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	<title>Besoldungsregelung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/niedersaechsische-regelungen-zur-besoldung-bei-begrenzter-dienstfaehigkeit-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Dec 2018 20:52:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[begrenzte Dienstfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Besoldung]]></category>
		<category><![CDATA[Besoldungsregelung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 86/2018 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat eine Besoldungsregelung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/niedersaechsische-regelungen-zur-besoldung-bei-begrenzter-dienstfaehigkeit-verfassungswidrig/">Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 86/2018  <br></p>



<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der 
Zweite Senat eine Besoldungsregelung für mit dem Grundgesetz unvereinbar
 erklärt, nach der aus gesundheitlichen Gründen begrenzt dienstfähige 
Beamte lediglich eine an der freiwilligen Teilzeitbeschäftigung 
orientierte Besoldung erhalten. Zur Begründung hat der Senat angeführt, 
dass der Gesetzgeber die durch die begrenzte Dienstfähigkeit 
eingetretene Störung des wechselseitigen Pflichtengefüges zwar 
besoldungsmindernd berücksichtigen darf. Begrenzt dienstfähige Beamte 
scheiden aber anders als bei einer Zurruhesetzung wegen 
Dienstunfähigkeit nicht vorzeitig aus dem aktiven Dienst aus. Ihre 
Verpflichtung, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu 
widmen, bleibt unberührt. Kommen sie dieser Verpflichtung im Umfang 
ihrer verbliebenen Arbeitskraft nach, muss sich ihre Besoldung an der 
vom Dienstherrn selbst für amtsangemessen erachteten Vollzeitbesoldung 
orientieren.</p>



<p>Der Senat hat dem Gesetzgeber des Landes 
Niedersachsen aufgegeben, eine verfassungskonforme Regelung mit Wirkung 
spätestens vom 1.&nbsp;Januar 2020 an zu treffen.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Nach den verfahrensgegenständlichen 
Besoldungsvorschriften des Landes Niedersachsen erhalten begrenzt 
dienstfähige Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die in vollem
 zeitlichen Umfang ihrer Dienstfähigkeit Dienst leisten, Dienstbezüge 
wie bei einer freiwilligen Teilzeitbeschäftigung, mindestens jedoch in 
Höhe des Ruhegehalts, das ihnen bei Versetzung in den Ruhestand 
zustünde. Hinzu kommt ein Zuschlag, der sich grundsätzlich auf 5 % der 
Vollzeitbezüge beläuft. Dieser Zuschlag konnte bis zu einer 
Gesetzesänderung im Jahr 2015 unter bestimmten Umständen vollständig 
aufgezehrt werden, seither beträgt er monatlich mindestens 150 Euro. Die
 Klägerin des Ausgangsverfahrens steht seit 1993 als Lehrerin 
(Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des Landes Niedersachsen. 2003 wurde 
sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Auf ihren Antrag 
hin wurde sie 2007 erneut in das Beamtenverhältnis berufen, wobei die 
von ihr zu unterrichtende Wochenstundenzahl entsprechend der 
festgestellten begrenzten Dienstfähigkeit um 50 % ermäßigt wurde. Sie 
erhielt Bezüge entsprechend denen einer Teilzeitbeschäftigten (50 % der 
Vollzeitbezüge). Diese waren höher als ihr bis dahin erdientes 
Ruhegehalt. Ein Zuschlag wurde ihr zunächst unter Hinweis auf die 
Aufzehrungsregelung verwehrt. Nach der Gesetzesänderung im Jahr 2015 
wurde der Klägerin rückwirkend der Mindestzuschlag ausgezahlt. Das 
Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 18. Juni 
2015 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur 
Entscheidung vorgelegt, ob § 24 Abs. 1 NBesG 2014 und § 24 Abs. 1 NBesG 
2015 mit Art. 3 Abs. 1 und Art.&nbsp;33 Abs. 5 GG vereinbar sind.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>



<p>§ 24 Abs. 1 NBesG 2014, § 24 Abs. 1 NBesG 2015 und §&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 bis 3 NBesG 2017 sind mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar.</p>



<p>1. Zu den hergebrachten Grundsätzen des 
Berufsbeamtentums, die durch die Regelung der Besoldung begrenzt 
dienstfähiger Beamter berührt werden, gehören die hauptberufliche 
Beschäftigung auf Lebenszeit, das Alimentationsprinzip, das 
Leistungsprinzip und das Abstandsgebot. Bei der Konkretisierung der 
hergebrachten Grundsätze besteht ein weiter Gestaltungsspielraum des 
Gesetzgebers. Dieser darf zur Umsetzung legitimer Gemeinwohlerwägungen 
und zur Auflösung zwischen den hergebrachten Grundsätzen bestehender 
Konflikte tätig werden. Wie bei der Kollision mit anderen Grundrechten, 
verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten hat er die 
widerstreitenden Positionen entsprechend dem Grundsatz der praktischen 
Konkordanz in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und im Wege der Abwägung 
so zu einem schonenden Ausgleich zu bringen, dass sie für alle 
Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden.</p>



<p>2. a) Der Gesetzgeber ist im Grundsatz berechtigt, 
auf ein vorzeitiges Ausscheiden von Beamten mit einer Verminderung der 
Versorgungsbezüge zu reagieren. Dies folgt nicht nur aus dem 
Leistungsgrundsatz, demzufolge sich die Länge der aktiven Dienstzeit in 
der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlagen muss, sondern findet seine
 Rechtfertigung auch in dem Umstand, dass ein vorzeitiges Ausscheiden zu
 einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung, mithin
 zu einer Störung des wechselseitigen Pflichtengefüges, führt. Begrenzt 
dienstfähige Beamte befinden sich in einem „Teilzeitstatus besonderer 
Art“: Sie sind aktive Beamte, die auch dann Besoldung und keine 
Versorgungsbezüge erhalten, wenn das fiktive Ruhegehalt als 
Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Die Herabsetzung der Arbeitszeit 
bei begrenzt dienstfähigen Beamten ist allerdings bei funktionaler 
Betrachtung mit einer teilweisen Zurruhesetzung vergleichbar. Vor diesem
 Hintergrund kann an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 
zur versorgungsrechtlichen Behandlung des Vorruhestandes angeknüpft 
werden. Danach darf eine alimentationsrechtliche Regelung insbesondere 
(auch) darauf ausgerichtet werden, Fehlanreizen für eine verfrühte 
Pensionierung entgegenzuwirken.</p>



<p>b) Im Vergleich zur Versorgung von 
Ruhestandsbeamten ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der 
Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter allerdings enger. Über das 
Abstandsgebot und das Gebot zur besoldungsrechtlichen Anerkennung eines 
Beförderungserfolges hinaus muss er dem Umstand Rechnung tragen, dass es
 sich um aktive Beamte handelt, die ihre verbliebene Arbeitskraft ganz 
für ihren Dienstherrn einsetzen. Deshalb hat er sich an der von ihm 
selbst für amtsangemessen erachteten Vollzeitbesoldung zu orientieren.</p>



<p>Für die Bezüge der im aktiven Dienst stehenden 
Beamten kommt der qualitäts- und stabilitätssichernden Funktion der 
Besoldung besondere Bedeutung zu. Die dienstliche Stellung der begrenzt 
dienstfähigen Beamten unterscheidet sich von derjenigen anderer Beamter 
lediglich im zeitlichen Umfang der Dienstleistungspflicht. Anders als 
bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit bleiben sie zur vollen 
Hingabe ihrer Arbeitskraft und zur loyalen Ausübung ihres Amtes 
verpflichtet.</p>



<p>Die Sicherung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit 
des Beamten ist als strukturelle Voraussetzung für die Gewährleistung 
einer unabhängigen und nur Gesetz und Recht verpflichteten Amtsführung 
von grundlegender Bedeutung. Es gilt der Gefahr entgegenzuwirken, dass 
Beamte sich genötigt sehen könnten, eine unzureichende Alimentation 
durch Nebentätigkeiten aufzubessern, die sie in Loyalitätskonflikte 
führen können. Die Verpflichtung des Dienstherrn, sich bei der Bemessung
 der Alimentation am Leitbild des hauptberuflichen, seine ganze 
Arbeitskraft stets dem Dienstherrn widmenden Beamten und der damit 
einhergehenden amtsangemessenen Besoldung zu orientieren, rechtfertigt 
erst seine Befugnis, jede die Loyalität auch nur abstrakt 
beeinträchtigende Nebentätigkeit zu untersagen oder finanziell 
unattraktiv auszugestalten.</p>



<p>Die Besoldung muss zudem den Anforderungen an eine 
amtsangemessene Alimentation auch in den Fällen genügen, in denen 
begrenzt dienstfähige Beamte nicht auf Unterstützungsleistungen eines 
Ehe- oder Lebenspartners zurückgreifen können und umgekehrt selbst 
maßgeblich den Unterhalt ihrer Familie bestreiten müssen. Hierin liegt 
ein wesentlicher Unterschied zur freiwilligen Teilzeit, bei der der 
Dienstherr davon ausgehen kann, dass die Beamten ihre Entscheidung im 
Bewusstsein darüber getroffen haben, inwieweit sie für die Sicherung 
eines angemessenen Unterhalts auf die volle Besoldung angewiesen sind.</p>



<p>Die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter, die 
unfreiwillig in verringertem Umfang Dienst leisten, darf sich folglich 
nicht allzu weit von dem Niveau entfernen, das der Gesetzgeber selbst 
als dem jeweiligen Amt angemessen erachtet hat. Die Vollzeitbesoldung 
und nicht die proportional zur geleisteten Arbeitszeit bemessene 
Teilzeitbesoldung muss daher den Ausgangspunkt seiner Überlegungen 
bilden.</p>



<p>Das Abstandsgebot und die Verpflichtung zur 
besoldungsrechtlichen Anerkennung des Beförderungserfolges sind bei der 
Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter in gleicher Weise wie bei 
derjenigen unbegrenzt dienstfähiger Beamter zu beachten. Dass die 
begrenzte Dienstfähigkeit bei funktionaler Betrachtung mit einer 
teilweisen Zurruhesetzung vergleichbar ist, eröffnet dem Gesetzgeber 
insofern keine zusätzlichen Spielräume. Denn beide Gebote wirken 
ungeschmälert in die Zeit des Ruhestands hinüber und erfordern auch 
unter den Versorgungsempfängern eine Differenzierung der Höhe des 
Ruhegehalts nach der Wertigkeit des zuletzt erreichten Amtes. Sie wären 
verletzt, wenn die amts- und dienstzeitunabhängige Mindestversorgung 
nicht auf Ausnahmefälle begrenzt bliebe oder die Bezüge ganzer Gruppen 
von Versorgungsempfängern nicht in nennenswertem Maße darüber lägen. 
Hinzu kommt, dass die Dienstleistungsverpflichtung begrenzt 
dienstfähiger Beamter gerade nicht durch (verfrühten) Eintritt in den 
Ruhestand beendet worden ist. Führte eine durch besondere Leistung des 
begrenzt dienstfähigen Beamten erreichte Beförderung zu keiner oder nur 
einer unwesentlichen Erhöhung der Bezüge, würden mit dem Abstandsgebot 
und dem Gebot zur besoldungsrechtlichen Anerkennung des 
Beförderungserfolgs tragende Säulen des Berufsbeamtentums umgestoßen, 
ohne dass dafür eine Rechtfertigung ersichtlich wäre.</p>



<p>3. § 24 Abs. 1 NBesG 2015 genügt diesen Maßstäben nicht.</p>



<p>a) Die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter 
entfernt sich zu weit von der für amtsangemessen erachteten 
Vollzeitbesoldung. Bei einer auf 50 % begrenzten Dienstfähigkeit liegt 
die Besoldung der betroffen Beamten und Richter der Besoldungsgruppen 
A&nbsp;11, A&nbsp;13 und R&nbsp;1 auch nach einer Dienstzeit von 25 Jahren bei nur rund
 60 % der Vollzeitbezüge. Selbst im 35. Dienstjahr werden nur rund zwei 
Drittel der Vollzeitbezüge erreicht. Der Gesetzgeber hat sich folglich 
nicht nur gesetzestechnisch, sondern auch vom erreichten 
Besoldungsniveau her an der Teilzeit- und nicht an der Vollzeitbesoldung
 orientiert. Er hat die bestehende Konfliktlage einseitig zu Lasten der 
Beamten aufgelöst. Ihnen bürdet er das jedem Beamtenverhältnis immanente
 wirtschaftliche Risiko der verfrühten (Teil-)Dienstunfähigkeit im 
Wesentlichen alleine auf. Sie haben nämlich selbst dann eine 
Gehaltseinbuße von rund zwei Dritteln der Differenz zwischen Vollzeit- 
und Teilzeitbesoldung hinzunehmen, wenn sie zuvor ihre gesamte 
Arbeitskraft über 35 Jahre hinweg dem Dienstherrn zur Verfügung gestellt
 haben. Der Zuschlag des Dienstherrn beläuft sich in diesen Fällen auf 
nur rund 16 % beziehungsweise 17 % der Vollzeitbezüge. Tritt die 
begrenzte Dienstfähigkeit nach 25 bzw. 15 Dienstjahren ein, erleiden die
 Beamten sogar einen Einkommensausfall im Umfang von bis zu 80 % 
beziehungsweise 90 % der Differenz zwischen Teilzeit- und 
Vollzeitbezügen. Demgegenüber teilen sich in anderen Bundesländern 
Dienstherr und begrenzt dienstfähige Beamte die Differenz zwischen den 
der verbliebenen Dienstfähigkeit entsprechenden Teilzeit-bezügen und den
 Vollzeitbezügen hälftig: Die Beamten müssen bei einer verbliebenen 
Dienstfähigkeit von 50 % auf ein Viertel der Vollzeitbezüge verzichten, 
während ihr Dienstherr ein Viertel der Vollzeitbezüge als Zuschlag 
zahlt. Auch die Gesetzgebungsmaterialien, die Aufschluss über die für 
die Beurteilung der besoldungsrechtlichen Regelung bedeutsame Absicht 
des Gesetzgebers geben können, lassen nicht erkennen, dass § 24 Abs. 1 
NBesG 2015 das Ergebnis einer auf die Herstellung praktischer Konkordanz
 zielenden Abwägungsentscheidung gewesen ist.</p>



<p>b) Zudem werden das Abstandsgebot und das Gebot zur
 besoldungsrechtlichen Anerkennung des Beförderungserfolgs missachtet. 
Bei Beamten, die mit 18 Jahren in den öffentlichen Dienst eingetreten 
sind und seither in Vollzeit beschäftigt waren, ist, wenn ihre 
Dienstfähigkeit nach einer 17-jährigen Dienstzeit &nbsp;auf 50 % herabgesetzt
 wird, der Abstand zwischen den verschiedenen Ämtern im einfachen und 
mittleren Dienst (A&nbsp;4 bis A&nbsp;8) eingeebnet. Auch bei einer zehn Jahre 
längeren Dienstzeit trifft dieser Befund noch auf die Besoldungsgruppen A
 4 bis A 6 zu. Hier wirkt sich ein Beförderungserfolg während der 
aktiven Dienstzeit für begrenzt dienstfähige Beamte in finanzieller 
Hinsicht nicht aus. Bei 27-jähriger Dienstzeit wird darüber hinaus in 
den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 nicht einmal die Hälfte des regulären 
Abstands erreicht. Der vom Besoldungsgesetzgeber selbst für 
amtsangemessen erachtete Abstand zwischen den Ämtern ist also in einer 
Vielzahl von Fällen vollständig aufgehoben oder erheblich vermindert. 
Das wird der Anforderung, dass die Bezüge entsprechend der 
unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind und dass sich für 
den Beamten die von ihm gezeigte Leistung durch besoldungsrechtliche 
Anerkennung des Beförderungserfolgs auch lohnt, in keiner Weise mehr 
gerecht. Diese Preisgabe des Abstandsgebots und des Gebots zur 
besoldungsrechtlichen Anerkennung des Beförderungserfolgs, die nicht auf
 Ausnahmefälle begrenzt bleibt, sondern sich über mehrere 
Laufbahngruppen hinweg erstreckt, ist allein durch den eingeschränkten 
Dienstleistungsumfang der begrenzt dienstfähigen Beamten nicht zu 
rechtfertigen.</p>



<p>4. § 24 Abs. 1 NBesG 2014 ist ebenfalls nicht mit 
Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Die Vorschrift unterscheidet sich von § 24 
Abs. 1 NBesG 2015 allein dadurch, dass sie sogar eine vollständige 
Aufzehrung des Zuschlags zulässt. Die Feststellung der Unvereinbarkeit 
mit Art.&nbsp;33 Abs.&nbsp;5 GG war aus Gründen der Rechtsklarheit auf die mit § 
24 Abs. 1 NBesG 2015 im Wesentlichen identische Nachfolgeregelung des 
§&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 bis 3 NBesG 2017 zu erstrecken.</p>
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