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	<title>Betriebsrat &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Unterrichtung des Betriebsrats über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Mar 2019 23:08:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Fremdpersonal]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 12/2019 Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 12/2019</div>
<div align="justify">Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden.</p>
<p>Die Arbeitgeberin erbringt Zustelldienste. Auf ihrem Betriebsgelände sind im Rahmen von Werkverträgen auch Arbeitnehmer anderer Unternehmen tätig. Nachdem sich zwei dieser Beschäftigten bei der Beladung von Paletten infolge wegrutschender Überladebleche verletzten, hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Vorlage von Kopien der Unfallanzeigen erbeten. Zudem will er künftig über entsprechende Arbeitsunfälle des Fremdpersonals informiert werden. Außerdem verlangt er, ihm jeweils die Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung vorzulegen und in Kopie auszuhändigen.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben die darauf gerichteten Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Seine Rechtsbeschwerde hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Nach § 89 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz muss der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden. Hiermit korrespondiert ein entsprechender Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Dieser umfasst im Streitfall auch Unfälle, die Arbeitnehmer erleiden, die weder bei der Arbeitgeberin angestellt noch deren Leiharbeitnehmer sind. Aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals können arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, gewonnen werden. Die auf die Unfallanzeigen bezogenen Begehren des Betriebsrats waren dagegen nicht erfolgreich.</p></div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12. März 2019 &#8211; 1 ABR 48/17 &#8211;<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juli 2017 &#8211; 21 TaBV 15/16 &#8211; </i></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kündigung &#8211; Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kuendigung-beteiligung-der-schwerbehindertenvertretung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Dec 2018 19:49:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehindertenvertretung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 68/2018 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen, die ein Arbeitgeber&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p></p>



<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 68/2018  </p>



<p>Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen,  die ein Arbeitgeber ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung  ausspricht, ist gem.   § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in der vom 30. Dezember  2016 bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (seit dem 1. Januar  2018: § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) unwirksam. Der erforderliche Inhalt  der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der  Schwerbehindertenvertretung richten sich nach den für die Anhörung des  Betriebsrats geltenden Grundsätzen (§ 102 BetrVG). Die Kündigung ist  nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die  Schwerbehindertenvertretung entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF (seit  dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) nicht unverzüglich über  seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem  Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitgeteilt hat.</p>



<p>Die 
Beklagte beantragte im Dezember 2016 die behördliche Zustimmung zu einer
 ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der einem 
schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Klägerin. Das 
Integrationsamt erteilte die Zustimmung mit Bescheid vom 20. Februar 
2017. Mit Schreiben vom 7. bzw. 15. März 2017 hörte die Beklagte den 
Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung zu ihrer 
Beendigungsabsicht an und kündigte am 24. März 2017 das 
Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30. September 2017. </p>



<p>Die  Vorinstanzen haben der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage  stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Zweite Senat des  Bundesarbeitsgerichts das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur  neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht  zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die  Kündigung sei nach § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX aF unwirksam, weil die  Beklagte die Schwerbehindertenvertretung erst nach Abschluss des  Verfahrens vor dem Integrationsamt und nach Anhörung des Betriebsrats  beteiligt habe. Der Senat konnte anhand der bisher getroffenen  Feststellungen die Wirksamkeit der Kündigung nicht abschließend  beurteilen. </p>



<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2018 &#8211; 2 AZR 378/18 &#8211;<br>Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Juni 2018 &#8211; 5 Sa 458/17 &#8211;</em> </p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Betriebsratswahl &#8211; Sitzverteilung &#8211; d´Hondtsches Höchstzahlverfahren</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/betriebsratswahl-sitzverteilung-dhondtsches-hoechstzahlverfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Nov 2017 20:14:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsratswahl]]></category>
		<category><![CDATA[d´Hondt]]></category>
		<category><![CDATA[d´Hondtschen Höchstzahlverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Sitzverteilung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 53/2017 Die Anordnung des d´Hondtschen Höchstzahlverfahrens zur Verteilung der Betriebsratssitze bei&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 53/2017</div>
<div align="justify">
<p>Die Anordnung des d´Hondtschen Höchstzahlverfahrens zur Verteilung der Betriebsratssitze bei der Betriebsratswahl in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO BetrVG ist verfassungsgemäß. Das d´Hondtsche Höchstzahlverfahren verletzt weder den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Gleichheit der Wahl noch die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit.</p>
<p>Im Betrieb der Arbeitgeberin fand im Mai 2014 eine Betriebsratswahl statt, bei der ein aus 17 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt wurde. Die Liste V erhielt 557 Stimmen, die Liste D 306 Stimmen und die Liste H 279 Stimmen. Die Sitzverteilung wurde nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren vorgenommen. Danach entfielen auf die Liste V neun Sitze und auf die Listen D und H jeweils vier Sitze. Die antragstellenden Arbeitnehmer haben die Wahl angefochten. Sie meinen, das in der Wahlordnung vorgesehene d´Hondtsche Höchstzahlverfahren sei verfassungswidrig, da es kleinere Gruppierungen benachteilige. Bei einer Verteilung der Sitze nach dem Verfahren Hare/Niemeyer oder dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers hätte die Liste D fünf Sitze und die Liste V acht Sitze erhalten.</p>
<p>Der Antrag blieb beim Bundesarbeitsgericht &#8211; wie bereits in den Vorinstanzen &#8211; ohne Erfolg. Die in § 15 Abs. 1 und 2 WO BetrVG vorgesehene Sitzverteilung nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren ist verfassungsgemäß. Bei der Umrechnung von Wählerstimmen in Betriebsratssitze lässt sich bei der Verhältniswahl eine vollständige Gleichheit des Erfolgswertes einer Wählerstimme mit keinem der gängigen Sitzzuteilungsverfahren erreichen, da nur ganze Sitze verteilt werden können. Daher fällt die Entscheidung, wie die Sitzverteilung vorzunehmen ist, in den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers. Das d´Hondtsche Höchstzahlverfahren fördert zudem die Mehrheitssicherung und dient damit einem unter Berücksichtigung der Funktion der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretung anzuerkennenden Ziel.</p>
</div>
<p><em>Bundesarbeitsgericht</em><br />
<em> Beschluss vom 22. November 2017 &#8211; 7 ABR 35/16 &#8211;</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt</em><br />
<em> Beschluss vom 5. April 2016 &#8211; 6 TaBV 19/15 &#8211;</em></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kündigungsschutz nach einem Entlassungsverlangen des Betriebsrats</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kuendigungsschutz-nach-einem-entlassungsverlangen-des-betriebsrats/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Mar 2017 20:06:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[betriebliches Erfordernis]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 19/2017 Ist einem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrats in einem Verfahren&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 19/2017</p>
<p>Ist einem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrats in einem Verfahren nach § 104 Satz 2 BetrVG* rechtskräftig aufgegeben worden, einen Arbeitnehmer zu entlassen, liegt für eine ordentliche Kündigung dieses Arbeitnehmers ein dringendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG vor.</p>
<div align="justify">
<p>Die Klägerin war bei dem beklagten Versicherungsunternehmen langjährig als Sachbearbeiterin beschäftigt. Ende April 2015 forderte der Betriebsrat die Beklagte auf, die Klägerin zu entlassen, hilfsweise sie zu versetzen. Zur Begründung verwies er auf Vorfälle, die sich zwischen der Klägerin und ihren Arbeitskollegen im Oktober 2014 und Januar 2015 ereignet haben. Die Beklagte kam dem Verlangen zunächst nicht nach. In dem daraufhin vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren gem. § 104 Satz 2 BetrVG gab das Arbeitsgericht der Beklagten antragsgemäß auf, die Klägerin „zu entlassen&#8220;. Die Klägerin war in dem Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG angehört worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 2016.</p>
<p>Dagegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat gemeint, es liege weder ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung vor noch sei die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 KSchG. Beide Vorinstanzen haben festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zwar nicht durch die fristlose Kündigung aufgelöst worden ist, die gegen die ordentliche Kündigung gerichtete Klage wurde jedoch abgewiesen. Im Revisionsverfahren verfolgen die Parteien ihre ursprünglichen Anträge weiter.</p>
<p>Die Rechtsmittel beider Parteien blieben vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Der Zweite Senat hat entschieden, dass aufgrund der &#8211; auch im Verhältnis zur Klägerin &#8211; rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts, wonach die Beklagte die Klägerin zu entlassen hatte, ein dringendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG für die ordentliche Kündigung gegeben war. Dagegen war der Beklagten durch den Beschluss nicht die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgegeben worden.</p>
</div>
<p align="justify"><em>Bundesarbeitsgericht</em><br />
<em>Urteil vom 28. März 2017 &#8211; 2 AZR 551/16 &#8211;</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf</em><br />
<em>Urteil vom 13. Juni 2016 &#8211; 9 Sa 233/16 &#8211;</em></p>
<p><em>* § 104 BetrVG lautet:</em></p>
<p><em>Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Massenentlassungsschutz &#8211; Benachteiligung von Personen in Elternzeit</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/massenentlassungsschutz-benachteiligung-von-personen-in-elternzeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Jan 2017 21:23:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Agentur für Arbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Elternzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Massenentlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Massenentlassungsrichtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Massenentlassungsschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 4/2017 Massenentlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen bedürfen nach Maßgabe von §&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/massenentlassungsschutz-benachteiligung-von-personen-in-elternzeit/">Massenentlassungsschutz &#8211; Benachteiligung von Personen in Elternzeit</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 4/2017</p>
<p>Massenentlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen bedürfen nach Maßgabe von § 17 KSchG zu ihrer Wirksamkeit einer vorherigen ordnungsgemäßen Konsultation des Betriebsrats und einer vorherigen ordnungsgemäßen Anzeige an die Agentur für Arbeit. Dieser durch § 17 KSchG gewährleistete Schutz ist europarechtlich durch die Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie) determiniert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs <i>(27. Januar 2005 &#8211; C-188/03 &#8211; [Junk])</i> ist unter „Entlassung“ die Kündigungserklärung zu verstehen.</p>
<div align="justify">Hiervon ausgehend hielt der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts die Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin vom 10. März 2010 für wirksam, die sich zur Zeit der wegen einer Betriebsstilllegung durchgeführten Massenentlassungen in Elternzeit befand und deren Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf des Zeitraums von 30 Kalendertagen gekündigt wurde, obwohl sich die Kündigungen der übrigen Arbeitsverhältnisse mangels einer ordnungsgemäßen Konsultation des Betriebsrats gemäß § 17 KSchG als unwirksam erwiesen hatten <i>(BAG 25. April 2013 &#8211; 6 AZR 49/12 -)</i>.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Juni 2016 &#8211; 1 BvR 3634/13 &#8211; dieses Urteil aufgehoben, weil es die Klägerin in ihren Grundrechten aus Art. 3 iVm. Art. 6 GG verletze. Die Klägerin werde unzulässig wegen der von ihr in Anspruch genommenen Elternzeit und wegen ihres Geschlechts benachteiligt, wenn ihr der Schutz vor Massenentlassungen versagt werde, weil das Abwarten der wegen der Elternzeit notwendigen behördlichen Zustimmung zur Kündigung dazu geführt habe, dass die Kündigung erst nach Ablauf des 30-Tage-Zeitraums erklärt wurde. In diesen Fällen gelte der 30-Tage-Zeitraum auch dann als gewahrt, wenn die Antragstellung auf Zustimmung der zuständigen Behörde zu der Kündigung innerhalb dieses Zeitraums erfolgt sei.</p>
<p>An diese nationalrechtliche Erweiterung des Entlassungsbegriffs bei Massenentlassungen durch das Bundesverfassungsgericht ist der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts ungeachtet der Probleme gebunden, die ua. dann entstehen, wenn die behördliche Zustimmung erst außerhalb der 90-tägigen Freifrist des § 18 Abs. 4 KSchG erteilt wird oder wenn bei einer Arbeitnehmerin in Elternzeit die Kündigung als solche zugleich Teil einer zweiten, § 17 KSchG unterfallenden Welle von Kündigungen ist. Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb nun auf die Revision der Klägerin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 10. März 2010 nicht aufgelöst worden ist.</p></div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 26. Januar 2017 &#8211; 6 AZR 442/16 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 31. Oktober 2011 &#8211; 17 Sa 761/11 &#8211; </i></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/massenentlassungsschutz-benachteiligung-von-personen-in-elternzeit/">Massenentlassungsschutz &#8211; Benachteiligung von Personen in Elternzeit</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Massenentlassung &#8211; Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/massenentlassung-konsultationsverfahren-mit-dem-betriebsrat/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Sep 2016 15:42:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Entlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Konsultationsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[KSchG]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutzgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Massenentlassung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2124</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 52/2016 Ein Arbeitgeber darf das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/massenentlassung-konsultationsverfahren-mit-dem-betriebsrat/">Massenentlassung &#8211; Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 52/2016</p>
<p>Ein Arbeitgeber darf das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG als beendet ansehen, wenn der Betriebsrat keine weitere Verhandlungsbereitschaft über Maßnahmen zur Vermeidung oder Einschränkung von Massenentlassungen erkennen lässt.</p>
<div align="justify">
<p>Die Beklagte erbrachte Passagedienstleistungen an Flughäfen. Ihre einzige Auftraggeberin kündigte sämtliche Aufträge zu Ende März 2015. Nach dem Scheitern eines Interessenausgleichs im Dezember 2014 leitete die Beklagte ein Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ein und entschied Ende Januar 2015, ihren Betrieb zum 31. März 2015 stillzulegen. Nach Erstattung einer Massenentlassungsanzeige (§ 17 Abs. 1 iVm. Abs. 3 KSchG) kündigte sie alle Arbeitsverhältnisse. Die Beklagte entschloss sich, erneut Kündigungen zu erklären, nachdem einige Kündigungsschutzklagen wegen vermeintlicher Mängel im Verfahren nach § 17 KSchG erstinstanzlich erfolgreich gewesen waren. Sie leitete im Juni 2015 ein weiteres Konsultationsverfahren ein und beriet mit dem Betriebsrat über eine mögliche „Wiedereröffnung“ des Betriebs. Eine solche kam für sie allenfalls bei einer Absenkung der bisherigen Vergütungen in Betracht. Der Betriebsrat ließ keine Bereitschaft erkennen, an entsprechenden Maßnahmen mitzuwirken. Daraufhin kündigte die Beklagte &#8211; nach einer erneuten Massenentlassungsanzeige &#8211; die verbliebenen Arbeitsverhältnisse vorsorglich ein zweites Mal. Die Klägerin hat sich fristgerecht gegen beide Kündigungen gewandt und hilfsweise einen Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG) verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat beide Kündigungen für unwirksam erachtet.</p>
<p>Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts nur teilweise Erfolg. Die erste Kündigung ist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG iVm. § 134 BGB nichtig. Die Beklagte hat in der diesbezüglichen Massenentlassungsanzeige den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat nicht korrekt dargelegt. Hingegen ist die zweite Kündigung wirksam. Die Beklagte hat das erforderliche Konsultationsverfahren auch unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben ordnungsgemäß durchgeführt. Sie hat dem Betriebsrat alle erforderlichen Auskünfte erteilt, um auf ihren Entschluss, an der Betriebsstilllegung festzuhalten, einwirken zu können. Die Beklagte durfte die Verhandlungen als gescheitert ansehen. Da sie seit April 2015 keinen Betrieb mehr unterhielt, hat sie die zweite Massenentlassungsanzeige zu Recht bei der für den Unternehmenssitz zuständigen Agentur für Arbeit erstattet. Die zweite Kündigung war auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Die Beklagte hat den Betriebsrat ordnungsgemäß über die beabsichtigte Betriebsstilllegung unterrichtet und nach dem Scheitern ihrer Verhandlungen die Einigungsstelle angerufen.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 22. September 2016 &#8211; 2 AZR 276/16 –</i></p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />
Urteil vom 24. Februar 2016 &#8211; 15 Sa 1953/15 &#8211;</p>
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		<title>Einsicht in die Personalakten unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/einsicht-in-die-personalakten-unter-hinzuziehung-eines-rechtsanwalts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Jul 2016 20:12:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Einsicht in Personalakte]]></category>
		<category><![CDATA[informationelle Selbstbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[Personalakte]]></category>
		<category><![CDATA[Transparenzschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 36/2016 Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 36/2016</p>
<p>Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen <i>(§ 83 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG)</i>. Die Regelung begründet damit keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers folgt jedenfalls dann weder aus der Rücksichtspflicht des Arbeitgebers <i>(§ 241 Abs. 2 BGB)</i> noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung <i>(Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG)</i>, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, für sich Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen. In diesem Fall ist dem einem Beseitigungs- oder Korrekturanspruch vorgelagerten Transparenzschutz genügt, dem das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in die Personalakten dient.</p>
<div align="justify">
Der Kläger ist nach einem Betriebsübergang bei der Beklagten als Lagerist beschäftigt. Die bisherige Arbeitgeberin des Klägers hatte diesem eine Ermahnung erteilt und seinen Antrag, unter Hinzuziehung einer Rechtsanwältin Einsicht in seine Personalakten zu nehmen, unter Hinweis auf ihr Hausrecht abgelehnt. Allerdings hatte sie dem Kläger gestattet, Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und angenommen, das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakten sei in § 83 BetrVG ausschließlich und abschließend geregelt.</p>
<p>Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die bisherige Arbeitgeberin hat dem Kläger gestattet, für sich Kopien der in seinen Personalakten befindlichen Dokumente anzufertigen. An diese Erlaubnis ist die Beklagte gebunden <i>(§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB)</i>. Der Kläger hat damit ausreichend Gelegenheit, anhand der gefertigten Kopien den Inhalt der Personalakten mit seiner Rechtsanwältin zu erörtern.</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 12. Juli 2016 &#8211; 9 AZR 791/14 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg<br />
Urteil vom 10. Oktober 2014 &#8211; 8 Sa 138/14 &#8211; </i></p>
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		<title>Heilung einer fehlerhaften Unterrichtung des Betriebsrats bei Massenentlassung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/heilung-einer-fehlerhaften-unterrichtung-des-betriebsrats-bei-massenentlassung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Jun 2016 17:19:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[fehlerhafte Unterrichtung]]></category>
		<category><![CDATA[Konsultationsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Massenentlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Stilllegung des Betriebs]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 30/2016 Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 30/2016</p>
<p>Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG muss sich die Unterrichtung des Betriebsrats im Rahmen des Konsultationsverfahrens auch auf die betroffenen Berufsgruppen beziehen. Bei einer beabsichtigten Entlassung aller Arbeitnehmer wegen Stilllegung des Betriebs kann eine unterbliebene Unterrichtung über die Berufsgruppen jedoch durch eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats geheilt werden. Dieser muss zu entnehmen sein, dass der Betriebsrat seinen Beratungsanspruch als erfüllt ansieht.</p>
<div align="justify">Die Klägerin war als Produktionsmitarbeiterin beschäftigt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin beschloss der beklagte Insolvenzverwalter die Stilllegung des Betriebs und unterrichtete den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung aller Arbeitnehmer im Rahmen einer Massenentlassung. Dabei teilte er die betroffenen Berufsgruppen nicht mit. Dennoch bestätigte der Betriebsrat in dem am 23. Dezember 2013 abgeschlossenen Interessenausgleich, dass er vollständig unterrichtet worden sei und das Konsultationsverfahren nach abschließender Beratung beendet sei. Nach Erstattung der Massenentlassungsanzeige kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 zum 31. März 2014. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Kündigung. Sie meint, die Kündigung sei wegen fehlerhafter Durchführung des Konsultationsverfahrens unwirksam. Die Angaben bezüglich der Berufsgruppen hätten zwingend erteilt werden müssen.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Dabei konnte offen bleiben, ob die fehlende Information über die Berufsgruppen im Falle einer Betriebsstilllegung überhaupt nachteilige Rechtsfolgen für den Arbeitgeber bewirken kann. Die fehlerhafte Unterrichtung ist hier jedenfalls durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats im Interessenausgleich geheilt worden.</p></div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 9. Juni 2016 &#8211; 6 AZR 405/15 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen<br />
Urteil vom 29. Juni 2015 &#8211; 8 Sa 1534/14 &#8211;</i></p>
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		<title>Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den Betriebsrat</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zugang-zum-internet-und-telefonanschluss-fuer-den-betriebsrat/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Apr 2016 17:33:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Informations- und Kommunikationstechnik]]></category>
		<category><![CDATA[unabhängiger Telefonanschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Zugang zum Internet]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 18/2016 Der Arbeitgeber ist grundsätzlich weder dazu verpflichtet, dem Betriebsrat unabhängig&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 18/2016</p>
<p>Der Arbeitgeber ist grundsätzlich weder dazu verpflichtet, dem Betriebsrat unabhängig von seinem Netzwerk einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen, noch muss er für den Betriebsrat einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einrichten.</p>
<div align="justify">
<p>Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang ua. Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat kann einen Telefonanschluss und, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangen, ohne deren Erforderlichkeit zur Wahrnehmung konkret anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben darlegen zu müssen. Diese Ansprüche kann der Arbeitgeber dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat im Rahmen des im Betrieb bestehenden Informations- und Kommunikationssystems einen Telefonanschluss zur Verfügung stellt sowie einen Internetzugang und E-Mail-Verkehr über ein Netzwerk vermittelt, das für alle Arbeitsplätze des Unternehmens einheitlich genutzt wird. Allein wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber darf der Betriebsrat einen separaten Telefonanschluss sowie Internetzugang nicht für erforderlich halten.</p>
<p>Wie in den Vorinstanzen blieben die Anträge des Betriebsrats auf Einrichtung eines vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugangs sowie auf einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos.</p>
</div>
<div align="justify"></div>
<div align="justify"><i>Bundesarbeitsgericht</i></div>
<div align="justify"><i>Beschluss vom 20. April 2016 &#8211; 7 ABR 50/14 &#8211;</i></div>
<div align="justify"></div>
<div align="justify"><i>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen</i></div>
<div align="justify"><i>Beschluss vom 30. Juli 2014 &#8211; 16 TaBV 92/13 &#8211; </i></div>
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		<item>
		<title>Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/mitbestimmung-beim-betrieblichen-eingliederungsmanagement/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Mar 2016 20:43:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[BetrVG]]></category>
		<category><![CDATA[Eingliederungsmanagement]]></category>
		<category><![CDATA[Gesundheitsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Mitbestimmungsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1658</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 16/2016 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach § 87&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 16/2016</p>
<p>Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erfasst aufgrund der Rahmenvorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nur die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen zur Klärung der Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann.</p>
<div align="justify">
<p>Die Betriebsparteien streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs. In diesem ist für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) die Bildung eines Integrationsteams vorgesehen, welches sich aus je einem Vertreter des Arbeitgebers und des Betriebsrats zusammensetzt. Dieses hat das bEM mit dem betroffenen Arbeitnehmer durchzuführen, konkrete Maßnahmen zu beraten und dem Arbeitgeber vorzuschlagen sowie den nachfolgenden Prozess zu begleiten. Mit dem von ihr eingeleiteten Verfahren will der Arbeitgeber die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle festgestellt wissen.</p>
<p>Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen die stattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Einigungsstelle hat ihre Zuständigkeit überschritten. Ihr Spruch hat sich nicht auf die Ausgestaltung eines bEM beschränkt, sondern die Beteiligung des Integrationsteams an der allein dem Arbeitgeber obliegenden Umsetzung der Maßnahmen vorgesehen.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Beschluss vom 22. März 2016 &#8211; 1 ABR 14/14 &#8211;</i></p>
<p>Landesarbeitsgericht Hamburg<br />
Beschluss vom 20. Februar 2014 &#8211; 1 TaBV 4/13 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/mitbestimmung-beim-betrieblichen-eingliederungsmanagement/">Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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