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	<title>Betriebsrentengesetz &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Betriebsrentenanpassungsprüfung &#8211; Ausschluss bei Pensionskassenrente mit Überschussbeteiligung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/betriebsrentenanpassungspruefung-ausschluss-bei-pensionskassenrente-mit-ueberschussbeteiligung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Dec 2019 20:42:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrentenanpassungsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrentengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Pensionskassenrente]]></category>
		<category><![CDATA[Überschussbeteiligung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 44/2019 Im vorliegenden Verfahren ging es um die Frage, welche Vorgaben&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 44/2019</div>
<div align="justify">
<p>Im vorliegenden Verfahren ging es um die Frage, welche Vorgaben nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)* erfüllt sein müssen, damit der Arbeitgeber von der Verpflichtung zu prüfen, ob Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu erhöhen sind, befreit ist.</p>
<p>Die Klägerin stand seit April 1983 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Im November 1983 erteilte die Beklagte eine Versorgungszusage, die über den Bankenversicherungsverein (BVV), eine Pensionskasse, durchgeführt wurde. Die Klägerin bezieht seit Oktober 2011 vom BVV eine Betriebsrente iHv. 920,07 Euro brutto monatlich. Mit ihrer am 12. Februar 2016 eingegangenen Klage hat sie deren Anpassung zum 1. Oktober 2014 begehrt. Die Beklagte hat eine Anpassung unter Hinweis auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG wegen der Absicherung über den BVV abgelehnt.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts war teilweise erfolglos, weil die Klägerin ihre Forderung falsch berechnet hatte. Im Übrigen führte die Revision zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht.</p>
<p>Das Betriebsrentengesetz sieht in § 16 Abs. 3 Nr. 2 vor, dass die grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers, im Abstand von drei Jahren zu prüfen, ob die Betriebsrente anzupassen ist, entfällt, wenn die Versorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Die in dieser Ausnahmevorschrift genannten Voraussetzungen müssen aufgrund einer unabdingbaren vertraglichen Regelung bei Beginn der Betriebsrentenleistung rechtlich feststehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da es sich bei der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt, der nicht ohne Zustimmung der Betriebsrentner geändert werden darf.</p>
<p>Des Weiteren muss bei Eintritt des Versorgungsfalls durch die vertraglichen Regelungen sichergestellt sein, dass die Überschussanteile &#8211; falls solche anfallen &#8211; weder dem Arbeitgeber noch der Pensionskasse zustehen. Ob die Überschussanteile jeweils entsprechend den versicherungsrechtlichen Vorgaben angemessen und auch sonst richtig berechnet sind, betrifft nicht die Anwendung der betriebsrentenrechtlichen Ausnahmebestimmung, sondern das Verhältnis zwischen Betriebsrentner und Pensionskasse. Zudem muss bei Eintritt des Versorgungsfalls sichergestellt sein, dass die für die Überschussbeteiligung notwendige Abgrenzung der Versicherungsbestände verursachungsorientiert im Sinne des Versicherungsrechts erfolgt und auch bleibt. Änderungsklauseln in Versorgungsverträgen stehen den vorgenannten Erfordernissen nicht entgegen, da sie strukturelle Veränderungen nicht decken. Dazu gehören auch Neuabgrenzungen des Versicherungsbestandes, die dem Gesichtspunkt der Verursachungsorientierung nicht hinreichend gerecht werden.</p>
<p>Ferner muss bei Rentenbeginn gewährleistet sein, dass die Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Hierfür ist erforderlich, dass dauernde und ggf. vorübergehende Rentenerhöhungen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Der Anteil der nur befristeten Erhöhung der Betriebsrente darf nicht unangemessen hoch sein; diese Grenze ist bei einem Anteil von 25 vH eingehalten. Die den Betriebsrentnern aus den Überschussanteilen gewährten Leistungen müssen zudem betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes darstellen; Sterbegeld gehört nicht dazu.</p>
<p>Aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts steht noch nicht fest, ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.</p>
<p>Im Rechtsstreit wurde auch die Vereinbarkeit der zu § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erlassenen Übergangsregelung in § 30c Abs. 1a BetrAVG** mit Verfassungs- und Unionsrecht problematisiert. Dazu musste der Senat beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens keine Stellung nehmen.</p>
</div>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2019 &#8211; 3 AZR 122/18 &#8211;<br />
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Januar 2018 &#8211; 6 Sa 183/17 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Insolvenzsicherung bei Kapitalleistungen &#8211; Reichweite von § 7 Abs. 1a Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/insolvenzsicherung-bei-kapitalleistungen-reichweite-von-%c2%a7-7-abs-1a-satz-3-betriebsrentengesetz-betravg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Sep 2016 19:22:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[betriebliche Altersversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrente]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrentengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalleistung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 49/2016 Nach § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG sind rückständige Leistungen der betrieblichen&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 49/2016</p>
<p>Nach § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG sind rückständige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch den Pensions-Sicherungs-Verein nur insolvenzgeschützt, wenn der Anspruch darauf bis zu zwölf Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Leistungen, die nach der Versorgungsregelung als Kapitalleistungen und nicht als Renten zu erbringen sind. Dies hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts heute entschieden.</p>
<div align="justify">
<p>Der im Jahr 1949 geborene Kläger war langjährig bei der späteren Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Dort bestand eine Versorgungsordnung, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Kapitalleistung vorsah. Der Kläger schied vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus. Dadurch war die frühere Arbeitgeberin verpflichtet, ihm im Februar 2010 eine Kapitalleistung iHv. 28.452,51 Euro brutto zu zahlen. Im September 2011 wurde über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin das vorläufige Insolvenzverfahren und erst im Dezember 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung zur Zahlung der Kapitalleistung verurteilt. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Zwar haftet der Pensions-Sicherungs-Verein bei Kapitalleistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auch für zurückliegend entstandene Versorgungsansprüche außerhalb des Zwölf-Monats-Zeitraums. Dies erfordert jedoch einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Zahlung und der später eingetretenen Insolvenz des Versorgungsschuldners. Dieser Zusammenhang liegt vor, wenn sich der Versorgungsschuldner zum Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Der Senat konnte den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden, da das Landesarbeitsgericht die für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen bislang nicht getroffen hat.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 20. September 2016 &#8211; 3 AZR 411/15 &#8211;</i></p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln<br />
Urteil vom 8. Mai 2015 &#8211; 4 Sa 1057/14 &#8211;</p>
<p>Der Senat hat in sechs weiteren gleichgelagerten Fällen die Rechtsstreite ebenfalls zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (- 3 AZR 410/15 &#8211; sowie &#8211; 3 AZR 412/15 &#8211; bis &#8211; 3 AZR 415/15 &#8211; und &#8211; 3 AZR 195/16 -).</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Betriebsrentenanwartschaft &#8211; beitragsbezogene Leistungszusage</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/betriebsrentenanwartschaft-beitragsbezogene-leistungszusage/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Aug 2016 18:40:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[beitragsbezogene Leistungszusage]]></category>
		<category><![CDATA[beitragsorientierte Leistungszusage]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrente]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrentenanwartschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrentengesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 46/2016 Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/betriebsrentenanwartschaft-beitragsbezogene-leistungszusage/">Betriebsrentenanwartschaft &#8211; beitragsbezogene Leistungszusage</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 46/2016</p>
<p>Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) liegt eine beitragsorientierte Leistungszusage vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Betriebsrentenanwartschaft umzuwandeln. Das Gesetz verlangt, dass in der Versorgungsordnung die Mindesthöhe der Anwartschaft zum Zeitpunkt der Umwandlung bezogen auf diese Beiträge festgelegt wird.</p>
<div align="justify">Nach der bei der beklagten Arbeitgeberin geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) steht dem Kläger ein jährlicher Basisanspruch auf eine Betriebsrente von 0,4 vH der Summe seiner monatlichen pensionsfähigen Bezüge während seiner Beschäftigungszeit zu. Auf der Grundlage der GBV zahlt die Arbeitgeberin in einen Anlagefonds, der kein Pensionsfonds im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist, Beiträge in Höhe von monatlich 5 vH der pensionsfähigen Bezüge aller der GBV unterfallenden Arbeitnehmer ein. Aus diesem Anlagefonds werden auch die laufenden Betriebsrenten gezahlt. Am Ende jedes Wirtschaftsjahres ist der Wert der Fondsanteile zu ermitteln. Gleichzeitig wird die Summe der Barwerte der Anwartschaften der der GBV unterfallenden Arbeitnehmer und der gezahlten Betriebsrenten ermittelt. Weichen die Werte voneinander ab, sind die Barwerte der Anwartschaften und der Betriebsrenten gleichmäßig so zu korrigieren, dass sie dem Wert der Fondsanteile entsprechen. Die so korrigierten Anwartschaften dürfen sich auch verringern, den Basisanspruch aber nicht unterschreiten.</p>
<p>Diese Berechnungsweise entspricht nicht vollständig den gesetzlichen Vorgaben des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Die GBV stellt nicht sicher, dass die auf den Kläger entfallenden und an den Anlagefonds gezahlten Beiträge unmittelbar in eine Betriebsrentenanwartschaft umgewandelt werden.</p>
<p>Dennoch hatte die Klage &#8211; ebenso wie in den Vorinstanzen &#8211; vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die korrigierte Anwartschaft des Klägers betrug im Jahr 2009 nach Mitteilung der Beklagten jährlich 3.900,00 Euro. Im Jahr 2011 sollte sie sich nur noch auf jährlich 3.295,00 Euro belaufen. Der Kläger wollte die Beklagte an der Höhe der korrigierten Anwartschaft aus dem Jahr 2009 festhalten. Für dieses Klageziel besteht keine Rechtsgrundlage.</p></div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 30. August 2016 &#8211; 3 AZR 228/15 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm<br />
Urteil vom 28. Januar 2015 &#8211; 4 Sa 1308/14 &#8211;</p>
<p>Der Senat hat am selben Tag zwei weitere gleichgelagerte Fälle entschieden: &#8211; 3 AZR 361/15 -; &#8211; 3 AZR 362/15 &#8211; </i></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/betriebsrentenanwartschaft-beitragsbezogene-leistungszusage/">Betriebsrentenanwartschaft &#8211; beitragsbezogene Leistungszusage</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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