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	<title>betriebliche Altersversorgung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Betriebliche Altersversorgung &#8211; Ablösung einer Versorgungszusage</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Oct 2020 19:25:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[betriebliche Altersversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungszusage]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Betriebliche Altersversorgung &#8211; Ablösung einer Versorgungszusage Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 36/2020 Dem Anspruch eines Versorgungsempfängers&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Betriebliche Altersversorgung &#8211; Ablösung einer Versorgungszusage</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 36/2020</p>



<p>Dem Anspruch eines Versorgungsempfängers auf richtige Berechnung seiner Ausgangsrente auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung &#8211; und damit die Überprüfung der Wirksamkeit einer Ablösung einer früheren, günstigeren Versorgungsordnung &#8211; kann der Einwand der Verwirkung aus § 242 BGB nicht entgegengehalten werden.</p>



<p>Der Kläger war seit 1955 bei der Beklagten beschäftigt. Die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten war seit dem Jahr 1979 durch eine Betriebsvereinbarung (BV 1979) geregelt. Die BV 1979 wurde zum 1. Januar 1988 durch eine weitere Betriebsvereinbarung (BV 1988) geändert. Dabei wurde jedes Dienstjahr der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit nach Inkrafttreten der BV 1988 mit 0,2 % des Arbeitseinkommens bewertet, statt wie zuvor nach der BV 1979 mit 0,4 %. Der Kläger schied mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezieht seit dem 1. Januar 2004 ua. eine Betriebsrente von der Beklagten.</p>



<p>Der Kläger verlangt die Zahlung einer höheren Ausgangsbetriebsrente. Die Halbierung der künftigen Steigerungsbeträge durch die BV 1988 sei mangels sachlich-proportionaler Gründe unzulässig. Die Beklagte verweist demgegenüber ua. auf ihre damalige wirtschaftliche Lage und hält dem Begehren des Klägers nach einer Neuberechnung seiner Ausgangsrente den Einwand der Verwirkung entgegen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung insoweit zurückgewiesen.</p>



<p>Die vom Bundesarbeitsgericht eingeschränkt auf eine um 119,12 Euro brutto höhere Ausgangsrente zugelassene Revision des Klägers hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Anspruch des Klägers auf Berechnung seiner Ausgangsrente und damit die Überprüfung der Wirksamkeit der Ablösung der BV 1979 durch die BV 1988 nicht aus dem aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsatz der Verwirkung ausgeschlossen. Der Kläger verfolgt ein Recht, dass durch eine Betriebsvereinbarung eingeräumt wurde. Dieses ist von Gesetzes wegen nach § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG dem Einwand der Verwirkung entzogen. Ob die Klage begründet ist, konnte der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hatte zu den von der Beklagten vorgebrachten Gründen für die Ablösung der früheren Betriebsvereinbarung keine Feststellungen getroffen. Dies wird es im fortgesetzten Berufungsverfahren nachzuholen haben.</p>



<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2020 &#8211; 3 AZR 246/20 &#8211;<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Saarland, Urteil vom 13. November 2020 &#8211; 1 Sa 1/19 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Betriebliche Altersversorgung der IKK classic &#8211; Abrechnungsverband Ost der VBL</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/betriebliche-altersversorgung-der-ikk-classic-abrechnungsverband-ost-der-vbl/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Jan 2020 20:55:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnungsverband Ost]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[betriebliche Altersversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[VBL]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 3/2020 Auch im sog. Abrechnungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 3/2020</div>
<div align="justify">
<p>Auch im sog. Abrechnungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) haben die Arbeitnehmer der IKK classic nach den dort geltenden Tarifverträgen einen Eigenanteil zu ihrer betrieblichen Altersversorgung zu tragen.</p>
<p>Der Kläger ist seit 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin angestellt. In seinem Arbeitsvertrag wird ua. auf sonstige Tarifverträge in der jeweils für die Beklagte geltenden Fassung Bezug genommen. Bei der Beklagten gelten „Tarifverträge über die betriebliche Altersversorgung“ bei den Innungskrankenkassen und ihren Verbänden, die von Arbeitgeberseite zum einen mit der Vereinten Dienstleistungsgesellschaft (ver.di) und zum anderen mit der Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS) abgeschlossen wurden. Bezüglich Inhalt und Umfang der Versorgungsleistungen wird auf die Satzung der VBL in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. Zur Finanzierung ist bestimmt, dass sich diese durch den Arbeitgeber nach den Vorgaben der VBL-Satzung richtet. Die Beklagte behielt ab dem 1. Januar 2003 von der monatlichen Vergütung des Klägers, dessen Arbeitsverhältnis zum sog. Abrechnungsverband Ost der VBL gehört, jeweils einen prozentualen Anteil entsprechend der jeweils geltenden VBL-Satzung als Arbeitnehmerbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung ein und führte diesen an die VBL ab. Die auf Zahlung von einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträgen zur betrieblichen Altersversorgung gerichtete Klage ist von den Vorinstanzen abgewiesen worden.</p>
<p>Die Revision des Klägers hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Nach den vorliegend einschlägigen Vereinbarungen sowohl in der mit ver.di als auch in der mit der GdS vereinbarten Fassung ergibt sich, dass Arbeitnehmer der Beklagten im sog. Abrechnungsverband Ost einen Eigenanteil zu ihrer betrieblichen Altersversorgung bei der VBL zu tragen haben. Das folgt aus deren Auslegung. Die Verweisung in den maßgeblichen Tarifverträgen auf die Satzung der VBL zur Regelung von Inhalt und Umfang der betrieblichen Altersversorgung ist rechtlich zulässig.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2020 &#8211; 3 AZR 73/19 &#8211;<br />
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2019 &#8211; 3 Sa 291/18 &#8211;</i></p>
<p>Die Klage in einem weiteren am heutigen Tag verhandelten Verfahren (- 3 AZR 225/19 -), das rechtlich ähnlich gelagert ist, war ebenfalls erfolglos.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Pensionskassenrente &#8211; Leistungskürzung &#8211; Insolvenz des Arbeitgebers &#8211; Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/pensionskassenrente-leistungskuerzung-insolvenz-des-arbeitgebers-eintrittspflicht-des-pensions-sicherungs-vereins/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Feb 2018 20:18:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[betriebliche Altersversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungskürzung]]></category>
		<category><![CDATA[Pensions-Sicherungs-Verein]]></category>
		<category><![CDATA[Pensionskassenrente]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 8/2018 Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europäischen&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 8/2018</p>
<p>Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung zur Auslegung und unmittelbaren Geltung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG* ersucht.</p>
<p>Der Kläger bezieht ua. eine Pensionskassenrente, die von der Pensionskasse aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten gekürzt wird. In der Vergangenheit hat die frühere Arbeitgeberin des Klägers diese Leistungskürzungen aufgrund ihrer gesetzlichen Einstandspflicht ausgeglichen. Nachdem die Arbeitgeberin zahlungsunfähig geworden ist, fordert der Kläger, dass der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die Leistungskürzungen der Pensionskasse eintritt.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr statt-gegeben.</p>
<p>Der Dritte Senat geht davon aus, dass das nationale Recht keine Eintrittspflicht des PSV für Kürzungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vorsieht, wenn die Leistungen im Durchführungsweg Pensionskasse erbracht werden. Eine Haftung des PSV kann sich daher allenfalls aus Art. 8 der Richtlinie ergeben. Dies setzt voraus, dass die Norm auch auf Sachverhalte anwendbar ist, in denen &#8211; wie vorliegend &#8211; ein Arbeitgeber aufgrund eigener Zahlungsunfähigkeit die Kürzungen der Pensionskassenrente nicht ausgleichen kann. Entscheidungserheblich für den Senat ist zudem, unter welchen Voraussetzungen nach Art. 8 der Richtlinie ein staatlicher Insolvenzschutz gewährleistet ist. Weiter kommt es darauf an, ob die Richtlinienvorschrift unmittelbare Geltung entfaltet und ob sich der Arbeitnehmer deshalb auch gegenüber dem PSV auf sie berufen kann.** Für die Beantwortung der Fragen ist der EuGH zuständig.</p>
<p><em>Bundesarbeitsgericht</em><br />
<em>Beschluss vom 20. Februar 2018 &#8211; 3 AZR 142/16 (A) &#8211;</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln</em><br />
<em>Urteil vom 2. Oktober 2015 &#8211; 10 Sa 4/15 &#8211;</em></p>
<p><em>* Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG hat folgenden Wortlaut:</em></p>
<p><em>„Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit getroffen werden.&#8220;</em></p>
<p><em>** Der genaue Wortlaut der Fragen kann unter www.bundesarbeitsgericht.de unter dem Menüpunkt „Sitzungsergebnisse“ eingesehen werden.</em></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die Ausschlussregelung wegen der Beteiligung eines Bundesverfassungsrichters an der Sache ist eng auszulegen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/die-ausschlussregelung-wegen-der-beteiligung-eines-bundesverfassungsrichters-an-der-sache-ist-eng-auszulegen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 May 2017 20:18:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Ausschlussregelung]]></category>
		<category><![CDATA[betriebliche Altersversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsrichter]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 35/2017 Vizepräsident Kirchhof und Richter des Bundesverfassungsgerichts Schluckebier sind weder von&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/die-ausschlussregelung-wegen-der-beteiligung-eines-bundesverfassungsrichters-an-der-sache-ist-eng-auszulegen/">Die Ausschlussregelung wegen der Beteiligung eines Bundesverfassungsrichters an der Sache ist eng auszulegen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 35/2017</p>
<p>Vizepräsident Kirchhof und Richter des Bundesverfassungsgerichts Schluckebier sind weder von Gesetzes wegen noch auf Grund des vom Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung an der Entscheidung in einem Kammerverfahren ausgeschlossen. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und eine Verfassungsbeschwerde zur Frage der Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht zur Entscheidung angenommen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer greift mit seiner Verfassungsbeschwerde auch frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an, die zwar inhaltlich vergleichbare Probleme, aber ganz andere Beschwerdeführer betrafen und an denen Vizepräsident Kirchhof und Richter des Bundesverfassungsgerichts Schluckebier beteiligt waren.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Mitwirkung an unanfechtbaren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts führt nicht zu einem gesetzlichen Mitwirkungsausschluss wegen richterlicher Vorbefassung. Die Ausschlussregelung wegen der Beteiligung eines Richters an der Sache oder einer vorangegangenen Tätigkeit in derselben Sache ist als Ausnahmetatbestand gefasst und deshalb eng auszulegen. Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem jeweiligen Verfahren selbst oder einem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen. So kann verhindert werden, dass ein Richter eine in einem früheren Verfahrensstadium von ihm selbst verantwortete Entscheidung zu überprüfen hat, um damit eine unparteiische und unbefangene inhaltliche Prüfung zu gewährleisten. Besteht aber von vornherein kein Raum für eine inhaltliche Prüfung der früheren Entscheidung, weil eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Verfassungsbeschwerdeentscheidung ersichtlich unstatthaft ist, besteht auch kein Anlass, die Richter, die an der ersten Entscheidung mitgewirkt haben, von der Ausübung des Richteramtes auszuschließen. Vizepräsident Kirchhof und Richter des Bundesverfassungsgerichts Schluckebier sind damit an der Mitwirkung an der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht gehindert. Sie können darüber hinaus aus den genannten Gründen auch an der Entscheidung über die Frage des Mitwirkungsausschlusses selbst mitwirken, da die Tätigkeit in den früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren von vornherein nicht geeignet ist, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen.</p>
<p>In der Sache wird von einer Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG), nachdem zur Frage der Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung schon verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und der Beschwerdeführer zudem den Rechtsweg nicht erschöpft hat.</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Insolvenzsicherung bei Kapitalleistungen &#8211; Reichweite von § 7 Abs. 1a Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/insolvenzsicherung-bei-kapitalleistungen-reichweite-von-%c2%a7-7-abs-1a-satz-3-betriebsrentengesetz-betravg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Sep 2016 19:22:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[betriebliche Altersversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrente]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrentengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalleistung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 49/2016 Nach § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG sind rückständige Leistungen der betrieblichen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/insolvenzsicherung-bei-kapitalleistungen-reichweite-von-%c2%a7-7-abs-1a-satz-3-betriebsrentengesetz-betravg/">Insolvenzsicherung bei Kapitalleistungen &#8211; Reichweite von § 7 Abs. 1a Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 49/2016</p>
<p>Nach § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG sind rückständige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch den Pensions-Sicherungs-Verein nur insolvenzgeschützt, wenn der Anspruch darauf bis zu zwölf Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Leistungen, die nach der Versorgungsregelung als Kapitalleistungen und nicht als Renten zu erbringen sind. Dies hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts heute entschieden.</p>
<div align="justify">
<p>Der im Jahr 1949 geborene Kläger war langjährig bei der späteren Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Dort bestand eine Versorgungsordnung, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Kapitalleistung vorsah. Der Kläger schied vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus. Dadurch war die frühere Arbeitgeberin verpflichtet, ihm im Februar 2010 eine Kapitalleistung iHv. 28.452,51 Euro brutto zu zahlen. Im September 2011 wurde über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin das vorläufige Insolvenzverfahren und erst im Dezember 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung zur Zahlung der Kapitalleistung verurteilt. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Zwar haftet der Pensions-Sicherungs-Verein bei Kapitalleistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auch für zurückliegend entstandene Versorgungsansprüche außerhalb des Zwölf-Monats-Zeitraums. Dies erfordert jedoch einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Zahlung und der später eingetretenen Insolvenz des Versorgungsschuldners. Dieser Zusammenhang liegt vor, wenn sich der Versorgungsschuldner zum Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Der Senat konnte den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden, da das Landesarbeitsgericht die für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen bislang nicht getroffen hat.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 20. September 2016 &#8211; 3 AZR 411/15 &#8211;</i></p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln<br />
Urteil vom 8. Mai 2015 &#8211; 4 Sa 1057/14 &#8211;</p>
<p>Der Senat hat in sechs weiteren gleichgelagerten Fällen die Rechtsstreite ebenfalls zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (- 3 AZR 410/15 &#8211; sowie &#8211; 3 AZR 412/15 &#8211; bis &#8211; 3 AZR 415/15 &#8211; und &#8211; 3 AZR 195/16 -).</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Betriebsrente &#8211; Gleichbehandlung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/betriebsrente-gleichbehandlung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Jul 2016 20:15:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[betriebliche Altersversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrente]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1955</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 37/2016 Arbeitnehmer, denen bereits einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, dürfen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/betriebsrente-gleichbehandlung/">Betriebsrente &#8211; Gleichbehandlung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 37/2016</p>
<p>Arbeitnehmer, denen bereits einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, dürfen nur dann vollständig von einem auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden kollektiven Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen werden, wenn die Betriebsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen können, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten.</p>
<div align="justify">Dem Kläger waren 1987 einzelvertraglich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt worden. Im Folgejahr trat bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung in Kraft, mit der allen ab einem bestimmten Stichtag eingestellten Arbeitnehmern &#8211; auch dem Kläger &#8211; Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage versprochen wurden. Die Betriebsvereinbarung wurde in der Folgezeit wiederholt abgelöst, zuletzt im Jahr 2007. Die zuletzt gültige Betriebsvereinbarung sieht in § 2 Abs. 4 vor, dass Arbeitnehmer, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten haben, nicht in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallen.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe eine Altersrente nach der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2007 zu. Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es steht noch nicht fest, ob § 2 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung tatsächlich unwirksam ist, weil er zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit einzelvertraglicher Zusage führt. Es ist zu klären, ob die von der Beklagten erteilten einzelvertraglichen Zusagen annähernd gleichwertig sind.</p></div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 19. Juli 2016 &#8211; 3 AZR 134/15 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 22. Oktober 2014 &#8211; 6 Sa 106/14 &#8211; </i></p>
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