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	<title>Bundesrechtsanwaltsordnung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des elektronischen Anwaltspostfachs</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Dec 2017 21:28:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[beA]]></category>
		<category><![CDATA[BRAO]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesrechtsanwaltsordnung]]></category>
		<category><![CDATA[E-Mail-Postfach]]></category>
		<category><![CDATA[elektronischer Rechtsverkehr]]></category>
		<category><![CDATA[elektronisches Anwaltspostfach]]></category>
		<category><![CDATA[passive Nutzungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 114/2017 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 114/2017</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Regelungen zum anwaltlichen elektronischen Rechtsverkehr nicht zur Entscheidung angenommen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der beschwerdeführende Rechtsanwalt insbesondere gegen die ab dem 1. Januar 2018 bestehende Verpflichtung, die für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (sogenannte passive Nutzungspflicht). Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen nicht genügt.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind ab dem 1. Januar 2018 verpflichtet, die für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (§ 31a Abs. 6 Bundesrechtsanwaltsordnung &#8211; BRAO). Das beA ähnelt in seinem Aufbau einem E-Mail-Postfach und dient der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern mit den Gerichten und untereinander auf einem Übermittlungsweg mit sogenannter Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und Mitglied einer Rechtsanwaltskammer. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt er insbesondere eine Verletzung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer hat eine mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht ausreichend dargelegt.</p>
<ol>
<li>Subjektive Berufszugangsregelungen sind solche, die eine Berufsaufnahme an das Vorliegen persönlicher Eigenschaften, Fähigkeiten oder Leistungsnachweise knüpfen. Die angegriffenen Regelungen enthalten demgegenüber keine Vorschriften über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, es handelt sich bei ihnen vielmehr um bloße Berufsausübungsregelungen.</li>
<li>Regelungen, die lediglich die Berufsausübung betreffen, sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Gemessen an diesem Maßstab zeigt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Berufsfreiheit nicht auf.</li>
<li>a) Die angegriffenen Regelungen bezwecken die Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, die Schaffung einer rechtssicheren und schnellen Kommunikation mit den Gerichten sowie eine Reduktion von Porto- und Druckkosten. Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit nicht um spezifische berufsbezogene Gemeinwohlgründe handeln könnte, werden in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt.</li>
<li>b) Auch die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelungen stellt der Beschwerdeführer nicht substantiiert in Frage. Insbesondere kann mangels einer vergleichenden Kostenaufstellung die Behauptung, mit der Einführung des beA gehe keine Kostenreduktion, sondern eine Kostensteigerung einher, nicht nachvollzogen werden. Auch fehlt es im Hinblick auf die Behauptung, über das beA sei eine sichere Kommunikation nicht möglich, an einer Auseinandersetzung mit den konkret getroffenen Sicherheitsvorkehrungen.</li>
</ol>
<p>Die Beschwerdeschrift lässt auch eine übermäßige Belastung des Beschwerdeführers durch die angegriffenen Regelungen nicht möglich erscheinen. Insbesondere verlangen die angegriffenen Regelungen keine jederzeitige unmittelbare und sofortige persönliche Kenntnisnahme der über das beA eingehenden Mitteilungen. Haftungs- und berufsrechtliche Konsequenzen stellt der Beschwerdeführer nur für den Fall der Nichtnutzung des beA dar.</p>
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		<title>Verfassungsbeschwerde betreffend das Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsbeschwerde-betreffend-das-auswahlverfahren-fuer-die-zulassung-als-rechtsanwalt-bei-dem-bundesgerichtshof-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Jul 2017 21:10:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Auswahlverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[BRAO]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesrechtsanwaltsordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Zulassung als Rechtsanwalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 59/2017 Die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts, der sich gegen das Auswahlverfahren für&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsbeschwerde-betreffend-das-auswahlverfahren-fuer-die-zulassung-als-rechtsanwalt-bei-dem-bundesgerichtshof-erfolglos/">Verfassungsbeschwerde betreffend das Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 59/2017</p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts, der sich gegen das Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof wendet, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht genügt.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer ist zugelassener Rechtsanwalt und nahm als Bewerber am Wahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof teil. Vom zuständigen Wahlausschuss wurde er jedoch nicht auf die 16 Rangplätze umfassende Wahlliste aufgenommen, die dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Entscheidung über die Zulassung vorgelegt wurde. Die daraufhin durch den Beschwerdeführer gegen den Wahlausschuss erhobene Klage wies der Bundesgerichtshof ab. Mit seiner gegen die Entscheidungen des Wahlausschusses und des Bundesgerichthofs sowie mittelbar gegen §§ 164 bis 170 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seiner Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist vom Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert begründet worden (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).</p>
<ol>
<li>Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, der die angegriffenen Entscheidungen folgen, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen. Dieser Anforderung genügt die Beschwerdebegründung nicht. Das Wahlverfahren ist bereits mehrfach vom Bundesverfassungsgericht überprüft worden. Soweit sich der Beschwerdeführer mittelbar gegen die §§ 164 ff. BRAO wendet, wirft er keine Fragen auf, die Anlass zu einer Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung geben. Unter Berücksichtigung des Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, der auch für die Frage der Erforderlichkeit und der Angemessenheit einer Berufsausübungsbeschränkung gilt, sind keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das in §§ 164 ff. BRAO geregelte Wahlverfahren verfassungswidrig sein könnte.</li>
<li>Auch soweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde die konkrete Auslegung und Anwendung der §§ 164 ff. BRAO rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG wird auch in dieser Hinsicht nicht substantiiert aufgezeigt.</li>
<li>a) Der Beschwerdeführer berücksichtigt nicht den für die verfassungsrechtliche Überprüfung der Wahlentscheidung geltenden Maßstab. Gelangt das zuständige Gericht zu einer Bestätigung der Wahl, hat das Bundesverfassungsgericht neben der verfassungsrechtlichen Prüfung der für die Wahl maßgeblichen Vorschriften lediglich nachzuprüfen, ob die Beurteilung der gerügten Wahlfehler durch das zuständige Gericht mit spezifischem Verfassungsrecht vereinbar ist. Dass dies vorliegend nicht der Fall sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits die dafür erforderliche vertiefte Auseinandersetzung mit der Begründung des Bundesgerichtshofs und der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.</li>
<li>b) Die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die anwaltliche Selbstverwaltung ist auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers zu der konkreten Zusammensetzung des Wahlausschusses ebenfalls nicht gegeben. Das alleinige Vorschlagsrecht für die zu ernennenden Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof liegt nach § 166 Abs. 2 BRAO in den Händen der Rechtsanwaltskammern. Die jeweilige Anzahl der Richter und Rechtsanwälte im Wahlausschuss ergibt sich gemäß § 165 Abs. 1 BRAO &#8211; neben dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs &#8211; aus der jeweils aktuellen Zahl der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs und der aktuellen Zusammensetzung der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof zuzüglich des Präsidenten des Bundesgerichtshofs. Diese Zahlen sind mithin veränderlich. Warum der Umstand, dass an der konkreten Entscheidung mehr Richter als Rechtsanwälte beteiligt waren, den Beschwerdeführer in seiner Berufsfreiheit verletzen könnte, ist vor diesem Hintergrund weder ausreichend dargelegt worden noch sonst ersichtlich.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verbot-der-partnerschaftsgesellschaft-von-rechtsanwaelten-mit-aerzten-und-apothekern-ist-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Feb 2016 22:14:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ärzte und Apotheker]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesrechtsanwaltsordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Partnerschaftsgesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Sozietätsverbot]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 6/2016 59a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist insoweit verfassungswidrig&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verbot-der-partnerschaftsgesellschaft-von-rechtsanwaelten-mit-aerzten-und-apothekern-ist-verfassungswidrig/">Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 6/2016</p>
<p>59a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist insoweit verfassungswidrig und nichtig, als er Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten verbietet, sich mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit Apothekerinnen und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss in einem Verfahren der konkreten Normenkontrolle auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden. Der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist unverhältnismäßig. Denn der Gesetzgeber hat den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen &#8211; insbesondere mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern &#8211; in einer Partnerschaftsgesellschaft zugelassen. Im Vergleich hierzu birgt eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten, dass dies eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigte.</p>
<p><strong>Sachverhalt und Verfahrensgang:</strong></p>
<p>Die beiden Antragsteller des Ausgangsverfahrens sind ein Rechtsanwalt sowie eine Ärztin und Apothekerin. Sie gründeten eine Partnerschaftsgesellschaft und meldeten diese zur Eintragung in das Partnerschaftsregister an. Amtsgericht und Oberlandesgericht wiesen die Anmeldung zurück. Der Eintragung stehe die abschließende Regelung des § 59a Abs. 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) entgegen, in der die Berufe des Arztes und des Apothekers nicht aufgeführt seien. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ol>
<li>Die Vorlagefrage ist auf den entscheidungserheblichen Teil des zur Prüfung gestellten § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO zu beschränken. Sie bedarf in zweifacher Hinsicht der Einschränkung: hinsichtlich der betroffenen Berufe auf die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern sowie hinsichtlich der Form der Zusammenarbeit auf die Partnerschaftsgesellschaft.</li>
<li>§ 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar, als die Regelung einer Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht.</li>
<li>a) Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit dem Eingriff in die freie Berufsausübung durch Begrenzung der sozietätsfähigen Berufe einen legitimen Zweck. Die Vorschrift soll die Beachtung der wesentlichen anwaltlichen Grundpflichten aus § 43a BRAO sichern. Hierzu zählen auch die Verschwiegenheitspflicht, das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen sowie die Pflicht, keine die berufliche Unabhängigkeit gefährdenden Bindungen einzugehen.</li>
<li>b) Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass ein grundrechtseinschränkendes Gesetz geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, um den vom Gesetzgeber erstrebten Zweck zu erreichen. In diesem Sinne erforderlich ist ein Gesetz, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Angemessen ist das Gesetz, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird.</li>
<li>aa) Für die Sicherstellung der anwaltlichen Verschwiegenheit ist das Sozietätsverbot mit Ärzten und Apothekern in weiten Bereichen nicht erforderlich und im Übrigen unangemessen.</li>
</ol>
<p>(1) Die Verpflichtung der Rechtsanwälte zur Verschwiegenheit nach § 43a Abs. 2 BRAO ist nach Maßgabe des § 203 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) strafbewehrt. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, solche Berufe von der gemeinschaftlichen Ausübung auszuschließen, für die ein ausreichendes Maß an Verschwiegenheit nicht gesichert erscheint. Diesem Ansatz folgend hat er solche Defizite nur bei den in § 59a Abs. 1 BRAO genannten Berufen nicht zugrunde gelegt und sie daher als sozietätsfähig zugelassen.</p>
<p>(2) Der hiernach erfolgte Ausschluss von Ärzten und Apothekern aus dem Kreis der sozietätsfähigen Berufe ist jedoch regelmäßig schon nicht erforderlich, um das Geheimhaltungsinteresse der Mandanten zu sichern. Eine Weitergabe mandatsrelevanter Informationen an die nichtanwaltlichen Partner wird bei Beauftragung einer interprofessionellen Sozietät regelmäßig erwartet und stellt daher keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht dar. Auch zum Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit gegenüber außenstehenden Dritten ist ein solches Sozietätsverbot zumindest in weiten Bereichen nicht erforderlich. Denn Ärzte sowie Apotheker sind gleich den Rechtsanwälten zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht gilt umfassend für alle nicht allgemein bekannten Tatsachen, die dem Berufsträger in seiner Eigenschaft als Arzt beziehungsweise Apotheker anvertraut oder sonst bekannt werden; sie ist nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbewehrt.</p>
<p>(3) Soweit die Kenntnisse nicht bei der Berufsausübung als Arzt oder Apotheker anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, besteht für den nichtanwaltlichen Partner zwar keine Verschwiegenheitspflicht. Gleichwohl ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht mehr gewahrt, wenn das Sozietätsverbot allein darauf gestützt wird. Denn für eine qualifizierte Beratung, aber auch für den wirtschaftlichen Erfolg einer Anwaltskanzlei kann es entscheidend sein, anwaltliche Hilfe in spezialisierten Bereichen anzubieten und sich dauerhaft mit Angehörigen hierfür geeigneter Berufe zusammenzuschließen. Die hiermit verbundene zusätzliche Gefährdung der Verschwiegenheit ist gering und kann den erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit im Ergebnis nicht rechtfertigen. Insbesondere hat der Gesetzgeber bei den in § 59a Abs. 1 BRAO genannten Berufen keine zusätzlichen Gefährdungen zugrunde gelegt und sie daher für eine gemeinsame Berufsausübung mit Rechtsanwälten zugelassen. Auch bei der Zusammenarbeit mit hiernach als sozietätsfähig anerkannten Berufen sind aber Situationen nicht ausgeschlossen, in denen der berufsfremde Partner von Umständen Kenntnis erlangt, die zwar der anwaltlichen Verschwiegenheit, nicht aber seiner eigenen beruflichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterfallen. Hinzu kommt, dass nach § 30 Satz 1 und § 33 der Berufsordnung für Rechtsanwälte<br />
(BORA) zu gewährleisten ist, dass auch die berufsfremden Partner und die Partnerschaftsgesellschaft das anwaltliche Berufsrecht beachten.</p>
<p>(4) Zur Sicherung der anwaltlichen Zeugnisverweigerungsrechte ist ein Verbot einer Partnerschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ebenfalls weitgehend nicht erforderlich, zumindest aber unangemessen. Nach den einschlägigen Verfahrensordnungen können auch Ärzte und Apotheker ein eigenes Recht zur Zeugnisverweigerung beanspruchen. Sollten sich in einzelnen Fällen Situationen ergeben, in denen das Zeugnisverweigerungsrecht des nichtanwaltlichen Partners hinter dem des Rechtsanwalts zurückbleibt, so ist die mit dem reduzierten Schutz der Verschwiegenheit verbundene Gefahr gering und unterscheidet sich wiederum nicht von der, die der Gesetzgeber für die von ihm bereits als sozietätsfähig zugelassenen Berufe hinnimmt.</p>
<p>(5) Auch die Sicherung der strafprozessualen Beschlagnahmeverbote, die ebenfalls dem Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Mandant und Rechtsanwalt dienen, macht ein Verbot der Partnerschaft mit Ärzten und Apothekern nicht erforderlich. Der Schutz dieser Berufsgruppen vor einer Beschlagnahme bleibt nicht hinter dem Schutz zurück, den Rechtsanwälte beanspruchen können. Vielmehr knüpft § 97 StPO die Untersagung der Beschlagnahme an das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b StPO und ist daher sowohl auf Rechtsanwälte als auch auf Ärzte und Apotheker anwendbar.</p>
<p>(6) Bei Ermittlungsmaßnahmen im repressiven Bereich der Strafverfolgung und im präventiven Bereich der Gefahrenabwehr sowie bei der Straftatenverhütung sind zwar Unterschiede im Schutzniveau zu verzeichnen, die das Geheimhaltungsinteresse der Mandanten berühren können. Insbesondere gilt nach § 160a Abs. 1 StPO zugunsten von Rechtsanwälten ein absolutes, zugunsten von Ärzten und Apothekern nach § 160a Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO aber nur ein relatives Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot. Jedoch unterfallen auch die in § 59a Abs. 1 BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe nur dem relativen Schutz; insoweit nimmt der Gesetzgeber eine begrenzte Schwächung der Geheimhaltungsinteressen der Mandanten zugunsten der Berufsfreiheit hin.</p>
<ol>
<li>bb) Zur Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit mag sich ein Sozietätsverbot, das Partnerschaftsgesellschaften zwischen Rechtsanwälten und Ärzten oder Apothekern entgegensteht, noch als erforderlich darstellen; auch hier ist aber jedenfalls die Angemessenheit nicht mehr gewahrt.</li>
</ol>
<p>(1) Bei der Zusammenarbeit mehrerer Berufsträger lassen sich Beeinträchtigungen der beruflichen Unabhängigkeit der einzelnen Partner etwa wegen der Rücksichtnahme auf die Belange anderer zur Vermeidung oder Lösung von Interessenskonflikten oder auch aufgrund entstehender Machtstrukturen nie völlig ausschließen. Die Annahme des Gesetzgebers, insoweit gelte es einer Gefährdung der Unabhängigkeit zu begegnen, ist daher plausibel und nicht zu beanstanden.</p>
<p>(2) Im Vergleich zu den nach § 59a BRAO zulässigen Konstellationen der gemeinsamen Berufsausübung bietet die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern jedoch kein entscheidend erhöhtes Gefährdungspotential für die anwaltliche Unabhängigkeit, so dass deren Verbot sich als unangemessen erweist. Zwar fehlt es hier im Unterschied zu den sozietätsfähigen Berufen an der Gemeinsamkeit einer im weitesten Sinne wirtschaftlichen oder wirtschaftsrechtlichen Beratung; dies lässt jedoch keinen plausiblen Grund für einen gesteigerten Schutzbedarf zugunsten der anwaltlichen Unabhängigkeit erkennen. Im Gegenteil spricht das grundlegend andere Tätigkeitsfeld der Ärzte und Apotheker eher dafür, dass diese schon wegen ihrer beruflichen Distanz zu rechtlichen Fragestellungen die Unabhängigkeit des anwaltlichen Partners stärker respektieren werden.</p>
<p>Eine stärkere Gefährdung der Unabhängigkeit folgt auch nicht aus der hier in Frage stehenden Organisationsform. Die Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft befreit den jeweiligen Berufsträger nicht von seinen berufsrechtlichen Pflichten (vgl. § 6 Abs. 1 PartGG). Zudem kann die Geschäftsführungsbefugnis des einzelnen Partners insoweit nicht beschränkt werden, als seine Berufsausübung betroffen ist (vgl. § 6 Abs. 2 PartGG). Darüber hinaus gelten &#8211; unabhängig von der Gesellschaftsform &#8211; die bereits genannten Sicherungen der Berufsordnung für Rechtsanwälte.</p>
<ol>
<li>cc) Auch das Ziel, Interessenkonflikte zu vermeiden, rechtfertigt nicht ein Sozietätsverbot, das Partnerschaftsgesellschaften zwischen Rechtsanwälten und Ärzten oder Apothekern hindert.</li>
</ol>
<p>(1) Gemäß § 43a Abs. 4 BRAO und nach näherer Maßgabe des § 3 BORA ist es Rechtsanwälten untersagt, widerstreitende Interessen zu vertreten. Strafrechtlich abgesichert ist dieses Verbot in wesentlichen Teilen durch die Strafbarkeit des Parteiverrats nach § 356 StGB. Entsprechende Bestimmungen finden sich in den Berufsordnungen für Ärzte und Apotheker nicht; diese können auch nicht Täter des § 356 StGB sein. Der Verzicht auf vergleichbare Regelungen erscheint nachvollziehbar, weil Ärzte und Apotheker typischerweise nicht im Interesse ihrer Patienten in ein Gegnerverhältnis zu Dritten geraten. Jedoch sind auch nicht alle der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe zu geradliniger Interessenvertretung gemäß § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA verpflichtet. Zudem können sich allenfalls noch Patentanwälte &#8211; sowie in dem sehr eingeschränkten Rahmen des § 392 AO auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer &#8211; wegen Parteiverrats strafbar machen. Daher bleibt regelmäßig nur der Weg, den anwaltlichen Partner gemäß § 30 Satz 1 BORA zu verpflichten, diese nichtanwaltlichen Partner vertraglich an die Einhaltung des anwaltlichen Berufsrechts zu binden. Hinzu kommt die Verpflichtung des Rechtsanwalts, gemäß § 33 Abs. 2 BORA zu verhindern, dass durch sozietätsweit wirkende Maßnahmen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen missachtet wird.</p>
<p>(2) In dem damit gezogenen engen Rahmen hat es auch der Gesetzgeber bei Zulassung der sozietätsfähigen Berufe durch § 59a Abs. 1 BRAO hingenommen, dass Gefährdungen für die Geradlinigkeit anwaltlicher Tätigkeit durch interprofessionelle Zusammenarbeit nicht völlig auszuschließen sind. Da sich wiederum zeigt, dass bei einer Partnerschaft mit Ärzten und Apothekern im Vergleich zu Angehörigen sozietätsfähiger Berufe keine spezifisch erhöhten Gefährdungen der anwaltlichen Geradlinigkeit auszumachen sind, erweist sich das Sozietätsverbot unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls als unangemessener Eingriff in deren Berufsfreiheit.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verbot-der-partnerschaftsgesellschaft-von-rechtsanwaelten-mit-aerzten-und-apothekern-ist-verfassungswidrig/">Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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