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	<title>Bildberichterstattung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Bundesgerichtshof gestattet die Veröffentlichung von Bildern des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff bei einem Supermarkteinkauf</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Feb 2018 21:44:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bildberichterstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundespräsident]]></category>
		<category><![CDATA[Christian Wulff]]></category>
		<category><![CDATA[Privatsphäre]]></category>
		<category><![CDATA[Recht am eigenen Bild]]></category>
		<category><![CDATA[Veröffentlichung von Bildern]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 24/2018 Sachverhalt: Der Kläger ist ehemaliger Bundespräsident, die Beklagte ein Zeitschriftenverlag.&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 24/2018</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger ist ehemaliger Bundespräsident, die Beklagte ein Zeitschriftenverlag. Am 6. Mai 2015 bestätigte der Kläger in einer Pressemitteilung, dass er und seine Frau wieder zusammen lebten. Am 13. Mai 2015 veröffentlichte die Beklagte in der Illustrierten &#8222;People&#8220; unter der Überschrift &#8222;Liebes-Comeback&#8220; einen Artikel über den Kläger und seine Ehefrau und bebilderte diesen Artikel u.a. mit einem Foto, das den Kläger und seine Ehefrau am Auto zeigte. Am 20. Mai 2015 veröffentlichte die Beklagte in der Zeitschrift &#8222;Neue Post&#8220; unter der Überschrift &#8222;Nach der Versöhnung &#8211; Christian Wulff &#8211; Wer Bettina liebt, der schiebt!&#8220; einen weiteren Artikel über den Kläger und seine Ehefrau, wobei sie den Artikel u.a. mit einem Foto des Klägers mit einem gefüllten Einkaufswagen bebilderte.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der auf Unterlassung der Bildberichterstattung gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts verletzte die Veröffentlichung der Bilder den Kläger in seiner Privatsphäre. Mit der vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem für Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Vorentscheidungen aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
<p align="justify">Die veröffentlichten Fotos waren dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) zuzuordnen und durften deshalb von der Beklagten auch ohne Einwilligung des Klägers (§ 22 KunstUrhG) verbreitet werden, da berechtigte Interessen des Abgebildeten damit nicht verletzt wurden. Die Vorinstanzen hatten die in besonderer Weise herausgehobene Stellung des Klägers als ehemaliges Staatsoberhaupt, den Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung sowie das Ausmaß der vom Kläger in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb rechtsfehlerhaft dem Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang vor der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit der Beklagten eingeräumt.</p>
<p align="justify">Die herausgehobene politische Bedeutung des Klägers als Inhaber des höchsten Staatsamtes und das berechtigte öffentliche Interesse an seiner Person endeten nicht mit seinem Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten; die besondere Bedeutung des Amtes wirkt vielmehr nach. Auch nach seinem Rücktritt erfüllt der Kläger, der als &#8222;Altbundespräsident&#8220; weiterhin zahlreichen politischen und gesellschaftlichen Verpflichtungen nachkommt, Leitbild- und Kontrastfunktion auch in der Normalität seines Alltagslebens. Im Zusammenhang mit der &#8211; nicht angegriffenen &#8211; Textberichterstattung leisteten die Veröffentlichungen einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses. Sie nehmen Bezug auf die vom Kläger selbst erst einige Tage zuvor durch Pressemitteilung bestätigte Versöhnung mit seiner Frau. Gegenstand der Berichterstattung ist darüber hinaus die eheliche Rollenverteilung. Die Fotos bebildern dies und dienen zugleich als Beleg. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Ehe- und Familienleben in der Vergangenheit immer wieder öffentlich thematisiert und sich dadurch mit einer öffentlichen Erörterung dieses Themas einverstanden gezeigt hat. Zudem betreffen die zur Einkaufszeit auf dem Parkplatz eines Supermarktes und damit im öffentlichen Raum aufgenommenen Fotos den Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre.</p>
<p align="justify">Den entgegenstehenden berechtigten Interessen des Klägers kommt demgegenüber kein überwiegendes Gewicht zu (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG). Die Fotos weisen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf, sondern zeigen den Kläger in einer unverfänglichen Alltagssituation und in der Rolle eines fürsorgenden Familienvaters.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 19. Januar 2017 – 15 U 88/16</p>
<p align="justify">Landgericht Köln – Urteil vom 27. April 2016 – 28 O 379/15</p>
<p align="justify"><b>Die hier maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 22 Satz 1 KunstUrhG </b></p>
<p align="justify">Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.</p>
<p align="justify"><b>§ 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG </b></p>
<p align="justify">Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte.</p>
<p align="justify"><b>§ 23 Absatz 2 KunstUrhG </b></p>
<p align="justify">Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 6. Februar 2018</p>
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			</item>
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		<title>Bundesgerichtshof gestattet Bildberichterstattung über den damaligen Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit bei einem Restaurantbesuch am Vorabend einer Misstrauensabstimmung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-gestattet-bildberichterstattung-ueber-den-damaligen-regierenden-buergermeister-klaus-wowereit-bei-einem-restaurantbesuch-am-vorabend-einer-misstrauensabstimmung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Sep 2016 15:20:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Abgeordnetenhaus]]></category>
		<category><![CDATA[Bild-Zeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Bildberichterstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Klaus Wowereit]]></category>
		<category><![CDATA[Kunsturhebergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Kunsturheberrechtsgesetz]]></category>
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		<category><![CDATA[Misstrauensabstimmung]]></category>
		<category><![CDATA[Paris-Bar]]></category>
		<category><![CDATA[Regierender Bürgermeister]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitgeschichte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 167/2016 Der Kläger, ehemaliger Regierender Bürgermeister der Stadt Berlin, wendet sich&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 167/2016</p>
<p>Der Kläger, ehemaliger Regierender Bürgermeister der Stadt Berlin, wendet sich gegen die Veröffentlichung von drei Bildern in der Berlin-Ausgabe der von der Beklagten verlegten &#8222;BILD&#8220;-Zeitung unter der Überschrift &#8222;Vor der Misstrauensabstimmung ging´s in die Paris-Bar &#8230;&#8220;. Die Bilder zeigen den Kläger beim Besuch dieses Restaurants, einem bekannten Prominenten-Treff in Berlin, ferner einen Freund, den &#8222;&#8220;Bread &amp; Butter&#8220;-Chef&#8220;, und dessen Frau am Vorabend der Misstrauensabstimmung im Abgeordnetenhaus von Berlin. Diese war wegen des in die Kritik geratenen Managements beim Bau des neuen Berliner Flughafens (BER) beantragt worden. Im Bildtext heißt es unter anderem: &#8222;Der Regierende wirkt am Vorabend der Abstimmung im Parlament ersichtlich entspannt &#8230; und genehmigt sich einen Drink in der Paris-Bar (Kantstraße)&#8220;. Die Bilder sind eingeschoben in einen Artikel über die politische Vita des Klägers mit der Überschrift &#8222;Vom Partybürgermeister zum Bruchpiloten&#8220;, in dem über die Amtsjahre des Klägers und seinen &#8222;Absturz in 11,5 Jahren&#8220; berichtet wird.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der genannten Bilder stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr die Klage abgewiesen.</p>
<p align="justify">Im Streitfall waren die veröffentlichten Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) zuzuordnen und durften von der Beklagten deshalb auch ohne Einwilligung des Klägers (§ 22 KunstUrhG) verbreitet werden, da berechtigte Interessen des Abgebildeten damit nicht verletzt wurden. Das Berufungsgericht hatte bei der Beurteilung des Zeitgeschehens den Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb rechtsfehlerhaft dem Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang vor der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis (hier: Misstrauensabstimmung im Berliner Abgeordnetenhaus) kann die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die den davon betroffenen Regierenden Bürgermeister am Vorabend in einer für sich genommen privaten Situation zeigen, durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein. Die Bilder zeigten, wie der &#8211; von ihm unbeanstandet &#8211; als &#8222;Partybürgermeister&#8220; beschriebene Kläger in der Öffentlichkeit am Vorabend des möglichen Endes seiner politischen Laufbahn mit dieser Belastung umging und zwar &#8211; wie im Kontext beschrieben &#8211; entspannt &#8222;bei einem Drink&#8220; in der Paris-Bar. Durch die beanstandete Bildberichterstattung wurden auch keine berechtigten Interessen des abgebildeten Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG verletzt. Sie zeigte den Kläger in einer eher unverfänglichen Situation beim Abendessen in einem bekannten, von prominenten Personen besuchten Restaurant. Er konnte unter diesen Umständen &#8211; gerade am Vorabend der Misstrauensabstimmung &#8211; nicht damit rechnen, den Blicken der Öffentlichkeit und der Presse entzogen zu sein.</p>
<p align="justify"><b>§ 22 Satz 1 KunstUrhG lautet: </b></p>
<p align="justify">Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.</p>
<p align="justify"><b>§ 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG lautet: </b></p>
<p align="justify">Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte.</p>
<p align="justify"><b>§ 23 Absatz 2 KunstUrhG lautet: </b></p>
<p align="justify">Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten &#8230;verletzt wird.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Berlin – Urteil vom 27. August 2013 – 27 O 180/13</p>
<p align="justify">Kammergericht Berlin &#8211; Beschluss vom 7. Juli 2014 – 10 U 143/13</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 27. September 2016</p>
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