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	<title>Bundestag &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgloser-antrag-auf-beitritt-und-anschluss-an-ein-anhaengiges-normenkontrollverfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Nov 2020 20:56:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[AfD]]></category>
		<category><![CDATA[Bundestag]]></category>
		<category><![CDATA[Normenkontrollantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Normenkontrollverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 100/2020&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 100/2020</p>



<p>Beschluss vom 03. November 2020<br><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/11/fs20201103_2bvf000218.html">2 BvF 2/18</a></p>



<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag von 30 Mitgliedern des Deutschen Bundestages, die der Bundestagsfraktion der Alternative für Deutschland (AfD) angehören oder angehörten, auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren abgelehnt. Im September 2018 hat der Antragsteller, dem Mitglieder aus drei Fraktionen des Deutschen Bundestages angehören, einen Normenkontrollantrag, der sich gegen Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10.&nbsp;Juli 2018 (BGBl I S. 1116) richtet, gestellt. Diesem Normenkontrollantrag wollten die 30 Abgeordneten beitreten beziehungsweise sich ihm anschließen. Der Senat führt im Wesentlichen zur Begründung an, dass ein Beitritt gesetzlich nicht vorgesehen ist und auch eine analoge Anwendung der Beitrittsregelungen anderer Verfahrensarten nicht in Betracht kommt. Ebenso scheidet ein unselbständiger Anschluss im vorliegenden Fall deshalb aus, weil er jedenfalls der Zustimmung des bisherigen Antragstellers bedürfte und eine solche nicht vorliegt.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Im September 2018 hat der Antragsteller, der sich aus 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages zusammensetzt, die den Bundestagsfraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und Freie Demokratische Partei (FDP) angehören, einen Normenkontrollantrag gestellt, der sich gegen Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2018 (BGBl I S. 1116) richtet und die Erhöhung der absoluten Obergrenze staatlicher Parteienfinanzierung zum Gegenstand hat. Das Verfahren ist noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig.</p>



<p>30 Mitglieder des Deutschen Bundestages, die der Bundestagsfraktion der Alternative für Deutschland (AfD) angehören oder in der Vergangenheit angehörten, haben dem Bundesverfassungsgericht gegenüber in jeweils eigenen Schriftsätzen erklärt, dass sie diesem Normenkontrollantrag beitreten beziehungsweise sich ihm anschließen wollen. Sie beabsichtigten nicht, einen eigenen Prozessvertreter zu benennen, eigene Anträge zu stellen sowie eigene Rechtsausführungen zu machen.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>



<p>Der Beitritt zum und der Anschluss an das Normenkontrollverfahren durch die 30 Mitglieder des Deutschen Bundestages sind unzulässig.</p>



<p>1. Die Unzulässigkeit des Beitritts im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle folgt bereits daraus, dass im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht für eine Reihe von Verfahrensarten ein Verfahrensbeitritt ausdrücklich zugelassen ist, eine entsprechende gesetzliche Regelung in §§ 76 ff. BVerfGG betreffend das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle hingegen fehlt. Auch eine analoge Anwendung der Regelungen in § 65 Abs. 1, § 69, § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 94 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG kommt für einen Beitritt einzelner Bundestagsabgeordneter zu einem abstrakten Normenkontrollantrag nicht in Betracht. Insoweit liegen keine vergleichbaren Tatbestände vor, da die Beitrittsmöglichkeit in den genannten Regelungen lediglich für bestimmte Staatsorgane und selbstständig Antragsberechtigte eröffnet wird. Daran fehlt es vorliegend. Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG ist nicht ein beliebiger Teil, sondern nur ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle antragsberechtigt. Einer Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten im Wege der Analogie auf einzelne Bundestagsabgeordnete sind diese Regelungen nicht zugänglich.</p>



<p>2. Darüber hinaus kommt auch ein unselbstständiger Anschluss der 30 Mitglieder des Deutschen Bundestages an das eingeleitete Normenkontrollverfahren nicht in Betracht.</p>



<p>Mit ihren Erklärungen begehren die 30 Mitglieder des Deutschen Bundestages für den Fall der Unzulässigkeit des Beitritts ihre unselbständige Beteiligung an dem bereits gestellten Normenkontrollantrag. Ein solcher Anschluss setzt aber jedenfalls die vorab einzuholende Zustimmung des bisherigen Antragstellers voraus, welche hier nicht erteilt wurde. Art.&nbsp;93 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GG, §&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 BVerfGG weisen das Antragsrecht zur Einleitung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens dem dort ausdrücklich genannten Quorum zu. Die jeweils am Antrag beteiligten Abgeordneten wirken durch die gemeinsame Antragstellung als einheitlicher Antragsteller im Normenkontrollverfahren zusammen und können auch in diesem Verfahren nur als Einheit auftreten. Mit dem nachträglichen Anschluss weiterer Abgeordneter würde sich der Antragsteller in seiner Zusammensetzung ändern. Dies ist jedenfalls nicht gegen den Willen derjenigen zulässig, die ursprünglich diese Einheit gebildet haben. Das Zustimmungserfordernis findet seine verfassungsrechtliche Begründung im freien Mandat des Abgeordneten nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieses gewährleistet dem Abgeordneten, dass er eigenverantwortlich über die Wahrnehmung seines Mandats entscheiden kann. Er kann damit auch frei darüber entscheiden, ob und mit welchen weiteren Abgeordneten er zusammenzuarbeiten bereit ist. Aufgrund seines freien Mandats darf ein Bundestagsabgeordneter nicht gezwungen werden, bei der Bildung des für die Antragstellung im abstrakten Normenkontrollverfahren erforderlichen Quorums mit Abgeordneten gemeinschaftlich aufzutreten, mit denen er nicht zusammenarbeiten möchte. Ist ein Normenkontrollantrag durch das nötige Quorum gestellt, schützt das freie Mandat den Abgeordneten daher davor, nachträglich durch einen unselbständigen Verfahrensanschluss in eine Gemeinsamkeit mit weiteren Abgeordneten gezwungen zu werden, mit denen er gemeinsame Aktivitäten ablehnt.</p>
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		<title>Eilantrag auf Verhinderung des Inkrafttretens von Gesetzen erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eilantrag-auf-verhinderung-des-inkrafttretens-von-gesetzen-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Sep 2019 14:56:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[AfD]]></category>
		<category><![CDATA[Bundestag]]></category>
		<category><![CDATA[Eilantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Inkrafttreten]]></category>
		<category><![CDATA[Verhinderung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 58/2019 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat einen Antrag&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eilantrag-auf-verhinderung-des-inkrafttretens-von-gesetzen-erfolglos/">Eilantrag auf Verhinderung des Inkrafttretens von Gesetzen erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 58/2019</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat einen Antrag der AfD-Bundestagsfraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, dem Bundespräsidenten bis auf Weiteres zu untersagen, drei durch den Bundestag beschlossene Gesetze gegenzuzeichnen, auszufertigen und im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Bei der Abstimmung über die entsprechenden Anträge gegen 1.27 Uhr morgens hatte die Antragstellerin die fehlende Beschlussfähigkeit des Bundestages gerügt. Die Vizepräsidentin des Bundestages hatte diese Rüge für den Sitzungsvorstand zurückgewiesen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Beschlussunfähigkeit objektiv festgestanden habe und daher nicht durch eine einmütige Bejahung seitens des Sitzungsvorstands habe überwunden werden können. Die durch den Senat vorzunehmende Folgenabwägung führt indes zu dem Ergebnis, dass eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen war. Zur Begründung hat der Senat insbesondere angeführt, dass der Antragstellerin kein schwerer Nachteil drohte, falls die einstweilige Anordnung nicht erginge, ein späteres Organstreitverfahren der Antragstellerin hingegen Erfolg hätte. Dass verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nachgelagerter Rechtsschutz ist, trägt der ausdrücklichen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes Rechnung, wonach das Bundesverfassungsgericht die Kompetenz des Bundespräsidenten zur Prüfung eines Gesetzes zu respektieren hat.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Feststellung der Beschlussfähigkeit des Deutschen Bundestages ist in den Vorschriften der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages geregelt. Danach ist der Bundestag beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht, so sind die Stimmen zu zählen. Die 107. Sitzung des 19. Deutschen Bundestages dauerte vom 27. Juni bis in die frühen Morgenstunden des 28. Juni 2019. Als Tagesordnungspunkte 22a und 22b rief die Vizepräsidentin des Bundestages zwei Gesetzentwürfe zur Beratung auf. Bevor die Abgeordneten mit den Abstimmungen über die Gesetzentwürfe begannen, bezweifelte am 28. Juni 2019 gegen 1.27 Uhr ein Abgeordneter der AfD-Fraktion die Beschlussfähigkeit der Versammlung, woraufhin die Vizepräsidentin für den Sitzungsvorstand erwiderte, dass nach dessen Meinung die Beschlussfähigkeit gegeben sei. Schließlich wurden zunächst die beiden Gesetzentwürfe sowie später noch ein dritter Entwurf zur Abstimmung gestellt. Alle erhielten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Noch im Laufe des 28. Juni 2019 befasste sich der Ältestenrat auf Antrag der Antragstellerin mit der Entscheidung des Sitzungsvorstands, keine Zählung durchzuführen. Der Präsident des Deutschen Bundestages erklärte daraufhin in einer Pressemitteilung, das Präsidium des Bundestages sei einhellig der Auffassung, dass der Sitzungsvorstand die Vorschriften der Geschäftsordnung über die Feststellung der Beschlussfähigkeit korrekt angewendet habe.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ol>
<li>Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall – auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache – einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren bedeutet einen erheblichen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in Autonomie und originäre Zuständigkeit anderer Verfassungsorgane. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist daher grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des strittigen organschaftlichen Rechts der Antragsteller dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Die nach diesen Maßstäben im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung des Bundesverfassungsgerichts führt zu dem Ergebnis, dass eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen ist.</li>
<li>Zunächst kann dahinstehen, dass sich aus der bisherigen Begründung des Antrags schon nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 BVerfGG genügenden Weise ergibt, welche organschaftliche Rechtsposition die Antragstellerin in einem etwaigen Organstreitverfahren gegen welchen Antragsgegner geltend zu machen gedenkt.</li>
<li>Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte ein Organstreitverfahren später Erfolg, drohte der Antragstellerin kein schwerer Nachteil. Soweit die Antragstellerin für diesen Fall den Eintritt einer Art „verfassungsrechtlichen Notstands“ befürchtet, überzeugt dies nicht. Was sie damit in der Sache rügt, ist das Auseinanderfallen der möglichen Rechtsfolgen von Organstreitverfahren einerseits und Normenkontrollverfahren andererseits. Nach § 67 BVerfGG stellt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung über einen Organstreit nur fest, ob die beanstandete Maßnahme gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt; Rechtsfolge der abstrakten Normenkontrolle kann hingegen nach § 78 BVerfGG die Nichtigkeitserklärung eines Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht sein. Eine Rechtsschutzlücke für mögliche Antragsteller des Organstreits folgt hieraus jedoch nicht, sondern dies ist Ausdruck der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GG, dem objektiven Normenbeanstandungsverfahren mit dem Organstreit ein kontradiktorisches Streitverfahren ausschließlich zur Klärung eines bestimmten Verfassungsrechtsverhältnisses zur Seite zu stellen. Für eine sich von diesem gesetzlich gezogenen Rahmen lösende Ausdehnung der Kompetenzen des Bundesverfassungsgerichts ist kein Raum. Unabhängig davon wäre es kein schwerer Nachteil für die Antragstellerin, dass im Falle eines späteren Erfolgs des Organstreits in der Hauptsache zunächst formell verfassungswidrige Gesetze in Kraft blieben. Denn das Grundgesetz kennt grundsätzlich keine präventive Normenkontrolle, die einen solchen Zustand verhindern würde. Dass verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nachgelagerter, kassatorischer Rechtsschutz ist, ist nicht nur aus grundlegenden Erwägungen demokratischer Gewaltenteilung gerechtfertigt, sondern trägt vor allem der ausdrücklichen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes Rechnung, wonach das Bundesverfassungsgericht die dem Bundespräsidenten vor der Ausfertigung obliegende Kompetenz zur Prüfung eines Gesetzes zu respektieren hat.</li>
<li>Das Argument der Antragstellerin, nur durch den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung könnten die fraglichen Gesetze in einem ordnungsgemäßen Verfahren durch einen beschlussfähigen Bundestag abermals verabschiedet werden, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Bundestag kann zu jedem Zeitpunkt erneut über die seitens der Antragstellerin bemängelten Gesetze abstimmen, und zwar unabhängig sowohl von einem Erlass der einstweiligen Anordnung als auch von einer Feststellung der Verletzung organschaftlicher Rechte der Antragstellerin in einem späteren Organstreitverfahren.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unzulaessiger-antrag-im-organstreitverfahren-wegen-fehlenden-rechtsschutzbeduerfnisses/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Oct 2017 19:13:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesregierung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundestag]]></category>
		<category><![CDATA[Kölner Dom]]></category>
		<category><![CDATA[Organstreitverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutzbedürfnis]]></category>
		<category><![CDATA[Silvesternacht Köln]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 92/2017 Beschluss vom 10. Oktober 2017 2 BvE 6/16 Hält ein&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/unzulaessiger-antrag-im-organstreitverfahren-wegen-fehlenden-rechtsschutzbeduerfnisses/">Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 92/2017</p>
<p>Beschluss vom 10. Oktober 2017<br />
<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/10/es20171010_2bve000616.html">2 BvE 6/16</a></p>
<p>Hält ein Abgeordneter seine an die Bundesregierung gerichtete parlamentarische Frage für unrichtig beantwortet, muss er diese vor Einleitung des Organstreitverfahrens mit der (mutmaßlichen) Unrichtigkeit der Antwort konfrontieren und ihr so die Möglichkeit geben, die Sach- und Rechtslage zu prüfen und ihre Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. Anderenfalls fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und damit den im Organstreitverfahren gestellten Antrag einer Abgeordneten des Deutschen Bundestags verworfen. Diese hatte die Feststellung begehrt, dass die Bundesregierung ihre Anfrage im Zusammenhang mit den Vorfällen in der Silvesternacht 2015/2016 falsch oder nur unzureichend beantwortet und sie dadurch in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt hat.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Im Rahmen der Aufklärung der Vorfälle in der Silvesternacht 2015/2016 im Bereich des Kölner Doms und des Hauptbahnhofs richtete die Antragstellerin im März 2016 die schriftliche Frage an die Bundesregierung, ob beim Bundesministerium des Innern in den ersten Tagen des Jahres 2016 aus Nordrhein-Westfalen eine Meldung über elf auf einem Bahnhofsvorplatz begangene sexuelle Übergriffe zum Nachteil junger Frauen eingegangen sei. Die Bundesregierung verneinte dies, wies in der Antwort allerdings darauf hin, dass die fehlenden Angaben in der Frage zum Zeitpunkt und zum Ereignisort die Recherchen erschwert hätten. Im Oktober 2016 hat der Untersuchungsausschuss „Silvesternacht 2015“ des Landtages Nordrhein-Westfalen den Bundesminister des Innern unter anderem zur Rolle der Bundespolizei in der Kölner Silvesternacht 2015/2016 und zu den Meldungen aus dem Land Nordrhein-Westfalen befragt. Dabei ging der Bundesminister des Innern auf die vom Land Nordrhein-Westfalen am 1. Januar 2016 auch an das Bundesministerium des Innern versandten Meldungen über die Ereignisse ein. Vor diesem Hintergrund ist die Antragstellerin der Auffassung, dass ihre schriftliche Frage im März 2016 falsch oder unzureichend beantwortet worden sei und begehrt im Organstreitverfahren die Feststellung, dass die Bundesregierung sie dadurch in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt habe.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ol>
<li>Im Organstreitverfahren ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn und solange über die Rechtsverletzung zwischen den Beteiligten Streit besteht. Allerdings muss der Konflikt, dessen Bereinigung der Antragsteller im kontradiktorischen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht begehrt, zuvor für den Antragsgegner erkennbar geworden sein. Bei (vermeintlich oder tatsächlich) unrichtig beantworteten parlamentarischen Fragen trifft den Antragsteller daher eine Konfrontationsobliegenheit. Er muss der Bundesregierung durch den Hinweis auf die (mutmaßliche) Unrichtigkeit der Antwort die Möglichkeit geben, die Sach- und Rechtslage zu prüfen und ihre Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.</li>
<li>Im vorliegenden Fall fehlt der Antragstellerin das Rechtschutzbedürfnis, da sie nicht näher darlegt, worin sich die Kontroverse um die Richtigkeit der Antwort manifestiert. Sie hat vor Einleitung des Organstreitverfahrens nicht von der naheliegenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Bundesregierung zu einer Klarstellung aufzufordern, ob diese an der Antwort auf ihre schriftliche Frage festhält oder sich die Darstellung des Bundesministers des Innern zu eigen macht. Dabei hätte eine Nachfrage auch deshalb nahegelegen, weil die Bundesregierung ihre Antwort inhaltlich mit einem Vorbehalt versehen hat. Jedenfalls wäre es der Antragstellerin ohne Weiteres möglich gewesen, das hinter ihrer Frage stehende Informationsinteresse erneut zum Gegenstand einer klarstellenden Nachfrage zu machen und damit zu klären, ob eine Kontroverse zwischen ihr und der Bundesregierung angesichts der späteren Äußerungen des Bundesministers des Innern im Untersuchungsausschuss überhaupt besteht.</li>
</ol>
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		<title>Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverfassungsgericht-entscheidet-ueber-vorschlagsberechtigte-parteien-fuer-die-wahl-zum-19-deutschen-bundestag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Jul 2017 13:45:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundestag]]></category>
		<category><![CDATA[Bundestagswahl]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswahlausschuss]]></category>
		<category><![CDATA[Deutscher Bundestag]]></category>
		<category><![CDATA[vorschlagsberechtigte Parteien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 64/2017 Am 6. und 7. Juli 2017 hat der Bundeswahlausschuss festgestellt,&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverfassungsgericht-entscheidet-ueber-vorschlagsberechtigte-parteien-fuer-die-wahl-zum-19-deutschen-bundestag/">Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 64/2017</p>
<p>Am 6. und 7. Juli 2017 hat der Bundeswahlausschuss festgestellt, welche Vereinigungen als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag anzuerkennen sind. Gegen die Nichtanerkennung haben sieben Vereinigungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht prüft im Wesentlichen, ob einer Vereinigung die Eigenschaft einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 PartG zukommt. Dafür ist maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass sie ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken.</p>
<p>Die Nichtanerkennungsbeschwerden blieben erfolglos. Die Beschwerden der Vereinigungen Konvent zur Reformation Deutschlands &#8211; Die Goldene Mitte (KRD), Deutsche Tradition Sozial (DTS), Einiges Deutschland, Plattdüütsch Sassenland &#8211; Allens op Platt (PS), SustainableUnion &#8211; die Nachhaltigkeitspartei (SU) sowie DER BLITZ sind als bereits unzulässig verworfen worden. Die Beschwerde der Sächsischen Volkspartei (SVP) wurde als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen, weil ihr nach der erforderlichen Gesamtwürdigung die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei fehlt.</p>
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