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	<title>Betriebsausgaben &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>BFH erleichtert Steuerabzug einer bis zum 10. Januar geleisteten Umsatzsteuervorauszahlung für das Vorjahr</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Oct 2018 19:56:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerabzug]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuervorauszahlung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 54/2018 Umsatzsteuervorauszahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="content">
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<div class="field-item even">
<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 54/2018</p>
<p>Umsatzsteuervorauszahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, sind auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27. Juni 2018 X R 44/16 entgegen einer allgemeinen Verwaltungsanweisung entschieden.</p>
<p>Grundsätzlich sind Betriebsausgaben und Werbungskosten in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Ausnahmsweise gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit, d.h. zehn Tage, nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als in dem Kalenderjahr abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Sie können damit bereits in diesem Jahr abgezogen werden. Auch die vom Unternehmer an das Finanzamt (FA) gezahlte Umsatzsteuer ist eine Betriebsausgabe, die dieser Regelung unterliegt.</p>
<p>Im Streitfall hatte die Klägerin die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 am 8. Januar 2015 geleistet und diese Zahlung unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG als Betriebsausgabe des Jahres 2014 geltend gemacht. Das FA meinte demgegenüber, diese Vorschrift sei nicht anzuwenden. Die Klägerin habe zwar innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, die Umsatzsteuervorauszahlung müsse aber auch innerhalb dieses Zeitraums fällig gewesen sein. Daran fehle es. Die Vorauszahlung sei wegen § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) nicht am Sonnabend, dem 10. Januar 2015, sondern erst an dem folgenden Montag, dem 12. Januar 2015 und damit außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fällig geworden.</p>
<p>Der BFH gab der Klägerin Recht und gewährte den Betriebsausgabenabzug für 2014. Auch wenn man fordere, dass die Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fällig sein müsse, sei diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt. Denn bei der Ermittlung der Fälligkeit sei allein auf die gesetzliche Frist des § 18 Abs. 1 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes abzustellen, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO. Diese Verlängerung sei im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 EStG nicht anwendbar, da es sich um eine Zufluss- und Abflussfiktion, nicht aber um eine Frist handele, so dass sich die Frage nach einer Verlängerung erübrige.</p>
<p>Mit seiner Entscheidung wendet sich der BFH gegen die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2017 § 11 EStG H 11, Stichwort Allgemeines, &#8222;Kurze Zeit&#8220;). Das Urteil ist immer dann von Bedeutung, wenn der 10. Januar auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt, das nächste Mal somit im Januar 2021.</p>
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		<title>Kein Abzugsverbot bei der Einladung von Geschäftsfreunden zu einem Gartenfest</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kein-abzugsverbot-bei-der-einladung-von-geschaeftsfreunden-zu-einem-gartenfest/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Nov 2016 20:50:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Abzugsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Bewirtung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Einladung]]></category>
		<category><![CDATA[Gartenfest]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsfreunde]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 72/2016 Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-abzugsverbot-bei-der-einladung-von-geschaeftsfreunden-zu-einem-gartenfest/">Kein Abzugsverbot bei der Einladung von Geschäftsfreunden zu einem Gartenfest</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 72/2016</p>
<p>Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests fallen nicht zwingend unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13. Juli 2016 VIII R 26/14 entschieden hat.</p>
<p>§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst neben im Gesetz ausdrücklich genannten Regelbeispielen wie Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten auch Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“. Das Abzugsverbot soll Steuergerechtigkeit verwirklichen. Es erfasst auch Aufwendungen, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung der Geschäftsfreunde dienen.</p>
<p>Im Streitfall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei in mehreren Jahren sog. „Herrenabende“ im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen 20.500 € und 22.800 € unterhalten und bewirtet wurden. Das Finanzgericht (FG) hatte das Abzugsverbot bejaht, weil die Veranstaltungen &#8222;Eventcharakter&#8220; gehabt hätten, ein geschlossener Teilnehmerkreis vorgelegen habe und die Gäste sich durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen durften.</p>
<p>Dies hielt der BFH nicht für ausreichend. Nach dem Urteil des BFH muss sich aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden. Die bloße Annahme eines Eventcharakters reicht hierfür nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ wie bei den Regelbeispielen &#8222;unüblich“ sein müssen. Dies kann aufgrund eines besonderen Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein. Der BFH hat im Streitfall das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das FG hat im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob die Art und Durchführung der „Herrenabende“ den Schluss zulässt, dass diese sich von „gewöhnlichen Gartenfesten“ abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar sind.</p>
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		<title>Häusliches Arbeitszimmer rechtfertigt nicht Berücksichtigung der Aufwendungen für Nebenräume</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/haeusliches-arbeitszimmer-rechtfertigt-nicht-beruecksichtigung-der-aufwendungen-fuer-nebenraeume/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Jun 2016 20:40:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[gemischt genutztes Arbeitszimmer]]></category>
		<category><![CDATA[gewerbliche Tätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Häusliches Arbeitszimmer]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenräume]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 43/2016 Bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume (Küche,&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 43/2016</p>
<p>Bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. Februar 2016 X R 26/13 entschieden.</p>
<p>Die Klägerin unterhielt in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre nur von diesem Arbeitszimmer aus betriebene gewerbliche Tätigkeit nutzte. Während das Finanzamt (FA) die Aufwendungen dafür als Betriebsausgaben anerkannte, versagte es die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die jedenfalls auch privat genutzten Nebenräume (Küche, Bad und Flur).</p>
<p>Der BFH gab dem FA Recht. Der Große Senat des BFH hatte in seinem Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 bereits entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird („gemischt genutztes Arbeitszimmer“) steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Mit der vorliegenden Entscheidung knüpft der BFH hieran auch für Nebenräume der häuslichen Sphäre an. Die Nutzungsvoraussetzungen sind individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen. Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume ist daher abzugsschädlich.</p>
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		<title>Betriebsausgabenabzug bei der Veranstaltung von Golfturnieren</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/betriebsausgabenabzug-bei-der-veranstaltung-von-golfturnieren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Feb 2016 21:39:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Aufwendungen]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgabenabzug]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Golfturnier]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 19/2016 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei neuen Entscheidungen zu der&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/betriebsausgabenabzug-bei-der-veranstaltung-von-golfturnieren/">Betriebsausgabenabzug bei der Veranstaltung von Golfturnieren</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 19/2016</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei neuen Entscheidungen zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen Unternehmer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Golfturnieren als Betriebsausgaben abziehen können. Im einen Fall waren die Kosten einer Brauerei abziehbar, während im anderen Fall eine Versicherungsagentur ihre Kosten nicht abziehen konnte.</p>
<p>Durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Eine Ausnahme davon macht das Einkommensteuergesetz (EStG) aber für solche Kosten, die mit der gesellschaftlichen Stellung des Unternehmers oder seiner Geschäftspartner zusammenhängen (sog. Repräsentationsaufwendungen). Ausdrücklich fallen darunter Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten und für damit zusammenhängende Bewirtungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG). Nach der Rechtsprechung des BFH gehören aber auch Aufwendungen für die Ausrichtung von Golfturnieren dazu, und zwar selbst dann &#8211;wie der BFH jetzt mit Urteil vom 16. Dezember 2015 IV R 24/13 entschieden hat&#8211;, wenn das Turnier von einer Versicherungsagentur in Verbindung mit einer Wohltätigkeitsveranstaltung durchgeführt wird und die Veranstaltung neben Werbezwecken auch oder sogar überwiegend einem Wohltätigkeitszweck dient. Hätte der Unternehmer unmittelbar für den guten Zweck gespendet, wäre immerhin ein Abzug als Spende möglich gewesen.</p>
<p>Anders urteilte der BFH aber im Fall der Brauerei, die Golfvereine finanziell bei der Durchführung einer nach der Brauerei benannten Serie von Golfturnieren unterstützt hatte (Urteil vom 14. Oktober 2015 I R 74/13). Die Turniere hatten nach Ansicht des BFH ausschließlich den Zweck, den Warenabsatz zu sichern. Ein Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Stellung von z.B. Geschäftspartnern der Brauerei sei rein zufällig und falle im Hinblick auf die Anzahl der Turniere nicht ins Gewicht.</p>
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		<item>
		<title>Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Bundesfinanzhof hält Zinsschranke für verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/vorlage-an-das-bverfg-bfh-haelt-zinsschranke-fuer-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Feb 2016 23:09:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Abzugsbeschränkung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[EBITDA]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuergesetzes]]></category>
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		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zinsaufwendungen]]></category>
		<category><![CDATA[Zinsertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Zinsschranke]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 13/2016 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt,&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/vorlage-an-das-bverfg-bfh-haelt-zinsschranke-fuer-verfassungswidrig/">Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Bundesfinanzhof hält Zinsschranke für verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="nr_and_date">Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 13/2016</p>
<p class="nr_and_date">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die sog. Zinsschranke aufgrund eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist (Beschluss vom 14. Oktober 2015 I R 20/15).</p>
<p>Betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen sind entsprechend dem sog. Nettoprinzip grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Hiervon abweichend ordnet § 4h des Einkommensteuergesetzes (bei Körperschaften i.V.m. § 8a des Körperschaftsteuergesetzes) eine Abzugsbeschränkung für Zinsaufwendungen an, die den Zinsertrag übersteigen.</p>
<p>Dieser sog. negative Zinssaldo ist nicht abziehbar, soweit er 30 % des „operativen“ Gewinns (heute: verrechenbares EBITDA) übersteigt (sog. Zinsschranke). Der nichtabziehbare Aufwand ist in die folgenden Wirtschaftsjahre regelmäßig vorzutragen. Die Zinsschranke steht dem Betriebsausgabenabzug allerdings nicht entgegen, wenn der negative Zinssaldo des Unternehmens weniger als drei Millionen Euro beträgt oder die Eigenkapitalquote des konzernangehörigen Unternehmens diejenige des Konzerns um nicht mehr als 2 % unterschreitet (sog. Eigenkapital-Escape) oder bei Kapitalgesellschaften keine sog. schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt.</p>
<p>Den Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes begründet der BFH damit, dass die Zinsschranke das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des Ertragsteuerrechts nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen verletzt. Sie missachte das objektive Nettoprinzip, da nicht mehr das Nettoeinkommen der Besteuerung zugrunde gelegt werde. Das Abzugsverbot rechtfertige sich mangels folgerichtiger Umsetzung auch weder durch den vom historischen Gesetzgeber angeführten Zweck der Eigenkapitalstärkung noch durch das Ziel der Sicherung des deutschen Steuersubstrats. Gleiches gelte für das Anliegen, unkalkulierbare Steuerausfälle zu vermeiden.</p>
<p>Im Streitfall wurde die Zinsschranke bei der zu einem inländischen Konzern gehörenden Kapitalgesellschaft, die in der Immobilienbranche tätig ist, angewandt und der Betriebsausgabenabzug nach Maßgabe der Zinsschranke begrenzt; der zum Ende des ersten Streitjahres festgestellte Zinsvortrag entfiel darüber hinaus im Folgejahr infolge einer betriebsbezogenen Umstrukturierung. Die Steuerbelastung in diesem &#8222;reinen Inlandsfall&#8220; (keine Finanzierung aus dem Ausland) wertet der BFH aus den vorgenannten Gründen als gleichheitswidrigen Eingriff in den Kernbereich des ertragsteuerrechtlichen Nettoprinzips, der auch nicht durch den Aspekt der Missbrauchsverhinderung gerechtfertigt werden könne.</p>
<p>Bereits in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2013 I B 85/13 hatte der BFH in einem summarischen Verfahren Zweifel an der Verfassungskonformität der Zinsschranke geäußert. Dazu hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 13. November 2014 einen sog. Nichtanwendungserlass angeordnet. Das BMF begründete dies insbesondere mit den &#8222;Gefahren für die öffentlichen Haushalte&#8220;.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/vorlage-an-das-bverfg-bfh-haelt-zinsschranke-fuer-verfassungswidrig/">Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Bundesfinanzhof hält Zinsschranke für verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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