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	<title>Bundeswehr &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung militärischer Lageberichte</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Apr 2020 07:45:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Afghanistan]]></category>
		<category><![CDATA[Afghanistaneinsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehr]]></category>
		<category><![CDATA[militärische Lageberichte]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Verschlusssache]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung militärischer Lageberichte Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 45/2020 Urteil vom 30. April&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zur-urheberrechtlichen-zulaessigkeit-der-veroeffentlichung-militaerischer-lageberichte/">Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung militärischer Lageberichte</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1 align="justify"><b>Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung militärischer Lageberichte </b></h1>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 45/2020</p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 30. April 2020 &#8211; I ZR 139/15 &#8211; Afghanistan Papiere II </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland die Veröffentlichung militärischer Lageberichte über den Afghanistaneinsatz der Bundeswehr durch die Presse nicht unter Berufung auf das Urheberrecht untersagen kann.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Klägerin ist die Bundesrepublik Deutschland, die im vorliegenden Verfahren durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten wird. Dieses lässt wöchentlich einen militärischen Lagebericht über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und Entwicklungen im Einsatzgebiet erstellen. Die Berichte werden unter der Bezeichnung &#8222;Unterrichtung des Parlaments&#8220; (UdP) an ausgewählte Abgeordnete des deutschen Bundestages, Referate im Bundesministerium der Verteidigung und anderen Bundesministerien, sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Dienststellen versendet. Sie sind als Verschlusssache &#8222;VS &#8211; Nur für den Dienstgebrauch&#8220; eingestuft. Daneben veröffentlicht die Klägerin gekürzte Fassungen der UdP als &#8222;Unterrichtung der Öffentlichkeit&#8220; (UdÖ).</p>
<p align="justify">Die Beklagte betreibt das Onlineportal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung. Sie beantragte im Jahr 2012 unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz die Einsichtnahme in sämtliche UdP aus der Zeit zwischen dem 1. September 2001 und dem 26. September 2012. Nach Ablehnung dieses Antrags gelangte die Beklagte auf unbekanntem Weg an einen Großteil der Berichte und veröffentlichte diese unter der Bezeichnung &#8222;Afghanistan-Papiere&#8220; im Internet. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil die Veröffentlichung ihr Urheberrecht an den Berichten verletze.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 1. Juni 2017 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (I ZR 139/15, GRUR 2017, 901 &#8211; Afghanistan Papiere I; dazu Pressemitteilung Nr. 87/17 vom 1. Juni 2017). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über diese Fragen durch Urteil vom 29. Juli 2019 (C-469/17, GRUR 2019, 934 &#8211; Funke Medien) entschieden. Der Bundesgerichtshof hat daraufhin das Revisionsverfahren fortgesetzt.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es kann offenbleiben, ob die UdP urheberrechtlich als Schriftwerke geschützt sind. Die Beklagte hat durch die Veröffentlichung der UdP jedenfalls ein daran bestehendes Urheberrecht nicht widerrechtlich verletzt. Zu ihren Gunsten greift vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) ein.</p>
<p align="justify">Eine Berichterstattung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor. Das Berufungsgericht hat bei seiner abweichenden Annahme, es habe keine journalistische Auseinandersetzung mit den einzelnen Inhalten der jeweiligen UdP stattgefunden, nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte die UdP nicht nur auf ihrer Website veröffentlicht, sondern sie auch mit einem Einleitungstext, weiterführenden Links und einer Einladung zur interaktiven Partizipation versehen und in systematisierter Form präsentiert hat.</p>
<p align="justify">Die Berichterstattung hat auch ein Tagesereignis zum Gegenstand. Sie betrifft die Frage, ob die jahrelange und andauernde öffentliche Darstellung des auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Texte auf der Internetseite der Beklagten noch stattfindenden und damit aktuellen, im Auftrag des deutschen Bundestages erfolgenden Einsatzes der deutschen Soldaten in Afghanistan als Friedensmission zutrifft oder ob in diesem Einsatz entgegen der öffentlichen Darstellung eine Beteiligung an einem Krieg zu sehen ist.</p>
<p align="justify">Die Berichterstattung hat zudem nicht den durch den Zweck gebotenen Umfang überschritten. Nach der Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG, deren Umsetzung § 50 UrhG dient und die bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung zu beachten ist, darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, wenn die Berichterstattung über Tagesereignisse verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht.</p>
<p align="justify">Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die Frage, ob bei der Auslegung und Anwendung unionsrechtlich bestimmten innerstaatlichen Rechts die Grundrechte des Grundgesetzes oder die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union maßgeblich sind, grundsätzlich darauf an, ob dieses Recht unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist (dann sind in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich) oder ob dieses Recht unionsrechtlich nicht vollständig determiniert ist (dann gilt primär der Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes). Im letztgenannten Fall greift die Vermutung, dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 &#8211; 1 BvR 16/13, GRUR 2020, 74 Rn. 71 &#8211; Recht auf Vergessen I). Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen ist, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt, ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anwendung des § 50 UrhG danach anhand des Maßstabs der Grundrechte des deutschen Grundgesetzes vorzunehmen.</p>
<p align="justify">Im Blick auf die Interessen der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten ausschließlichen Verwertungsrechte zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der UdP allenfalls unwesentlich betroffen sind, weil die UdP nicht wirtschaftlich verwertbar sind. Das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts des Werks erlangt im Rahmen der im Streitfall vorzunehmenden Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt nicht das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen der Klägerin haben könnte. Dieses Interesse ist durch andere Vorschriften etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG oder die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit gemäß § 93 ff. StGB &#8211; geschützt. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung seines Werkes den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt. Dieses Geheimhaltungsinteresse kann nach den Umständen des Streitfalls das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützte Veröffentlichungsinteresse nicht überwiegen. Dem Interesse an einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen kommt im Blick auf die politische Auseinandersetzung über die Beteiligung deutscher Soldaten an einem Auslandseinsatz und das damit berührte besonders erhebliche allgemeine Interesse an der öffentlichen und parlamentarischen Kontrolle von staatlichen Entscheidungen in diesem Bereich größeres Gewicht zu.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen</b>:</p>
<p align="justify">LG Köln &#8211; Urteil vom 2. Oktober 2014 &#8211; 14 O 333/13</p>
<p align="justify">OLG Köln &#8211; Urteil vom 12. Juni 2015 &#8211; 6 U 5/15)</p>
<p align="justify"><b>Die maßgebliche Vorschrift lautet: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 50 UrhG </b></p>
<p align="justify">Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 30. April 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/rueckforderung-von-ausbildungskosten-bei-vorzeitiger-entlassung-aus-der-bundeswehr-nach-kriegsdienstverweigerung-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Mar 2020 16:49:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehr]]></category>
		<category><![CDATA[Fachausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Kriegsdienstverweigerung]]></category>
		<category><![CDATA[Rückforderung]]></category>
		<category><![CDATA[vorzeitige Entlassung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 14/2020 Bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 14/2020</p>
<p>Bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer darf die Bundesrepublik Deutschland von ehemaligen Berufssoldaten nur die Erstattung der Kosten der bei der Bundeswehr absolvierten Ausbildungen im Umfang des geldwerten Vorteils verlangen, der den früheren Soldaten für ihr weiteres ziviles Berufsleben verbleibt. Bei der Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier, für die Ausbildungskosten von ca. 200 000 € anfallen, ist dieser geldwerte Vorteil mit 74 000 € revisionsrechtlich nicht anfechtbar bewertet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die beiden Kläger absolvierten ein Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an einer Universität der Bundeswehr und eine weitere Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier, die zum großen Teil bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) stattfand. Für Letztere zahlte die Bundeswehr an die DFS rund 200 000 € pro Person. Nach Abschluss ihrer Ausbildungen wurden die beiden Kläger auf ihren Antrag als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und schieden vorzeitig aus der Bundeswehr aus. Unmittelbar anschließend nahmen sie eine Tätigkeit als Fluglotsen bei der DFS auf.</p>
<p>Die Bundeswehr forderte von beiden Klägern die teilweise Erstattung der für ihre Ausbildungen entstandenen Kosten i.H.v. jeweils rund 130 000 € unter Gewährung von Ratenzahlung. Die dagegen gerichteten Klagen sind vom Berufungsgericht abgewiesen worden. Die Erstattungsbeträge seien auf der Grundlage des Soldatengesetzes (SG) fehlerfrei festgesetzt worden.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der beiden Kläger zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass der Verwaltungsgerichtshof die von der Bundeswehr festgesetzten unmittelbaren und mittelbaren Ausbildungskosten von Studium und Fachausbildung zu Recht nicht beanstandet hat. Die mittelbaren Ausbildungskosten (insbesondere für Wohnung, Verpflegung und Krankenversicherung) sind auf der Grundlage tragfähiger Bemessungsgrundsätze festgesetzt worden. Der Anspruch des früheren Soldaten erstreckt sich dabei nur auf eine realitäts- und sonst sachgerechte Kostenermittlung und nicht auf eine für den jeweiligen Soldaten günstigste Berechnungsmethode. Hinsichtlich der unmittelbaren Ausbildungskosten für die Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier hat sich die Bundeswehr an dem arbeitsvertraglichen Rückzahlungsbetrag von 74 000 € für fehlgeschlagene zivilvertragliche Ausbildungen bei der DFS infolge vorzeitiger Vertragsauflösung durch den ausgebildeten Fluglosten als Bewertungshilfe orientieren dürfen.</p>
<p>Fußnote:</p>
<p>Die einschlägigen Vorschriften des Soldatengesetzes (SG) in der hier maßgeblichen Fassung des Jahres 1995 lauten:</p>
<p>§ 49 Abs. 4 SG 1995 (Auszug)</p>
<p>(4) Ein Berufssoldat, der vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 Satz 1 genannten Dienstzeit auf seinen Antrag entlassen wird, muß die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. … Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.</p>
<p>§ 46 Abs. 3 SG 1995</p>
<p>(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren.</p>
<p>BVerwG 2 C 37.18 &#8211; Urteil vom 12. März 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 6 B 17.299 &#8211; Urteil vom 13. Dezember 2017 &#8211;</p>
<p>VG München, M 21 K 14.1066 &#8211; Urteil vom 27. Juli 2016 &#8211;</p>
<p>BVerwG 2 C 38.18 &#8211; Urteil vom 12. März 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 6 B 17.300 &#8211; Urteil vom 13. Dezember 2017 &#8211;</p>
<p>VG Regensburg, RN 1 K 14.890 &#8211; Urteil vom 16. September 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher Ermächtigung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/haar-und-barterlass-bedarf-gesetzlicher-ermaechtigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Jan 2019 20:17:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Barterlass]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehr]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzliche Ermächtigung]]></category>
		<category><![CDATA[Haarerlass]]></category>
		<category><![CDATA[Piercing]]></category>
		<category><![CDATA[Soldat]]></category>
		<category><![CDATA[Tätowierung]]></category>
		<category><![CDATA[Zentrale Dienstvorschrift]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 10/2019 Der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-2630/1 „Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 10/2019</p>
<p>Der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-2630/1 „Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr&#8220; fehlt eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Für eine Übergangszeit ist diese Dienstvorschrift, die allgemein als „Haar- und Barterlass“ bekannt ist, aber auch zum Beispiel Regelungen zu Tätowierungen und Piercings trifft, bis zu einer entsprechenden Neuregelung weiterhin anzuwenden. Dies hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Dem Verfahren liegt die Wehrbeschwerde eines Stabsfeldwebels zu Grunde, der nach eigenen Angaben ein Anhänger der Gothic-Kultur ist und lange Haare tragen möchte. Er hält die Regelung in Nr. 202 der ZDv A-2630/1 für diskriminierend, nach der männliche Soldaten die Haare kurz geschnitten tragen müssen. Dieselbe Dienstvorschrift gestatte es Soldatinnen, die Haare lang und am Hinterkopf zusammengebunden zu tragen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat der Beschwerde nicht abgeholfen.</p>
<p>Den Antrag des Soldaten auf Aufhebung der Dienstvorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zurückgewiesen. Wie bereits in einer früheren Entscheidung dargelegt, schließt es das Gleichberechtigungsgebot nicht aus, für Soldatinnen und Soldaten unterschiedliche Regelungen in Bezug auf die Dienstkleidung und Haartracht bei der Dienstausübung vorzusehen (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 &#8211; 1 WRB 2.12, 1 WRB 3.12 &#8211; BVerwGE 149, 1). Allerdings bedürfen Regelungen, die in die Freiheit des Einzelnen, seine äußere Erscheinung individuell zu gestalten, eingreifen, einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Dies folgt aus der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit, die auch den Soldaten davor schützt, ohne gesetzliche Grundlage durch dienstliche Weisung Einschränkungen seines persönlichen Erscheinungsbildes hinnehmen zu müssen, die sich auch auf sein Aussehen außerhalb des Dienstes auswirken.</p>
<p>Eine solche ausreichende gesetzliche Grundlage enthält – wie der 1. Wehrdienstsenat nunmehr festgestellt hat &#8211; § 4 Abs. 3 Satz 2 SG nicht. Die Norm ermächtigt jedenfalls in der seit 2017 geltenden Fassung nur zu Bestimmungen über die Uniform und die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden. Weder dem Wortlaut der Norm noch den Gesetzgebungsmaterialien ist eindeutig zu entnehmen, dass der Erlassgeber im Sachzusammenhang mit der Festlegung einer Kleiderordnung auch zu notwendig in den privaten Lebensbereich hineinwirkenden Regelungen über die Gestaltung von Körperbestandteilen von Soldatinnen und Soldaten ermächtigt wird.</p>
<p>Da die früher geltende Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 SG aber weiter ausgelegt worden ist und ein einheitliches Auftreten der Bundeswehr im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit geboten ist, sind die Dienstvorschriften bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter anzuwenden. Der Gesetzgeber wird auch darüber zu befinden haben, ob eine unterschiedliche Regelung der Haartracht von Männern und Frauen in der Bundeswehr künftig weiterhin geboten ist.</p>
<p><strong>Fußnote:</strong></p>
<p>§ 4 Abs. 3 Soldatengesetz (SG) alter Fassung:</p>
<p>„Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.&#8220;</p>
<p>§ 4 Abs. 3 SG neuer Fassung:</p>
<p>„Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.&#8220;</p>
<p>Aus der ZDv A-2630/1 „Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“:</p>
<p>202. Die Haare von Soldaten müssen kurz geschnitten sein. Ohren und Augen dürfen nicht bedeckt sein. Das Haar ist so zu tragen, dass bei aufrechter Kopfhaltung Uniform- und Hemdkragen nicht berührt werden.</p>
<p>204. Die Haartracht von Soldatinnen darf die Augen nicht bedecken. Haare, die bei aufrechter Körper- und Kopfhaltung die Schulter berühren würden, sind am Hinterkopf komplett gezopft (Fußnote) auf dem Rücken oder gesteckt zu tragen. Dabei sind Form und Farbe der Haarspangen/Bänder dezent zu halten.&#8220;</p>
<p>Die Fußnote definiert:</p>
<p>„Ein Zopf ist ein Haarstrang, der durch Flechten, Knüpfen oder Zusammenbinden entsteht. Auch ein offener Zopf, der durch ein Haarband am Zopfansatz zusammengehalten wird (sog. „Pferdeschwanz“), kann den allgemeinen Grundsatz einer „sauberen“ und „gepflegten“ Haartracht (Nr. 201 Satz 2) erfüllen. Dies ist im Einzelfall auch unter Beachtung der jeweiligen Haarlänge zu entscheiden.&#8220;</p>
<p>Beschluss vom 31. Januar 2019 &#8211; BVerwG 1 WB 28.17 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof hebt Haftbefehl gegen Franco A. auf</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-hebt-haftbefehl-gegen-franco-a-auf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Nov 2017 20:58:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehr]]></category>
		<category><![CDATA[Franco A.]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[staatsgefährdende Gewalttat]]></category>
		<category><![CDATA[Terror]]></category>
		<category><![CDATA[Terrorismus]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3390</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 190/2017 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Staatsschutzsenat) hat den Haftbefehl gegen&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 190/2017</p>
<p align="justify">Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Staatsschutzsenat) hat den Haftbefehl gegen den Oberleutnant der Bundeswehr Franco A. aufgehoben, da kein Haftgrund mehr besteht.</p>
<p align="justify">Der Beschuldigte befand sich seit dem 26. April 2017 in Untersuchungshaft. Nach dem auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl liegt ihm insbesondere zur Last, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben. Er soll den Plan gefasst haben, einen Angriff auf das Leben hochrangiger Politiker und Personen des öffentlichen Lebens vorzunehmen. Hierzu soll er sich eine Schusswaffe beschafft und diese auf dem Flughafen Wien-Schwechat versteckt haben. Bei dem geplanten Anschlag habe der Beschuldigte den Verdacht in Richtung der in Deutschland erfassten Asylbewerber lenken wollen. Zu diesem Zwecke soll er sich eine Tarnidentität als syrischer Flüchtling zugelegt und als solcher staatliche Leistungen erhalten haben. Außerdem sei er im Besitz von weiteren Waffen, Munition und Sprengstoff gewesen. Diese Gegenstände habe er teilweise bei der Bundeswehr gestohlen.</p>
<p align="justify">Nach der Entscheidung des 3. Strafsenats lässt sich aus dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen der dringende Tatverdacht für die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht herleiten. Der Beschuldigte wird insoweit zwar durch verschiedene Ermittlungsergebnisse belastet; aufgrund mehrerer Unstimmigkeiten ist es derzeit jedoch nicht in dem für die Begründung eines dringenden Tatverdachts erforderlichen hohen Maße wahrscheinlich, dass er tatsächlich in der ihm vorgeworfenen Weise ein Attentat auf eine Person des öffentlichen Lebens vorbereitete. Die von den übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte ausgehende Straferwartung reicht vor allem mit Blick auf seine persönlichen Verhältnisse und den Umstand, dass die bereits vollzogene Untersuchungshaft auf die zu verhängende Sanktion anzurechnen wäre, nicht aus, um den Haftgrund der Fluchtgefahr zu begründen.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 29. November 2017</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof hebt Haftbefehl gegen Bundeswehroffizier auf</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-hebt-haftbefehl-gegen-bundeswehroffizier-auf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Jul 2017 21:47:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehr]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehroffizier]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehrskandal]]></category>
		<category><![CDATA[staatsgefährdende Gewalttat]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 106/2017 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Staatsschutzsenat) hat den Haftbefehl gegen&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 106/2017</p>
<p align="justify">Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Staatsschutzsenat) hat den Haftbefehl gegen einen Mitbeschuldigten des Oberleutnants der Bundeswehr Franco A. in dem sog. Bundeswehrskandal aufgehoben.</p>
<p align="justify">Nach dem Haftbefehl liegt dem Beschuldigten zur Last, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben. Er soll gemeinsam mit Franco A. und einem weiteren Mittäter den Plan gefasst haben, einen Angriff auf das Leben hochrangiger Politiker und Personen des öffentlichen Lebens vorzunehmen. Hierzu sollen sich die Beschuldigten eine Schusswaffe beschafft und diese auf dem Flughafen Wien versteckt haben. Der geplante Anschlag habe von dem Mitbeschuldigten Franco A. durchgeführt werden sollen, der den Verdacht in Richtung der in Deutschland erfassten Asylbewerber habe lenken wollen.</p>
<p align="justify">Nach der Entscheidung des 3. Strafsenats lässt sich aus dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen der für den Erlass eines Haftbefehls erforderliche dringende Tatverdacht für eine Beteiligung des Beschuldigten an der Tat nicht herleiten. Insbesondere ist es derzeit nicht in dem für eine Inhaftierung des Beschuldigten erforderlichen hohen Maße wahrscheinlich, dass dieser an der maßgeblichen Tathandlung, dem Beschaffen und Verwahren der Waffe durch Franco A., als Mittäter oder Gehilfe beteiligt war.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 5. Juli 2017</p>
<p align="justify"><b>§ 89a StGB: </b></p>
<p align="justify">Abs. 1:</p>
<p align="justify">Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. …</p>
<p align="justify">Abs. 2:</p>
<p align="justify">Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">2. Waffen, …., sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt….</p>
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		<title>Bundesgerichtshof legt Europäischen Gerichtshof Fragen zum urheberrechtlichen Schutz geheimer militärischer Lageberichte der Bundesregierung gegen eine Veröffentlichung durch die Presse vor</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-legt-europaeischen-gerichtshof-fragen-zum-urheberrechtlichen-schutz-geheimer-militaerischer-lageberichte-der-bundesregierung-gegen-eine-veroeffentlichung-durch-die-presse-vor/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Jun 2017 09:35:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehr]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Onlineportal]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zitatrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 87/2017 Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 87/2017</p>
<p>Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit vorgelegt.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Klägerin ist die Bundesrepublik Deutschland. Sie lässt wöchentlich einen militärischen Lagebericht über die Auslandseinsätze der Bundeswehr erstellen. Die Berichte werden von der Klägerin unter der Bezeichnung &#8222;Unterrichtung des Parlaments&#8220; (UdP) an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestags, Referate im Bundesministerium der Verteidigung und in anderen Bundesministerien sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnete Dienststellen übersandt. Die UdP sind als Verschlusssache &#8222;VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH&#8220; eingestuft, die niedrigste von vier Geheimhaltungsstufen. Daneben veröffentlicht die Klägerin gekürzte Fassungen der UdP als &#8222;Unterrichtungen der Öffentlichkeit&#8220; (UdÖ).</p>
<p align="justify">Die Beklagte betreibt das Onlineportal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung. Sie beantragte im September 2012 die Einsichtnahme in UdP aus den Jahren 2001 bis 2012. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, das Bekanntwerden der Informationen könne nachteilige Auswirkungen auf sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben. Zugleich wurde auf die regelmäßig erscheinende UdÖ hingewiesen, die eine nicht die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr berührende Version der UdP darstelle.</p>
<p align="justify">Die Beklagte gelangte auf unbekanntem Weg an einen Großteil der UdP und veröffentlichte die von ihr als &#8222;Afghanistan Papiere&#8220; bezeichneten Berichte aus den Jahren 2005 bis 2012 in ihrem Onlineportal.</p>
<p align="justify">Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte an den UdP. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.</p>
<p align="justify"><b>Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgelegt.</p>
<p align="justify">Nach Ansicht des BGH stellt sich die Frage, ob eine widerrechtliche Verletzung eines Urheberrechts an den UdP ausscheidet, weil das Recht der Klägerin zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG*) und zur öffentlichen Wiedergabe (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG**) der Berichte oder die von der Beklagten geltend gemachten Schrankenregelungen der Berichterstattung über Tagesereignisse (der Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG***) und des Zitatrechts (Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG****) im Lichte der im Streitfall betroffenen Grundrechte und Interessen auszulegen und anzuwenden sind, und die von der Beklagten geltend gemachte Behinderung der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit durch das Urheberrecht an den UdP schwerer wiegt als der Schutz von Verwertungsinteressen und Geheimhaltungsinteressen der Klägerin.</p>
<p align="justify">Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die hier in Rede stehenden Vorschriften des Unionsrechts Umsetzungsspielräume im nationalen Recht lassen. Diese Frage ist entscheidungserheblich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch den durch dieses gewährleisteten Grundrechten zu messen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht.</p>
<p align="justify">Der BGH hat dem EuGH ferner die Frage vorgelegt, ob die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta*****) und der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta******) Einschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke außerhalb der in der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Schranken dieser Rechte rechtfertigen. Diese Frage stellt sich, weil die Voraussetzungen der &#8211; hier allein in Betracht kommenden &#8211; Schranken der Berichterstattung über Tagesereignisse und des Zitatrechts nach dem Wortlaut der betreffenden Regelungen der Richtlinie nicht erfüllt sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte sich darauf beschränkt, die militärischen Lageberichte in systematisierter Form im Internet einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten. Danach stand die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe der UdP nicht in Verbindung mit einer Berichterstattung und erfolgte auch nicht zu Zitatzwecken. Darüber hinaus waren die UdP zum Zeitpunkt ihrer Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe durch die Beklagte der Öffentlichkeit nicht bereits &#8211; wie es das Zitatrecht voraussetzt &#8211; rechtmäßig zugänglich gemacht worden. Der BGH hat in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH deutlich gemacht, dass nach seiner Ansicht eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse und Schrankenbestimmungen angesiedelte allgemeine Interessenabwägung durch die Gerichte nicht in Betracht kommt, weil sie in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen würde. Danach könnte sich die Beklagte zur Rechtfertigung eines Eingriffs in das Urheberrecht an den militärischen Lageberichten nicht mit Erfolg auf ein gesteigertes öffentliches Interesse an deren Veröffentlichung berufen.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Köln &#8211; Urteil vom 2. Oktober 2014 &#8211; 14 O 333/13</p>
<p align="justify">OLG Köln &#8211; Urteil vom 12. Juni 2015 &#8211; 6 U 5/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 1. Juni 2017</p>
<p align="justify"><b>*Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten sehen für die Urheber in Bezug auf ihre Werke das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.</p>
<p align="justify">**<b>Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.</p>
<p align="justify">***<b>Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten können für die Nutzung von Werken in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern &#8211; außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist &#8211; die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird.</p>
<p align="justify"><b>****Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten können für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk betreffen, das der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern &#8211; außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist &#8211; die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.</p>
<p align="justify"><b>*****Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta </b></p>
<p align="justify">Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.</p>
<p align="justify"><b>******Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta </b></p>
<p align="justify">Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.</p>
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		<title>Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die Ausbildungskosten erstatten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Apr 2017 21:02:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungsgeld]]></category>
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		<category><![CDATA[Bundeswehr]]></category>
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		<category><![CDATA[Fachausbildungskosten]]></category>
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		<category><![CDATA[Verpflichtungszeit]]></category>
		<category><![CDATA[vorzeitige Dienstquittierung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 26/2017 Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 26/2017</p>
<p>Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolvieren, die Bundeswehr jedoch vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit verlassen, sind grundsätzlich verpflichtet, dem Bund die Ausbildungskosten zu erstatten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Bei den Klägern handelt es sich um ehemalige Soldaten auf Zeit, die während ihrer Bundeswehrzeit auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolviert haben, in der großen Mehrheit der Fälle Humanmedizin. Nach der Verpflichtungserklärung der Kläger hätten diese für einen Zeitraum von rd. zehn Jahren nach Abschluss des Studiums in der Bundeswehr als Sanitätsoffiziere Dienst leisten müssen. Die Kläger haben jedoch bereits nach etwa zwei bis drei Jahren die Bundeswehr verlassen, um einer zivilen Berufstätigkeit nachzugehen. Der Bund hat daraufhin von den Klägern das während des Studiums erhaltene Ausbildungsgeld von monatlich rd. 1 800 € sowie Fachausbildungskosten zurückgefordert, die nach dem Studium während der Tätigkeit als Sanitätsoffizier entstanden sind. Zur Begleichung der durchweg sechsstelligen Rückforderungssummen hat der Bund im Rahmen des ihm zur Vermeidung von Härtefällen eingeräumten Ermessens den Klägern Stundung und Ratenzahlung gewährt. Für die gestundeten Beträge wurde ein Zinssatz von 4 % festgesetzt.</p>
<p>Die hiergegen gerichteten Klagen und Berufungsverfahren sind in ganz überwiegendem Umfang ohne Erfolg geblieben. Einige Verwaltungsgerichte haben mit Blick auf die anhaltende Niedrigzinsphase den Zinssatz abgesenkt. Die teilweise umfänglich und teilweise nur wegen der Festsetzung von Zinsen zugelassenen Revisionen haben zum Teil Erfolg gehabt.</p>
<p>Grundsätzlich hat der Bund zu Recht das während des Studiums gewährte Ausbildungsgeld und die im Anschluss entstandenen Fachausbildungskosten zurückgefordert. Die gesetzlich vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung verletzt nicht das Eigentumsrecht des ehemaligen Soldaten, sondern sie stellt einen angemessenen Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes dar, dass ihm der Soldat die auf Kosten des Bundes erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Der Rückzahlungsverpflichtung kommt auch eine verhaltenssteuernde Wirkung zu. Sie soll Soldaten davon abhalten, entgegen ihrer Verpflichtungserklärung vorzeitig ihren Dienst aufzugeben und so die Personalplanung und Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu gefährden. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht seine ständige Rechtsprechung bestätigt.</p>
<p>In zwei Punkten ist jedoch eine Korrektur an der Berechnungspraxis der Bundeswehr vorzunehmen. So ist es im Hinblick auf die Härtefallregelung ermessensfehlerhaft, wenn Zeiten, in denen approbierte Sanitätsoffiziere vollen Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus leisten, nicht zur Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung führen (sog. Abdienquote). Das gilt auch dann, wenn sie zu dieser Zeit eine einer zivilen Facharztausbildung ähnliche Fachausbildung erhalten. Maßgeblich ist allein, dass sie mit der ärztlichen Tätigkeit nach den Vorgaben der Bundeswehr die berechtigten Erwartungen des Bundes an ihre Dienstleistung als Arzt erfüllen.</p>
<p>Zudem ist die Festsetzung von Zinsen rechtswidrig. Hierfür fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die Ermessensvorschrift, welche dem Bund den (Teil-) Verzicht auf die Rückforderung in Härtefällen erlaubt, kann nicht herangezogen werden, um zusätzliche Belastungen wie Zinsen zu rechtfertigen.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C16.16.0">BVerwG 2 C 16.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Lüneburg 5 LB 156/15 &#8211; Urteil vom 26. April 2016<br />
VG Braunschweig 7 A 144/13 &#8211; Urteil vom 24. März 2015</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C5.16.0">BVerwG 2 C 5.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 1 A 10/14 &#8211; Urteil vom 24. Februar 2016<br />
VG Köln 9 K 6900/12 &#8211; Urteil vom 15. November 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C8.16.0">BVerwG 2 C 8.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 1 A 9.14 &#8211; Urteil vom 24. Februar 2016<br />
VG Köln 9 K 4155/12 &#8211; Urteil vom 15. November 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C14.16.0">BVerwG 2 C 14.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Lüneburg 5 LB 154/15 &#8211; Urteil vom 26. April 2016<br />
VG Göttingen 1 A 142/13 &#8211; Urteil vom 11. März 2015</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C15.16.0">BVerwG 2 C 15.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Lüneburg 5 LB 61/15 &#8211; Urteil vom 26. April 2016<br />
VG Hannover 2 A 3282/13 &#8211; Urteil vom 16. Oktober 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C4.16.0">BVerwG 2 C 4.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 1 A 335/14 &#8211; Urteil vom 24. Februar 2016<br />
VG Düsseldorf 10 K 5420/13 &#8211; Urteil vom 30. Dezember 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C23.16.0">BVerwG 2 C 23.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH Mannheim 4 S 2237/15 &#8211; Urteil vom 06. Juli 2016<br />
VG Stuttgart 6 K 3626/14 &#8211; Urteil vom 20. Oktober 2015</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C24.16.0">BVerwG 2 C 24.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH Mannheim 4 S 1492/15 &#8211; Urteil vom 06. Juli 2016<br />
VG Sigmaringen 7 K 1974/13 &#8211; Urteil vom 31. März 2015</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C29.16.0">BVerwG 2 C 29.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 10 A 10935/14.OVG &#8211; Urteil vom 06. Februar 2105<br />
VG Koblenz 1 K 381/13.KO &#8211; Urteil vom 08. Januar 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C47.16.0">BVerwG 2 C 47.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 10 A 10933/14 &#8211; Urteil vom 06. Februar 2015<br />
VG Koblenz 1 K 629/13.KO &#8211; Urteil vom 08. Januar 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C48.16.0">BVerwG 2 C 48.16</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 10 A 10931/14.OVG &#8211; Urteil vom 06. Februar 2015<br />
VG Koblenz 1 K 1166/12.KO &#8211; Urteil vom 08. Januar 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C3.17.0">BVerwG 2 C 3.17</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Schleswig 2 LB 13/15 &#8211; Urteil vom 10. März 2017<br />
VG Schleswig 12 A 26/13 &#8211; Urteil vom 04. Dezember 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C1.17.0">BVerwG 2 C 1.17</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 1 A 795/14 &#8211; Urteil vom 20. Juli 2016<br />
VG Düsseldorf 10 K 9026/12 &#8211; Urteil vom 19. Februar 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C2.17.0">BVerwG 2 C 2.17</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 1 A 797/14 &#8211; Urteil vom 20. Juli 2016<br />
VG Düsseldorf 10 K 9101/12 &#8211; Urteil vom 04. März 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=120417U2C9.17.0">BVerwG 2 C 9.17</a> &#8211; Urteil vom 12. April 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 1 A 829/14 &#8211; Urteil vom 09. November 2016<br />
VG Düsseldorf 10 K 3411/13 &#8211; Urteil vom 19. Februar 2014</p>
<p>§ 56 Abs. 4 Soldatengesetz 1995 lautet:</p>
<p>Ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muß die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Ein Sanitätsoffizier-Anwärter muß das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er</p>
<p>1. seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nicht zugestimmt hat, es sei denn, daß seine Dienstzeit im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflichtung auf die Dauer von fünfzehn Jahren festgesetzt wird,</p>
<p>2. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder</p>
<p>3. seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.</p>
<p>Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.</p>
</div>
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		<title>Ehemaliges Kasernengelände kein unbeplanter Innenbereich</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/ehemaliges-kasernengelaende-kein-unbeplanter-innenbereich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Nov 2016 20:05:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehr]]></category>
		<category><![CDATA[Kasernengelände]]></category>
		<category><![CDATA[Ortsteil]]></category>
		<category><![CDATA[Siedlung]]></category>
		<category><![CDATA[unbeplanter Innenbereich]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 98/2016 Ein außerhalb einer Ortschaft liegendes Kasernengelände, dessen militärische Nutzung endgültig&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 98/2016</p>
<p>Ein außerhalb einer Ortschaft liegendes Kasernengelände, dessen militärische Nutzung endgültig aufgegeben worden ist, bildet keinen Ortsteil und kann damit nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB baulich genutzt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Gegenstand des Normenkontrollverfahrens war der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Luitpolderhöfe“ der Gemeinde Lenggries. Westlich der Ortschaft Lenggries liegt ein 20 ha großes, bis zum Jahr 2003 von der Bundeswehr genutztes Gelände mit einer Vielzahl von Gebäuden. Für einen 3,5 ha großen Teilbereich setzte die Gemeinde im Jahr 2014 ein Gewerbegebiet fest. Einen gegen diesen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag der Grundstückseigentümerin lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Die Gemeinde war nicht verpflichtet, die überplanten Grundstücke als nach § 34 Abs. 1 BauGB bebaubare Grundstücke, also als Bauland, in ihre Abwägung einzustellen. Denn dem Kasernengelände fehlte die notwendige Eigenschaft eines Ortsteils. Nach der endgültigen Aufgabe der militärischen Nutzung prägte die vorhandene Bebauung das Gebiet nicht mehr in einer Weise, welche die künftige Bebauung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung hätte lenken können. Auch eine nachwirkende Prägung lag nicht vor, weil die Verkehrsauffassung mit einer Wiederaufnahme einer gleichartigen, militärischen Nutzung nicht rechnete. Schließlich reichten der vorhandene, unterschiedlichen Nutzungen zugängliche Baubestand sowie zwei außerhalb des Kasernengeländes liegende Wohngebäude nicht aus, einer der Siedlungsstruktur angemessenen Fortentwicklung der Bebauung einen Rahmen zu geben.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=231116U4CN2.16.0">BVerwG 4 CN 2.16</a> &#8211; Urteil vom 23. November 2016</p>
<p>Vorinstanz:<br />
VGH München 1 N 14.2049 &#8211; Urteil vom 25. November 2015</p>
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		<title>Deutsches Amtshaftungsrecht ist auf bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr nicht anwendbar (&#8222;Fall Kunduz&#8220;)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Oct 2016 19:26:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Afghanistan]]></category>
		<category><![CDATA[Amtshaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Amtshaftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auslandseinsätze der Bundeswehr]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehr]]></category>
		<category><![CDATA[Kunduz]]></category>
		<category><![CDATA[Luftangriff]]></category>
		<category><![CDATA[Militäreinsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 176/2016 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute in einer&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 176/2016</p>
<p>Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob das deutsche Amtshaftungsrecht auf Schadensfälle Anwendung findet, die bei dem bewaffneten Auslandseinsatz deutscher Streitkräfte ausländischen Bürgern zugefügt werden.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Kläger, afghanische Staatsangehörige, nehmen die beklagte Bundesrepublik Deutschland mit der Behauptung auf Schadensersatz in Anspruch, nahe Angehörige seien bei einem Militäreinsatz getötet worden. Der Klage liegt ein Luftangriff auf zwei von Taliban-Kämpfern entführte, in der Nähe von Kunduz (Afghanistan) auf einer Sandbank liegengebliebene Tanklastzüge zugrunde. Diese wurden auf Befehl des Kommandeurs des Provincial Reconstruction Teams (PRT) im Feldlager Kunduz, eines Offiziers der Bundeswehr, am 4. September 2009 im Rahmen des NATO-geführten ISAF-Einsatzes durch zwei US-amerikanische Kampfflugzeuge zerstört. Dabei kamen auch Zivilisten ums Leben.</p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der u.a. für das Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in Bestätigung und Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass den Klägern kein unmittelbarer völkerrechtlicher Schadensersatzanspruch zusteht und sie auch keinen Schadensersatzanspruch nach nationalem (deutschen) Recht haben, da das Amtshaftungsrecht (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) auf militärische Handlungen der Bundeswehr im Rahmen von Auslandseinsätzen nicht anwendbar ist.</p>
<p align="justify">Es gibt nach wie vor keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der dem Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung zusteht. Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stehen grundsätzlich nur dem Heimatstaat zu, der seinen Staatsangehörigen diplomatischen Schutz gewährt.</p>
<p align="justify">Bei Schaffung des zusammen mit dem gesamten Bürgerlichen Gesetzbuch am 1. Januar 1900 in Kraft getretenen § 839 BGB dachte der Gesetzgeber nicht daran, dass hierdurch auch Schäden durch militärische Kampfhandlungen im Ausland ersatzfähig sein sollten. Dementsprechend stand nach dem traditionellen Verständnis des Amtshaftungs- und Völkerrechts bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs rechtlich außer Frage, dass militärische (Kriegs-)Handlungen im Ausland vom damaligen Amtshaftungstatbestand (§ 839 BGB i.V.m. Art. 131 der Weimarer Reichsverfassung) ausgenommen waren. Bei Erarbeitung der Vorschrift des Art. 34 GG und bei Inkrafttreten des Grundgesetzes hatte der historische Gesetzgeber weder die Aufstellung deutscher Streitkräfte noch deren Beteiligung an Kampfhandlungen im Ausland im Blick. Auch in der Folgezeit ist keine gesetzgeberische Entscheidung dahingehend erfolgt, den Anwendungsbereich der Amtshaftung auf militärische Kampfeinsätze im Ausland auszudehnen. Der Wortlaut der maßgebenden Bestimmungen des Amtshaftungsrechts ist bis heute unverändert geblieben. Wie der allgemeine Aufopferungsanspruch, der Kriegsschäden nicht erfasst, ist die Vorschrift des § 839 BGB auf den &#8222;normalen Amtsbetrieb&#8220; zugeschnitten. Die Entscheidungssituation eines verwaltungsmäßig handelnden Beamten kann nicht mit der Gefechtssituation eines im Kampfeinsatz befindlichen Soldaten gleichgesetzt werden.</p>
<p align="justify">Gegen die Anwendbarkeit des allgemeinen Amtshaftungstatbestands bei Kampfhandlungen deutscher Streitkräfte im Ausland sprechen auch systematische Erwägungen in Bezug auf das völkerrechtliche Haftungsregime, das als eine das nationale Recht überlagernde, speziellere Regelung anzusehen ist.</p>
<p align="justify">Die Werteordnung des Grundgesetzes zwingt nicht zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Amtshaftungsnormen. Würde man das anders sehen, könnte es in mehrfacher Hinsicht zu Beeinträchtigungen der von Verfassungs wegen geforderten Bündnisfähigkeit Deutschlands und des außenpolitischen Gestaltungsspielraums kommen (z.B. Zurechnung völkerrechtswidriger Handlungen eines anderen Bündnispartners, kaum eingrenzbare – gesamtschuldnerische &#8211; Haftungsrisiken). Unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsprärogative des Parlaments ist die Entscheidung über die Zubilligung von Entschädigungs- und Ausgleichsansprüchen im Zusammenhang mit bewaffneten Auslandseinsätzen deutscher Streitkräfte dem Gesetzgeber vorbehalten und kann nicht Gegenstand richterlicher Rechtsfortbildung sein.</p>
<p align="justify">Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des deutschen Amtshaftungsrechts scheitert ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch der Kläger im Streitfall jedenfalls daran, dass im Zusammenhang mit dem Luftangriff auf die beiden entführten Tanklastwagen keine Amtspflichtverletzungen deutscher Soldaten oder Dienststellen im Sinne konkreter schuldhafter Verstöße gegen Regeln des humanitären (Kriegs-)Völkerrecht zum Schutze der Zivilbevölkerung festgestellt sind. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass für den PRT-Kommandeur nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten die Anwesenheit von Zivilpersonen im Zielbereich des Luftangriffs objektiv nicht erkennbar war. Die getroffene militärische Entscheidung war daher völkerrechtlich zulässig.</p>
<p align="justify"><b>§ 839 BGB lautet: </b></p>
<p align="justify">(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.</p>
<p align="justify">(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.</p>
<p align="justify">(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.</p>
<p align="justify"><b>Art. 34 GG lautet: </b></p>
<p align="justify">Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.</p>
<p align="justify"><b>Art. 131 der Weimarer Reichsverfassung lautete: </b></p>
<p align="justify">(1) Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortung grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht. Der Rückgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.</p>
<p align="justify">(2) Die nähere Regelung liegt der zuständigen Gesetzgebung ob.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Bonn – Urteil vom 11. Dezember 2013 – 1 O 460/11</p>
<p align="justify">OLG Köln – Urteil vom 30. April 2015 – 7 U 4/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 6. Oktober 2016</p>
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		<title>Altersdiskriminierung bei Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/altersdiskriminierung-bei-einkommenssicherung-nach-%c2%a7-6-tv-umbw/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Feb 2016 21:22:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersdiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehr]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommenserhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommenssicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommenssicherungszulage]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9/2016 Die Anrechnung von Einkommenserhöhungen auf die Einkommenssicherungszulage nach § 6&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9/2016</p>
<p>Die Anrechnung von Einkommenserhöhungen auf die Einkommenssicherungszulage nach § 6 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 (TV UmBw) führt zu einer unmittelbaren Benachteiligung jüngerer gegenüber älteren Beschäftigten, soweit bei einer Beschäftigungszeit von weniger als 25 Jahren nach der Vollendung des 55. Lebensjahres differenziert wird. Ein legitimes Ziel iSd. § 10 AGG, das eine derartige Benachteiligung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. bereits BAG 15. November 2012 &#8211; 6 AZR 359/11 -).</p>
<div align="justify">
<p>Die am 3. August 1968 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. September 1988 in der Bundeswehrverwaltung beschäftigt. Seit dem 1. Juli 2007 hat sie einen Anspruch auf Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw. Die demnach gewährte persönliche Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Sie verringert sich jedoch nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a) TV UmBw bei Beschäftigten, die eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, um ein Drittel des Erhöhungsbetrages. Demgegenüber unterbleibt nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. a) TV UmBw bei Vollendung des 55. Lebensjahrs eine solche Verringerung. Die Klägerin sieht darin eine unzulässige Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer mit einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren. Sie verlangt daher für die Zeit bis zum 28. Februar 2012 mit einer Leistungsklage auf Zahlung von Differenzvergütung eine Gleichstellung mit den begünstigten Beschäftigten. Bezüglich der Folgezeit bis zum 31. August 2013 begehrt sie die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Klage überwiegend stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts zum Teil Erfolg. Die Leistungsklage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts wegen Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist unbegründet. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf die beantragte Feststellung. Zwar sind die einschlägigen Tarifregelungen gemäß § 7 Abs. 2 AGG nur insoweit unwirksam, als sie nach der Vollendung des 55. Lebensjahres differenzieren. Die in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer angeordnete Verringerung behält als in sich geschlossene und sinnvolle Regelung ihre Wirksamkeit. Damit wäre im Fall der Klägerin eine Verringerung der Zulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages berechtigt gewesen. Für die allein streitgegenständliche Vergangenheit kann die Klägerin aber zur Beseitigung der Diskriminierung eine sog. Anpassung nach oben verlangen, da den Begünstigten die unverringert gezahlte Zulage nachträglich nicht mehr entzogen werden kann.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 18. Februar 2016 &#8211; 6 AZR 700/14 &#8211;</i></p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg<br />
Urteil vom 23. April 2014 &#8211; 3 Sa 50/13 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/altersdiskriminierung-bei-einkommenssicherung-nach-%c2%a7-6-tv-umbw/">Altersdiskriminierung bei Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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