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	<title>Bundesagentur für Arbeit &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Das Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit in Gesundheits- und Pflegeberufen gilt auch für betriebliche Ausbildungen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/das-anwerbungs-und-vermittlungsmonopol-der-bundesagentur-fuer-arbeit-in-gesundheits-und-pflegeberufen-gilt-auch-fuer-betriebliche-ausbildungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Nov 2019 21:41:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwerbung]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigungsverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesagentur für Arbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeberufe]]></category>
		<category><![CDATA[Vermittlung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 87/2019 Das Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/das-anwerbungs-und-vermittlungsmonopol-der-bundesagentur-fuer-arbeit-in-gesundheits-und-pflegeberufen-gilt-auch-fuer-betriebliche-ausbildungen/">Das Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit in Gesundheits- und Pflegeberufen gilt auch für betriebliche Ausbildungen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 87/2019</p>
<p>Das Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach § 38 Beschäftigungsverordnung (BeschV), wonach die Anwerbung in und die Arbeitsvermittlung aus bestimmten Staaten für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der BA durchgeführt werden darf, gilt auch für betriebliche Ausbildungen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Klägerin, eine kamerunische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Visums für eine über einen privaten Anbieter vermittelte Ausbildung zur Altenpflegerin in Deutschland. Die BA erteilte im August 2016 eine Vorabzustimmung für die dreijährige Berufsausbildung. Den Visumantrag der Klägerin lehnte die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun wegen Zweifeln an ihrer Ausbildungsmotivation ab. Die auf Neubescheidung des Visumantrages gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die für die Erteilung des begehrten Visums erforderliche Zustimmung der BA wegen Ablaufs der von ihr auf sechs Monate festgelegten Gültigkeitsdauer nicht mehr wirksam. Die fehlende Zustimmung könne im gerichtlichen Verfahren auch nicht ersetzt werden, weil das § 38 BeschV zu entnehmende Anwerbungs- und Vermittlungsverbot für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen auch die durch private Vermittlung zustande gekommene Ausbildung der Klägerin erfasse.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht ist in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Auslegung davon ausgegangen, dass die Gültigkeitsdauer der von der BA erteilten Zustimmung zur Visumerteilung zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung abgelaufen gewesen ist. Die fehlende Zustimmung war hier im gerichtlichen Verfahren auch nicht zu ersetzen. Das § 38 BeschV zu entnehmende Verbot der Anwerbung und Vermittlung durch Private erfasst nach Wortlaut und Systematik auch betriebliche Ausbildungen in Gesundheits- und Pflegeberufen. Damit steht einer Zustimmung der BA nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein zwingender Versagungsgrund entgegen.</p>
<p>BVerwG 1 C 41.18 &#8211; Urteil vom 19. November 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Berlin-Brandenburg, 3 B 25.17 &#8211; Urteil vom 30. Mai 2018 &#8211;</p>
<p>VG Berlin, 28 K 96.17 V &#8211; Urteil vom 25. August 2017 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die Jahre 2005 und 2008 verfassungsgemäß</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/transferzahlungen-der-bundesagentur-fuer-arbeit-an-den-bundeshaushalt-fuer-die-jahre-2005-und-2008-verfassungsgemaess/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Aug 2018 14:58:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesagentur für Arbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeshaushalt]]></category>
		<category><![CDATA[Transferzahlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Ungleichbehandlung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 64/2018 Die Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt aus&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/transferzahlungen-der-bundesagentur-fuer-arbeit-an-den-bundeshaushalt-fuer-die-jahre-2005-und-2008-verfassungsgemaess/">Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die Jahre 2005 und 2008 verfassungsgemäß</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 64/2018</p>
<p>Die Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt aus Beiträgen von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Arbeitgebern verstoßen &#8211; trotz vorliegender Ungleichbehandlung &#8211; für die Jahre 2005 und 2008 nicht gegen das Gebot der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung ist wegen der grundlegenden und umfassenden Neuregelung des Sozialsystems für das Jahr 2005 gerechtfertigt: Die durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe freiwerdenden Beitragsmittel waren im Übergangsjahr 2005 ausnahmsweise nicht strikt zweckgebunden, sondern durften zur Finanzierung des Bundeshaushalts verwendet werden, um so die Mittel für die Eingliederung in Arbeit der Bezieher der neu eingeführten Grundsicherung für Arbeitsuchende aufzubringen. Für 2008 gilt diese aus dem Systemwechsel folgende Rechtfertigung zwar nicht. Die Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit sind jedoch mit einem unter anderem in diesem Jahr zur Verfügung stehenden zweckungebundenen Bundeszuschuss zu saldieren, sodass diese wechselseitigen Zahlungen im Ergebnis ohne nachteilige Auswirkungen für den Beitragszahler blieben. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden von Beitragszahlern zurückgewiesen und unter anderem einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<ol>
<li>Zur sozialstaatlichen Absicherung des Risikos der Arbeitslosigkeit diente neben dem Arbeitslosengeld als Leistung der sozialen Vorsorge bis zur Neuregelung des Systems der sozialen Fürsorge durch die sogenannten Hartz-Reformen die Arbeitslosenhilfe. Die Arbeitslosenhilfe wurde als  Leistung der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erbracht. Für die Leistungen zum Lebensunterhalt erhielt die Bundesagentur für Arbeit Mittel aus dem Bundeshaushalt. Die Eingliederungsleistungen für Arbeitslosenhilfeempfänger wurden jedoch wie die Leistungen an Bezieher von Arbeitslosengeld und die sonstigen Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit hauptsächlich durch Beiträge der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und der Arbeitgeber finanziert. Diese Beiträge bilden die Haupteinnahmequelle der Bundesagentur für Arbeit und werden nach einem gesetzlich bestimmten Beitragssatz von den beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherungspflichtigen bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erhoben. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte von dem beitragspflichtig Beschäftigten und dem Arbeitgeber getragen.</li>
<li>Durch die „Hartz-Reformen“ wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die Arbeitslosen- und weite Teile der Sozialhilfe im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches &#8211; Grundsicherung für Arbeitsuchende &#8211; (SGB II) zusammengeführt. Dieses unterscheidet zwischen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, vornehmlich Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, und Leistungen zur Eingliederung. Je nach in Rede stehender Leistung ist entweder die Bundesagentur für Arbeit oder der jeweilige kommunale Leistungsträger für die Gewährungen der Leistungen zuständig. Mit der Aufgabenzuständigkeit der kommunalen Träger geht grundsätzlich deren Kostenträgerschaft einher. Der Bund trägt hingegen die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, soweit diese Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden. Das gilt unter anderem für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit der Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, während die entsprechenden Leistungen für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe zuvor ganz überwiegend aus Beitragsmitteln der Bundesagentur für Arbeit finanziert worden waren. Vor diesem Hintergrund sah § 46 Abs. 4 SGB II in der jeweils geltenden Fassung von 2005 bis 2012 Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt zur teilweisen Deckung der Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor.</li>
<li>Die Beschwerdeführer wenden sich gegen diese Transferzahlungen.</li>
<li>a) In dem für das Verfahren 1 BvR 1728/12 streitgegenständlichen Jahr 2005 sah § 46 Abs. 4 SGB II vor, dass die Bundesagentur für Arbeit viermal im Jahr eine Transferzahlung &#8211; genannt Aussteuerungsbetrag &#8211; leistete, die ausfiel, soweit Arbeitsuchende nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs innerhalb von drei Monaten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II erwarben. Neben einem Anreiz für die Bundesagentur für Arbeit, möglichst viele Arbeitslose vor einem Wechsel aus dem Bezug von Arbeitslosengeld in den Bezug von Arbeitslosengeld II beruflich einzugliedern, sollten die Transferzahlungen bewirken, dass die zuvor für die Eingliederung von Arbeitslosenhilfebeziehern verwendeten finanziellen Mittel zum größten Teil für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung gestellt werden.</li>
</ol>
<p>Der Beschwerdeführer war als Angestellter in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert und beantragte die Absenkung und Neufestsetzung der Höhe seines Arbeitnehmeranteils für das Jahr 2005 und die Erstattung des überzahlten Betrags, da der Gesetzgeber in verfassungswidriger Weise die Abführung des aus Beitragsmitteln zu finanzierenden Aussteuerungsbetrages an den Bund verlange und daher sein Beitrag um rund 10 % überhöht festgesetzt worden sei. Die gegen die Ablehnung seines Antrags erhobenen Widersprüche sowie die Klage vor dem Sozialgericht blieben erfolglos. Die vom Sozialgericht zugelassene Sprungrevision wies das Bundessozialgericht als unbegründet zurück.</p>
<ol>
<li>b) Der Aussteuerungsbetrag wurde in dem für das Verfahren 1 BvR 1756/12 maßgeblichen Zeitraum 2008 durch einen Eingliederungsbeitrag in Höhe einer hälftigen Beteiligung der Bundes-agentur für Arbeit an den aus dem Bundeshaushalt zu finanzierenden Eingliederungs- und Verwaltungskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ersetzt und § 46 Abs. 4 SGB II entsprechend neu gefasst. Anlass für die Neuregelung war die zum damaligen Zeitpunkt anhaltende positive gesamtwirtschaftliche Entwicklung und die nach Auffassung des Gesetzgebers daraus resultierende Notwendigkeit einer neuen finanziellen Lastenverteilung zwischen Bund und Bundesagentur für Arbeit.</li>
</ol>
<p>Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person des Privatrechts, die für ihre Arbeitnehmerin 1,65 % von deren Bruttoeinkommen als Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung entrichtet hatte. Diesen Betrag verlangte sie für das Jahr 2008 teilweise zurück, da der Beitrag wegen der Transferzahlung in Form des Eingliederungsbeitrags zu hoch festgesetzt worden sei. Widerspruch und Klage gegen den abgelehnten Antrag blieben ebenso erfolglos wie die zugelassene Sprungrevision vor dem Bundessozialgericht.</p>
<ol>
<li>c) Die Beschwerdeführer rügen in ihren im Wesentlichen gleich begründeten Verfassungsbeschwerden unter anderem eine Verletzung des Gebots der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG, da die Vorschrift des § 46 Abs. 4 SGB II den Beitragszahlern eine zusätzliche Last zur Finanzierung des Bundeshaushalts auferlege. Mit dem Aussteuerungsbetrag 2005 und dem Eingliederungsbeitrag 2008 würden Beitragsmittel ohne jegliche Zweckbindung kompetenzwidrig in die freie Disposition des Haushaltsgesetzgebers gegeben und zur Entlastung des Bundeshaushalts verwendet statt für die Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung.</li>
<li>Das Bundessozialgericht führte in beiden Entscheidungen aus, die Klagen seien zwar zulässig, aber im Ergebnis ohne Erfolg, da der Beitragssatz in den Jahren 2005 und 2008 nicht zu hoch festgesetzt worden sei. § 46 Abs. 4 SGB II stelle sich in beiden Fassungen trotz der grundsätzlich verfassungsrechtlich gebotenen strengen Zweckbindung der Beiträge noch als kompetenzgemäß im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG dar und sei auch grundrechtskonform. Die Transferzahlungen stünden noch in einem hinreichenden sachlich-gegenständlichen Bezug zur Arbeitsförderung, sie seien verhältnismäßig und die Beschwerdeführer mit 151,88 Euro beziehungsweise 126, 25 Euro Gesamtbelastung im jeweiligen Beitragsjahr nicht überproportional hohen finanziellen Belastungen ausgesetzt.</li>
</ol>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ol>
<li>Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, insbesondere sind die Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Die Verfassungsbeschwerden bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg, da kein Verstoß gegen Grundrechte, vor allem gegen das Gebot der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt.</li>
<li>Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Differenzierungen sind zwar möglich, bedürfen aber stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Für nichtsteuerliche Abgaben verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG einen sachlich einleuchtenden Grund dafür, dass ein Privater im Unterschied zu anderen Privaten über seine Steuerpflicht hinaus zu einer Abgabe herangezogen wird. In der Sozialversicherung ist die Beitragsbelastung verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn Versicherte über ihre Steuerpflicht hinaus zu Beiträgen herangezogen werden, die der Finanzierung des Versicherungsschutzes dienen. Soweit die Sozialversicherungsbeiträge dagegen von den Arbeitgebern aufzubringen sind, versichern sie ein fremdes Risiko, sodass sie einem gesteigerten Rechtfertigungsbedarf unterliegen. Dieser kann sich aus einer spezifischen Verantwortlichkeit des Zahlungspflichtigen für den Versicherten ergeben. Als Konsequenz dieser Rechtfertigung der Belastung mit Beiträgen ergibt sich sowohl für die Arbeitnehmer- wie für die Arbeitgeberbeiträge, dass die Mittel im Binnensystem der Sozialversicherung verbleiben müssen: Die erhobenen Geldmittel dürfen allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt werden und nicht zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staats. Vorliegend ordnet § 46 Abs. 4 SGB II jedoch sowohl in der für das Jahr 2005 und wie in der für das Jahr 2008 maßgeblichen Fassung die Verwendung von Beiträgen der Arbeitslosenversicherung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Bundes an, sodass eine Ungleichbehandlung vorliegt.</li>
<li>Diese Ungleichbehandlung ist jedoch für das im Verfahren 1 BvR 1728/12 im Streit stehende Jahr 2005 durch den grundlegenden sozialrechtlichen Systemwechsel gerechtfertigt, der mit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und deren Ersetzung durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende verbunden war und der umfassende rechtliche, organisatorische und tatsächliche Änderungen mit sich brachte. Dieser Systemwechsel ließ sich nicht sofort und umfassend vollziehen. Für das Übergangsjahr stellte es daher ein legitimes Ziel dar, die finanziellen Mittel, die bisher aus dem Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit für Arbeitslosenhilfebezieher verwendet worden waren, zum größten Teil über den Umweg der Transferzahlung in den Bundeshaushalt der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung zu stellen.</li>
<li>Diese aus dem Systemwechsel folgende Rechtfertigung gilt jedoch für das Jahr 2008 nicht mehr. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt dennoch auch für dieses Jahr nicht vor.</li>
</ol>
<p>Der Eingliederungsbeitrag im Jahr 2008 ist bei einer saldierenden Betrachtungsweise nicht als aus Beitragsmitteln der Bundesagentur für Arbeit finanziert anzusehen: Ihm stand ein noch höherer zweckungebundener Bundeszuschuss an die Bundesagentur für Arbeit gegenüber, der direkt zur Aufbringung des Eingliederungsbeitrags verwendet werden konnte, sodass der Eingliederungsbeitrag letztlich für den Bundeshaushalt normativ nicht relevant war. Mit dem Bundeszuschuss waren keine anderen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit vorrangig zu finanzieren, sodass bei rechnerisch-saldierender Betrachtung die wechselseitigen Zahlungen zwischen dem Bund und der Bundesagentur für Arbeit ohne nachteilige Auswirkungen für den Beitragszahler blieben.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zuständigkeit der Familienkassen für Auslandsfälle</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zustaendigkeit-der-familienkassen-fuer-auslandsfaelle/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Apr 2017 21:18:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Auslandsfälle]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesagentur für Arbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Familienkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergeldkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zuständigkeit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2622</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 23/2017 Mit Urteil vom 19. Januar 2017 III R 31/15 hat&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 23/2017</p>
<p>Mit Urteil vom 19. Januar 2017 III R 31/15 hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Folgen des Tätigwerdens einer unzuständigen Familienkasse entschieden.</p>
<p>Die Bundesagentur für Arbeit hat die Zuständigkeit für Auslandsfälle bei bestimmten Familienkassen konzentriert. Danach ist die Familienkasse Sachsen bundesweit zuständig, wenn ein Anspruchsberechtigter oder ein Kind ihren Wohnsitz in Polen haben.</p>
<p>Im Streitfall hatte die Klägerin, eine in Berlin lebende und versicherungspflichtig beschäftigte polnische Staatsangehörige, Kindergeld für ihre in Polen beim geschiedenen Ehemann lebende Tochter beantragt. Die Familienkasse Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass das Kindergeld dem Vater zustehe. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde nicht von der Familienkasse Berlin-Brandenburg, sondern von der Familienkasse Sachsen zurückgewiesen.</p>
<p>Das Finanzgericht hob die Einspruchsentscheidung auf und vertrat die Auffassung, der Ablehnungsbescheid der sachlich unzuständigen Familienkasse Berlin-Brandenburg regele lediglich, dass die Klägerin gegen diese Behörde keinen Anspruch auf Kindergeld habe; über Ansprüche gegen andere Kindergeldkassen treffe der Bescheid keine Aussage.</p>
<p>Der BFH ist dem entgegengetreten. Die Zuständigkeitsanordnung der Bundesagentur für Arbeit begründet keine sachliche, sondern (nur) eine örtliche Zuständigkeit ihrer Familienkassen. Der Ablehnungsbescheid war daher nicht nichtig und auch nicht aufzuheben, wenn keine anderen Rechtsfehler vorlagen. Die unzuständige Familienkasse Berlin-Brandenburg konnte auf den Einspruch hin entweder ihren Ablehnungsbescheid aufheben und den Antrag an die örtlich zuständige Familienkasse weiterleiten oder &#8211;wie geschehen&#8211; die Entscheidung über den Einspruch der zuständigen Familienkasse Sachsen überlassen. Die Ablehnung war auch materiell rechtmäßig, denn der in Polen lebende geschiedene Ehemann war vorrangig kindergeldberechtigt, weil er die Tochter in seinen Haushalt aufgenommen hatte.</p>
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