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	<title>besondere Schwere der Schuld &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Urteil des Landgerichts Wiesbaden im Fall &#8222;Susanna&#8220; rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-landgerichts-wiesbaden-im-fall-susanna-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 May 2020 08:03:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[besondere Schwere der Schuld]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vergewaltigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil des Landgerichts Wiesbaden im Fall &#8222;Susanna&#8220; rechtskräftig Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 55/2020 Beschluss vom&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1 align="justify">Urteil des Landgerichts Wiesbaden im Fall &#8222;Susanna&#8220; rechtskräftig</h1>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 55/2020</p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 28. April 2020 – 2 StR 25/20 </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Wiesbaden hat den zur Tatzeit 21 Jahre alten Angeklagten, einen irakischen Asylbewerber, wegen Mordes, Vergewaltigung und wegen weiterer schwerer Delikte zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer vergewaltigte der Angeklagte im April 2018 nachts in Wiesbaden die 14-jährige Susanna und erwürgte sie anschließend, um sie so an einer Strafanzeige zu hindern. Nach der Tat floh er in den Irak, wo er von kurdischen Sicherheitskräften festgenommen, an Beamte der Bundespolizei übergeben und nach Deutschland rückgeführt wurde.</p>
<p align="justify">Der Angeklagte hat ein Verfahrenshindernis wegen seiner Rückführung aus dem Irak geltend gemacht und sich im Übrigen mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge gegen seine Verurteilung gewandt.</p>
<p align="justify">Der 2. Strafsenat hat seine Revision als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Wiesbaden – Urteil vom 10. Juli 2019 – 2 Ks – 2234 Js 24094/18</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 12. Mai 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>&#8222;Pausenbrot-Prozess&#8220; – Urteil des Landgerichts Bielefeld wegen Mordes u.a. rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/pausenbrot-prozess-urteil-des-landgerichts-bielefeld-wegen-mordes-u-a-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Apr 2020 07:49:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[besondere Schwere der Schuld]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#8222;Pausenbrot-Prozess&#8220; – Urteil des Landgerichts Bielefeld wegen Mordes u.a. rechtskräftig Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 48/2020&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1 align="justify">&#8222;Pausenbrot-Prozess&#8220; – Urteil des Landgerichts Bielefeld wegen Mordes u.a. rechtskräftig</h1>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 48/2020</p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 22. April 2020 – 4 StR 492/19 </b></p>
<p align="justify">Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld verworfen. Dieses hatte ihn wegen versuchten Mordes, schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung u.a. zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.</p>
<p align="justify">Nach den vom Landgericht Bielefeld getroffenen Feststellungen vergiftete der Angeklagte drei Arbeitskollegen mit Quecksilber-, Blei-, Cadmiumverbindungen, die er teilweise auf ihre Pausenbrote streute; die Tatopfer erlitten hierdurch schwere, teils schwerste und irreparable gesundheitliche Schäden.</p>
<p align="justify">Die auf eine Verfahrensbeanstandung und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Bielefeld ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Bielefeld &#8211; Urteil vom 7. März 2019 – 1 Ks 24/18, 446 Js 169/18</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 30. April 2020</p>
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		<item>
		<title>Hauptverhandlung am 4. Juli 2018 in Leipzig, 10.30 Uhr, in Sachen 5 StR 46/17 im Plauener Mordfall von 1987 in Leipzig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/hauptverhandlung-am-4-juli-2018-in-leipzig-10-30-uhr-in-sachen-5-str-46-17-im-plauener-mordfall-von-1987-in-leipzig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Apr 2018 21:17:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[besondere Schwere der Schuld]]></category>
		<category><![CDATA[lebenslange Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 75/2018 Das Landgericht Zwickau hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="center"></div>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 75/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Zwickau hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt.</p>
<p align="justify">Nach den Urteilsfeststellungen vergewaltigte der Angeklagte im April 1987 in einem Waldstück bei Plauen eine 18jährige junge Frau und tötete sie anschließend, um unerkannt zu bleiben. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten insbesondere auf eine DNA-Spur an dem als Drosselwerkzeug benutzen BH des Opfers gestützt, die fast 30 Jahre nach der Tat dem Angeklagten zugeordnet wurde. Rechtlich hat es die Tat als Mord nach § 112 Abs. 1 StGB-DDR gewertet. Zusätzlich hat es nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festgestellt, dass die Schuld des inzwischen auch wegen eines Schlaganfalls gesundheitlich angeschlagenen Angeklagten insbesondere aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung besonders schwer wiegt; dies steht regelmäßig einer Entlassung auf Bewährung nach Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe entgegen.</p>
<p align="justify">Gegen dieses Urteil richtet sich die mit der Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen geführte Revision des Angeklagten, über die der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 4. Juli 2018 um 10.30 Uhr im Gebäude des Leipziger Landgerichts (Harkortstraße 9, 04107 Leipzig, Saal 115) verhandeln wird.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Zwickau &#8211; Urteil vom 30. August 2017 – 1 Ks 300 Js 5949/16</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 112 Abs. 1 StGB-DDR (Mord) </b></p>
<p align="justify">Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.</p>
<p align="justify"><b>§ 57a Abs. 1 Satz 1 StGB (Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe) </b></p>
<p align="justify">Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn</p>
<p align="justify">1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,</p>
<p align="justify">2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und</p>
<p align="justify">3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 18. April 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung im Fall der Entführung und Ermordung zweier Jungen in Potsdam und Berlin aufgehoben</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/nichtanordnung-der-sicherungsverwahrung-im-fall-der-entfuehrung-und-ermordung-zweier-jungen-in-potsdam-und-berlin-aufgehoben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Jun 2017 12:53:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[besondere Schwere der Schuld]]></category>
		<category><![CDATA[Entführung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermordung]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 96/2017 Das Landgericht hat den heute 34-jährigen Angeklagten wegen Mordes in&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/nichtanordnung-der-sicherungsverwahrung-im-fall-der-entfuehrung-und-ermordung-zweier-jungen-in-potsdam-und-berlin-aufgehoben/">Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung im Fall der Entführung und Ermordung zweier Jungen in Potsdam und Berlin aufgehoben</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 96/2017</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat den heute 34-jährigen Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Entziehung Minderjähriger, Freiheitsberaubung mit Todesfolge und Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes und Vergewaltigung, im anderen Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Sicherungsverwahrung hat es nicht angeordnet.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts entführte der Angeklagte am 8. Juli 2015 in Potsdam einen sechsjährigen Jungen. Danach vergewaltigte und erstickte er ihn. Die Leiche vergrub er in seinem Gartengrundstück in Luckenwalde. Am 1. Oktober 2015 entführte er auf dem Gelände des Landesamts für Gesundheit und Soziales (&#8222;LaGeSo&#8220;) in Berlin-Moabit den vierjährigen Sohn einer Asylbewerberin. Er verbrachte ihn in seine Wohnung, missbrauchte ihn sexuell und erwürgte ihn.</p>
<p align="justify">Der 5. (&#8222;Leipziger&#8220;) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das – nach Verwerfung der Revision des Angeklagten im Beschlusswege im Übrigen bereits rechtskräftige – Urteil aufgehoben, soweit das Landgericht Potsdam von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat.</p>
<p align="justify">Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist vom Gesetzgeber neben lebenslanger Freiheitsstrafe im Jahr 2002 ausdrücklich zugelassen worden. Das gilt auch für die hier in Frage stehende Ermessensanordnung (§ 66 Abs. 3 Satz 2 StGB). Die Novellierung des Rechts der Sicherungsverwahrung im Jahr 2013 hat daran nichts geändert. Vielmehr sprechen nach neuem Recht weitere Gesichtspunkte dafür, dass lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung kumulativ verhängt bzw. angeordnet werden dürfen. Unter anderem wird nunmehr einem zu Freiheitsstrafe Verurteilten bei zusätzlicher Anordnung der Sicherungsverwahrung bereits im Strafvollzug besondere Betreuung gewährt (§ 66c Abs. 2, 1 Nr. 1 StGB). Es liegt nahe, dass der Gesetzgeber dieses Betreuungsangebot auch zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten nicht hat vorenthalten wollen, bei denen ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten festgestellt ist. Entsprechendes gilt für die durch § 67a Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 StGB ermöglichte nachträgliche Überweisung eines Verurteilten, bei dem zugleich Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, bereits aus dem Strafvollzug in eine Maßregel nach § 63 StGB (Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus) oder § 64 StGB (Unterbringung in der Entziehungsanstalt).</p>
<p align="justify">Die Entscheidung des Landgerichts, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen, hatte keinen Bestand. Denn die Schwurgerichtskammer hat einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass sie für die Annahme des Merkmals des Hangs zur Begehung erheblicher Straftaten (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB) zu Unrecht einen symptomatischen Zusammenhang zwischen einer bei dem Angeklagten vorliegenden Persönlichkeitsstörung und den von ihm begangenen Straftaten vorausgesetzt hat. Ein solcher ist jedoch nicht erforderlich, weil es nach der Gesetzesfassung auf die Ursache des Hangs nicht ankommt. Darüber hinaus sind in die landgerichtliche Gesamtwürdigung zum Tatbestandsmerkmal des Hangs nicht alle relevanten Faktoren eingestellt worden.</p>
<p align="justify">Die Sache bedarf danach allein zur Frage der Sicherungsverwahrung neuer Verhandlung und Entscheidung.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht Potsdam – Urteil vom 26. Juli 2016 – 21 Ks 2/16</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 28. Juni 2017</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil des Landgerichts Cottbus wegen Ermordung eines 14-jährigen Mädchens rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-landgerichts-cottbus-wegen-ermordung-eines-14-jaehrigen-maedchens-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jun 2016 06:26:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[besondere Schwere der Schuld]]></category>
		<category><![CDATA[gefährliche Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 106/2016 Das Landgericht Cottbus hat den zum Tatzeitpunkt 20-jährigen, aus Nordrhein-Westfalen&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 106/2016</p>
<p>Das Landgericht Cottbus hat den zum Tatzeitpunkt 20-jährigen, aus Nordrhein-Westfalen stammenden Angeklagten des Mordes und der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hat bei dem Angeklagten eine besondere Schwere der Schuld angenommen und ihn zu einer Jugendstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen der Jugendschwurgerichtskammer hatte der Angeklagte die später getötete 14-Jährige im Internet kennengelernt und sie auch in ihrem Elternhaus besucht. Nachdem die Schülerin die Beziehung zum Angeklagten beendet hatte, hatte der Angeklagte sie am Folgetag auf ihrem Heimweg von der Schule in einem Waldstück überrascht. Sodann hatte er ihr unerwartet von hinten mehrfach mit einer Bierflasche auf den Kopf geschlagen und ihr anschließend mit zwei Messern mindestens 78 Stiche in den Oberkörper, den Hals und den Kopf versetzt, in deren Folge die Schülerin wenig später verstorben war. Zudem hatte der Angeklagte einen ebenfalls 14-jährigen Jungen, der seiner Mitschülerin zu Hilfe gekommen war, mit einem Messer an der Hand verletzt.</p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten verworfen. Das Urteil des Landgerichts Cottbus ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht Cottbus – Urteil vom 30. April 2015 – 23 Ks 1/14 (21560 Js 36815/13)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 22. Juni 2016</p>
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