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	<title>Betrug &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Urteil des Landgerichts Gera im Fall einer getöteten Rentnerin aus Jena Winzerla rechtskräftig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Nov 2020 13:51:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urkundenfälschung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil des Landgerichts Gera im Fall einer getöteten Rentnerin aus Jena Winzerla rechtskräftig Pressemitteilung des&#8230; </p>
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<h1>Urteil des Landgerichts Gera im Fall einer getöteten Rentnerin aus Jena Winzerla rechtskräftig</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 133/2020</p>



<p><strong>Beschluss vom 14. Oktober 2020 &#8211; 2 StR 270/20</strong></p>



<p>Das Landgericht Gera hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.</p>



<p>Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer wirkte der aus Afghanistan stammende und zur Tatzeit mindestens 21 Jahre alte Angeklagte am 10. Januar 2019 auf seine 87-jährige Nachbarin in deren Wohnung in Jena Winzerla mit massiver stumpfer Gewalt ein und führte dadurch vorsätzlich ihren Erstickungstod herbei. Er handelte aus Habgier und in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen. Unter Verwendung der persönlichen Daten des Tatopfers versuchte er, ein Mobiltelefon zu bestellen und mittels eines gefälschten Bankformulars, die Überweisung von 7.000 € an sich zu veranlassen. Den Leichnam verbrachte er &#8211; verstaut in einem Reisekoffer &#8211; in einen Kellerverschlag des Wohnanwesens.</p>



<p>Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen gestützte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; das Urteil des Landgerichts Gera ist damit rechtskräftig.</p>



<p><strong>Vorinstanz:</strong></p>



<p>Landgericht Gera &#8211; Urteil vom 25. März 2020 &#8211; 1 Ks 107 Js 1418/19</p>



<p>Karlsruhe, den 2. November 2020</p>
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		<title>Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums in Hamburg weitgehend rechtskräftig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Aug 2020 14:25:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnungsbetrug]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[hochpreisige Medikamente]]></category>
		<category><![CDATA[medizinisches Versorgungszentrum]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums in Hamburg weitgehend rechtskräftig&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums in Hamburg weitgehend rechtskräftig</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 109/2020</p>



<p><strong>Urteil vom 19.&nbsp;August 2019 – 5 StR 558/19</strong></p>



<p>Das Landgericht Hamburg hat die Angeklagten (einen Apotheker und zwei Ärzte) wegen mehrfachen – teils banden- und gewerbsmäßig begangenen – Betrugs zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten, zehn Monaten und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der beiden letztgenannten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es die Einziehung von rund eineinhalb Million Euro als Erträge aus den Betrugstaten angeordnet.</p>



<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte Z, der u.a. eine Apotheke in Hamburg betrieb, ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) erwerben, um sich – über den dann möglichen Einfluss auf das Verordnungsverhalten der dort tätigen Ärzte – neue Absatzquellen für von ihm hergestellte hochpreisige Medikamente zu erschließen. Ihm war indes bewusst, dass die Beteiligung von Apothekern an einem medizinischen Versorgungszentrum aufgrund einer Änderung der sozialrechtlichen Vorschrift des § 95 Abs. 1a SGB V seit Januar 2012 rechtlich nicht mehr möglich war. Um dieses gesetzliche Beteiligungsverbot zu umgehen, suchte er nach einem zugelassenen Arzt als &#8222;Strohmann&#8220;. Diesen fand er in dem Angeklagten D., über den er in der Folge die Mehrheitsanteile an einem im Mai 2012 rechtmäßig zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen MVZ des sich in einer schwierigen finanziellen Lage befindlichen Angeklagten Dr. F. in Hamburg erwarb. Dr. F., der weiterhin als dessen ärztlicher Leiter tätig war, wusste ebenfalls um die &#8222;Strohmann&#8220;-Konstruktion und die damit bezweckte Umgehung des für den Angeklagten Z. bestehenden Beteiligungsverbots.</p>



<p>Obwohl allen Angeklagten bewusst war, dass die Voraussetzungen für die kassenärztliche Zulassung des MVZ nicht mehr vorlagen und dieses daher nicht berechtigt war, ärztliche Leistungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg abzurechnen, reichte das MVZ in den Jahren 2014 und 2015 bei dieser fünf Quartalsabrechnungen ein. Die Kassenärztliche Vereinigung zahlte im Vertrauen auf dessen Abrechnungsberechtigung fast eineinhalb Millionen Euro an das MVZ aus. Der Angeklagte Z. stellte darüber hinaus der Techniker Krankenkasse von August 2014 bis Juni 2015 ärztliche Verordnungen des MVZ in Rechnung, die in seiner Apotheke eingelöst worden waren. Die Angeklagten wussten, dass die Verordnungen aufgrund der – durch die &#8222;Strohmann&#8220;-Konstruktion verdeckten – faktischen Beteiligung des Angeklagten am MVZ nicht abrechenbar waren. Im Vertrauen auf die Ordnungsgemäßheit der Verordnungen zahlte die Krankenkasse rund 150.000 Euro an die Verrechnungsstelle der Apotheke des Angeklagten Z. aus.</p>



<p>Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Angeklagten mit Urteil vom 19. August 2020 weitgehend als unbegründet verworfen. Er hat insbesondere entschieden, dass das Landgericht die Einreichung der Abrechnungen von ärztlichen Leistungen und Verordnungen unter Verschleierung der Umgehung des in § 95 Abs. 1a SGB V normierten Beteiligungsverbots für Apotheker an einem medizinischen Versorgungszentrum rechtsfehlerfrei als Betrug gewertet hat. Er hat indes die Schuldsprüche abgeändert, da das Landgericht die Tatbeiträge der Angeklagten und das konkurrenzrechtliche Verhältnis der Taten zueinander nicht durchweg rechtlich zutreffend bestimmt hat. Aufgrund dessen hat er die Strafaussprüche – betreffend den Angeklagten Dr. F. auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin – aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen. Zudem muss über die Höhe der Einziehung neu entschieden werden, da bisher nicht berücksichtigt worden ist, dass dem am Verfahren beteiligten MVZ im Zusammenhang mit der an sich sachgemäßen Krankenbehandlung berücksichtigungsfähige Aufwendungen entstanden sein könnten.</p>



<p><strong>Vorinstanz:</strong></p>



<p>LG Hamburg– Urteil vom 19.&nbsp;August 2020 – 618 KLs 2/17 – 3490 Js 94/15</p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten:</strong></p>



<p><strong>Strafgesetzbuch (StGB)</strong></p>



<p><strong>§&nbsp;263 Betrug</strong></p>



<p>(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>



<p>…</p>



<p>(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.</p>



<p><strong>Sozialgesetzbuch V (SGB V)</strong></p>



<p><strong>§&nbsp;95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung</strong></p>



<p>(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. …</p>



<p>(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. …</p>



<p>Karlsruhe, den 19. August 2020</p>
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		<title>Urteil im sogenannten &#8222;Apotheker&#8220;-Verfahren wegen Verstoßes u.a. gegen das Arzneimittelgesetz rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-im-sogenannten-apotheker-verfahren-wegen-verstosses-u-a-gegen-das-arzneimittelgesetz-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Jul 2020 20:38:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Apotheker-Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Arzneimittelgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil im sogenannten &#8222;Apotheker&#8220;-Verfahren wegen Verstoßes u.a. gegen das Arzneimittelgesetz rechtskräftig Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr.&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1 style="text-align: left;" align="justify">Urteil im sogenannten &#8222;Apotheker&#8220;-Verfahren wegen Verstoßes u.a. gegen das Arzneimittelgesetz rechtskräftig</h1>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 88/2020<b> </b></p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 10. Juni 2020 – 4 StR 503/19 </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Essen hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz und Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt sowie ein lebenslanges Berufsverbot und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 17 Millionen Euro angeordnet.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen war der Angeklagte selbständiger Apotheker und Betreiber einer Apotheke, die patientenindividuelle Arzneimittelzubereitungen für die Krebstherapie herstellte und an onkologische Arztpraxen und Krankenhäuser lieferte. Im Tatzeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 29. November 2016 stellte er mindestens 14.564 Arzneimittelzubereitungen her bzw. ließ sie durch Mitarbeiter herstellen, die nicht die ärztlich verschriebene Wirkstoffmenge enthielten. Die unterdosierten Arzneimittelzubereitungen brachte er in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle in den Verkehr. Zudem rechnete er die unterdosierten Zubereitungen monatlich gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen und den öffentlich-rechtlichen Kostenträgern ab, um sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen.</p>
<p align="justify">Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und auf die Sachrüge gestützten Revisionen des Angeklagten und mehrerer Nebenkläger, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Tötungs- und Körperverletzungstaten erstrebten, verworfen und den Schuld- und Strafausspruch sowie das lebenslange Berufsverbot bestätigt. Der Senat hat lediglich den Einziehungsbetrag berichtigt und auf 13.605.408 Euro herabgesetzt. Das Urteil des Landgerichts Essen ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Essen &#8211; Urteil vom 6. Juli 2018 – 56 KLs 11/17, 305 Js 330/16</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 7. Juli 2020</p>
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		<item>
		<title>Verurteilung wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen (vier Kinder müssen unnötig im Rollstuhl sitzen) rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilung-wegen-schwerer-misshandlung-von-schutzbefohlenen-vier-kinder-muessen-unnoetig-im-rollstuhl-sitzen-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 May 2020 07:57:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[erfundene Symptome]]></category>
		<category><![CDATA[Misshandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzbefohlene]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urkundenfälschung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verurteilung wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen (vier Kinder müssen unnötig im Rollstuhl sitzen) rechtskräftig Pressemitteilung&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1 align="justify">Verurteilung wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen (vier Kinder müssen unnötig im Rollstuhl sitzen) rechtskräftig</h1>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 54/2020</p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 27. April 2020 – 5 StR 74/20 </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Lübeck hat die Angeklagte wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen in vier Fällen (§ 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB) und Betruges in 17 Fällen (davon dreimal in Tateinheit mit Urkundenfälschung) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts täuschte die Angeklagte ihren vier Kindern, Ärzten, Lehrern und Erziehern gegenüber vor, die Kinder litten an schweren Krankheiten, die ein Sitzen im Rollstuhl notwendig machten. Hierzu fälschte sie einen Arztbericht und schilderte den Ärzten erfundene Symptome. Die eigentlich gesunden Kinder (eines war nach schwerer Krankheit genesen) mussten in der Schule teils jahrelang im Rollstuhl sitzen, hatten durch zahlreiche Arztbesuche viele Fehlstunden, wurden sozial isoliert und litten stark unter alldem. Teilweise mussten sie sich überflüssigen Infusionsbehandlungen unterziehen. Die Angeklagte inszenierte sich gegenüber ihrer Umwelt und gegenüber den Medien als aufopfernde Mutter, die sich für ihre mit einem schweren Schicksal geschlagenen Kinder unermüdlich einsetzt. Aufgrund falscher Angaben gegenüber Krankenkassen erschlich sie sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht Zahlungen in Höhe von insgesamt knapp 80.000 Euro.</p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Lübeck – Urteil vom 13. November 2019 – 7a KLs 4/19</p>
<p align="justify"><b>Die maßgebliche Vorschrift lautet: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 225 StGB Misshandlung von Schutzbefohlenen (Auszug) </b></p>
<p align="justify">(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die</p>
<p align="justify">1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,</p>
<p align="justify">2. seinem Hausstand angehört,</p>
<p align="justify">3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder</p>
<p align="justify">4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,</p>
<p align="justify">quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.</p>
<p align="justify">(2) Der Versuch ist strafbar.</p>
<p align="justify">(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr</p>
<p align="justify">1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder</p>
<p align="justify">2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung</p>
<p align="justify">bringt.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 11. Mai 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil des Landgerichts Lüneburg im Zusammenhang mit der kriminellen Vereinigung &#8222;Diebe im Gesetz&#8220; rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-landgerichts-lueneburg-im-zusammenhang-mit-der-kriminellen-vereinigung-diebe-im-gesetz-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Nov 2019 19:48:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[kriminelle Vereinigung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urkundenfälschung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 151/2019 Das Landgericht Lüneburg hat die Angeklagten A., S. und Z.&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 151/2019</p>
<p align="justify">Das Landgericht Lüneburg hat die Angeklagten A., S. und Z. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, den Angeklagten A. des Weiteren wegen Betruges und Urkundenfälschung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen bzw. einer Bewährungsstrafe verurteilt. Die Angeklagten E. und W. hat es des Betruges und der Urkundenfälschung, den Angeklagten D. der Beihilfe zum Betrug schuldig gesprochen und auch insoweit mehrjährige Freiheitsstrafen bzw. eine Bewährungsstrafe festgesetzt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten D., E., S. und Z. weitgehend verworfen.</p>
<p align="justify">Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beteiligten sich die Angeklagten A., S. und Z. über mehrere Jahre als Rädelsführer an der kriminellen Vereinigung &#8222;Diebe im Gesetz&#8220;, eine nach dem &#8222;Diebesgesetz&#8220; streng hierarchisch organisierte Bruderschaft, die ihren Mittelpunkt in Hannover hatte. Ein wesentliches Element des &#8222;Diebesgesetzes&#8220; war die strenge Abschottung der Bruderschaft nach außen und die Solidarität der Mitglieder nach innen; zu den verbindlich festgesetzten Zielen gehörte es, Vermögensstraftaten zu begehen, wobei die Beute zum größten Teil bei den Mitgliedern verblieb und im Übrigen der Gemeinschaftskasse, dem &#8222;Obschtschak&#8220; zugeführt wurde. Zur Durchführung der Straftaten bediente sich die Vereinigung z.T. auch nicht der Bruderschaft angehöriger Personen, hier der Angeklagten E. und D.. Konkret hat das Landgericht für die Zeit von August 2013 bis Februar 2014 zehn Fälle des gewerbsmäßigen Betruges, meist im Zusammenhang mit Leasinggeschäften, festgestellt.</p>
<p align="justify">Die Angeklagten haben mit ihren Rechtsmitteln die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Die Überprüfung durch den 3. Strafsenat hat weitgehend keinen Rechtsfehler ergeben. Das Verfahren vor dem Landgericht ist rechtsfehlerfrei geführt worden. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen im Wesentlichen die Schuldsprüche. Diese waren lediglich betreffend die Angeklagten S. und Z. auf Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung zu ändern, betreffend den Angeklagten D. wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu berichtigen. Auch die verhängten Strafen sind weitgehend nicht zu beanstanden. Lediglich hinsichtlich des Angeklagten E. hat der Senat wegen einer Diskrepanz zwischen Urteilstenor und -gründen die Gesamtfreiheitsstrafe neu festgesetzt.</p>
<p align="justify">Das Urteil ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Lüneburg &#8211; 21 KLs/6403 Js 39314/13 (4/14) &#8211; Urteil vom 7. Dezember 2017</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 21. November 2019</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-landgerichts-lueneburg-im-zusammenhang-mit-der-kriminellen-vereinigung-diebe-im-gesetz-rechtskraeftig/">Urteil des Landgerichts Lüneburg im Zusammenhang mit der kriminellen Vereinigung &#8222;Diebe im Gesetz&#8220; rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Freisprüche ehemaliger Vorstandsmitglieder der Deutschen Bank AG vom Vorwurf des versuchten Prozessbetruges</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-freisprueche-ehemaliger-vorstandsmitglieder-der-deutschen-bank-ag-vom-vorwurf-des-versuchten-prozessbetruges/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Oct 2019 19:06:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Bank]]></category>
		<category><![CDATA[Freispruch]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessbetrug]]></category>
		<category><![CDATA[Vorstandsmitglieder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 140/2019 Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten vorgeworfen, in einem Zivilprozess gegen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-freisprueche-ehemaliger-vorstandsmitglieder-der-deutschen-bank-ag-vom-vorwurf-des-versuchten-prozessbetruges/">Bundesgerichtshof bestätigt Freisprüche ehemaliger Vorstandsmitglieder der Deutschen Bank AG vom Vorwurf des versuchten Prozessbetruges</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 140/2019</p>
<p align="justify">Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten vorgeworfen, in einem Zivilprozess gegen einen der Angeklagten und die Deutsche Bank AG bewusst falschen Sachvortrag in Anwaltsschriftsätzen veranlasst bzw. nicht unterbunden sowie auf Befragen durch das Oberlandesgericht München unwahre Angaben gemacht zu haben. Aufgrund eines gemeinsamen Tatplans hätten sie hierdurch – im Ergebnis erfolglos – erreichen wollen, dass die an die Insolvenz eines Medienkonzerns anknüpfende Schadensersatzklage abgewiesen wird. Hintergrund der Schadensersatzklage war ein Interview eines der Angeklagten – dem damaligen Vorstandssprecher der Deutschen Bank AG – mit Bloomberg TV im Jahr 2002, in dem er sich zur Finanzlage des Medienkonzerns geäußert hatte.</p>
<p align="justify">Das Landgericht München I hat die Angeklagten von dem gegen sie erhobenen Vorwurf des versuchten Betruges aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat sich insbesondere nicht davon überzeugen können, dass die Angeklagten in dem Zivilverfahren wahrheitswidrig vortragen lassen oder falsche Angaben machen wollten. Zugleich hat das Landgericht die Nebenbeteiligte Deutsche Bank AG freigesprochen, also gegen sie keine Geldbuße aufgrund von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ihrer Vorstandsmitglieder verhängt.</p>
<p align="justify">Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Freisprüche von drei der ursprünglich fünf Angeklagten und gegen den Freispruch der Nebenbeteiligten richteten, hat der Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen. Das angefochtene Urteil enthält – was allein zu prüfen war – keinen Rechtsfehler. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung sorgfältig und eingehend begründet, weshalb es von der Schuld der Angeklagten nicht überzeugt war. Die Beweiswürdigung ist tragfähig. Die Entscheidungsgründe weisen keine Widersprüche, Lücken oder falschen rechtlichen Begründungsansätze auf.</p>
<p align="justify">Die Freisprüche sind damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht München I – Urteil vom 25. April 2016 – 5 KLs 401 Js 160239/11</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 31. Oktober 2019</p>
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		<item>
		<title>Hamburger Verurteilung wegen sogenannter Enkel-Trick-Betrugstaten rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/hamburger-verurteilung-wegen-sogenannter-enkel-trick-betrugstaten-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Oct 2018 12:58:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Enkel-Trick]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 165/2018 Das Landgericht Hamburg hat den heute 31 Jahre alten Angeklagten wegen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/hamburger-verurteilung-wegen-sogenannter-enkel-trick-betrugstaten-rechtskraeftig/">Hamburger Verurteilung wegen sogenannter Enkel-Trick-Betrugstaten rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 165/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Hamburg hat den heute 31 Jahre alten Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 38 Fällen – davon in 22 Fällen im Versuch – sowie wegen versuchten Betruges in zwei Fällen und wegen Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 117.500 Euro als Wertersatz angeordnet und drei Geschädigten Schadensersatz zugesprochen.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen der Strafkammer durchsuchte der Angeklagte Online-Telefonbücher nach Vornamen, die darauf schließen ließen, dass es sich bei den Anschlussinhabern um ältere Personen handelte. Von Warschau aus rief er die 60 bis 94 Jahre alten Geschädigten an und versuchte, bei diesen den Eindruck zu erwecken, dass es sich bei ihm um eine nahestehende Person handele. Indem er vorgab, dringend für kurze Zeit Bargeld zu benötigen, versuchte der Angeklagte, die Geschädigten insbesondere dazu zu bringen, hohe Geldbeträge an von ihm koordinierte Abholer zu übergeben, was in 16 Fällen auch gelang. Auf diese Weise erlangten der Angeklagte und seine Mittäter Geldbeträge in Höhe von insgesamt mehr als 260.000 Euro. Zudem bot der Angeklagte während des Untersuchungshaftvollzugs einem Justizvollzugsbediensteten einen Geldbetrag von 300.000 Euro dafür, ihn aus der Untersuchungshaftanstalt &#8222;herauszubringen&#8220;, was dieser ablehnte.</p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht Hamburg – Urteil vom 29. Januar 2018 – 603 KLs 12/16 (6500 Js 186/12)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 5. Oktober 2018</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
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		<item>
		<title>Verurteilung wegen versuchten Betruges zum Nachteil des &#8222;IS&#8220; rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilung-wegen-versuchten-betruges-zum-nachteil-des-is-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Apr 2018 08:37:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[IS]]></category>
		<category><![CDATA[Islamischer Staat]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 74/2018 Das Landgericht Saarbrücken hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 74/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Saarbrücken hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts wandte sich der Angeklagte, der als syrischer Flüchtling nach Deutschland gekommen war, im Dezember 2016 über eine Online-Chatplattform an einen vermeintlichen Angehörigen einer islamistischen Terrororganisation. Er spiegelte ihm in betrügerischer Absicht vor, einen Anschlag mit mehreren mit Sprengstoff beladenen Fahrzeugen vorzubereiten, und bat ihn hierfür um eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 180.000 Euro. Der Angeklagte wollte den vorgeblichen Tatplan nicht ausführen und das erstrebte Geld für eigene Zwecke verwenden. Bei dem Adressaten seiner Nachrichten handelte es sich tatsächlich um einen syrischen Oppositionellen, der an die Zugangsdaten des Chat-Accounts eines kurz zuvor getöteten Funktionärs des &#8222;Islamischen Staates&#8220; gelangt war. Er verfolgte die Absicht, möglichst viele IS-Anhänger ausfindig zu machen und an zuständige Behörden zu melden.</p>
<p align="justify">Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte wendet sich gegen den Schuld- und Strafausspruch. Die Staatsanwaltschaft greift insbesondere die Beweiswürdigung an und beanstandet, dass der Angeklagte nicht wegen des mit der Anklage erhobenen Vorwurfs der Vorbereitung von Terroranschlägen zur Verantwortung gezogen worden ist.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat beide Revisionen verworfen. Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Saarbrücken &#8211; Urteil vom 11. August 2017 – 1 Ks 11/17</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 11. April 2018</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen Betruges durch Kick-Back-Zahlungen und Übermengenbestellungen bei Verschreibung von Röntgenkontrastmitteln</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-verurteilung-wegen-betruges-durch-kick-back-zahlungen-und-uebermengenbestellungen-bei-verschreibung-von-roentgenkontrastmitteln/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Aug 2017 21:47:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Kick-Back-Zahlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Röntgenkontrastmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Übermengenbestellung]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=3036</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 130/2017 Das Landgericht Hamburg hat einen Apotheker wegen Betruges in 26&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 130/2017</p>
<p align="justify">Das Landgericht Hamburg hat einen Apotheker wegen Betruges in 26 Fällen und Beihilfe zum Betrug in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, zudem einen früheren Geschäftsführer in die Taten involvierter Unternehmen wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts waren beide in ein von einem gesondert verfolgten Arzt erdachtes System eingebunden, durch das bei Verschreibung von Röntgenkontrastmitteln – zum Teil in erheblichen Übermengen – für die von dem Arzt aufgebaute Unternehmensgruppe Kick-Back-Zahlungen in zweistelliger Millionenhöhe zu Lasten der Krankenkassen erwirtschaftet wurden.</p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben und führt nur zu einer unwesentlichen Änderung der rechtlichen Bewertung für einen Teilbereich. Die Verurteilungen sind damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify">Beschluss vom 25. Juli 2017 &#8211; 5 StR 46/17</p>
<p align="justify">Vorinstanz: Landgericht Hamburg</p>
<p align="justify">Urteil vom 18. August 2016 – 618 KLs 6/15</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Freispruch im Fall des Vorwurfs des Betrugs im Zusammenhang mit der Abrechnung von laborärztlichen Leistungen bestätigt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/freispruch-im-fall-des-vorwurfs-des-betrugs-im-zusammenhang-mit-der-abrechnung-von-laboraerztlichen-leistungen-bestaetigt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Jul 2017 21:57:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[laborärztliche Leistungen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2909</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 112/2017 Die Staatsanwaltschaft hatte den beiden Angeklagten vorgeworfen, im Tatzeitraum zwischen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/freispruch-im-fall-des-vorwurfs-des-betrugs-im-zusammenhang-mit-der-abrechnung-von-laboraerztlichen-leistungen-bestaetigt/">Freispruch im Fall des Vorwurfs des Betrugs im Zusammenhang mit der Abrechnung von laborärztlichen Leistungen bestätigt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 112/2017</p>
<p align="justify">Die Staatsanwaltschaft hatte den beiden Angeklagten vorgeworfen, im Tatzeitraum zwischen 2004 und 2007 betrügerisch Abrechnungen von laborärztlichen Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen und diese dadurch um rund 79 Millionen Euro geschädigt zu haben. Nach dem Anklagevorwurf waren die Angeklagten vertretungsberechtigte Geschäftsführer eines Dienstleistungsunternehmens. Das Unternehmen bot u.a. die interdisziplinäre Beratung auf dem Gebiet der Laborrationalisierung, die Bereitstellung von medizinischen Laboreinrichtungen einschließlich Fach- und Wartungspersonal sowie die Systementwicklung im Laborbereich an. Es schloss mit mehreren, an verschiedenen Standorten angesiedelten Laborärzten Dienstleistungsverträge. Gegenüber den jeweils regional zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen traten die Betreiber der laborärztlichen Praxen als selbständige, niedergelassene Laborärzte auf und erklärten in ihren Abrechnungen gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen entweder ausdrücklich oder konkludent, die abgerechneten Leistungen – im sozialversicherungsrechtlichen Sinn – &#8222;in freier Praxis&#8220; (vgl. § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V, § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV) erbracht zu haben. Die Anklage ging jedoch davon aus, dass die Laborärzte tatsächlich aufgrund der Verträge mit dem von den Angeklagten geführten Unternehmen und der tatsächlichen Handhabung dieser vertraglichen Beziehungen in einem Abhängigkeitsverhältnis standen, mithin Arbeitnehmer des Dienstleistungsunternehmens waren. Dann aber durften die tatsächlich ausgeführten ärztlichen Leistungen nicht als &#8222;in freier Praxis&#8220; erbracht abgerechnet werden.</p>
<p align="justify">Von diesen Vorwürfen sind die Angeklagten vom Landgericht Augsburg freigesprochen worden. Die Strafkammer hat sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung gebildet, dass die jeweils betroffenen Laborärzte in einem ausreichenden Maße &#8222;frei&#8220; im Sinne des Sozialversicherungsrechts waren. Da sie deshalb laborärztliche Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen durften, fehlte es nach der Überzeugung des Landgerichts bereits an für die Verwirklichung des Betrugstatbestands (§ 263 StGB) erforderlichen Täuschungshandlungen.</p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch sein heutiges Urteil die dagegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen und damit die Freisprüche bestätigt. Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung der Strafkammer weist nach den dafür geltenden Prüfungsmaßstäben keine Rechtsfehler auf. Insbesondere enthalten die beweiswürdigenden Erwägungen des Landgerichts keine Lücken oder Widersprüche. Die Strafkammer hat auch keine überspannten Anforderungen an den Nachweis der für den Betrugstatbestand erforderlichen Täuschungshandlungen gegenüber den zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen gestellt. Die Freisprüche sind damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Augsburg – Urteil vom 13. Januar 2016 – 9 KLs 501 Js 113815/08</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 12. Juli 2017</p>
<p align="justify"><b>§ 263 Abs. 1 StGB lautet: </b></p>
<p align="justify">Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p align="justify"><b>§ 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV (Zulassungsverordnung für Vertragsärzte) lautet: </b></p>
<p align="justify">Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Leistung persönlich in freier Praxis auszuüben.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/freispruch-im-fall-des-vorwurfs-des-betrugs-im-zusammenhang-mit-der-abrechnung-von-laboraerztlichen-leistungen-bestaetigt/">Freispruch im Fall des Vorwurfs des Betrugs im Zusammenhang mit der Abrechnung von laborärztlichen Leistungen bestätigt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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