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	<title>Beweismittel &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Bundesgerichtshof trifft Entscheidung zum Umfang der Beweisaufnahme im Breitscheidplatz-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Mar 2019 08:29:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisaufnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Beweismittel]]></category>
		<category><![CDATA[Breitscheidplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Deutscher Bundestag]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Terroranschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungsausschuss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 35/2019 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat festgestellt, dass der Untersuchungsausschuss&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-trifft-entscheidung-zum-umfang-der-beweisaufnahme-im-breitscheidplatz-untersuchungsausschuss-des-deutschen-bundestages/">Bundesgerichtshof trifft Entscheidung zum Umfang der Beweisaufnahme im Breitscheidplatz-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 35/2019</p>
<p align="justify">Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat festgestellt, dass der Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages über den Terroranschlag am Breitscheidplatz verpflichtet ist, von der Bundesregierung auch diejenigen Akten der Geheimdienste beizuziehen, die diese bereits dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Verfügung gestellt hatte. Der Entscheidung vorausgegangen war ein Streit zwischen einer Minderheit des Ausschusses, die die Beweiserhebung beantragt hatte, und dem Ausschuss selbst, der eine solche für unzulässig hielt, weil sie gegen Geheimhaltungsvorschriften verstoße.</p>
<p align="justify">Der 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages soll die Hintergründe des Terroranschlages auf dem Berliner Breitscheidplatz vom 19. Dezember 2016 aufklären. U.a. soll untersucht werden, ob der Deutsche Bundestag durch die Bundesregierung über die ihr vorliegenden Erkenntnisse zeitgerecht, umfassend und zutreffend informiert wurde.</p>
<p align="justify">Daher beantragten die Ausschussmitglieder Martina Renner (Die Linke), Benjamin Strasser (FDP) und Dr. Konstantin von Notz (Bündnis 90/Die Grünen), von der Bundesregierung die Akten des Bundesnachrichtendienstes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz beizuziehen, die dem Parlamentarischen Kontrollgremium auf Grund dessen Anforderungsbeschlusses vom 16. Januar 2017 vorgelegt worden waren, um so u.a. zu untersuchen, welche Akten dem Kontrollgremium als geheim tagendem Hilfsorgan des Deutschen Bundestages zur Kontrolle der Geheimdienste zur Verfügung gestellt worden waren. Die Ausschussmehrheit lehnte diesen Antrag ab. Sie war der Meinung, er sei unzulässig, weil er gegen die Geheimhaltungsvorschriften des § 10 Abs. 1 PKGrG verstoße.</p>
<p align="justify">Gegen die Ablehnung des Antrags hat sich die Ausschussminderheit an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gewandt. Dieser hat ihrem Begehren mit Beschluss vom 30. August 2018 im Wesentlichen stattgegeben und den Ausschuss verpflichtet, dem Beweisantrag mehrheitlich zuzustimmen.</p>
<p align="justify">Gegen die Entscheidung des Ermittlungsrichters wiederum hat der Ausschuss nach Beschwerde eingelegt, über die der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zu entscheiden hatte.</p>
<p align="justify">Der Senat hat die Entscheidung des Ermittlungsrichters mit Beschluss vom 6. Februar 2019 weitgehend bestätigt und entschieden, dass der Ausschuss verpflichtet ist, die Akten wie beantragt beizuziehen. Denn die beantragte Beweiserhebung ist nicht unzulässig. Das für das Parlamentarische Kontrollgremium gesetzlich bestimmte Beratungsgeheimnis steht der beantragten Beweiserhebung nicht entgegen, weil sich diese nicht auf die Inhalte der Beratungen des Gremiums bezieht. Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Gremiums wird nicht verletzt, weil Adressat dieser Pflicht nicht die Bundesregierung, von der die Akten angefordert werden sollen, ist. Überdies bleibt es der Bundesregierung unbenommen, einzelne geheimhaltungsbedürftige Unterlagen nicht herauszugeben.</p>
<p align="justify">Der 3. Strafsenat hat die Beweiserhebung nicht selbst angeordnet, sondern lediglich festgestellt, dass eine Verpflichtung des Untersuchungsausschusses zur Erhebung der Beweise besteht. Dies hat er im Wesentlichen damit begründet, dass davon auszugehen ist, dass der Ausschuss wegen seiner Bindung an Recht und Gesetz die Entscheidung des Senats befolgen wird.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">1 BGs 408/18 – Beschluss vom 30. August 2018</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 17 PUAG – Beweiserhebung </b></p>
<p align="justify">(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.</p>
<p align="justify">(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar. (…)</p>
<p align="justify"><b>§ 18 PUAG – Vorlage von Beweismitteln </b></p>
<p align="justify">(1) Die Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss sächliche Beweismittel, insbesondere die Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen.</p>
<p align="justify">(2) Die Entscheidung über das Ersuchen nach Absatz 1 trifft der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, soweit sie nicht durch Gesetz der Bundesregierung vorbehalten ist. Wird das Ersuchen abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssache eingestuft vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der Ablehnung oder der Einstufung schriftlich zu unterrichten. Die Vorlage ist mit einer Erklärung über die Vollständigkeit zu verbinden. (…)</p>
<p align="justify"><b>§ 10 PKGrG – Geheime Beratungen, Bewertungen, Sondervoten </b></p>
<p align="justify">(1) 1Die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind geheim. 2Die Mitglieder des Gremiums und die an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung sowie die oder der Ständige Bevollmächtigte sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Parlamentarischen Kontrollgremium bekannt geworden sind. 3Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus beiden Gremien. 4Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, die den Mitgliedern des Parlamentarischen Kontrollgremiums anlässlich der Teilnahme an Sitzungen des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bekannt geworden sind. (…)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 27. März 2019</p>
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		<item>
		<title>Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verwertbarkeit-von-dashcam-aufnahmen-als-beweismittel-im-unfallhaftpflichtprozess/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 May 2018 19:25:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Beweismittel]]></category>
		<category><![CDATA[Dashcam]]></category>
		<category><![CDATA[Dashcam-Aufnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallhaftpflichtprozess]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 88/2018 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Verwertbarkeit von&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verwertbarkeit-von-dashcam-aufnahmen-als-beweismittel-im-unfallhaftpflichtprozess/">Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 88/2018</p>
<p align="justify">Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess entschieden.</p>
<p align="justify"><b>Zum Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war.</p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Senats: </b></p>
<p align="justify">Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.</p>
<p align="justify">Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.</p>
<p align="justify">Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt.</p>
<p align="justify">Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen.</p>
<p align="justify">Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen können mit hohen Geldbußen geahndet werden und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sind mit Freiheitsstrafe bedroht. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde mit Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen steuernd eingreifen.</p>
<p align="justify">Schließlich ist im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten, dass das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen hat. Danach muss ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen. Nach § 34 StVO sind auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen.</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 4 Abs. 1 BDSG</b>:</p>
<p align="justify">(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.</p>
<p align="justify"><b>§ 6b Abs. 1 BDSG: </b></p>
<p align="justify">(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie ….</p>
<p align="justify">3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. ….</p>
<p align="justify"><b>§ 28 Abs. 1 BDSG: </b></p>
<p align="justify">(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. …</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">AG Magdeburg – Urteil vom 19. Dezember 2016 – 104 C 630/15</p>
<p align="justify">LG Magdeburg – Urteil vom 5. Mai 2017 – 1 S 15/17</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 15. Mai 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Beschränkung der Beweismittel bei der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-beschraenkung-der-beweismittel-bei-der-widerlegung-der-gesetzlichen-vermutung-einer-versorgungsehe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Jan 2016 11:03:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweismittel]]></category>
		<category><![CDATA[Hinterbliebenenversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsehe]]></category>
		<category><![CDATA[Widerlegung der gesetzlichen Vermutung]]></category>
		<category><![CDATA[Witwengeld]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 5/2016 Bei der Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld) stehen der Witwe für die Widerlegung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-beschraenkung-der-beweismittel-bei-der-widerlegung-der-gesetzlichen-vermutung-einer-versorgungsehe/">Keine Beschränkung der Beweismittel bei der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 5/2016</p>
<p>Bei der Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld) stehen der Witwe für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe alle Beweismittel zur Verfügung. Es sind nicht nur „äußere, objektiv erkennbare“, sondern auch „innere, subjektive“ Umstände &#8211; insbesondere die Motive der Ehegatten bei der Heirat &#8211; von Bedeutung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate Hyphenator556css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator556css3hyphenate">Nach § 19 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) erhält die Witwe eines Lebenszeit- oder Ruhestandsbeamten Witwengeld. Das gilt allerdings u.a. dann nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, „es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen.“ Nach § 28 BeamtVG gilt Entsprechendes für den Witwer einer Beamtin.</p>
<p class=" Hyphenator556css3hyphenate">Die Klägerin und ihr späterer Ehemann &#8211; ein Beamter auf Lebenszeit &#8211; lebten seit 2004 in eheähnlicher Gemeinschaft, hatten sich verlobt und nach drei Jahren Hochzeitsvorbereitungen getroffen, die Heirat dann aber zurückgestellt. Im Herbst 2010 wurde bei dem Beamten eine lebensbedrohliche Krankheit diagnostiziert, auf deren Behandlung er zunächst gut ansprach. Im Januar 2011 heirateten die Klägerin und der Beamte. Bei einer nachfolgenden Behandlung im Februar 2011 trat eine Komplikation auf, an der der Beamte im März 2011 verstarb.</p>
<p class=" Hyphenator556css3hyphenate">Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwengeld ist beim Dienstherrn und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben, weil nach dem äußeren Gesamtbild der Heirat die Versorgungsabsicht im Vordergrund gestanden habe. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei nicht durch objektiv erkennbare, äußere Umstände &#8211; auf die es allein ankomme &#8211; widerlegt worden.</p>
<p class=" Hyphenator556css3hyphenate">Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.</p>
<p class=" Hyphenator556css3hyphenate">Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Eine Beschränkung der Beweistatsachen oder Beweismittel bei der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe wäre mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Der Hinterbliebene trägt die Beweislast für einen anderen Zweck der Heirat als den der Versorgung. Deshalb müssen ihm alle Beweismittel zur Verfügung stehen. Es ist Aufgabe der Versorgungsbehörden und ggfs. danach der Gerichte zu prüfen, ob der Vortrag hierzu schlüssig und glaubhaft ist. Im Falle der Heirat (erst) in Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten kann ein „besonderer Umstand“, der die Annahme einer Versorgungsabsicht widerlegen kann, darin liegen, dass der Heiratsentschluss schon vor der Erkrankung gefasst worden war, die Heirat aber aus wirklichkeitsnahen Gründen aufgeschoben, der Heiratsentschluss jedoch nicht aufgegeben wurde.</p>
<p class=" Hyphenator556css3hyphenate">Da die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, um den Zweck der Heirat im vorliegenden Fall zu beurteilen, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.</p>
<p class=" Hyphenator556css3hyphenate"><a class=" Hyphenator556css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=280116U2C21.14.0">BVerwG 2 C 21.14</a> &#8211; Urteil vom 28. Januar 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 10 A 10773/12.OVG &#8211; Urteil vom 20. Februar 2013<br />
VG Trier 1 K 1053/11.TR &#8211; Urteil vom 29. November 2011</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-beschraenkung-der-beweismittel-bei-der-widerlegung-der-gesetzlichen-vermutung-einer-versorgungsehe/">Keine Beschränkung der Beweismittel bei der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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