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	<title>Bestechlichkeit &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Revision des ehemaligen Landrats des Landkreises Jerichower Land gegen seine Verurteilung wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung erfolglos</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Nov 2018 21:24:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bestechlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 176/2018 Das Landgericht Magdeburg hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 176/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Magdeburg hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung in vier Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, von denen drei Monate als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 55.740 € angeordnet.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte während seiner Amtszeit zugunsten einer Ziegelei GmbH unter Verletzung seiner Dienstpflichten Einfluss auf Verwaltungsvorgänge genommen. Dabei hatte er die GmbH im Zusammenhang mit der Genehmigung von – falsch deklarierten – Müllablagerungen in zwei Tongruben des Landkreises und in weiteren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtigen Anlagen pflichtwidrig in Aufsichts- und Genehmigungsverfahren, auch durch Abänderungen von Entscheidungen und Stellungnahmen der zuständigen Sachgebiete seiner Behörde, unterstützt. Für seine pflichtwidrigen Diensthandlungen nahm er verschiedene Vorteile und Bargeldzahlungen entgegen.</p>
<p align="justify">Mit seiner Revision rügte der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der 1. Strafsenat hat dieses Rechtsmittel auf Antrag des Generalbundesanwalts durch einstimmigen Beschluss vom 13. September 2018 als unbegründet verworfen, weil das landgerichtliche Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist.</p>
<p align="justify">Beschluss vom 13. September 2018 – 1 StR 115/18</p>
<p align="justify">Landgericht Magdeburg – Urteil vom 23. Juni 2017 – 24 KLs 491 Js 18043/09</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 13. November 2018</p>
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		<title>Urteil gegen ehemaligen Geschäftsführer des NRW-Baubetriebs rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-gegen-ehemaligen-geschaeftsfuehrer-des-nrw-baubetriebs-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Apr 2018 08:32:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Baubetrieb]]></category>
		<category><![CDATA[Bestechlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[NRW-Baubetrieb]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 68/2018 Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten T. wegen Bestechlichkeit jeweils&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-gegen-ehemaligen-geschaeftsfuehrer-des-nrw-baubetriebs-rechtskraeftig/">Urteil gegen ehemaligen Geschäftsführer des NRW-Baubetriebs rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 68/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten T. wegen Bestechlichkeit jeweils in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung sowie wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Verletzung von Dienstgeheimnissen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Mitangeklagte M. ist wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit und Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der für Revisionen in Steuerstrafsachen zuständig ist, hat die gegen ihre Verurteilung gerichteten Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des nunmehr rechtskräftigen Urteils war der Angeklagte T. von Mai 2001 bis Oktober 2010 Geschäftsführer des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW (BLB), zuletzt mit einem Jahresgehalt von 232.000 Euro. Während dieser Zeit war er als verbeamteter Leitender Postdirektor beurlaubt. Die ihm in der Geschäftsführerfunktion bekannt gewordenen Informationen über anstehende Bauprojekte gab er unbefugt an seinen langjährigen Bekannten, einen als unseriös geltenden Makler weiter. Dieser nutzte in Absprache mit dem Angeklagten T. die Erkenntnisse, um die Kosten des Ankaufs der für die Bauprojekte benötigten Grundstücke für den BLB in die Höhe zu treiben. Der Angeklagte T. veranlasste die Zahlung dieser Kosten, im Fall des Bauprojektes Düsseldorfer Justizzentrum u.a. eine Entschädigungszahlung von etwa 3 Millionen Euro und im Fall des Neubauprojekts Fachhochschule Düsseldorf eine dem Kaufpreis verdeckt aufgeschlagene Provisionszahlung in Höhe von etwa 2 Millionen Euro. Von den so erwirtschafteten Geldern erhielt der Angeklagte plangemäß jeweils einen Anteil. Auch der Mitangeklagte M., der im Fall des Bauprojekts Justizzentrum in die Verteilung der Gelder eingebunden war, erhielt eine Summe zum eigenen Verbrauch. In einem weiteren Fall gab der Angeklagte T. Einzelheiten zu einem Kaufangebot betreffend das Landesbehördenhaus Bonn an seinen Bekannten weiter. Dieser versuchte dann gemäß einem gemeinsamen Tatplan, von dem ihm über den Angeklagten T. bekannt gemachten Bieter eine Abfindungszahlung zu erhalten. Hierfür spiegelte er dem Bieter über eine Strohfrau vor, dass ein tatsächlich gar nicht existierender weiterer Bieter auf ein Mitbieten verzichte. Der Bieter erkannte die Täuschung und zahlte nicht.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Düsseldorf – Urteil vom 13. Februar 2017 – 018 KLs-85 Js 61/10-1/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 3. April 2018</p>
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