einem Anspruch auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Berlin &#8211; Urteil vom 19. Februar 2015 &#8211; 37 O 24/14</p>
<p align="justify">KG Berlin &#8211; Urteil vom 8. Februar 2017 – 26 U 32/15</p>
<p align="justify">(veröffentlicht WM 2017, 1403 und ZIP 2017, 559)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 19. Dezember 2017</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet erneut zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss von Zinssatz-Swap-Verträgen mit einer Kommune in Nordrhein-Westfalen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-erneut-zu-beratungspflichten-einer-bank-bei-abschluss-von-zinssatz-swap-vertraegen-mit-einer-kommune-nordrhein-westfalen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Mar 2016 20:20:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bank]]></category>
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beratungspflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehensvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[kündbarer Zahler-Swap]]></category>
		<category><![CDATA[WestLB]]></category>
		<category><![CDATA[Zinssatz-Swap-Vertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 60/2016 Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 60/2016</p>
<p>Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit den Pflichten von Banken beschäftigt, die eigene Zinssatz-Swap-Verträge empfehlen.</p>
<p align="justify">Die Klägerin, eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen mit rund 16.000 Einwohnern, und die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die WestLB (künftig einheitlich: Beklagte), vereinbarten unter anderem am 9. November 2006 einen &#8222;Kündbaren Zahler-Swap&#8220; mit einem Bezugsbetrag in Höhe von 3.779.573,89 €. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung eines festen Zinses von 6,44% p.a. Die Beklagte übernahm die Zahlung eines Zinses in Höhe des 3-Monats-Euribors. Weiter einigten sich die Parteien am 12. März 2008 auf einen &#8222;Digitalen Zinsumfeld-Swap&#8220;. Danach schuldete die Klägerin zunächst einen festen und sodann einen Zins von entweder 2,25% p.a. oder 6,95% p.a., wobei die Zahlungspflicht davon abhing, ob eine &#8222;Digitalbedingung&#8220; erfüllt war. Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung eines festen Zinses in Höhe von 3% p.a. aus dem Bezugsbetrag von 3 Mio. €. Zugleich mit dem Abschluss des Zinssatz-Swap-Geschäfts einigten sich die Parteien darauf, einen anderen Swap-Vertrag aufzulösen, und preisten die aus diesem Vertrag resultierende negative Vertragsposition der Klägerin in das neue Geschäft ein. Am 16. November 2009 schlossen die Parteien einen &#8222;CHF-Plus-Swap&#8220;. Nach diesem Vertrag war die Beklagte zur Zahlung eines festen Zinses in Höhe von 3% p.a. auf den Bezugsbetrag von 8 Mio. € verpflichtet. Die Klägerin schuldete einen variablen Zins, der ausgehend von einem EUR/CHF-Wechselkurs von 1,4350 an dessen weitere Entwicklung gekoppelt war. Unterschritt der Wechselkurs zu bestimmten Stichtagen diese Grenze, ergab sich ein Aufschlag auf den in jedem Fall zu zahlenden Zinssatz von 2,5% p.a. Zeitgleich lösten die Parteien einen weiteren Swap-Vertrag ab. Dabei berücksichtigten sie den Umstand, dass die Klägerin der Beklagten aus dem abgelösten Swap-Vertrag zur Leistung einer Ausgleichszahlung verpflichtet gewesen wäre, bei der Gestaltung der Vertragspositionen im Rahmen des &#8222;CHF-Plus-Swaps&#8220;. Bei allen drei streitgegenständlichen Zinssatz-Swap-Verträgen war der Marktwert bei Abschluss aus Sicht der Klägerin in Höhe von mindestens rund 2,9% des jeweiligen Bezugsbetrags negativ. Jedenfalls über die Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts unterrichtete die Beklagte die Klägerin nicht.</p>
<p align="justify">Dem Antrag der Klägerin auf Zahlung und Feststellung hat das Landgericht teilweise, das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin (von einem geringen Teil der geltend gemachten Forderung abgesehen) in Gänze entsprochen. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat dabei die Annahme des Berufungsgerichts bestätigt, zwischen den Parteien seien im Zuge des Abschlusses der Zinssatz-Swap-Verträge Kapitalanlageberatungsverträge zustande gekommen. In Übereinstimmung mit seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. Pressemitteilungen Nr. 46/2011, Nr. 8/2015 und Nr. 70/2015) hat der Bundesgerichtshof indessen nochmals bekräftigt, dass entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die beratende Bank über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts in einen mit ihr selbst geschlossenen Zinssatz-Swap-Vertrag nicht unter dem Gesichtspunkt einer objektgerechten Beratung, sondern aufgrund eines schwerwiegenden Interessenkonflikts aufklären muss. Er hat weiter dahin erkannt, das Berufungsgericht habe Vorbringen der Beklagten nicht als unbeachtlich beiseitelassen dürfen, die für die Klägerin verantwortlich Handelnden hätten, was die Klage unbegründet gemacht hätte, in Kenntnis des Einpreisens eines anfänglichen negativen Marktwerts als solchem die Zinssatz-Swap-Verträge mit der Beklagten abgeschlossen, ohne an dessen konkreter Höhe interessiert zu sein.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom heutigen Tag die Grundsätze aus seinem Urteil vom 28. April 2015 zur Verjährung wiederholt (vgl. Pressemitteilung Nr. 70/2015). Er hat außerdem zwei weitere für die Praxis relevante Fragen entschieden.</p>
<p align="justify">Zum einen hat er Ausführungen dazu gemacht, wann ein Zinssatz-Swap-Vertrag konnex auf einen Darlehensvertrag bezogen ist, so dass die beratende Bank ausnahmsweise nicht auf einen schwerwiegenden Interessenkonflikt hinweisen muss. Um konnex zu sein, muss der Zinssatz-Swap-Vertrag mit der Bank geschlossen werden, die zugleich Darlehensgeberin des Kunden ist. Der Bezugsbetrag des Zinssatz-Swap-Vertrags muss der zur Rückzahlung ausstehenden Valuta eines bereits bestehenden oder zeitgleich abgeschlossenen Darlehensvertrags entsprechen oder darf ihn jedenfalls nicht übersteigen. Die Laufzeit des Zinssatz-Swap-Vertrags muss bei variabel verzinslichen Darlehen der des Darlehensvertrags und bei Festzinsdarlehen der Laufzeit der Zinsbindung gleichstehen oder darf sie jedenfalls nicht überschreiten. Die Zahlungspflichten der Bank müssen sich mit dem vom Kunden in dem zugeordneten Darlehensvertrag übernommenen variablen oder festen Zins mindestens im Sinne einer partiellen Absicherung gegenläufiger Zinsrisiken decken. Die Bank muss jeweils zum gleichen Stichtag entweder den auf denselben Basiswert, etwa einen Referenzzinssatz, bezogenen variablen Zinssatz des Kunden aus dem Darlehensvertrag im Tausch gegen einen festen Zins übernehmen oder dem Kunden den von ihm aus dem Darlehensvertrag geschuldeten Festzins gegen einen variablen Zins zahlen. Konnex sind mithin Zinssatz-Swap-Verträge, die wirtschaftlich betrachtet zumindest partiell entweder ein variabel verzinsliches Darlehen in ein synthetisches Festzinsdarlehen oder ein Festzinsdarlehen in ein synthetisch variabel verzinsliches Darlehen umwandeln.</p>
<p align="justify">Zum anderen hat der Bundesgerichtshof Ausführungen zur Vorteilsausgleichung gemacht. Danach kann ein Vorteil anzurechnen sein, der daraus resultiert, dass der geschädigte Anleger aufgrund eines auf demselben Beratungsfehler beruhenden Willensentschlusses zugleich mit dem und wegen des Abschlusses eines (neuen) Zinssatz-Swap-Vertrags, bei dem er nicht über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts unterrichtet worden ist, einen anderen ihm nachteiligen Swap-Vertrag ablöst. Dieser Vorteil, der dem negativen Marktwert des Altvertrags im Zeitpunkt seiner Auflösung entspricht, ist unter Wertungsgesichtspunkten allerdings dann nicht anzurechnen, wenn der Anleger schon zum Abschluss des Altgeschäfts durch eine schuldhafte Pflichtverletzung der beratenden Bank veranlasst worden ist, ohne dass es darauf ankäme, ob Ansprüche wegen der früheren Beratungspflichtverletzung verjährt sind.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Köln &#8211; Urteil vom 12. März 2013 – 21 O 472/11</p>
<p align="justify">OLG Köln &#8211; Urteil vom 13. August 2014 – 13 U 128/13</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 22. März 2016</p>
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