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	<title>Darlehen &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Bundesgerichtshof entscheidet über Preisklauseln für eine sogenannte Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Jun 2018 11:54:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehen]]></category>
		<category><![CDATA[Preisklauseln]]></category>
		<category><![CDATA[Zinscap-Prämie]]></category>
		<category><![CDATA[Zinssatz]]></category>
		<category><![CDATA[Zinssicherungsgebühr]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 99/2018 Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 99/2018</p>
<p align="justify">Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von einer Bank verwendeten und für Darlehensverträge mit einem variablen Zinssatz vorformulierten Klauseln</p>
<p align="justify">&#8222;Zinscap-Prämie: &#8230;% Zinssatz p.a. …% variabel*</p>
<p align="justify">*Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.</p>
<p align="justify">Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.&#8220;</p>
<p align="justify">und</p>
<p align="justify">&#8222;Zinssicherungsgebühr: &#8230;% Zinssatz p.a. …% variabel*</p>
<p align="justify">*Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.</p>
<p align="justify">Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.&#8220;</p>
<p align="justify">im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam sind.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, wendet sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen die vorgenannten Klauseln, mit denen die beklagte Bank in Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz von ihren Kunden eine sogenannte Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr erhebt. Er ist der Ansicht, die beanstandeten Klauseln verstießen gegen § 307 BGB, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung in Verträgen mit Verbrauchern zu unterlassen.</p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.</p>
<p align="justify">Bei den angefochtenen Klauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Wenngleich die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr in einzelnen Verträgen mit Kunden der Beklagten je unterschiedliche Prozentsätze aufweisen, sind die Klauseln &#8211; wie dies für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorausgesetzt wird &#8211; auch insoweit vorformuliert, weil die Höhe der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Beklagten anhand bestimmter Vorgaben errechnet wird. Ein &#8222;Aushandeln&#8220; der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht hinreichend dargetan.</p>
<p align="justify">Die Klauseln unterliegen ferner gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 und 2 BGB der Inhaltskontrolle, weil sie jeweils eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung vorsehen. Sie sind aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so zu verstehen, dass mit der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes nebst Festlegung einer Zinsober- und -untergrenze eine Regelung über die Zinshöhe getroffen und zugleich in Gestalt der Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr innerhalb der von der Beklagten als einheitliche Regelung ausgestalteten Bestimmung ein zusätzliches laufzeitunabhängiges (Teil-)Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta festgelegt wird. Denn die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr dient dazu, der Bank für den Fall, dass der variable Zins die vereinbarte Zinsobergrenze überschreitet, einen Ausgleich für entgehende Zins(mehr)einnahmen zu verschaffen und stellt damit ein weiteres (Teil-)Entgelt dar, das der Darlehensnehmer zusammen mit dem Zins als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta schuldet. Nach der zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB*) ist die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr auch laufzeitunabhängig ausgestaltet, da sie bei Vertragsschluss sofort fällig ist, ohne dass die angegriffenen Klauseln eine anteilige Erstattung für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung vorsehen. Mit diesem Klauselverständnis unterliegen die streitigen Bestimmungen der Inhaltskontrolle, weil dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zufolge allein der laufzeitabhängige Zins der Preis und damit die Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta ist.</p>
<p align="justify">Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die Klauseln nicht stand. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB indiziert eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners. Umstände, nach denen die Klauseln auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung die Kunden der Beklagten gleichwohl nicht unangemessen benachteiligen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Düsseldorf &#8211; Urteil vom 24. Februar 2016 &#8211; 12 O 210/15</p>
<p align="justify">OLG Düsseldorf &#8211; Urteil vom 1. Dezember 2016 &#8211; 6 U 56/16</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 1 UKlaG Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen </b></p>
<p align="justify">Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.</p>
<p align="justify"><b>§ 307 BGB Inhaltskontrolle </b></p>
<p align="justify">(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.</p>
<p align="justify">(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung</p>
<p align="justify">1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder</p>
<p align="justify">2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.</p>
<p align="justify">(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.</p>
<p align="justify"><b>§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln </b></p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.</p>
<p align="justify"><b>§ 488 BGB Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag </b></p>
<p align="justify">(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 5. Juni 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof hebt Verurteilung des &#8222;Königs von Deutschland&#8220; wegen Untreue und unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften auf</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-hebt-verurteilung-des-koenigs-von-deutschland-wegen-untreue-und-unerlaubten-betreibens-von-bankgeschaeften-auf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Apr 2018 08:34:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bankgeschäfte]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehen]]></category>
		<category><![CDATA[König von Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 70/2018 Das Landgericht Halle hatte den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-hebt-verurteilung-des-koenigs-von-deutschland-wegen-untreue-und-unerlaubten-betreibens-von-bankgeschaeften-auf/">Bundesgerichtshof hebt Verurteilung des &#8222;Königs von Deutschland&#8220; wegen Untreue und unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften auf</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="center"></div>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 70/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Halle hatte den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den von ihm getroffenen Feststellungen stand der Angeklagte in Wittenberg einer sektenähnlich strukturierten Gemeinschaft vor, deren Mitglieder in einem eigenen autarken Staat, dem &#8222;Königreich Deutschland&#8220;, mit dem Angeklagten als &#8222;Staatsoberhaupt&#8220; leben wollten. Zur Finanzierung seines Ziels warb er in den Jahren 2010 bis 2013 über eine &#8222;Kooperationskasse&#8220; von 492 Unterstützern dieser Idee Darlehen in einem Gesamtumfang von mehr als 2,4 Millionen Euro ein. Gegenstand der Verurteilung sind Einzahlungen von 38 Darlehensgebern in den Jahren 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt etwa 1,47 Millionen Euro in die vom Angeklagten als &#8222;Vorstand&#8220; eines &#8222;Vereins&#8220; geführte &#8222;Kooperationskasse&#8220;. Die Darlehensgeber erhielten &#8222;Sparbücher&#8220;, in denen Ein- und Auszahlungen verbucht wurden; eine Verzinsung der Guthaben war nicht vorgesehen. Mit dem Geld wollten die Unterstützer &#8222;gemeinnützige Projekte&#8220; der Gemeinschaft und diese selbst fördern. Nach einer Intervention der Bundesbank bzw. des Bundesamts für Finanzdienstleistungsaufsicht beinhalteten die Darlehensverträge ab 2009 Klauseln, wonach die Darlehensgeber im Fall der Insolvenz der Gemeinschaft eine Rückzahlung ihrer Darlehen nur nach den anderen Gläubigern der Gemeinschaft beanspruchen konnten. Außerhalb der Insolvenz sollte ihnen ein Rückzahlungsanspruch lediglich dann zustehen, wenn das Vermögen der Gemeinschaft ihre sonstigen Verbindlichkeiten überstieg (sogenannte qualifizierte Nachrangabreden). In den 38 Fällen erhielten die Darlehensgeber von der &#8222;Kooperationskasse&#8220; rund 500.000 Euro zurück. Aufzeichnungen über die Verwendung der übrigen Gelder wurden nicht gefertigt. Dass sie zweckwidrig und nicht für Projekte der Gemeinschaft eingesetzt wurden, hat das Landgericht nicht festgestellt.</p>
<p align="justify">Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten in vollem Umfang aufgehoben. Die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der 38 Darlehensgeber konnte nicht bestehen bleiben, weil sich aus den Urteilsgründen schon nicht ergibt, dass der Angeklagte gegenüber den Darlehensnehmern auch mit Blick auf die Zweckbestimmung der Einzahlungen eine für die Erfüllung des Tatbestands erforderliche herausgehobene Vermögensbetreuungspflicht hatte. Ein unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften im Sinne der §§ 32, 54 des Kreditwesengesetzes (KWG) ist ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei belegt, weil sich das Landgericht bei seiner Wertung, die mit den Darlehensgebern zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz vereinbarten formularmäßigen Nachrangabreden seien für diese überraschend und deshalb unwirksam gewesen, weder mit der Vertragsgestaltung, noch mit dem Gang der Vertragsverhandlungen, noch mit der besonderen Interessenlage der Darlehensgeber auseinandergesetzt hat.</p>
<p align="justify">Der Senat hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Halle – Urteil vom 15. März 2017 – 13 KLs 672 Js 14849/13 (20/16)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. April 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet über eine Formularklausel betreffend eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens zu zahlende &#8222;Kontogebühr&#8220;</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-eine-formularklausel-betreffend-eine-bei-gewaehrung-eines-bauspardarlehens-zu-zahlende-kontogebuehr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 May 2017 20:37:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bauspardarlehen]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehen]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehensvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Formularklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Gebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Kontogebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 68/2017 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine vorformulierte&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-eine-formularklausel-betreffend-eine-bei-gewaehrung-eines-bauspardarlehens-zu-zahlende-kontogebuehr/">Bundesgerichtshof entscheidet über eine Formularklausel betreffend eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens zu zahlende &#8222;Kontogebühr&#8220;</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 68/2017</p>
<p>Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende &#8222;Kontogebühr&#8220; unwirksam ist.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, wendet sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine von der beklagten Bausparkasse in den von ihr abgeschlossenen Bausparverträgen verwendete Klausel sowie eine damit korrespondierende Regelung in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) der Beklagten, die jeweils eine vom Bausparer in der Darlehensphase zu zahlende &#8222;Kontogebühr&#8220; in aktueller Höhe von 9,48 € jährlich vorsehen.</p>
<p align="justify">Die von der Beklagten vorformulierten Darlehensverträge enthalten unter anderem folgende Bestimmung:</p>
<p align="justify">&#8222;I.1. Bauspardarlehen</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">b) Kosten des Bauspardarlehens</p>
<p align="justify">Über die Zinsen und die Tilgung hinaus fallen bei planmäßigem Verlauf des Bauspardarlehens folgende Kosten an:</p>
<p align="justify">Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 Euro jährlich (gemäß ABB)</p>
<p align="justify">[…].&#8220;</p>
<p align="justify">§ 17 Abs. 1 der ABB der Beklagten lautet:</p>
<p align="justify">&#8222;Die Bausparer bilden eine Zweckgemeinschaft. Ihre Verträge bilden das Bausparkollektiv. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kollektiven Bausparens berechnet die Bausparkasse für bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse eine Kontogebühr.</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 Euro. Die Darlehensphase beginnt mit der ersten (Teil-) Auszahlung des Bauspardarlehens.&#8220;</p>
<p align="justify">Der Kläger ist der Ansicht, die beiden Klauseln über die &#8222;Kontogebühr&#8220; in I.1.b) der Darlehensverträge sowie in § 17 Abs. 1 der ABB verstießen gegen § 307 BGB* und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen.</p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat ihr aufgrund der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision des Klägers stattgegeben.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Die beiden &#8211; als einheitliche Regelung zu verstehenden &#8211; Klauseln über die Erhebung einer &#8222;Kontogebühr&#8220; in der Darlehensphase stellen eine gerichtlicher Kontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede dar. In der Darlehensphase ist mit den Tätigkeiten der &#8222;bauspartechnische[n] Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse&#8220;, für die die Beklagte die Kontogebühr auch in diesem Zeitraum erhebt, weder die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht der Beklagten noch eine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung verbunden. Die vorgenannten Tätigkeiten erbringt die Bausparkasse nach Darlehensgewährung nicht im Interesse des Darlehensnehmers. Dass sie nach Eintritt in die Darlehensphase Zahlungen des Kunden ordnungsgemäß verbucht, liegt ebenfalls ausschließlich in ihrem Interesse. Die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach Darlehensausreichung ist keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse.</p>
<p align="justify">Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die beanstandeten Regelungen über die Kontogebühr in der Darlehensphase nicht stand. Sie weichen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und benachteiligen die Bausparkunden der Beklagten unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB*. Die Klauseln sind mit dem &#8211; wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 8. November 2016, vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 198/2016): auch für Bauspardarlehensverträge geltenden &#8211; gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB** unvereinbar, weil die Berechnung der Kontogebühr in der Darlehensphase der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Beklagten dient und folglich Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Beklagten überwiegend in eigenem Interesse erbracht werden.</p>
<p align="justify">Hinreichende Gründe, die die Klauseln bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung dessen ungeachtet als angemessen erscheinen lassen, liegen nicht vor. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild ist insbesondere weder sachlich gerechtfertigt noch wird der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt. Die Kontogebühr in der Darlehensphase wird schließlich auch nicht durch bausparspezifische Individualvorteile der Bausparkunden ausgeglichen.</p>
<p align="justify"><b>* § 307 BGB Inhaltskontrolle </b></p>
<p align="justify">(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.</p>
<p align="justify">(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung</p>
<p align="justify">1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder</p>
<p align="justify">2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.</p>
<p align="justify">(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.</p>
<p align="justify"><b>** § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag </b></p>
<p align="justify">(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Karlsruhe &#8211; Urteil vom 6. Dezember 2013 &#8211; 10 O 36/13</p>
<p align="justify">OLG Karlsruhe &#8211; Urteil vom 16. Juni 2015 &#8211; 17 U 5/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. Mai 2017</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Anwendung des gesonderten Tarifs gemäß § 32d Abs. 1 EStG bei mittelbarer Beteiligung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/anwendung-des-gesonderten-tarifs-gemaess-%c2%a7-32d-abs-1-estg-bei-mittelbarer-beteiligung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Apr 2017 21:14:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[gesonderter Tarif]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalgesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[mittelbare Beteiligung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertarif]]></category>
		<category><![CDATA[Zinsen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2618</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 21/2017 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Oktober 2016&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/anwendung-des-gesonderten-tarifs-gemaess-%c2%a7-32d-abs-1-estg-bei-mittelbarer-beteiligung/">Anwendung des gesonderten Tarifs gemäß § 32d Abs. 1 EStG bei mittelbarer Beteiligung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 21/2017</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Oktober 2016 VIII R 27/15 entschieden, dass Zinsen aus dem Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211; (25 %) unterliegen können.</p>
<p>Im Urteilsfall hatten die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann an eine Kapitalgesellschaft, an der sie nicht unmittelbar beteiligt waren (Enkelgesellschaft), ein Grundstück veräußert und die Kaufpreisforderung in ein verzinsliches Darlehen umgewandelt. An dieser Gesellschaft war zu 94 % eine weitere Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft) beteiligt, an der im Streitjahr 2011 die Klägerin zunächst Anteile in Höhe von 10,86 % und später dann in Höhe von 22,80 % des Stammkapitals hielt. Das Finanzgericht hat die von der Enkelgesellschaft an die Klägerin gezahlten Darlehenszinsen in den gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG einbezogen.</p>
<p>Das Finanzamt (FA) machte mit der Revision geltend, die Zinsen seien wie Zinsen auf ein Darlehen eines unmittelbaren Gesellschafters aus dem gesonderten Tarif für die Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgeschlossen und dem progressiven Regeltarif (§ 32a EStG) zu unterwerfen.</p>
<p>Dem folgte der VIII. Senat des BFH nicht und wies die Revision des FA als unbegründet zurück. Er entschied, die Ausnahmeregelung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG, die Zinsen aus Darlehen eines unmittelbaren Gesellschafters aus dem gesonderten Tarif ausschließt, finde weder nach ihrem Wortlaut für Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters Anwendung noch sei nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Einbeziehung solcher Darlehen in die Regelung geboten. Auch die Anwendung der weiteren Ausnahmeregelung (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG) komme nicht in Betracht. Diese verlangt, dass der Gesellschafter der Muttergesellschaft als Darlehensgeber im Verhältnis zur Enkelgesellschaft als Darlehensnehmerin eine „nahe stehende Person“ sein muss. Das hierzu erforderliche Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis zur Enkelgesellschaft liegt nach dem BFH jedenfalls dann vor, wenn der Darlehensgeber als Gläubiger der Kapitalerträge eine Beteiligung an der Muttergesellschaft inne hat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in deren Gesellschafterversammlung durchzusetzen. Zusätzlich muss die Mutter- an der Enkelgesellschaft (Darlehensschuldnerin) zu mindestens 10% beteiligt sein. Da die Klägerin im Streitjahr 2011 zu keinem Zeitpunkt über eine Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft verfügte, war sie im Verhältnis zur Enkelgesellschaft demnach keine nahe stehende Person gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG.</p>
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		<title>Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-die-wirksamkeit-einer-widerrufsinformation-bei-einem-immobiliardarlehensvertrag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Nov 2016 20:11:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehen]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehensvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Immobiliardarlehensvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsinformation]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 210/2016 Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 210/2016</p>
<p>Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute im schriftlichen Verfahren darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Darlehensgeber einen Verbraucher als Darlehensnehmer klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Kläger schlossen als Verbraucher im August 2010 mit der beklagten Sparkasse einen Immobiliardarlehensvertrag über endfällig 273.000 € mit einer Laufzeit bis zum 30. November 2026. Sie schrieben für zehn Jahre eine Verzinsung in Höhe von 3,95% p.a. fest. Den effektiven Jahreszins gab die Beklagte mit 3,78% p.a. an. Sie erteilte unter Nr. 14 des Darlehensvertrags eine Widerrufsinformation, die unter anderem folgenden Satz (ohne Fußnote) enthielt:</p>
<p align="justify">&#8222;Die Frist [gemeint: die Widerrufsfrist] beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB* (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat&#8220;.</p>
<p align="justify">Als Sicherheit bestellten die Kläger eine Grundschuld. Die Beklagte stellte den Klägern die Darlehensvaluta zur Verfügung. Mit Schreiben vom 29. August 2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.</p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Ihre Klage auf Feststellung, dass sie der Beklagten &#8222;aus dem widerrufenen Darlehensvertrag&#8220; lediglich 265.737,99 € abzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.778,30 € seit dem 30. September 2013 schulden, und auf Leistung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen leitend:</p>
<p align="justify">In Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 23. Februar 2016 (XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, vgl. Pressemitteilung Nr. 48/2016), das dasselbe Formular des Deutschen Sparkassenverlags betraf, hat das Berufungsgericht geurteilt, die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation habe den gesetzlichen Anforderungen genügt.</p>
<p align="justify">Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, die Widerrufsinformation sei inhaltlich klar und verständlich gewesen. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne &#8222;nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat&#8220;, informierte für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Die von der Beklagten zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in einem Klammerzusatz angefügten Beispiele entsprachen zwar nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil sie mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde &#8222;Pflichtangaben&#8220; benannten, die für den Immobiliardarlehensvertrag der Kläger nicht einschlägig waren. In der Angabe dieser beiden zusätzlichen Pflichtangaben lag indessen das von den Klägern angenommene vertragliche Angebot der Beklagten, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im Immobiliardarlehensvertrag abhängig zu machen.</p>
<p align="justify">Das Berufungsurteil hatte gleichwohl keinen Bestand, weil die Beklagte im Immobiliardarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt hat, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hat.</p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung der Sache nunmehr der Frage nachzugehen haben, ob sich die Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts rechtmissbräuchlich verhalten haben und welche Rechtsfolgen der Widerruf der Kläger – seine Wirksamkeit unterstellt – hat.</p>
<p align="justify"><b>* § 492 BGB Schriftform, Vertragsinhalt </b></p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Heidelberg – Urteil vom 14. Oktober 2014 – 2 O 168/14</p>
<p align="justify">OLG Karlsruhe – Urteil vom 25. August 2015 – 17 U 179/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 22. November 2016</p>
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		<title>Teilerlass des Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei Mindestausbildungszeiten</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/teilerlass-des-darlehens-nach-dem-bundesausbildungsfoerderungsgesetz-bei-mindestausbildungszeiten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Jul 2016 06:26:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[BAföG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesausbildungsförderungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehen]]></category>
		<category><![CDATA[Mindestausbildungszeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Teilerlass]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 63/2016 Studierende, die bis zum 31. Dezember 2012 ihre Ausbildung beendet haben, haben&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 63/2016</p>
<p>Studierende, die bis zum 31. Dezember 2012 ihre Ausbildung beendet haben, haben nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auch dann Anspruch auf teilweisen Erlass des ihnen darlehensweise gewährten Teils der Ausbildungsförderung, wenn sie ihr Studium innerhalb einer Mindestausbildungszeit abschließen, die sich aus einem Zusammenwirken verschiedener Bestimmungen der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung ergibt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Klägerinnen und Kläger beantragten nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums, für dessen Durchführung ihnen Ausbildungsförderung als Darlehen gewährt worden war, die Gewährung eines Teilerlasses der Darlehensschuld. Dies lehnte die Beklagte ab. Die daraufhin erhobenen Klagen sind vor dem Verwaltungsgericht überwiegend erfolgreich gewesen. Auf die Berufungen hat das Oberverwaltungsgericht in allen Verfahren angenommen, dass ein Anspruch auf den Teilerlass besteht.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung und ist für diese eine Mindestausbildungszeit festgelegt, setzt die Gewährung des sogenannten „großen Teilerlasses&#8220; i.H.v. 2 560 € nach dem Gesetz u.a. voraus, dass die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Mindestausbildungszeit ist nach der gesetzlichen Definition die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Für die von den Klägerinnen und Klägern absolvierten Ausbildungen waren solche Mindestausbildungszeiten festgelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat die jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen dahin ausgelegt, Studium und Prüfung seien in der Weise geregelt, dass durch ein Zusammenwirken verschiedener Bestimmungen die Ausbildungen nicht vor Ablauf einer bestimmten Zeit beendet werden konnten. Dies steht der Annahme einer Mindestausbildungszeit aus bundesrechtlicher Sicht nicht entgegen. Es bedarf insoweit keiner Regelung, in der die Mindestausbildungszeit ausdrücklich festgelegt ist. Des Weiteren liegt eine Mindestausbildungszeit auch dann vor, wenn die abschließende Prüfung nach den Bestimmungen der Hochschule &#8211; wie in den vorliegenden Fällen &#8211; bereits vor Ende der festgelegten Zeit im letzten Semester abgelegt werden kann. Auch steht der Annahme von Mindestausbildungszeiten hier nicht entgegen, dass Leistungen aus einer früher absolvierten Ausbildung angerechnet werden können. Die Mindestausbildungszeiten waren hier auch durch Rechtsvorschriften festgelegt. Die Festlegung solcher Zeiten für die Ausbildung an Hochschulen ist nicht dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Es reicht aus, dass diese &#8211; wie in einigen der Verfahren &#8211; von staatlichen Hochschulen in Satzungen festgelegt worden oder &#8211; wie in den übrigen Verfahren &#8211; von staatlich anerkannten privaten Hochschulen verbindlich vorgegeben sind. Eine Mindestausbildungszeit muss auch nicht hochschulübergreifend geregelt sein.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=300616U5C24.15.0">BVerwG 5 C 24.15</a> &#8211; Urteil vom 30. Juni 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 12 A 2081/13 &#8211; Urteil vom 15. Dezember 2014<br />
VG Köln 26 K 5983/12 &#8211; Urteil vom 01. August 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=300616U5C25.15.0">BVerwG 5 C 25.15</a> &#8211; Urteil vom 30. Juni 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 12 A 1654/13 &#8211; Urteil vom 15. Dezember 2014<br />
VG Köln 25 K 6288/12 &#8211; Urteil vom 31. Mai 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=300616U5C33.15.0">BVerwG 5 C 33.15</a> &#8211; Urteil vom 30. Juni 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 12 A 2702/13 &#8211; Beschluss vom 07. Mai 2015<br />
VG Köln 26 K 4621/12 &#8211; Urteil vom 14. November 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=300616U5C50.15.0">BVerwG 5 C 50.15</a> &#8211; Urteil vom 30. Juni 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 12 A 430/14 &#8211; Beschluss vom 23. Juli 2015<br />
VG Köln 26 K 4008/12 &#8211; Urteil vom 13. Februar 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=300616U5C52.15.0">BVerwG 5 C 52.15</a> &#8211; Urteil vom 30. Juni 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 12 A 660/14 &#8211; Beschluss vom 07. August 2015<br />
VG Köln 26 K 6823/12 &#8211; Urteil vom 13. März 2014</p>
</div>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zur-gestaltung-von-widerrufsinformationen-bei-verbraucherdarlehensvertraegen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Feb 2016 21:16:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehen]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehensvertragsformular]]></category>
		<category><![CDATA[Sparkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherdarlehensvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutzverband]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsinformationen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1400</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 48/2016 Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat heute&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zur-gestaltung-von-widerrufsinformationen-bei-verbraucherdarlehensvertraegen/">Bundesgerichtshof entscheidet zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 48/2016</p>
<p>Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat heute in zwei Verfahren (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) über Klagen eines Verbraucherschutzverbandes entschieden, mit denen die beklagten Sparkassen auf Unterlassung im Zusammenhang mit von diesen bei Verbraucherdarlehensverträgen erteilten Widerrufsinformationen in Anspruch genommen wurden.</p>
<p align="justify">Der Kläger hat geltend gemacht, dass die in den von den Beklagten verwendeten Darlehensvertragsformularen enthaltenen Widerrufsinformationen nicht deutlich genug hervorgehoben seien. In dem Verfahren XI ZR 101/15 hat er außerdem beanstandet, dass die Information mit Ankreuzoptionen versehene Hinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Dadurch werde vom Inhalt der Information abgelenkt.</p>
<p align="justify">Die Revisionen des Klägers gegen die klageabweisenden Berufungsurteile waren erfolglos.</p>
<p align="justify">Zu der erstgenannten Frage hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass jedenfalls seit dem 11. Juni 2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht besteht. Nach dem zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB* müssen diese Pflichtangaben lediglich klar und verständlich sein, ohne dass damit deren Hervorhebung angeordnet wird. Eine Pflicht zur Hervorhebung ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB*. Diese Vorschrift spricht zwar von einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form. Dies betrifft aber lediglich diejenigen Fälle, in denen es, anders als vorliegend, um die Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion durch die freiwillige Verwendung des in der Vorschrift genannten Musters für eine Widerrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB geht.</p>
<p align="justify">Zu den Ankreuzoptionen hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass diese dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehens-vertrag nicht entgegenstehen.</p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 23. Februar 2016 &#8211; XI ZR 549/14 </b></p>
<p align="justify">LG Ulm &#8211; Urteil vom 17. Juli 2013 &#8211; 10 O 33/13 KfH</p>
<p align="justify">OLG Stuttgart &#8211; Urteil vom 24. April 2014 &#8211; 2 U 98/13</p>
<p align="justify">und</p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 23. Februar 2016 &#8211; XI ZR 101/15 </b></p>
<p align="justify">LG Stuttgart &#8211; Urteil vom 26. Mai 2014 &#8211; 44 O 7/14 KfH</p>
<p align="justify">OLG Stuttgart &#8211; Urteil vom 5. Februar 2015 &#8211; 2 U 81/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 23. Februar 2016</p>
<p align="justify"><b>* Art. 247 § 6 EGBGB </b>Vertragsinhalt</p>
<p align="justify">(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:</p>
<p align="justify">1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,</p>
<p align="justify">2. …</p>
<p align="justify">(2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 7 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. …</p>
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		<title>Bundesgerichtshof entscheidet zu Formularklauseln über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen)</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zu-formularklauseln-ueber-abzugsbetraege-bei-foerderdarlehen-kfw-darlehen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Feb 2016 20:57:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Abzugsbeträge]]></category>
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehen]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehensnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehensvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Förderdarlehen]]></category>
		<category><![CDATA[Formularklausel]]></category>
		<category><![CDATA[KfW]]></category>
		<category><![CDATA[KfW-Darlehen]]></category>
		<category><![CDATA[Kreditanstalt für Wiederaufbau]]></category>
		<category><![CDATA[Kreditinstitut]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1390</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 40/2016 Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zu-formularklauseln-ueber-abzugsbetraege-bei-foerderdarlehen-kfw-darlehen/">Bundesgerichtshof entscheidet zu Formularklauseln über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 40/2016</p>
<p>Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute in vier Verfahren mit Ansprüchen von Darlehensnehmern auf Rückzahlung von Abzugsbeträgen befasst, die Kreditinstitute im Rahmen von aus Fördermitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend KfW) gewährten Darlehen aufgrund formularmäßiger Bestimmungen in den Darlehensverträgen in Höhe von jeweils 4 % des Darlehensnennbetrages einbehielten. Zur Refinanzierung hatten die Kreditinstitute mit der KfW jeweils Darlehensverträge abgeschlossen, die ebenfalls Abzugsbeträge in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrages zugunsten der KfW vorsahen. Die Klagen aller Darlehensnehmer waren in den Tatsacheninstanzen erfolglos. Der XI. Zivilsenat hat die Revisionen der Darlehensnehmer in den drei Fällen zurückgewiesen, in denen die Darlehensverträge vor dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden. In dem Verfahren, dem ein nach diesem Tag abgeschlossener Darlehensvertrag zugrunde lag, ist das Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, damit fehlende tatsächliche Feststellungen zur Anwendung neuer Regelungen des Verbraucherdarlehensrechts nachgeholt werden können.</p>
<p align="justify">In dem Verfahren XI ZR 454/14 ist in den zwischen den klagenden Darlehensnehmern und dem Kreditinstitut geschlossenen Darlehensvertrag folgende streitige Klausel über Abzugsbeträge einbezogen worden:</p>
<p align="justify">&#8222;Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits) von 4,00 v.H. erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,0 v.H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung d. Kredits während d. Zinsfestschreibung u. 2,0 % Bearbeitungsgebühr.&#8220;</p>
<p align="justify">Die Darlehensnehmer halten diese Klausel für unwirksam. Die Revision der Darlehensnehmer gegen die Abweisung ihrer Klage auf Rückzahlung des Abzugsbetrags war erfolglos. Den klagenden Darlehensnehmern steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Abzugsbetrags gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB* zu, weil die streitige Klausel wirksam ist.</p>
<p align="justify">Die streitige Klausel enthält zwei inhaltlich voneinander zu trennende Regelungen. Der Abzugsbetrag von 4 % ist nämlich in eine Bearbeitungsgebühr von 2 % und in eine Risikoprämie von 2 % aufgeteilt, die jeweils Gegenstand einer eigenständigen AGB-rechtlichen Wirksamkeitsprüfung sind.</p>
<p align="justify">Die den Darlehensnehmern in der Klausel eingeräumte Möglichkeit, das Förderdarlehen, auf das § 502 BGB in der ab dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung keine Anwendung findet, jederzeit während der andauernden Zinsbindung zu tilgen, ohne zur Abgeltung der rechtlich gesicherten Zinserwartung des beklagten Kreditinstituts eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen (Risikoprämie), stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Diese somit zusätzlich angebotene Leistung darf die Beklagte gesondert in Form einer Risikoprämie – hier in Höhe von 2 % des Darlehensnennbetrages – bepreisen, ohne dass dies einer AGB-rechtlichen Inhaltsunterkontrolle unterliegt.</p>
<p align="justify">Soweit die Klausel darüber hinaus eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 % vorsieht, handelt es sich zwar um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Denn mit der Bearbeitungsgebühr wird Aufwand bepreist, der keine Sonderleistung betrifft, sondern der Beschaffung des Förderdarlehens dient und damit bei der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch das Kreditinstitut entsteht. Dass dieser Aufwand nicht unmittelbar bei dem beklagten Kreditinstitut entstanden ist, sondern von diesem einem Dritten, hier der KfW, zu erstatten ist, ändert an der Kontrollfähigkeit der Klausel nichts.</p>
<p align="justify">Die Klausel hält aber einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand, da sie die Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligt. Bei der Abwägung war auf die mit den Förderbedingungen verfolgten Zwecke der Förderung abzustellen. Denn bei dem Darlehen handelt es sich nicht um eines, das nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele, bei der das Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist. Die Gewährung der Förderdarlehen dient von vornherein nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der KfW, sondern beruht auf dem staatlichen Auftrag, in den von § 2 Abs. 1 KredAnstWiAG*** erfassten Bereichen finanzielle Fördermaßnahmen durchzuführen. In den wirtschaftlichen Vorteilen solcher Förderdarlehen gegenüber Krediten zu Marktbedingungen geht bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förderbedingungen zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf.</p>
<p align="justify">Nach diesen Grundsätzen hat der XI. Zivilsenat auch die Revisionen der Darlehensnehmer in den weiteren Verfahren XI ZR 63/15 und XI ZR 73/15 zurückgewiesen, da in die dort geschlossenen Darlehensverträge sachlich vergleichbare Klauseln einbezogen waren.</p>
<p align="justify">In dem Verfahren XI ZR 96/15 hat der XI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der diesem Verfahren zu Grunde liegende Darlehensvertrag wurde nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie am 11. Juni 2010 geschlossen. Nach dem dabei neu eingeführten § 500 Abs. 2 BGB**** ist ein Darlehensnehmer berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise zu erfüllen. Die von ihm im ungünstigsten Fall gemäß § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB***** zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung darf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten und ist damit stets geringer als der von der Beklagten in diesem Fall einbehaltene Abzugsbetrag in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrags. Danach würde die Klausel bei der Bepreisung des Verzichts auf die Vorfälligkeitsentschädigung zu Lasten des Klägers von § 502 Abs. 1 BGB abweichen und unterläge gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Da zudem gemäß § 511 Satz 1 BGB****** von den genannten gesetzlichen Regelungen bei einem Verbraucherdarlehen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf, würde die streitige Klausel den Kläger unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligen und wäre damit im Rahmen des im Revisionsverfahren zu unterstellenden Verbraucherdarlehensvertrages unwirksam.</p>
<p align="justify">Da das Berufungsgericht aber keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen hat, ob der vorliegende Darlehensvertrag ein Verbraucherdarlehen darstellt, kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die § 500 Abs. 2, § 502 Abs. 1 BGB auf das vorliegende Darlehen anzuwenden sind. Deswegen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.</p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 16. Februar 2016 &#8211; XI ZR 454/14 </b></p>
<p align="justify">AG Rinteln – Urteil vom 21. November 2013 – 2 C 67/13</p>
<p align="justify">LG Bückeburg – Urteil vom 11. September 2014 – 1 S 60/13</p>
<p align="justify">und</p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 16. Februar 2016 &#8211; XI ZR 63/15 </b></p>
<p align="justify">AG Bamberg – Urteil vom 23. Mai 2014 – 0120 C 1231/13</p>
<p align="justify">LG Bamberg – Urteil vom 9. Januar 2015 – 3 S 80/14</p>
<p align="justify">und</p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 16. Februar 2016 &#8211; XI ZR 73/15 </b></p>
<p align="justify">AG Obernburg a. Main – Urteil vom 14. Mai 2014 – 14 C 408/13</p>
<p align="justify">LG Aschaffenburg – Urteil vom 15. Januar 2015 – 22 S 104/14</p>
<p align="justify">und</p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 16. Februar 2016 &#8211; XI ZR 96/15 </b></p>
<p align="justify">AG Osnabrück – Urteil vom 16. April 2014 – 45 C 23/14 (25)</p>
<p align="justify">LG Osnabrück – Urteil vom 20. Februar 2015 – 7 S 202/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 16. Februar 2016</p>
<p align="justify">* <b>§ 812 Herausgabeanspruch </b></p>
<p align="justify">(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. …</p>
<p align="justify">** <b>§ 307 BGB Inhaltskontrolle </b></p>
<p align="justify">(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.</p>
<p align="justify">(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung</p>
<p align="justify">1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder</p>
<p align="justify">2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.</p>
<p align="justify">(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.</p>
<p align="justify">*** <b>§ 2 KredAnstWiAG </b>Aufgaben und Geschäfte</p>
<p align="justify">(1) Die Anstalt hat die Aufgabe,</p>
<p align="justify">1. im staatlichen Auftrag Fördermaßnahmen, insbesondere Finanzierungen, in folgenden Bereichen durchzuführen:</p>
<p align="justify">a) Mittelstand, freie Berufe und Existenzgründungen,</p>
<p align="justify">b) Risikokapital,</p>
<p align="justify">c) Wohnungswirtschaft,</p>
<p align="justify">d) Umweltschutz,</p>
<p align="justify">e) Infrastruktur,</p>
<p align="justify">f) technischer Fortschritt und Innovationen,</p>
<p align="justify">g) international vereinbarte Förderprogramme,</p>
<p align="justify">h) entwicklungspolitische Zusammenarbeit,</p>
<p align="justify">i) in anderen in Gesetzen, Verordnungen oder veröffentlichten Richtlinien zur staatlichen Wirtschaftspolitik präzise benannten Förderbereichen, die der Anstalt vom Bund oder von einem Land übertragen werden.</p>
<p align="justify">Die jeweilige Förderaufgabe muss in Regelwerken konkretisiert sein;</p>
<p align="justify">2. Darlehen und andere Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände zu gewähren;</p>
<p align="justify">3. Maßnahmen mit rein sozialer Zielsetzung sowie Maßnahmen zur Bildungsförderung zu finanzieren;</p>
<p align="justify">4. sonstige Finanzierungen im Interesse der deutschen und europäischen Wirtschaft zu gewähren. Dabei gehören zu den Aufgaben der Anstalt</p>
<p align="justify">a) Projekte im Gemeinschaftsinteresse, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden,</p>
<p align="justify">b) Exportfinanzierungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Staaten mit offiziellem Status als Beitrittskandidat zur Europäischen Union</p>
<p align="justify">aa) auf konsortialer Basis oder</p>
<p align="justify">bb) in Staaten, in denen kein ausreichendes Finanzierungsangebot besteht.</p>
<p align="justify">Alle übrigen Finanzierungen im Interesse der deutschen und europäischen Wirtschaft sind durch ein rechtlich selbstständiges Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung durchzuführen, an dem die Anstalt mehrheitlich beteiligt ist. Nähere Bestimmungen enthält die Satzung.</p>
<p align="justify"><b>**** § 500 BGB </b>Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige</p>
<p align="justify">Rückzahlung</p>
<p align="justify">(1) …</p>
<p align="justify">(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen.</p>
<p align="justify"><b>***** § 502 BGB </b>Vorfälligkeitsentschädigung</p>
<p align="justify">(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz schuldet. Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:</p>
<p align="justify">1. 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,</p>
<p align="justify">2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.</p>
<p align="justify"><b>****** § 511 BGB Abweichende Vereinbarungen </b></p>
<p align="justify">Von den Vorschriften der §§ 491 bis 510 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zu-formularklauseln-ueber-abzugsbetraege-bei-foerderdarlehen-kfw-darlehen/">Bundesgerichtshof entscheidet zu Formularklauseln über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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		<title>Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit einer Formularklausel über die Nichtberücksichtigung zukünftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-unwirksamkeit-einer-formularklausel-ueber-die-nichtberuecksichtigung-zukuenftiger-sondertilgungsrechte-bei-der-berechnung-der-vorfaelligkeitsentschaedigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Jan 2016 11:11:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehen]]></category>
		<category><![CDATA[Kredit]]></category>
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		<category><![CDATA[Vollrückzahlung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 14/2016 Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 14/2016</p>
<p>Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins entschieden, dass die Klausel in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher, wonach im Falle vorzeitiger Vollrückzahlung des Darlehens zukünftige Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben, unwirksam ist.</p>
<p align="justify">Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Sparkasse vergibt unter anderem grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen an Verbraucher. Soweit den Kreditnehmern hierbei Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden, enthalten die &#8222;Besonderen Vereinbarungen&#8220; des Darlehensvertrags die nachfolgende Bestimmung:</p>
<p align="justify">&#8222;Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.&#8220;</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die gegen die Verwendung dieser Klausel gerichtete Unterlassungsklage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten hat der XI. Zivilsenat zurückgewiesen. Die angegriffene Klausel hält der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand:</p>
<p align="justify">Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die beanstandete Klausel zu. Die Auslegung der umfassend formulierten Regelung ergibt, dass sie aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden jedenfalls auch bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB** aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer infolge der Ausübung seiner berechtigten Interessen nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB** Anwendung findet.</p>
<p align="justify">Auf der Grundlage dieser Auslegung weicht die beanstandete Klausel von gesetzlichen Regelungen ab. Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB** hat der kündigende Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Die Anspruchshöhe ist nach den für die Nichtabnahmeentschädigung geltenden Grundsätzen zu ermitteln, wonach der maßgebliche Schadensumfang den Zinsschaden und den Verwaltungsaufwand des Darlehensgebers umfasst. Ersatzfähig ist der Zinsschaden jedoch lediglich für den Zeitraum rechtlich geschützter Zinserwartung des Darlehensgebers. Die rechtlich geschützte Zinserwartung wird &#8211; unter anderem &#8211; durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt. Diese begründen ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers zur Rückerstattung der Valuta ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Mit der Einräumung solcher regelmäßig an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Sondertilgungsrechte gibt der Darlehensgeber von vornherein seine rechtlich geschützte Zinserwartung im jeweiligen Umfang dieser Rechte auf. Von diesen Grundsätzen der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB** weicht die beanstandete Regelung zum Nachteil des Darlehensnehmers ab, indem dessen künftige Sondertilgungsrechte, die die Zinserwartung der Beklagten und damit die Höhe der von ihr im Falle einer Kündigung nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB** zu beanspruchenden Vorfälligkeitsentschädigung beeinflussen, bei der Berechnung &#8211; generell &#8211; ausgenommen werden.</p>
<p align="justify">Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung führt zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der Beklagten. Die Klausel ist deshalb mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Überkompensation wird nicht anderweit ausgeglichen oder auch nur abgeschwächt. Die Beklagte führt auch keine Umstände oder Erschwernisse an, die eine Außerachtlassung künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung rechtfertigen könnten.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">Landgericht Aurich &#8211; Urteil vom 8. November 2013 &#8211; 3 O 668/13</p>
<p align="justify">Oberlandesgericht Oldenburg &#8211; Urteil vom 4. Juli 2014 &#8211; 6 U 236/13 (ZIP 2014, 2383 ff.)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 19. Januar 2016</p>
<p align="justify"><b>* § 307 BGB </b></p>
<p align="justify"><b>Inhaltskontrolle </b></p>
<p align="justify">(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.</p>
<p align="justify">(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung</p>
<p align="justify">1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder</p>
<p align="justify">2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.</p>
<p align="justify">(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.</p>
<p align="justify"><b>** § 490 BGB </b></p>
<p align="justify"><b>Außerordentliches Kündigungsrecht </b></p>
<p align="justify">(1) …</p>
<p align="justify">(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).</p>
<p align="justify">(3)…</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-unwirksamkeit-einer-formularklausel-ueber-die-nichtberuecksichtigung-zukuenftiger-sondertilgungsrechte-bei-der-berechnung-der-vorfaelligkeitsentschaedigung/">Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit einer Formularklausel über die Nichtberücksichtigung zukünftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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