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	<title>Bundesregierung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Kein Individualanspruch auf weitergehendes Tätigwerden der Bundesregierung zur Verhinderung von Drohneneinsätzen der USA im Jemen unter Nutzung der Air Base Ramstein</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Nov 2020 21:24:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Air Base Ramstein]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesregierung]]></category>
		<category><![CDATA[Drohneneinsätze]]></category>
		<category><![CDATA[Individualanspruch]]></category>
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		<category><![CDATA[Völkerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kein Individualanspruch auf weitergehendes Tätigwerden der Bundesregierung zur Verhinderung von Drohneneinsätzen der USA im Jemen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Kein Individualanspruch auf weitergehendes Tätigwerden der Bundesregierung zur Verhinderung von Drohneneinsätzen der USA im Jemen unter Nutzung der Air Base Ramstein</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 68/2020</p>



<p>Im Jemen lebende jemenitische Staatsangehörige können von der Bundesrepublik Deutschland nicht unter Berufung auf eine aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht verlangen, dass die Bundesregierung über die bisher schon durchgeführten diplomatischen und politischen Konsultationen sowie die Einholung rechtlicher Zusicherungen hinaus Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Nutzung der Air Base Ramstein durch die USA für Einsätze bewaffneter Drohnen im Jemen im Einklang mit dem Völkerrecht erfolgt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>



<p>Die Kläger begehren die Unterbindung bewaffneter Einsätze von Drohnen im Jemen, die die USA unter Nutzung von Einrichtungen auf der Air Base Ramstein durchführen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, sich durch geeignete Maßnahmen zu vergewissern, dass eine Nutzung der Air Base Ramstein durch die USA für Einsätze bewaffneter Drohnen im Jemen nur im Einklang mit dem Völkerrecht stattfindet, sowie erforderlichenfalls auf dessen Einhaltung gegenüber den USA hinzuwirken. Die Kläger hätten einen aus ihren Grundrechten folgenden Anspruch darauf, dass die Beklagte sie vor drohenden Beeinträchtigungen ihres Lebens und ihrer körperlichen Unversehrtheit schützt, soweit bewaffnete US-Drohneneinsätze in wesentlicher Hinsicht vom deutschen Staatsgebiet aus durchgeführt würden und gegen völkerrechtliche Vorgaben mit engem Bezug zu den grundrechtlichen Schutzgütern verstießen. Ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht sei die Beklagte bislang nur unzureichend nachgekommen. Denn die bislang von ihr wegen einer Nutzung der Air Base Ramstein für US-Drohneneinsätze ergriffenen Maßnahmen beruhten auf der unzutreffenden Einschätzung, es gebe keinen Anlass zu Zweifeln an der Völkerrechtskonformität der Einsätze. Vielmehr bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass jedenfalls ein Teil der Drohneneinsätze mit den Vorgaben des humanitären Völkerrechts und des internationalen Menschenrechtsschutzes nicht in Einklang stehe. Vor diesem Hintergrund sei der bislang durchgeführte Dialog mit den USA zum Schutz der Kläger völlig unzulänglich.</p>



<p>Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. In Bezug auf einen der drei Kläger, der nicht im Jemen lebt, ist die Klage mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Hinsichtlich der beiden anderen Kläger ist zwar die Zulässigkeit der Leistungsklage zu bejahen.</p>



<p>Die Klage ist jedoch unbegründet. Zwar können grundrechtliche Schutzpflichten des deutschen Staates auch gegenüber im Ausland lebenden Ausländern und im Fall von Grundrechtsbeeinträchtigungen durch andere Staaten bestehen. Hierfür reicht jedoch nicht schon &#8211; im Sinne des vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten Vorsorgegrundsatzes &#8211; die bloße Möglichkeit einer völkerrechtswidrigen Beeinträchtigung der grundrechtlichen Schutzgüter durch den anderen Staat aus. Vielmehr entsteht die Schutzpflicht erst, wenn aufgrund der Zahl und der Umstände bereits eingetretener Völkerrechtsverstöße konkret zu erwarten ist, dass es auch in Zukunft zu völkerrechtswidrigen Handlungen kommen wird, durch die grundrechtliche Schutzgüter beeinträchtigt oder gefährdet werden. Ferner bedarf es eines qualifizierten Bezugs zum deutschen Staatsgebiet. Hieran fehlt es jedenfalls dann, wenn sich der auf das deutsche Staatsgebiet bezogene Teil der grundrechtsbeeinträchtigenden Handlungen des anderen Staates in einem rein technischen Übermittlungsvorgang ohne Entscheidungselemente erschöpft. Zudem kann die völkerrechtliche Beurteilung des Handelns anderer Staaten wegen der strukturellen Besonderheiten des Völkerrechts von der Bandbreite der vertretbaren Rechtsauffassungen abhängen. Schließlich kommt der Bundesregierung auf der Rechtsfolgenseite bei der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu. Die Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht kann in Fällen mit Auslandsbezug nur dann festgestellt werden, wenn die Bundesregierung gänzlich untätig geblieben ist oder die getroffenen Maßnahmen offensichtlich völlig ungeeignet oder unzulänglich sind.</p>



<p>Von diesen Maßstäben ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis offengelassen, ob eine grundrechtliche Schutzpflicht der Beklagten gegenüber den Klägern entstanden ist. Für den erforderlichen qualifizierten Bezug zum deutschen Staatsgebiet reicht es nicht aus, dass der Datenstrom für die Steuerung der im Jemen eingesetzten Drohnen über Glasfaserkabel von den USA aus zur Air Base Ramstein übermittelt und von dort aus mittels einer Satelliten-Relaisstation an die Drohnen gefunkt wird. Dass die Einbindung der Air Base Ramstein in bewaffnete Drohneneinsätze im Jemen zusätzlich eine Auswertung von Informationen einschließt, hat das Oberverwaltungsgericht nicht abschließend festgestellt. Ob die unter Nutzung der Air Base Ramstein durchgeführten Drohneneinsätze der USA im Jemen regelmäßig gegen Vorgaben des humanitären Völkerrechts, insbesondere die Verbote unterschiedsloser Angriffe oder von Angriffen mit unverhältnismäßigen Kollateralschäden verstoßen, kann unter Berücksichtigung der vertretbaren Bandbreite von Rechtsauffassungen ebenfalls nicht ohne ergänzende Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts entschieden werden.</p>



<p>Von einer Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht zur weiteren Aufklärung hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch abgesehen. Denn wird zugunsten der Kläger unterstellt, dass eine aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht der Beklagten gegenüber den Klägern entstanden ist, hätte die Bundesregierung diese Schutzpflicht jedenfalls erfüllt. Sie ist nicht untätig geblieben, sondern hat im Hinblick auf die sich aus der Einbindung der Air Base Ramstein in die Drohnenangriffe der USA im Jemen ergebenden völkerrechtlichen Probleme entschieden, in Konsultationen mit den USA einzutreten und hierbei auch rechtliche Fragen zu thematisieren, die der Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge aufwirft. In der Folgezeit hat sie diese Konsultationen auf unterschiedlichen diplomatischen und politischen Ebenen fortgesetzt. Schließlich hat sie eine Zusicherung der USA eingeholt, dass Aktivitäten in US-Militärliegenschaften in Deutschland im Einklang mit geltendem Recht erfolgen. Diese Maßnahmen können nicht als völlig unzulänglich qualifiziert werden. Weitergehende Schritte, wie insbesondere die von den Klägern letztlich geforderte Kündigung der völkervertraglichen Grundlagen für die Nutzung der Air Base Ramstein musste die Bundesregierung wegen der massiven nachteilhaften Auswirkungen für die außen-, bündnis- und verteidigungspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht in Betracht ziehen.</p>



<p>BVerwG 6 C 7.19 &#8211; Urteil vom 25. November 2020</p>



<p>Vorinstanzen:</p>



<p>OVG Münster, 4 A 1361/15 &#8211; Urteil vom 19. März 2019 &#8211;</p>



<p>VG Köln, 3 K 5625/14 &#8211; Urteil vom 27. Mai 2015 &#8211;</p>
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		<item>
		<title>Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unzulaessiger-antrag-im-organstreitverfahren-wegen-fehlenden-rechtsschutzbeduerfnisses/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Oct 2017 19:13:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesregierung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundestag]]></category>
		<category><![CDATA[Kölner Dom]]></category>
		<category><![CDATA[Organstreitverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutzbedürfnis]]></category>
		<category><![CDATA[Silvesternacht Köln]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 92/2017 Beschluss vom 10. Oktober 2017 2 BvE 6/16 Hält ein&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/unzulaessiger-antrag-im-organstreitverfahren-wegen-fehlenden-rechtsschutzbeduerfnisses/">Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 92/2017</p>
<p>Beschluss vom 10. Oktober 2017<br />
<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/10/es20171010_2bve000616.html">2 BvE 6/16</a></p>
<p>Hält ein Abgeordneter seine an die Bundesregierung gerichtete parlamentarische Frage für unrichtig beantwortet, muss er diese vor Einleitung des Organstreitverfahrens mit der (mutmaßlichen) Unrichtigkeit der Antwort konfrontieren und ihr so die Möglichkeit geben, die Sach- und Rechtslage zu prüfen und ihre Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. Anderenfalls fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und damit den im Organstreitverfahren gestellten Antrag einer Abgeordneten des Deutschen Bundestags verworfen. Diese hatte die Feststellung begehrt, dass die Bundesregierung ihre Anfrage im Zusammenhang mit den Vorfällen in der Silvesternacht 2015/2016 falsch oder nur unzureichend beantwortet und sie dadurch in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt hat.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Im Rahmen der Aufklärung der Vorfälle in der Silvesternacht 2015/2016 im Bereich des Kölner Doms und des Hauptbahnhofs richtete die Antragstellerin im März 2016 die schriftliche Frage an die Bundesregierung, ob beim Bundesministerium des Innern in den ersten Tagen des Jahres 2016 aus Nordrhein-Westfalen eine Meldung über elf auf einem Bahnhofsvorplatz begangene sexuelle Übergriffe zum Nachteil junger Frauen eingegangen sei. Die Bundesregierung verneinte dies, wies in der Antwort allerdings darauf hin, dass die fehlenden Angaben in der Frage zum Zeitpunkt und zum Ereignisort die Recherchen erschwert hätten. Im Oktober 2016 hat der Untersuchungsausschuss „Silvesternacht 2015“ des Landtages Nordrhein-Westfalen den Bundesminister des Innern unter anderem zur Rolle der Bundespolizei in der Kölner Silvesternacht 2015/2016 und zu den Meldungen aus dem Land Nordrhein-Westfalen befragt. Dabei ging der Bundesminister des Innern auf die vom Land Nordrhein-Westfalen am 1. Januar 2016 auch an das Bundesministerium des Innern versandten Meldungen über die Ereignisse ein. Vor diesem Hintergrund ist die Antragstellerin der Auffassung, dass ihre schriftliche Frage im März 2016 falsch oder unzureichend beantwortet worden sei und begehrt im Organstreitverfahren die Feststellung, dass die Bundesregierung sie dadurch in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt habe.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ol>
<li>Im Organstreitverfahren ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn und solange über die Rechtsverletzung zwischen den Beteiligten Streit besteht. Allerdings muss der Konflikt, dessen Bereinigung der Antragsteller im kontradiktorischen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht begehrt, zuvor für den Antragsgegner erkennbar geworden sein. Bei (vermeintlich oder tatsächlich) unrichtig beantworteten parlamentarischen Fragen trifft den Antragsteller daher eine Konfrontationsobliegenheit. Er muss der Bundesregierung durch den Hinweis auf die (mutmaßliche) Unrichtigkeit der Antwort die Möglichkeit geben, die Sach- und Rechtslage zu prüfen und ihre Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.</li>
<li>Im vorliegenden Fall fehlt der Antragstellerin das Rechtschutzbedürfnis, da sie nicht näher darlegt, worin sich die Kontroverse um die Richtigkeit der Antwort manifestiert. Sie hat vor Einleitung des Organstreitverfahrens nicht von der naheliegenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Bundesregierung zu einer Klarstellung aufzufordern, ob diese an der Antwort auf ihre schriftliche Frage festhält oder sich die Darstellung des Bundesministers des Innern zu eigen macht. Dabei hätte eine Nachfrage auch deshalb nahegelegen, weil die Bundesregierung ihre Antwort inhaltlich mit einem Vorbehalt versehen hat. Jedenfalls wäre es der Antragstellerin ohne Weiteres möglich gewesen, das hinter ihrer Frage stehende Informationsinteresse erneut zum Gegenstand einer klarstellenden Nachfrage zu machen und damit zu klären, ob eine Kontroverse zwischen ihr und der Bundesregierung angesichts der späteren Äußerungen des Bundesministers des Innern im Untersuchungsausschuss überhaupt besteht.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof verpflichtet &#8222;NSA-Untersuchungsausschuss&#8220; zum Amtshilfeersuchen an die Bundesregierung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-verpflichtet-nsa-untersuchungsausschuss-zum-amtshilfeersuchen-an-die-bundesregierung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Nov 2016 20:09:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Amtshilfeersuchen]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesregierung]]></category>
		<category><![CDATA[NSA]]></category>
		<category><![CDATA[NSA-Untersuchungsausschuss]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungsausschuss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 209/2016 Die Abgeordneten M.R. und Dr. K.N. haben als Minderheit von&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 209/2016</p>
<p>Die Abgeordneten M.R. und Dr. K.N. haben als Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des &#8222;NSA-Untersuchungsausschusses&#8220; bei dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gemäß § 17 Abs. 4 Parlamentarisches Untersuchungsausschussgesetz beantragt, den Untersuchungsausschuss zu verpflichten, ein Amtshilfeersuchen an die Bundesregierung zu beschließen. Mit dem von den Antragstellern begehrten Amtshilfeersuchen solle die Bundesregierung ersucht werden, die Voraussetzungen, für eine Vernehmung des Zeugen S. in Deutschland zu schaffen, insbesondere dem Zeugen wirksamen Auslieferungsschutz zuzusichern.</p>
<p align="justify">Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat diesem Antrag mit Beschluss vom 11. November 2016 stattgegeben. Eine Aussage dahingehend, dass die Bundesregierung verpflichtet ist, dem durch den Untersuchungsausschuss zu beschließenden Ersuchen nachzukommen, ist mit diesem Beschluss nicht verbunden. Der Beschluss verpflichtet den Untersuchungsausschuss lediglich ein entsprechendes Ersuchen an die Bundesregierung zu stellen.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 21. November 2016</p>
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