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	<title>Berufsfreiheit &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und futtermittelrechtliche Vorschriften grundsätzlich verfassungsgemäß</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verpflichtung-zu-amtlicher-information-ueber-verstoesse-gegen-lebensmittel-und-futtermittelrechtliche-vorschriften-grundsaetzlich-verfassungsgemaess/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 May 2018 20:53:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[amtliche Information]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsinteresse]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch]]></category>
		<category><![CDATA[Veröffentlichung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 32/2018 Die amtliche Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verpflichtung-zu-amtlicher-information-ueber-verstoesse-gegen-lebensmittel-und-futtermittelrechtliche-vorschriften-grundsaetzlich-verfassungsgemaess/">Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und futtermittelrechtliche Vorschriften grundsätzlich verfassungsgemäß</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 32/2018</p>
<p>Die amtliche Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) über Verstöße einzelner Unternehmen gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften ist an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil sie in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff in die Berufsfreiheit gleichkommt. Verstößt ein Unternehmen gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften, können seine Interessen aber hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten. Das kann auch der Fall sein, wenn Rechtsverstöße nicht mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden sind. Individualisierte amtliche Informationen über konsumrelevante Rechtsverstöße im Internet sind jedoch regelmäßig durch Gesetz zeitlich zu begrenzen. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss auf einen Normenkontrollantrag der Niedersächsischen Landesregierung hin § 40 Abs. 1a LFGB lediglich als insoweit mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, als die Information der Öffentlichkeit nicht gesetzlich befristet ist. Der Gesetzgeber hat bis zum 30. April 2019 eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung zu treffen. § 40 Abs. 1a LFGB ist bis zu einer solchen Neuregelung, längstens aber bis zum 30. April 2019 anzuwenden.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<ul>
<li>40 Abs. 1a LFGB wurde im Jahr 2012 in das seit 2005 geltende Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch eingefügt. Die Vorschrift ermächtigt und verpflichtet die Behörden, die Öffentlichkeit von Amts wegen über Verstöße von Lebens- und Futtermittelunternehmen gegen Grenzwertregelungen und alle sonstigen Vorschriften im Anwendungsbereich des Gesetzes zu unterrichten, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen. Eine aktuelle Gesundheitsgefahr ist dabei nicht vorausgesetzt. Anders als § 40 Abs. 1 LFGB sieht der neuere Absatz 1a hinsichtlich der Veröffentlichung einer Information keinen behördlichen Ermessensspielraum vor. Vielmehr ist die Behörde gebunden und zur Veröffentlichung verpflichtet. Damit reagierte der Gesetzgeber auf die &#8211; insbesondere in Ansehung aktueller Lebensmittelskandale &#8211; als zu zögerlich empfundene Behördenpraxis; er wollte zur effektiven Öffentlichkeitsinformation eine striktere Rechtsgrundlage schaffen.</li>
</ul>
<p>Nachdem einige Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe in Verfahren des Eilrechtsschutzes Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm geäußert hatten und die niedersächsische Landesregierung Normenkontrollantrag gestellt hatte, wurde die Regelung in den Bundesländern nicht mehr vollzogen.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.</p>
<ol>
<li>Dass das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch nach § 1 Abs. 3 LFGB auch der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union dient, steht der Überprüfung von § 40 Abs. 1a LFGB durch das Bundesverfassungsgericht am Maßstab des Grundgesetzes nicht entgegen. § 40 Abs. 1a LFGB beruht nicht auf zwingenden Vorgaben des Unionsrechts, sondern geht über diese hinaus und kann daher an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen werden. Der Normenkontrolle steht auch nicht entgegen, dass teilweise angenommen wurde, das Unionsrecht regele die Öffentlichkeitsinformation hier abschließend und entfalte gegenüber weitergehenden mitgliedstaatlichen Informationsregelungen Sperrwirkung. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes mit dem Grundgesetz auch, wenn zugleich Zweifel an der Vereinbarkeit des Gesetzes mit Sekundärrecht der Europäischen Union bestehen.</li>
<li>Die angegriffene Vorschrift ist in formeller Hinsicht mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Für die Regelung der Informationstätigkeit der Behörden im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelrechts hat der Bund das Recht der Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG. Die bundesrechtliche Regelung der Öffentlichkeitsinformation ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, weil sie die Einheitlichkeit und Verständlichkeit der Information für ein bundesweites Marktgeschehen sichert.</li>
</ol>
<p>III. § 40 Abs. 1a LFGB verstößt insoweit gegen die Berufsfreiheit, als eine gesetzliche Regelung zur zeitlichen Begrenzung der Informationsverbreitung fehlt. Im Übrigen können und müssen unverhältnismäßige Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit durch verfassungskonforme Anwendung der Vorschrift vermieden werden.</p>
<ol>
<li>Die Regelung ermächtigt und verpflichtet die zuständigen Behörden zu Eingriffen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Die Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB sind an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil sie als administrative Maßnahmen direkt auf die Marktbedingungen individualisierter Unternehmen zielen, das Konsumverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinflussen und auf diese Weise mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern.</li>
<li>Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vollständig zu rechtfertigen, weil § 40 Abs. 1a LFGB den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht in jeder Hinsicht genügt.</li>
<li>a) Mit § 40 Abs. 1a LFGB werden legitime Zwecke, nämlich die Schaffung einer hinreichenden Grundlage für eigenverantwortliche Konsumentscheidungen der Verbraucher und die Durchsetzung der Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, verfolgt. Diesen steht insbesondere im Falle der Veröffentlichung von teilweise nicht endgültig festgestellten, teilweise bereits behobenen Rechtsverstößen über das Internet eine potentiell hohe Grundrechtsbeeinträchtigung der betroffenen Unternehmen in Form eines erheblichen Verlusts des Ansehens und von Umsatzeinbußen bis hin zur Existenzvernichtung gegenüber. Der Grundrechtseingriff wird allerdings dadurch relativiert, dass die betroffenen Unternehmen negative Öffentlichkeitsinformationen durch rechtswidriges Verhalten selbst veranlassen und dass ihr Fehlverhalten angesichts seiner Konsequenzen für die Verbraucherinnen und Verbraucher einen Öffentlichkeitsbezug aufweist.</li>
<li>b) Nicht nur die Publikation anhaltender, sondern auch die Veröffentlichung bereits beseitigter Verstöße ist zur Zweckerreichung geeignet. Die Publikation behobener Verstöße erhöht die abschreckende Wirkung der Informationsregelung und fördert damit die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Daneben dient die Veröffentlichung behobener Verstöße auch dem Ziel der Verbraucherinformation, weil auch Informationen über rechtsverletzendes Verhalten in der Vergangenheit für die Konsumentscheidung Bedeutung haben können.</li>
</ol>
<p>Der Gesetzgeber hat im Ergebnis auch hinreichend berücksichtigt, dass nur die Verbreitung richtiger Information zur Erreichung des Informationszwecks geeignet ist. Nach § 40 Abs. 4 LFGB ist die Behörde gegebenenfalls zur Richtigstellung verpflichtet. Zur Sicherstellung der Eignung müssen die Behörden bei der Rechtsanwendung allerdings von Verfassungs wegen weitere Vorkehrungen treffen, um die Richtigkeit der Information zu sichern und Fehlvorstellungen der Verbraucher zu vermeiden. Die zuständigen Behörden müssen die Information mit der Mitteilung verbinden, ob und wann ein Verstoß behoben wurde. Um zu verhindern, dass Informationen verbreitet werden, die nicht richtig und damit zur Erreichung der Gesetzeszwecke ungeeignet sind, darf außerdem von der nach § 40 Abs. 1a LFGB bestehenden Möglichkeit, die Öffentlichkeit bereits im Fall des hinreichend begründeten Verdachts eines Verstoßes zu informieren, nur unter strengen Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden.</p>
<ol>
<li>c) Die Regelung ist im Grunde auch verhältnismäßig im engeren Sinne, bedarf aber verfassungskonformer Anwendung. Sie ist insofern unverhältnismäßig, als es an einer zeitlichen Begrenzung der Informationsverbreitung fehlt.</li>
</ol>
<p>Zwar hat der Gesetzgeber im Grunde eine verfassungsrechtlich vertretbare Bewertung und Abwägung der gegenläufigen Interessen vorgenommen, da es angemessen ist, die Interessen der Unternehmen im Fall eines im Raum stehenden Rechtsverstoßes hinter die Schutz- und Informationsinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher zurücktreten zu lassen, und die Regelung die Veröffentlichungspflicht an Tatbestandsvoraussetzungen knüpft, die so angewendet werden müssen, dass nur über Verstöße von hinreichendem Gewicht informiert wird.</p>
<p>Unverhältnismäßig im engeren Sinne ist die Regelung jedoch insofern, als eine zeitliche Begrenzung der Informationsverbreitung im Gesetz fehlt.</p>
<p>Die mit der Regelung einhergehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen geraten mit der Dauer der Veröffentlichung außer Verhältnis zu den mit der Veröffentlichung erreichbaren Zwecken. Je länger die Verbreitung andauert, desto größer wird die Diskrepanz zwischen der über die Zeit steigenden Gesamtbelastung des Unternehmens einerseits und dem abnehmenden Wert der Information für die Verbraucherinnen und Verbraucher andererseits und desto weniger ist den Betroffenen die Veröffentlichung zuzumuten. Je weiter der Verstoß zeitlich entfernt ist, desto geringer ist auf der einen Seite noch der objektive Informationswert seiner Verbreitung, weil sich vom Verstoß in der Vergangenheit objektiv immer weniger auf die aktuelle Situation des betroffenen Unternehmens schließen lässt. Je länger eine für das Unternehmen negative Information in der Öffentlichkeit verbreitet wird, desto größer ist auf der anderen Seite dessen Belastung, weil umso mehr Verbraucherinnen und Verbraucher im Laufe der Zeit von dieser Information zuungunsten des Unternehmens beeinflusst werden können. Eine zeitliche Begrenzung der Veröffentlichung ist daher verfassungsrechtlich geboten.</p>
<p>Die zeitliche Begrenzung muss durch Bundesgesetz geregelt werden und kann nicht allein durch Behördenpraxis oder Rechtsprechung erfolgen. Für die konkrete Ausgestaltung der Befristung sind unterschiedliche, jeweils bedeutende Belange und Parameter zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Das ist gesetzlicher Regelung vorbehalten. Eine hinreichend konkrete gesetzliche Befristung findet sich weder in § 39 Abs. 2 LFGB, noch lässt sie sich durch Löschungserfordernisse des Datenschutzrechts gewinnen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag ist mit den Grundrechten unvereinbar</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/die-befreiungsfestigkeit-des-besonderen-stilleschutzes-am-karfreitag-ist-mit-den-grundrechten-unvereinbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Nov 2016 19:53:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Befreiungsfestigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Feiertag]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzlicher Feiertag]]></category>
		<category><![CDATA[Handlungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Karfreitag]]></category>
		<category><![CDATA[Religion]]></category>
		<category><![CDATA[Stilleschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 87/2016 Die Regelungen des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Sonn-&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/die-befreiungsfestigkeit-des-besonderen-stilleschutzes-am-karfreitag-ist-mit-den-grundrechten-unvereinbar/">Die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag ist mit den Grundrechten unvereinbar</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 87/2016</p>
<p>Die Regelungen des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG), die den Karfreitag als gesetzlichen Feiertag anerkennen und mit einem qualifizierten Ruhe- und Stillerahmen ausstatten, sind grundsätzlich verfassungsgemäß. Die Befreiungsfestigkeit dieses Tages, die eine Befreiung von den damit verbundenen Handlungsverboten selbst aus wichtigen Gründen von vornherein ausschließt (Art. 5 Halbsatz 2 FTG), erweist sich jedoch als unverhältnismäßig. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Damit hat er der Verfassungsbeschwerde einer Weltanschauungsgemeinschaft gegen die teilweise Untersagung einer am Karfreitag geplanten öffentlichen Veranstaltung stattgegeben.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer ist eine als Weltanschauungsgemeinschaft anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach seinem Grundsatzprogramm versteht er sich als Gemeinschaft, die die Interessen und Rechte von Konfessionslosen auf der Basis der Aufklärung und des weltlichen Humanismus vertritt. Er tritt unter anderem für eine strikte Trennung von Kirche und Staat ein. Der Beschwerdeführer rief für den Karfreitag zu einer eintrittspflichtigen Veranstaltung in einem Münchener Theater auf. Diese stand unter dem Motto „Religionsfreie Zone München 2007“ und umfasste neben dem untersagten Veranstaltungsteil Filmvorführungen („Atheistische Filmnacht“/„Freigeister-Kino“), ein Pralinenbuffet sowie Erläuterungen der Anliegen und die Vorstellung der Ziele der Weltanschauungsgemeinschaft. Untersagt wurde die zum Abschluss der Veranstaltung vorgesehene „Heidenspaß-Party“, die der Beschwerdeführer als „Freigeister-Tanz“ mit einer Rockband angekündigt hatte.</p>
<p>Nach Ansicht der Ordnungsbehörde hätte der letzte Veranstaltungsteil gegen die Vorschriften des FTG verstoßen. Das FTG bestimmt den Karfreitag als „stillen Tag“, an dem über den allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutz hinaus öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die den ernsten Charakter des Tages nicht wahren, sowie musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb verboten sind. Anders als für die übrigen stille Tage schließt es die Möglichkeit einer Befreiung von diesen Handlungsverboten für den Karfreitag aus (Art. 5 Halbsatz 2 FTG). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsbehelfe gegen die Untersagung blieben erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seiner Weltanschauungsfreiheit sowie der Versammlungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 8 GG).</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.</p>
<ol>
<li>Die Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag und seine Ausgestaltung als stiller Tag einschließlich des Verbots bestimmter öffentlicher Unterhaltungsveranstaltungen und musikalischer Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb greifen in die allgemeine Handlungsfreiheit sowie gegebenenfalls auch in die Berufsfreiheit und in die Kunstfreiheit ein. In besonders gelagerten Fällen kann sie auch die grundrechtlich geschützte Weltanschauungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit berühren.</li>
<li>a) Diese Eingriffe rechtfertigen sich dem Grunde nach aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Sonn- und Feiertagsschutzes sowie der dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen verliehenen Befugnis, Feiertage anzuerkennen und die Art und das Ausmaß ihres Schutzes zu regeln (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV). Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. An diesen Tagen soll grundsätzlich die Geschäftigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abhängiger Arbeit, ruhen, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann. Die soziale Bedeutung des Sonn- und Feiertagsschutzes im weltlichen Bereich resultiert wesentlich aus der synchronen Taktung des sozialen Lebens. Dabei verfolgt die Regelung zunächst die weltlich-sozialen Ziele der persönlichen Ruhe, Erholung und Zerstreuung. Daneben kommt der Vorschrift auch eine religiöse Bedeutung zu, indem sie auch auf die Möglichkeit der Religionsausübung sowie darauf abzielt, dass Gläubige diesen Tagen ein Gesamtgepräge geben können, wie es ihrem Glauben entspricht.</li>
<li>b) Nach diesen Grundsätzen ist die Auswahl des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie lässt sich auf die gesetzgeberische Regelungsbefugnis stützen und ist weder neutralitäts- noch gleichheitswidrig. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit als Feiertage auch solche auszuwählen, die aufgrund von Traditionen, kultureller oder weltanschaulich-religiöser Prägung für große Bevölkerungsteile wichtig sind. Die Möglichkeit der Angehörigen anderer Religionen und Weltanschauungen, ihre Feiertage angemessen zu begehen, wird hierdurch nicht eingeschränkt.</li>
<li>c) Die Ausgestaltung des Karfreitags als ein besonderen Regelungen unterliegender stiller Tag und damit die Schaffung eines qualifizierten Ruheschutzes ist dem Grunde nach ebenfalls gerechtfertigt. Der Gesetzgeber kann das Ausmaß des Feiertagsschutzes gesetzlich ausgestalten. Insoweit steht es ihm frei, für bestimmte Tage einen über die bloße Arbeitsruhe hinausgehenden äußeren Ruhe- und Stilleschutz zu schaffen. Wie umfassend er diesen Schutz im Einzelnen fassen darf, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit der Regelung. Auch die Schaffung eines besonderen Schutzes, der der gefestigten Bedeutung des Karfreitags nach christlicher Überlieferung entspricht, begegnet im Grundsatz keinen durchgreifenden Bedenken mit Blick auf das grundgesetzliche Neutralitätsverständnis, solange sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, einen geschützten Rahmen zur Verfügung zu stellen, der eine in religiöser oder anderer Weise qualifizierte Begehung solcher Tage nur ermöglicht. Die inhaltliche Ausfüllung dieses Freiraums obliegt hingegen den Einzelnen allein oder in Gemeinschaft. Es ist dabei Teil der demokratisch legitimierten Ausgestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, über die Auswahl solcher Tage zu entscheiden, die nur für Teile der Bevölkerung eine spezifisch geprägte Rolle spielen. Auf die Frage, wie viele der Kirchenangehörigen den Karfreitag in seiner religiösen Bedeutung in Gemeinschaft oder zurückgezogen in Privatheit begehen, kommt es daher nicht an.</li>
<li>Die konkrete Ausgestaltung des Karfreitagsschutzes erweist sich jedoch als unverhältnismäßig. Der Ausschluss einer Befreiungsmöglichkeit lässt sich in dieser Strenge für Fallgestaltungen, bei denen der Schutz des Feiertages mit den Gewährleistungen der Versammlungsfreiheit oder der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit anderer zusammentreffen, nicht mehr als angemessener Ausgleich der verfassungsrechtlichen Positionen begreifen. Der strikte Befreiungsausschluss des Art. 5 Halbsatz 2 FTG ist deshalb mit der Weltanschauungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit unvereinbar und nichtig.</li>
</ol>
<p>Zwar sind Unterhaltungsveranstaltungen und musikalische Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb in der Regel nicht als Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG oder als Ausübung der Bekenntnisfreiheit zu qualifizieren, ebenso wie umgekehrt Versammlungen normalerweise nicht als Unterhaltungsveranstaltungen aufzufassen sind. Ist dies jedoch ausnahmsweise der Fall, kann dies zu einer vom Regelfall abweichenden Beurteilung der Angemessenheit von Verboten zum Schutz des stillen Charakters führen. Das Verbot stößt hier nicht allein auf ein schlichtes wirtschaftliches Erwerbsinteresse oder allein auf ein Vergnügungs- und Erholungsinteresse von Veranstaltern, Künstlern und potenziellen Besuchern, sondern betrifft wegen der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit als wesentliches Element „demokratischer Offenheit“ die Teilhabe am öffentlichen Meinungsbildungsprozess und damit eine ihrerseits für das Gemeinwesen gewichtige grundrechtliche Gewährleistung. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen, die dem Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, insbesondere auch in der Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit, unterfallen. Die Durchführung solcher Veranstaltungen stellt den grundsätzlichen Ruhe- und Stilleschutz am Karfreitag nicht gleichermaßen in Frage und hat ein anderes Gewicht, so dass sich der besondere Schutz der stillen Tage gegenüber den betroffenen Grundrechten in diesen Fällen nur nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall durchsetzen kann. Werden solche Veranstaltungen von den Verbotsregeln des FTG erfasst, muss der Gesetzgeber daher einen Ausnahmetatbestand vorsehen, der es ermöglicht, Befreiungen von diesen Verboten zu erteilen. Der Erteilung von Befreiungen für Veranstaltungen bei derartigen Grundrechtskonflikten steht auch nicht etwa die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der christlichen Teile der Bevölkerung entgegen. Aus dieser lässt sich keine verfassungsrechtliche Position ableiten, die den strikten Befreiungsausschluss rechtfertigen könnte. Insbesondere schützt sie nicht vor der Konfrontation mit Bekundungen eines nicht geteilten Glaubens oder einer nicht geteilten Weltanschauung.</p>
<ol start="4">
<li>Die angegriffenen Entscheidungen der Behörden und tatsacheninstanzlichen Gerichte werden den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht und konnten diesen angesichts der Gesetzeslage auch nicht genügen. Sie verletzen den Beschwerdeführer in seiner Weltanschauungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Der untersagte Veranstaltungsteil ist dem Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in ihrer Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit zuzuordnen und als Ausübung der Weltanschauungsfreiheit zu beurteilen. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer für die untersagte Veranstaltung auch den Schutz der Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen. Die Gesamtschau aller Umstände, die wegen ihrer unmittelbaren Grundrechtsrelevanz vom Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich überprüfbar ist, führt hier zu dem Ergebnis, dass auch der untersagte Veranstaltungsteil dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzuordnen ist.</li>
</ol>
<p>Fällt die Veranstaltung des Beschwerdeführers unter den Schutz der Weltanschauungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit, so durfte nach den dargelegten Maßstäben dem Feiertagsschutz nicht der unbedingte Vorrang gegeben werden. Vielmehr bedurfte es einer Abwägung im Einzelfall. Im Ergebnis dieser Abwägung wäre eine Befreiung im Sinne des Art. 5 FTG zu erteilen gewesen. Das Gewicht der Grundrechte des Beschwerdeführers und der nach den Umständen des Einzelfalls vergleichsweise geringere Einfluss auf den besonderen äußeren Ruheschutz des Karfreitags führen hier dazu, dass bei verfassungskonformem Verständnis vom Vorliegen wichtiger Gründe für eine Befreiung ausgegangen werden musste. Die Veranstaltung fand in einem geschlossenen Raum mit überschaubarer Teilnehmerzahl statt und sollte auch in ihrem zweiten Teil dort abgehalten werden. An dem konkreten Veranstaltungsort hatte sie vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den öffentlichen Ruhe- und Stillecharakter des Tages. Angesichts ihres thematischen Bezuges zum Karfreitag kam es auch maßgeblich darauf an, die Veranstaltung gerade an diesem Tag abzuhalten. Schließlich hätte die Möglichkeit bestanden, dem Ruhe- und Stilleschutz durch Auflagen gerecht zu werden, welche die Auswirkungen für den Ruherahmen in seiner Bedeutung für den allgemein wahrnehmbaren Charakter des Tages als Ganzes gegebenenfalls weiter begrenzt hätten.</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verbot-der-partnerschaftsgesellschaft-von-rechtsanwaelten-mit-aerzten-und-apothekern-ist-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Feb 2016 22:14:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ärzte und Apotheker]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesrechtsanwaltsordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Partnerschaftsgesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Sozietätsverbot]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1351</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 6/2016 59a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist insoweit verfassungswidrig&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verbot-der-partnerschaftsgesellschaft-von-rechtsanwaelten-mit-aerzten-und-apothekern-ist-verfassungswidrig/">Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 6/2016</p>
<p>59a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist insoweit verfassungswidrig und nichtig, als er Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten verbietet, sich mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit Apothekerinnen und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss in einem Verfahren der konkreten Normenkontrolle auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden. Der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist unverhältnismäßig. Denn der Gesetzgeber hat den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen &#8211; insbesondere mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern &#8211; in einer Partnerschaftsgesellschaft zugelassen. Im Vergleich hierzu birgt eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigte.</p>
<p><strong>Sachverhalt und Verfahrensgang:</strong></p>
<p>Die beiden Antragsteller des Ausgangsverfahrens sind ein Rechtsanwalt sowie eine Ärztin und Apothekerin. Sie gründeten eine Partnerschaftsgesellschaft und meldeten diese zur Eintragung in das Partnerschaftsregister an. Amtsgericht und Oberlandesgericht wiesen die Anmeldung zurück. Der Eintragung stehe die abschließende Regelung des § 59a Abs. 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) entgegen, in der die Berufe des Arztes und des Apothekers nicht aufgeführt seien. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ol>
<li>Die Vorlagefrage ist auf den entscheidungserheblichen Teil des zur Prüfung gestellten § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO zu beschränken. Sie bedarf in zweifacher Hinsicht der Einschränkung: hinsichtlich der betroffenen Berufe auf die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern sowie hinsichtlich der Form der Zusammenarbeit auf die Partnerschaftsgesellschaft.</li>
<li>§ 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar, als die Regelung einer Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht.</li>
<li>a) Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit dem Eingriff in die freie Berufsausübung durch Begrenzung der sozietätsfähigen Berufe einen legitimen Zweck. Die Vorschrift soll die Beachtung der wesentlichen anwaltlichen Grundpflichten aus § 43a BRAO sichern. Hierzu zählen auch die Verschwiegenheitspflicht, das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen sowie die Pflicht, keine die berufliche Unabhängigkeit gefährdenden Bindungen einzugehen.</li>
<li>b) Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass ein grundrechtseinschränkendes Gesetz geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, um den vom Gesetzgeber erstrebten Zweck zu erreichen. In diesem Sinne erforderlich ist ein Gesetz, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Angemessen ist das Gesetz, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird.</li>
<li>aa) Für die Sicherstellung der anwaltlichen Verschwiegenheit ist das Sozietätsverbot mit Ärzten und Apothekern in weiten Bereichen nicht erforderlich und im Übrigen unangemessen.</li>
</ol>
<p>(1) Die Verpflichtung der Rechtsanwälte zur Verschwiegenheit nach § 43a Abs. 2 BRAO ist nach Maßgabe des § 203 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) strafbewehrt. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, solche Berufe von der gemeinschaftlichen Ausübung auszuschließen, für die ein ausreichendes Maß an Verschwiegenheit nicht gesichert erscheint. Diesem Ansatz folgend hat er solche Defizite nur bei den in § 59a Abs. 1 BRAO genannten Berufen nicht zugrunde gelegt und sie daher als sozietätsfähig zugelassen.</p>
<p>(2) Der hiernach erfolgte Ausschluss von Ärzten und Apothekern aus dem Kreis der sozietätsfähigen Berufe ist jedoch regelmäßig schon nicht erforderlich, um das Geheimhaltungsinteresse der Mandanten zu sichern. Eine Weitergabe mandatsrelevanter Informationen an die nichtanwaltlichen Partner wird bei Beauftragung einer interprofessionellen Sozietät regelmäßig erwartet und stellt daher keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht dar. Auch zum Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit gegenüber außenstehenden Dritten ist ein solches Sozietätsverbot zumindest in weiten Bereichen nicht erforderlich. Denn Ärzte sowie Apotheker sind gleich den Rechtsanwälten zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht gilt umfassend für alle nicht allgemein bekannten Tatsachen, die dem Berufsträger in seiner Eigenschaft als Arzt beziehungsweise Apotheker anvertraut oder sonst bekannt werden; sie ist nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbewehrt.</p>
<p>(3) Soweit die Kenntnisse nicht bei der Berufsausübung als Arzt oder Apotheker anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, besteht für den nichtanwaltlichen Partner zwar keine Verschwiegenheitspflicht. Gleichwohl ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht mehr gewahrt, wenn das Sozietätsverbot allein darauf gestützt wird. Denn für eine qualifizierte Beratung, aber auch für den wirtschaftlichen Erfolg einer Anwaltskanzlei kann es entscheidend sein, anwaltliche Hilfe in spezialisierten Bereichen anzubieten und sich dauerhaft mit Angehörigen hierfür geeigneter Berufe zusammenzuschließen. Die hiermit verbundene zusätzliche Gefährdung der Verschwiegenheit ist gering und kann den erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit im Ergebnis nicht rechtfertigen. Insbesondere hat der Gesetzgeber bei den in § 59a Abs. 1 BRAO genannten Berufen keine zusätzlichen Gefährdungen zugrunde gelegt und sie daher für eine gemeinsame Berufsausübung mit Rechtsanwälten zugelassen. Auch bei der Zusammenarbeit mit hiernach als sozietätsfähig anerkannten Berufen sind aber Situationen nicht ausgeschlossen, in denen der berufsfremde Partner von Umständen Kenntnis erlangt, die zwar der anwaltlichen Verschwiegenheit, nicht aber seiner eigenen beruflichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterfallen. Hinzu kommt, dass nach § 30 Satz 1 und § 33 der Berufsordnung für Rechtsanwälte<br />
(BORA) zu gewährleisten ist, dass auch die berufsfremden Partner und die Partnerschaftsgesellschaft das anwaltliche Berufsrecht beachten.</p>
<p>(4) Zur Sicherung der anwaltlichen Zeugnisverweigerungsrechte ist ein Verbot einer Partnerschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ebenfalls weitgehend nicht erforderlich, zumindest aber unangemessen. Nach den einschlägigen Verfahrensordnungen können auch Ärzte und Apotheker ein eigenes Recht zur Zeugnisverweigerung beanspruchen. Sollten sich in einzelnen Fällen Situationen ergeben, in denen das Zeugnisverweigerungsrecht des nichtanwaltlichen Partners hinter dem des Rechtsanwalts zurückbleibt, so ist die mit dem reduzierten Schutz der Verschwiegenheit verbundene Gefahr gering und unterscheidet sich wiederum nicht von der, die der Gesetzgeber für die von ihm bereits als sozietätsfähig zugelassenen Berufe hinnimmt.</p>
<p>(5) Auch die Sicherung der strafprozessualen Beschlagnahmeverbote, die ebenfalls dem Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Mandant und Rechtsanwalt dienen, macht ein Verbot der Partnerschaft mit Ärzten und Apothekern nicht erforderlich. Der Schutz dieser Berufsgruppen vor einer Beschlagnahme bleibt nicht hinter dem Schutz zurück, den Rechtsanwälte beanspruchen können. Vielmehr knüpft § 97 StPO die Untersagung der Beschlagnahme an das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b StPO und ist daher sowohl auf Rechtsanwälte als auch auf Ärzte und Apotheker anwendbar.</p>
<p>(6) Bei Ermittlungsmaßnahmen im repressiven Bereich der Strafverfolgung und im präventiven Bereich der Gefahrenabwehr sowie bei der Straftatenverhütung sind zwar Unterschiede im Schutzniveau zu verzeichnen, die das Geheimhaltungsinteresse der Mandanten berühren können. Insbesondere gilt nach § 160a Abs. 1 StPO zugunsten von Rechtsanwälten ein absolutes, zugunsten von Ärzten und Apothekern nach § 160a Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO aber nur ein relatives Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot. Jedoch unterfallen auch die in § 59a Abs. 1 BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe nur dem relativen Schutz; insoweit nimmt der Gesetzgeber eine begrenzte Schwächung der Geheimhaltungsinteressen der Mandanten zugunsten der Berufsfreiheit hin.</p>
<ol>
<li>bb) Zur Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit mag sich ein Sozietätsverbot, das Partnerschaftsgesellschaften zwischen Rechtsanwälten und Ärzten oder Apothekern entgegensteht, noch als erforderlich darstellen; auch hier ist aber jedenfalls die Angemessenheit nicht mehr gewahrt.</li>
</ol>
<p>(1) Bei der Zusammenarbeit mehrerer Berufsträger lassen sich Beeinträchtigungen der beruflichen Unabhängigkeit der einzelnen Partner etwa wegen der Rücksichtnahme auf die Belange anderer zur Vermeidung oder Lösung von Interessenskonflikten oder auch aufgrund entstehender Machtstrukturen nie völlig ausschließen. Die Annahme des Gesetzgebers, insoweit gelte es einer Gefährdung der Unabhängigkeit zu begegnen, ist daher plausibel und nicht zu beanstanden.</p>
<p>(2) Im Vergleich zu den nach § 59a BRAO zulässigen Konstellationen der gemeinsamen Berufsausübung bietet die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern jedoch kein entscheidend erhöhtes Gefährdungspotential für die anwaltliche Unabhängigkeit, so dass deren Verbot sich als unangemessen erweist. Zwar fehlt es hier im Unterschied zu den sozietätsfähigen Berufen an der Gemeinsamkeit einer im weitesten Sinne wirtschaftlichen oder wirtschaftsrechtlichen Beratung; dies lässt jedoch keinen plausiblen Grund für einen gesteigerten Schutzbedarf zugunsten der anwaltlichen Unabhängigkeit erkennen. Im Gegenteil spricht das grundlegend andere Tätigkeitsfeld der Ärzte und Apotheker eher dafür, dass diese schon wegen ihrer beruflichen Distanz zu rechtlichen Fragestellungen die Unabhängigkeit des anwaltlichen Partners stärker respektieren werden.</p>
<p>Eine stärkere Gefährdung der Unabhängigkeit folgt auch nicht aus der hier in Frage stehenden Organisationsform. Die Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft befreit den jeweiligen Berufsträger nicht von seinen berufsrechtlichen Pflichten (vgl. § 6 Abs. 1 PartGG). Zudem kann die Geschäftsführungsbefugnis des einzelnen Partners insoweit nicht beschränkt werden, als seine Berufsausübung betroffen ist (vgl. § 6 Abs. 2 PartGG). Darüber hinaus gelten &#8211; unabhängig von der Gesellschaftsform &#8211; die bereits genannten Sicherungen der Berufsordnung für Rechtsanwälte.</p>
<ol>
<li>cc) Auch das Ziel, Interessenkonflikte zu vermeiden, rechtfertigt nicht ein Sozietätsverbot, das Partnerschaftsgesellschaften zwischen Rechtsanwälten und Ärzten oder Apothekern hindert.</li>
</ol>
<p>(1) Gemäß § 43a Abs. 4 BRAO und nach näherer Maßgabe des § 3 BORA ist es Rechtsanwälten untersagt, widerstreitende Interessen zu vertreten. Strafrechtlich abgesichert ist dieses Verbot in wesentlichen Teilen durch die Strafbarkeit des Parteiverrats nach § 356 StGB. Entsprechende Bestimmungen finden sich in den Berufsordnungen für Ärzte und Apotheker nicht; diese können auch nicht Täter des § 356 StGB sein. Der Verzicht auf vergleichbare Regelungen erscheint nachvollziehbar, weil Ärzte und Apotheker typischerweise nicht im Interesse ihrer Patienten in ein Gegnerverhältnis zu Dritten geraten. Jedoch sind auch nicht alle der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe zu geradliniger Interessenvertretung gemäß § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA verpflichtet. Zudem können sich allenfalls noch Patentanwälte &#8211; sowie in dem sehr eingeschränkten Rahmen des § 392 AO auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer &#8211; wegen Parteiverrats strafbar machen. Daher bleibt regelmäßig nur der Weg, den anwaltlichen Partner gemäß § 30 Satz 1 BORA zu verpflichten, diese nichtanwaltlichen Partner vertraglich an die Einhaltung des anwaltlichen Berufsrechts zu binden. Hinzu kommt die Verpflichtung des Rechtsanwalts, gemäß § 33 Abs. 2 BORA zu verhindern, dass durch sozietätsweit wirkende Maßnahmen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen missachtet wird.</p>
<p>(2) In dem damit gezogenen engen Rahmen hat es auch der Gesetzgeber bei Zulassung der sozietätsfähigen Berufe durch § 59a Abs. 1 BRAO hingenommen, dass Gefährdungen für die Geradlinigkeit anwaltlicher Tätigkeit durch interprofessionelle Zusammenarbeit nicht völlig auszuschließen sind. Da sich wiederum zeigt, dass bei einer Partnerschaft mit Ärzten und Apothekern im Vergleich zu Angehörigen sozietätsfähiger Berufe keine spezifisch erhöhten Gefährdungen der anwaltlichen Geradlinigkeit auszumachen sind, erweist sich das Sozietätsverbot unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls als unangemessener Eingriff in deren Berufsfreiheit.</p>
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