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	<title>Beschäftigungsverordnung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Das Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit in Gesundheits- und Pflegeberufen gilt auch für betriebliche Ausbildungen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Nov 2019 21:41:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwerbung]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigungsverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesagentur für Arbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeberufe]]></category>
		<category><![CDATA[Vermittlung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 87/2019 Das Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 87/2019</p>
<p>Das Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach § 38 Beschäftigungsverordnung (BeschV), wonach die Anwerbung in und die Arbeitsvermittlung aus bestimmten Staaten für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der BA durchgeführt werden darf, gilt auch für betriebliche Ausbildungen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Klägerin, eine kamerunische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Visums für eine über einen privaten Anbieter vermittelte Ausbildung zur Altenpflegerin in Deutschland. Die BA erteilte im August 2016 eine Vorabzustimmung für die dreijährige Berufsausbildung. Den Visumantrag der Klägerin lehnte die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun wegen Zweifeln an ihrer Ausbildungsmotivation ab. Die auf Neubescheidung des Visumantrages gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die für die Erteilung des begehrten Visums erforderliche Zustimmung der BA wegen Ablaufs der von ihr auf sechs Monate festgelegten Gültigkeitsdauer nicht mehr wirksam. Die fehlende Zustimmung könne im gerichtlichen Verfahren auch nicht ersetzt werden, weil das § 38 BeschV zu entnehmende Anwerbungs- und Vermittlungsverbot für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen auch die durch private Vermittlung zustande gekommene Ausbildung der Klägerin erfasse.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht ist in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Auslegung davon ausgegangen, dass die Gültigkeitsdauer der von der BA erteilten Zustimmung zur Visumerteilung zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung abgelaufen gewesen ist. Die fehlende Zustimmung war hier im gerichtlichen Verfahren auch nicht zu ersetzen. Das § 38 BeschV zu entnehmende Verbot der Anwerbung und Vermittlung durch Private erfasst nach Wortlaut und Systematik auch betriebliche Ausbildungen in Gesundheits- und Pflegeberufen. Damit steht einer Zustimmung der BA nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein zwingender Versagungsgrund entgegen.</p>
<p>BVerwG 1 C 41.18 &#8211; Urteil vom 19. November 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Berlin-Brandenburg, 3 B 25.17 &#8211; Urteil vom 30. Mai 2018 &#8211;</p>
<p>VG Berlin, 28 K 96.17 V &#8211; Urteil vom 25. August 2017 &#8211;</p>
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		<title>Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären Aufenthalt zum Aufenthalt zur Beschäftigung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-beschaeftigungsrechtliche-privilegierung-des-wechsels-vom-familiaeren-aufenthalt-zum-aufenthalt-zur-beschaeftigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Aug 2018 18:56:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthalt zur Beschäftigung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigungsverordnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 54/2018 Die Privilegierung des § 9 Beschäftigungsverordnung (BeschV), nach der die&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-beschaeftigungsrechtliche-privilegierung-des-wechsels-vom-familiaeren-aufenthalt-zum-aufenthalt-zur-beschaeftigung/">Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären Aufenthalt zum Aufenthalt zur Beschäftigung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 54/2018</p>
<p>Die Privilegierung des § 9 Beschäftigungsverordnung (BeschV), nach der die Ausübung einer Beschäftigung nach bestimmten Vorbeschäftigungs- oder Voraufenthaltszeiten keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, gilt nicht, wenn ein Ausländer von einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zu einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung wechseln will. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Entscheidung lag der Fall eines libyschen Staatsangehörigen zugrunde, der wegen seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs erhalten hatte. Nach Scheidung der Ehe beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung nach § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Diesen Antrag lehnte die Ausländerbehörde ab, nachdem die Bundesagentur für Arbeit für die vom Kläger konkret ausgeübte Beschäftigung ihre Zustimmung verweigert hatte. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Ausländerbehörde zur Neubescheidung. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage hingegen in vollem Umfang ab. Dabei ließ es offen, ob es der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfe, weil der Kläger jedenfalls nicht die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 3 bzw. 4 AufenthG erfülle.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG bedarf für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Voraussetzungen für eine Zustimmungsfreiheit nach § 9 BeschV liegen nicht vor. Diese Vorschrift gilt nach der Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck jedenfalls nur für Personen, die bereits im Besitz einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis sind, bei der die Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung &#8211; mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit &#8211; ausdrücklich zugelassen hat. Ist einem Ausländer auf diesem Weg der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt eröffnet worden, bedarf es nicht der (nochmaligen) Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung der beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen. Die dem Kläger zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs berechtigte diesen hingegen kraft Gesetzes zur Ausübung jedweder Beschäftigung, ohne dass es einer behördlichen Zulassung bedurfte. Der Kläger erfüllt auch nicht die weiteren Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 bzw. 4 AufenthG, die jedenfalls bei einer zustimmungspflichtigen Beschäftigung vorliegen müssen.</p>
<p>Urteil vom 21. August 2018 &#8211; BVerwG 1 C 22.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Berlin-Brandenburg, 3 B 21.16 &#8211; Urteil vom 05. April 2017 &#8211;</p>
<p>VG Berlin, 24 K 4.14 &#8211; Urteil vom 31. März 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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