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	<title>Betreuungssachen &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Wirksame Patientenverfügung zum Abbruch  lebenserhaltender Maßnahmen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/wirksame-patientenverfuegung-zum-abbruch-lebenserhaltender-massnahmen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Dec 2018 21:36:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Abbruch]]></category>
		<category><![CDATA[Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Betreuungssachen]]></category>
		<category><![CDATA[lebenserhaltende Maßnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Patientenverfügung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 185/2018 Der u.a. für Betreuungssachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/wirksame-patientenverfuegung-zum-abbruch-lebenserhaltender-massnahmen/">Wirksame Patientenverfügung zum Abbruch  lebenserhaltender Maßnahmen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 185/2018  </p>



<p>Der u.a. für Betreuungssachen zuständige XII. 
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit den Anforderungen 
befasst, die eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von
 lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen muss.  </p>



<p>Die im Jahr 1940 geborene Betroffene erlitt im Mai 
2008 einen Schlaganfall und befindet sich seit einem hypoxisch bedingten
 Herz-Kreislaufstillstand im Juni 2008 in einem wachkomatösen Zustand. 
Sie wird seitdem über eine Magensonde  künstlich ernährt und mit 
Flüssigkeit versorgt.  </p>



<p>Bereits im Jahr 1998 hatte die Betroffene ein mit 
&#8222;Patientenverfügung&#8220; betiteltes Schriftstück unterschrieben. In diesem 
war niedergelegt, dass unter anderem dann, wenn keine Aussicht auf 
Wiedererlangung des Bewusstseins besteht oder aufgrund von Krankheit 
oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, 
&#8222;lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben&#8220; sollen.  </p>



<p>Zu nicht genauer festgestellten Zeitpunkten von 1998 
bis zu ihrem Schlaganfall hatte die Betroffene mehrfach gegenüber 
verschiedenen Familienangehörigen und Bekannten angesichts zweier 
Wachkoma-Patienten aus ihrem persönlichen Umfeld geäußert, sie wolle 
nicht künstlich ernährt werden, sie wolle nicht so am Leben erhalten 
werden, sie wolle nicht so daliegen, lieber sterbe sie. Sie habe durch 
eine Patientenverfügung vorgesorgt, das könne ihr nicht passieren. Im 
Juni 2008 erhielt die Betroffene einmalig nach dem Schlaganfall die 
Möglichkeit, trotz Trachealkanüle zu sprechen. Bei dieser Gelegenheit 
sagte sie ihrer Therapeutin: &#8222;Ich möchte sterben.&#8220;  </p>



<p>Unter Vorlage der Patientenverfügung von 1998 regte 
der Sohn der Betroffenen im Jahr 2012 an, ihr einen Betreuer zu 
bestellen. Das Amtsgericht bestellte daraufhin den Sohn und den Ehemann 
der Betroffenen zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Betreuern.  </p>



<p>Der Sohn der Betroffenen ist, im Einvernehmen mit dem
 bis dahin behandelnden Arzt, seit 2014 der Meinung, die künstliche 
Ernährung und Flüssigkeitszufuhr solle eingestellt werden, da dies dem 
in der Patientenverfügung niedergelegten Willen der Betroffenen 
entspreche. Ihr Ehemann lehnt dies ab.  </p>



<p>Den Antrag der Betroffenen, vertreten durch ihren 
Sohn, auf Genehmigung der Einstellung der künstlichen Ernährung und 
Flüssigkeitszufuhr hat das Amtsgericht abgelehnt. Die dagegen gerichtete
 Beschwerde der Betroffenen hatte das Landgericht zunächst 
zurückgewiesen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den Senat 
(Senatsbeschluss vom 8. Februar 2017 – XII ZB 604/15 – FamRZ 2017, 748) 
und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht hat dieses ein 
Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob der konkrete 
Zustand der Betroffenen im Wachkoma ihr Bewusstsein entfallen lässt und 
ob in diesem Fall eine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins 
besteht. Nachdem der Sachverständige sein Gutachten auch mündlich 
erläutert hatte, hat das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen nun 
mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht
 erforderlich ist. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des 
Ehemanns der Betroffenen hatte keinen Erfolg.  </p>



<p>Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf 
dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 
BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in 
einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901 a Abs. 1 BGB) niedergelegt 
hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und 
Behandlungssituation zutrifft. In diesem Fall hat der Betroffene diese 
Entscheidung selbst in einer alle Beteiligten bindenden Weise getroffen,
 so dass eine Einwilligung des Betreuers, die dem 
betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernis unterfällt, in die 
Maßnahme nicht erforderlich ist. Wird das Gericht dennoch angerufen, 
weil eine der beteiligten Personen Zweifel an der Bindungswirkung einer 
Patientenverfügung hat und kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine 
wirksame Patientenverfügung vorliegt, die auf die aktuelle Lebens- und 
Behandlungssituation zutrifft, hat es auszusprechen, dass eine 
gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (sogenanntes 
Negativattest). </p>



<p>Nach der Rechtsprechung des Senats entfaltet eine 
Patientenverfügung allerdings nur dann unmittelbare Bindungswirkung, 
wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche 
ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen. Die 
Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen dabei 
jedoch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der 
Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und
 Behandlungssituation will und was nicht. Maßgeblich ist nicht, dass der
 Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die 
zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigt. 
Nicht ausreichend sind jedoch allgemeine Anweisungen, wie die 
Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, 
wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Auch die Äußerung, 
&#8222;keine lebenserhaltenden Maßnahmen&#8220; zu wünschen, enthält jedenfalls für 
sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.  </p>



<p>Im Einzelfall kann sich die erforderliche 
Konkretisierung bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter 
ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte 
Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben kann. Ob in solchen 
Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann 
durch Auslegung der in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen zu
 ermitteln. </p>



<p>Im vorliegenden Fall hat der Senat bereits in seinem 
Beschluss vom 8. Februar 2017 (XII ZB 604/15) ausgeführt, dass die 
Betroffene mit der Anknüpfung ihrer Regelungen zu den ärztlichen 
Maßnahmen, in die sie einwilligt oder nicht einwilligt, an die 
medizinisch eindeutige Feststellung, dass bei ihr keine Aussicht auf 
Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, hinreichend konkret eine 
Lebens- und Behandlungssituation beschrieben hat, in der die 
Patientenverfügung Geltung beanspruchen soll.  </p>



<p>Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei 
durchgeführten weiteren Ermittlungen ist diese Lebens- und 
Behandlungssituation auch gegeben. Nach dem Inhalt des eingeholten 
neurologischen Sachverständigengutachtens besteht bei der Betroffenen 
eindeutig ein Zustand schwerster Gehirnschädigung, bei der die 
Funktionen des Großhirns &#8211; zumindest soweit es dessen Fähigkeit zu 
bewusster Wahrnehmung, Verarbeitung und Beantwortung von Reizen angeht &#8211;
 komplett ausgelöscht sind. Dieser Zustand ist nach Meinung des 
Sachverständigen irreversibel. Aufgrund dieser Feststellungen ist die 
Auffassung des Beschwerdegerichts, dass bei der Betroffenen keine 
Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht und damit die 
Lebens- und Behandlungssituation vorliegt, an die die Betroffene in 
ihrer Patientenverfügung den Wunsch geknüpft hat, dass 
lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen, aus Rechtsgründen 
nicht zu beanstanden. </p>



<p>Außerdem hat das Landgericht umfassend und sorgfältig
 geprüft, ob die Patientenverfügung auch eine Einwilligung der 
Betroffenen in den Abbruch bereits eingeleiteter lebenserhaltender 
Maßnahmen beinhaltet. Hierbei hat es auf der Grundlage der schriftlichen
 Patientenverfügung zu Recht den Aussagen der vernommenen Zeugen 
besondere Bedeutung beigemessen, nach denen sich die Betroffene vor 
ihrer eigenen Erkrankung mehrfach dahingehend geäußert hatte, dass sie 
nicht künstlich ernährt werden wolle. Zudem hat sich das 
Beschwerdegericht im Rahmen seiner Auslegungserwägungen eingehend mit 
der Frage befasst, ob die in der Patientenverfügung enthaltene 
Formulierung &#8222;aktive Sterbehilfe lehne ich ab&#8220;, dahingehend zu verstehen
 sein könnte, dass die Betroffene den Abbruch lebenserhaltender 
Maßnahmen ablehnt und diese Frage verneint.  </p>



<p>Weil die Betroffene für ihre gegenwärtige 
Lebenssituation eine wirksame Patientenverfügung erstellt hatte, ist 
diese bindend: Die Gerichte sind damit nicht zur Genehmigung des 
Abbruchs der lebenserhaltenen Maßnahmen berufen, sondern hatten die 
eigene Entscheidung der Betroffenen zu akzeptieren und ein Negativattest
 zu erteilen. </p>



<p><strong>Vorinstanzen: </strong></p>



<p>AG Freising &#8211; XVII 157/12 &#8211; Beschluss vom 29. Juni 2015  </p>



<p>LG Landshut &#8211; 64 T 1826/15 &#8211; Beschluss vom 8. Februar 2018  </p>



<p>Die maßgeblichen Vorschriften lauten wie folgt:  </p>



<p><strong>§ 1901 a BGB Patientenverfügung </strong></p>



<p>(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den
 Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in 
bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar 
bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, 
Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt 
(Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die 
aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, 
hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu 
verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen 
werden.  </p>



<p>(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen 
die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens-
 und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche 
oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser 
Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1
 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund 
konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind 
insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische 
oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen 
des Betreuten.  </p>



<p>(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.  </p>



<p>(4) Niemand kann zur Errichtung einer 
Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage 
einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines 
Vertragsschlusses gemacht werden.  </p>



<p>(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.  </p>



<p><strong>§ 1904 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen  </strong></p>



<p>(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine 
Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen 
ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn 
die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme 
stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden
 erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt 
werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.  </p>



<p>(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der 
Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands,
 eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der 
Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch 
angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf 
Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen
 schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.  </p>



<p>(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu 
erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf
 der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.  </p>



<p>(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist 
nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt 
Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung 
oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten 
Willen des Betreuten entspricht.  </p>



<p>(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen 
Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 
genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die 
Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich
 umfasst und schriftlich erteilt ist.  </p>



<p>Karlsruhe, den 13. Dezember 2018 </p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Voraussetzungen einer für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bindenden Patientenverfügung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/voraussetzungen-einer-fuer-den-abbruch-lebenserhaltender-massnahmen-bindenden-patientenverfuegung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Mar 2017 19:48:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Betreuungssachen]]></category>
		<category><![CDATA[lebenserhaltende Maßnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Patientenverfügung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 40/2017 Der u.a. für Betreuungssachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/voraussetzungen-einer-fuer-den-abbruch-lebenserhaltender-massnahmen-bindenden-patientenverfuegung/">Voraussetzungen einer für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bindenden Patientenverfügung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 40/2017</p>
<p>Der u.a. für Betreuungssachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit den Anforderungen befasst, die eine bindende Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen muss.</p>
<p align="justify">Die im Jahr 1940 geborene Betroffene erlitt im Mai 2008 einen Schlaganfall und befindet sich seit einem hypoxisch bedingten Herz-Kreislaufstillstand im Juni 2008 in einem wachkomatösen Zustand. Sie wird seitdem über eine Magensonde künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt.</p>
<p align="justify">Bereits im Jahr 1998 hatte die Betroffene ein mit &#8222;Patientenverfügung&#8220; betiteltes Schriftstück unterschrieben. In diesem war niedergelegt, dass unter anderem dann, wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, &#8222;lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben&#8220; sollten.</p>
<p align="justify">Zu nicht genauer festgestellter Zeit zwischen 1998 und ihrem Schlaganfall hatte die Betroffene mehrfach gegenüber verschiedenen Familienangehörigen und Bekannten angesichts zweier Wachkoma-Patienten aus ihrem persönlichen Umfeld geäußert, sie wolle nicht künstlich ernährt werden, sie wolle nicht so am Leben erhalten werden, sie wolle nicht so daliegen, lieber sterbe sie. Sie habe aber durch eine Patientenverfügung vorgesorgt, das könne ihr nicht passieren.</p>
<p align="justify">Im Juni 2008 erhielt die Betroffene in der Zeit zwischen dem Schlaganfall und dem späteren Herz-Kreislaufstillstand einmalig die Möglichkeit, trotz Trachealkanüle zu sprechen. Bei dieser Gelegenheit sagte sie ihrer Therapeutin: &#8222;Ich möchte sterben.&#8220;</p>
<p align="justify">Unter Vorlage der Patientenverfügung von 1998 regte der Sohn der Betroffenen im Jahr 2012 an, ihr einen Betreuer zu bestellen. Das Amtsgericht bestellte daraufhin den Sohn und den Ehemann der Betroffenen zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Betreuern.</p>
<p align="justify">Der Sohn der Betroffenen ist, im Einvernehmen mit dem bis dahin behandelnden Arzt, seit 2014 der Meinung, die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr solle eingestellt werden, da dies dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen der Betroffenen entspreche. Ihr Ehemann lehnt dies ab.</p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat den Antrag der durch ihren Sohn vertretenen Betroffenen auf Genehmigung der Einstellung der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr abgelehnt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und ihres Sohnes hat der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Der vom Sohn der Betroffenen beabsichtigte Widerruf der Einwilligung in die mit Hilfe einer PEG-Magensonde ermöglichten künstlichen Ernährung nach § 1904 Abs. 2 BGB* bedarf grundsätzlich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn &#8211; wie hier &#8211; durch den Abbruch der Maßnahme die Gefahr des Todes droht. Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer bindenden Patientenverfügung nach § 1901 a Abs. 1 BGB** niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Eine schriftliche Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB entfaltet aber nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, bei Abfassung der Patientenverfügung noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Dabei dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht.</p>
<p align="justify">Zur erforderlichen Bestimmtheit der Patientenverfügung hatte der Bundesgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 6. Juli 2016 (XII ZB 61/16) entschieden, dass zwar die Äußerung, &#8222;keine lebenserhaltenden Maßnahmen&#8220; zu wünschen für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung enthält, die erforderliche Konkretisierung aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen kann. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun weiter präzisiert und ausgesprochen, dass sich die erforderliche Konkretisierung im Einzelfall auch bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben kann. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.</p>
<p align="justify">Auf dieser rechtlichen Grundlage hat der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufgehoben, weil das Beschwerdegericht sich nicht ausreichend mit der Frage befasst hat, ob sich der von der Betroffenen errichteten Patientenverfügung eine wirksame Einwilligung in den Abbruch der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitsversorgung entnehmen lässt. Denn die Betroffene hat in der Patientenverfügung ihren Willen zu der Behandlungssituation u. a. an die medizinisch eindeutige Voraussetzung geknüpft, dass bei ihr keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht. Zudem hat sie die ärztlichen Maßnahmen, die sie u.a. in diesem Fall wünscht oder ablehnt, durch die Angabe näher konkretisiert, dass Behandlung und Pflege auf Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein sollen, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist. Diese Festlegungen in der Patientenverfügung könnten dahingehend auszulegen sein, dass die Betroffene im Falle eines aus medizinischer Sicht irreversiblen Bewusstseinsverlusts wirksam in den Abbruch der künstlichen Ernährung eingewilligt hat. Ob der derzeitige Gesundheitszustand der Betroffenen im Wachkoma auf diese konkret bezeichnete Behandlungssituation zutrifft, hat das Beschwerdegericht bislang nicht festgestellt. Dies wird es nachholen müssen.</p>
<p align="justify">Sollte das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der derzeitige Gesundheitszustand der Betroffenen nicht den Festlegungen der Patientenverfügung entspricht, wird es erneut zu prüfen haben, ob ein Abbruch der künstlichen Ernährung dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen entspricht. Dieser ist anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, insbesondere anhand früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen, ethischer oder religiöser Überzeugungen oder sonstiger persönlicher Wertvorstellungen der Betroffenen. Entscheidend ist dabei, wie die Betroffene selbst entschieden hätte, wenn sie noch in der Lage wäre, über sich selbst zu bestimmen.</p>
<p align="justify">Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:</p>
<p align="justify"><b>* § 1904 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen </b></p>
<p align="justify">(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.</p>
<p align="justify">(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.</p>
<p align="justify">(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.</p>
<p align="justify">(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.</p>
<p align="justify">(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.</p>
<p align="justify"><b>** § 1901 a BGB Patientenverfügung </b></p>
<p align="justify">(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.</p>
<p align="justify">(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.</p>
<p align="justify">(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.</p>
<p align="justify">(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.</p>
<p align="justify">(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Landshut &#8211; Beschluss vom 17. November 2015 &#8211; 64 T 1826/15</p>
<p align="justify">AG Freising &#8211; Beschluss vom 29. Juni 2015 &#8211; XVII 157/12</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 24. März 2017</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/voraussetzungen-einer-fuer-den-abbruch-lebenserhaltender-massnahmen-bindenden-patientenverfuegung/">Voraussetzungen einer für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bindenden Patientenverfügung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/anforderungen-an-vorsorgevollmacht-und-patientenverfuegung-im-zusammenhang-mit-dem-abbruch-lebenserhaltender-massnahmen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Aug 2016 17:46:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Betreuungssachen]]></category>
		<category><![CDATA[lebenserhaltende Maßnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[lebensverlängernde Maßnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Patientenverfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsorgevollmacht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 136/2016 Der u.a. für Betreuungssachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 136/2016</p>
<p>Der u.a. für Betreuungssachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit den Anforderungen befasst, die eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen müssen.</p>
<p align="justify">Die 1941 geborene Betroffene erlitt Ende 2011 einen Hirnschlag. Noch im Krankenhaus wurde ihr eine Magensonde gelegt, über die sie seitdem ernährt wird und Medikamente verabreicht bekommt. Im Januar 2012 wurde sie in ein Pflegeheim aufgenommen. Die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Fähigkeit zur verbalen Kommunikation verlor sie infolge einer Phase epileptischer Anfälle im Frühjahr 2013. Die Betroffene hatte 2003 und 2011 zwei wortlautidentische, mit &#8222;Patientenverfügung&#8220; betitelte Schriftstücke unterschrieben. In diesen war niedergelegt, dass unter anderem dann, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, &#8222;lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben&#8220; sollten. An die &#8222;Patientenverfügung&#8220; angehängt war die einer ihrer drei Töchter erteilte Vorsorgevollmacht, dann an ihrer Stelle mit der behandelnden Ärztin alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen, ihren Willen im Sinne dieser Patientenverfügung einzubringen und in ihrem Namen Einwendungen vorzutragen, die die Ärztin berücksichtigen solle.</p>
<p align="justify">Außerdem hatte die Betroffene 2003 in einer notariellen Vollmacht dieser Tochter Generalvollmacht erteilt. Diese berechtigte zur Vertretung auch in Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung. Die Bevollmächtigte könne &#8222;in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, in eine Heilbehandlung oder in die Durchführung eines ärztlichen Eingriffs einwilligen, die Einwilligung hierzu verweigern oder zurücknehmen.&#8220; Die Vollmacht enthielt zudem die Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden mit dem Zusatz, dass die Betroffene im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung keinen Wert auf solche Maßnahmen lege, wenn feststehe, dass eine Besserung des Zustands nicht erwartet werden könne.</p>
<p align="justify">Die Bevollmächtigte und die die Betroffene behandelnde Hausärztin sind übereinstimmend der Auffassung, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung gegenwärtig nicht dem Willen der Betroffenen entspricht. Demgegenüber vertreten die beiden anderen Töchter der Betroffenen die gegenteilige Meinung und haben deshalb beim Betreuungsgericht angeregt, einen sog. Kontrollbetreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB zu bestellen, der die ihrer Schwester erteilten Vollmachten widerruft. Während das Amtsgericht dies abgelehnt hat, hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und eine der beiden auf Abbruch der künstlichen Ernährung drängenden Töchter zur Betreuerin der Betroffenen mit dem Aufgabenkreis &#8222;Widerruf der von der Betroffenen erteilten Vollmachten, allerdings nur für den Bereich der Gesundheitsfürsorge&#8220;, bestellt. Die Rechtsbeschwerde der bevollmächtigten Tochter war erfolgreich. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.</p>
<p align="justify">Ein Bevollmächtigter kann nach § 1904 BGB die Einwilligung, Nichteinwilligung und den Widerruf der Einwilligung des einwilligungsunfähigen Betroffenen rechtswirksam ersetzen, wenn ihm die Vollmacht schriftlich erteilt ist und der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, diese zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann. Ob die beiden von der Betroffenen erteilten privatschriftlichen Vollmachten diesen inhaltlichen Erfordernissen gerecht werden, unterliegt Bedenken, weil sie nach ihrem Wortlaut lediglich die Ermächtigung zur Mitsprache in den in der Patientenverfügung genannten Fallgestaltungen, nicht aber zur Bestimmung der Vorgehensweise enthalten. Jedenfalls die notarielle Vollmacht genügt aber den gesetzlichen Anforderungen.</p>
<p align="justify">Eine schriftliche Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB entfaltet unmittelbare Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Die Äußerung, &#8222;keine lebenserhaltenden Maßnahmen&#8220; zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.</p>
<p align="justify">Danach kommen sowohl die beiden privatschriftlichen Schriftstücke als auch die in der notariellen Vollmacht enthaltenen Äußerungen nicht als bindende, auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichtete Patientenverfügungen in Betracht. Sie beziehen sich nicht auf konkrete Behandlungsmaßnahmen, sondern benennen ganz allgemein &#8222;lebensverlängernde Maßnahmen&#8220;. Auch im Zusammenspiel mit den weiteren enthaltenen Angaben ergibt sich nicht die für eine Patientenverfügung zu verlangende bestimmte Behandlungsentscheidung.</p>
<p align="justify">Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich auch kein auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteter Behandlungswunsch oder mutmaßlicher Wille der Betroffenen. Daher kann derzeit nicht angenommen werden, dass die Bevollmächtigte sich offenkundig über den Willen ihrer Mutter hinwegsetzt, was für die Anordnung einer Kontrollbetreuung in diesem Zusammenhang erforderlich wäre. Das Landgericht wird nach Zurückverweisung allerdings zu prüfen haben, ob mündliche Äußerungen der Betroffenen vorliegen, die einen Behandlungswunsch darstellen oder die Annahme eines auf Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteten mutmaßlichen Willens der Betroffenen rechtfertigen.</p>
<p align="justify">Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:</p>
<p align="justify"><b>§ 1901 a BGB Patientenverfügung </b></p>
<p align="justify">(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.</p>
<p align="justify">(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.</p>
<p align="justify">(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.</p>
<p align="justify">(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.</p>
<p align="justify">(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.</p>
<p align="justify"><b>§ 1904 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen </b></p>
<p align="justify">(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.</p>
<p align="justify">(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.</p>
<p align="justify">(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.</p>
<p align="justify">(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.</p>
<p align="justify">(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">AG Adelsheim &#8211; XVII 39/15 &#8211; Beschluss vom 14. Oktober 2015</p>
<p align="justify">LG Mosbach &#8211; 3 T 7/15 &#8211; Beschluss vom 26. Januar 2016</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. August 2016</p>
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