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	<title>BRAO &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des elektronischen Anwaltspostfachs</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Dec 2017 21:28:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[beA]]></category>
		<category><![CDATA[BRAO]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesrechtsanwaltsordnung]]></category>
		<category><![CDATA[E-Mail-Postfach]]></category>
		<category><![CDATA[elektronischer Rechtsverkehr]]></category>
		<category><![CDATA[elektronisches Anwaltspostfach]]></category>
		<category><![CDATA[passive Nutzungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 114/2017 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-die-einfuehrung-des-elektronischen-anwaltspostfachs/">Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des elektronischen Anwaltspostfachs</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 114/2017</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Regelungen zum anwaltlichen elektronischen Rechtsverkehr nicht zur Entscheidung angenommen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der beschwerdeführende Rechtsanwalt insbesondere gegen die ab dem 1. Januar 2018 bestehende Verpflichtung, die für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (sogenannte passive Nutzungspflicht). Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen nicht genügt.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind ab dem 1. Januar 2018 verpflichtet, die für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (§ 31a Abs. 6 Bundesrechtsanwaltsordnung &#8211; BRAO). Das beA ähnelt in seinem Aufbau einem E-Mail-Postfach und dient der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern mit den Gerichten und untereinander auf einem Übermittlungsweg mit sogenannter Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und Mitglied einer Rechtsanwaltskammer. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt er insbesondere eine Verletzung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer hat eine mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht ausreichend dargelegt.</p>
<ol>
<li>Subjektive Berufszugangsregelungen sind solche, die eine Berufsaufnahme an das Vorliegen persönlicher Eigenschaften, Fähigkeiten oder Leistungsnachweise knüpfen. Die angegriffenen Regelungen enthalten demgegenüber keine Vorschriften über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, es handelt sich bei ihnen vielmehr um bloße Berufsausübungsregelungen.</li>
<li>Regelungen, die lediglich die Berufsausübung betreffen, sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Gemessen an diesem Maßstab zeigt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Berufsfreiheit nicht auf.</li>
<li>a) Die angegriffenen Regelungen bezwecken die Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, die Schaffung einer rechtssicheren und schnellen Kommunikation mit den Gerichten sowie eine Reduktion von Porto- und Druckkosten. Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit nicht um spezifische berufsbezogene Gemeinwohlgründe handeln könnte, werden in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt.</li>
<li>b) Auch die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelungen stellt der Beschwerdeführer nicht substantiiert in Frage. Insbesondere kann mangels einer vergleichenden Kostenaufstellung die Behauptung, mit der Einführung des beA gehe keine Kostenreduktion, sondern eine Kostensteigerung einher, nicht nachvollzogen werden. Auch fehlt es im Hinblick auf die Behauptung, über das beA sei eine sichere Kommunikation nicht möglich, an einer Auseinandersetzung mit den konkret getroffenen Sicherheitsvorkehrungen.</li>
</ol>
<p>Die Beschwerdeschrift lässt auch eine übermäßige Belastung des Beschwerdeführers durch die angegriffenen Regelungen nicht möglich erscheinen. Insbesondere verlangen die angegriffenen Regelungen keine jederzeitige unmittelbare und sofortige persönliche Kenntnisnahme der über das beA eingehenden Mitteilungen. Haftungs- und berufsrechtliche Konsequenzen stellt der Beschwerdeführer nur für den Fall der Nichtnutzung des beA dar.</p>
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			</item>
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		<title>Verfassungsbeschwerde betreffend das Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsbeschwerde-betreffend-das-auswahlverfahren-fuer-die-zulassung-als-rechtsanwalt-bei-dem-bundesgerichtshof-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Jul 2017 21:10:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Auswahlverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[BRAO]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesrechtsanwaltsordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Zulassung als Rechtsanwalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 59/2017 Die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts, der sich gegen das Auswahlverfahren für&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsbeschwerde-betreffend-das-auswahlverfahren-fuer-die-zulassung-als-rechtsanwalt-bei-dem-bundesgerichtshof-erfolglos/">Verfassungsbeschwerde betreffend das Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 59/2017</p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts, der sich gegen das Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof wendet, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht genügt.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer ist zugelassener Rechtsanwalt und nahm als Bewerber am Wahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof teil. Vom zuständigen Wahlausschuss wurde er jedoch nicht auf die 16 Rangplätze umfassende Wahlliste aufgenommen, die dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Entscheidung über die Zulassung vorgelegt wurde. Die daraufhin durch den Beschwerdeführer gegen den Wahlausschuss erhobene Klage wies der Bundesgerichtshof ab. Mit seiner gegen die Entscheidungen des Wahlausschusses und des Bundesgerichthofs sowie mittelbar gegen §§ 164 bis 170 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seiner Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist vom Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert begründet worden (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).</p>
<ol>
<li>Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, der die angegriffenen Entscheidungen folgen, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen. Dieser Anforderung genügt die Beschwerdebegründung nicht. Das Wahlverfahren ist bereits mehrfach vom Bundesverfassungsgericht überprüft worden. Soweit sich der Beschwerdeführer mittelbar gegen die §§ 164 ff. BRAO wendet, wirft er keine Fragen auf, die Anlass zu einer Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung geben. Unter Berücksichtigung des Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, der auch für die Frage der Erforderlichkeit und der Angemessenheit einer Berufsausübungsbeschränkung gilt, sind keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das in §§ 164 ff. BRAO geregelte Wahlverfahren verfassungswidrig sein könnte.</li>
<li>Auch soweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde die konkrete Auslegung und Anwendung der §§ 164 ff. BRAO rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG wird auch in dieser Hinsicht nicht substantiiert aufgezeigt.</li>
<li>a) Der Beschwerdeführer berücksichtigt nicht den für die verfassungsrechtliche Überprüfung der Wahlentscheidung geltenden Maßstab. Gelangt das zuständige Gericht zu einer Bestätigung der Wahl, hat das Bundesverfassungsgericht neben der verfassungsrechtlichen Prüfung der für die Wahl maßgeblichen Vorschriften lediglich nachzuprüfen, ob die Beurteilung der gerügten Wahlfehler durch das zuständige Gericht mit spezifischem Verfassungsrecht vereinbar ist. Dass dies vorliegend nicht der Fall sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits die dafür erforderliche vertiefte Auseinandersetzung mit der Begründung des Bundesgerichtshofs und der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.</li>
<li>b) Die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die anwaltliche Selbstverwaltung ist auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers zu der konkreten Zusammensetzung des Wahlausschusses ebenfalls nicht gegeben. Das alleinige Vorschlagsrecht für die zu ernennenden Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof liegt nach § 166 Abs. 2 BRAO in den Händen der Rechtsanwaltskammern. Die jeweilige Anzahl der Richter und Rechtsanwälte im Wahlausschuss ergibt sich gemäß § 165 Abs. 1 BRAO &#8211; neben dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs &#8211; aus der jeweils aktuellen Zahl der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs und der aktuellen Zusammensetzung der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof zuzüglich des Präsidenten des Bundesgerichtshofs. Diese Zahlen sind mithin veränderlich. Warum der Umstand, dass an der konkreten Entscheidung mehr Richter als Rechtsanwälte beteiligt waren, den Beschwerdeführer in seiner Berufsfreiheit verletzen könnte, ist vor diesem Hintergrund weder ausreichend dargelegt worden noch sonst ersichtlich.</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsbeschwerde-betreffend-das-auswahlverfahren-fuer-die-zulassung-als-rechtsanwalt-bei-dem-bundesgerichtshof-erfolglos/">Verfassungsbeschwerde betreffend das Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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