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	<title>DDR &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Rehabilitierung wegen Gesundheitsschäden durch Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jul 2019 19:33:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[DDR]]></category>
		<category><![CDATA[Gesundheitsschäden]]></category>
		<category><![CDATA[Grenzsicherungsmaßnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Rehabilitierung]]></category>
		<category><![CDATA[verwaltungsrechtliche Rehabilitierung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 56/2019 Die zur Verhinderung eines Grenzübertritts an der früheren Grenze der&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/rehabilitierung-wegen-gesundheitsschaeden-durch-grenzsicherungsmassnahmen-der-ddr/">Rehabilitierung wegen Gesundheitsschäden durch Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 56/2019</p>
<p>Die zur Verhinderung eines Grenzübertritts an der früheren Grenze der DDR ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen waren rechtsstaatswidrig. Eine infolge dieser Maßnahmen erlittene gesundheitliche Schädigung kann verwaltungsrechtlich rehabilitiert werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Kläger begehrt seine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung. Zur Begründung seines Antrags machte er u.a. geltend, ihm sei im Dezember 1988 die Flucht aus der DDR nach Berlin (West) gelungen, die besonders dramatisch verlaufen sei. Diese Erfahrung habe ihn traumatisiert und zu einer psychischen Erkrankung geführt, die noch heute fortwirke. Der Beklagte lehnte den Antrag ab.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bestehe nicht. Bei den Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR habe es sich nicht um eine konkret-individuell gegen den Kläger, sondern um eine gegen die gesamte Bevölkerung der DDR gerichtete abstrakt-generelle Maßnahme gehandelt.</p>
<p>Die Revision des Klägers hatte Erfolg und führte zur Verpflichtung des Beklagten, die Rechtsstaatswidrigkeit der ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen festzustellen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR seien lediglich abstrakt-generell gegen die Gesamtheit der Bevölkerung der DDR gerichtet gewesen, so dass eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ausscheide, verletzt Bundesrecht. Die zur Verhinderung eines bestimmten Grenzübertritts ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR waren hoheitliche Maßnahmen, die sich konkret und individuell gegen den Betroffenen &#8211; hier den Kläger &#8211; richteten. Sie waren rechtsstaatswidrig, weil sie in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit verstießen und Willkürakte im Einzelfall darstellten. Der Kläger hat darüber hinaus schlüssig dargelegt, dass die ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen bei ihm zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt haben können, die noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirkt. Die abschließende Entscheidung über Folgeansprüche obliegt dem zuständigen Versorgungsamt.</p>
<p>Urteil vom 24. Juli 2019 &#8211; BVerwG 8 C 1.19 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Potsdam, 11 K 211/16 &#8211; Urteil vom 15. November 2016 &#8211;</p>
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		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Nichtberücksichtigung von Versorgungsanwartschaften hochrangiger Funktionäre der DDR</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerden-gegen-nichtberuecksichtigung-von-versorgungsanwartschaften-hochrangiger-funktionaere-der-ddr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Dec 2017 16:47:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[DDR]]></category>
		<category><![CDATA[Funktionäre der DDR]]></category>
		<category><![CDATA[Nichtberücksichtigung]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsanwartschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Zusatzrentenversicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 110/2017 Der Gesetzgeber durfte an herausgehobene Funktionen im DDR-Staatsapparat ohne Verfassungsverstoß&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerden-gegen-nichtberuecksichtigung-von-versorgungsanwartschaften-hochrangiger-funktionaere-der-ddr/">Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Nichtberücksichtigung von Versorgungsanwartschaften hochrangiger Funktionäre der DDR</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 110/2017</p>
<p>Der Gesetzgeber durfte an herausgehobene Funktionen im DDR-Staatsapparat ohne Verfassungsverstoß eine Begrenzung der in die bundesdeutsche Rentenversicherung zu überführenden Versorgungsanwartschaften knüpfen. Zu diesen Funktionen zählt auch die eines Staatsanwaltes beim Generalstaatsanwalt. Die in früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtberücksichtigung solcher Anwartschaften entwickelten Maßstäbe gelten auch, wenn hochrangigen Funktionären per Einzelvertrag eine Versorgung aus einem für andere Berufsgruppen vorgesehenen Versorgungssystem zugesichert wird. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden und zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen sich die Beschwerdeführer gegen die jeweils nur eingeschränkte Berücksichtigung der in der DDR erworbenen Ansprüche wandten.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Das Alterssicherungssystem der DDR beruhte auf der Kombination einer vergleichsweise geringen Rente aus der Sozialpflichtversicherung, der Möglichkeit einer freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) und zahlreichen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen. Nach der Wiedervereinigung wurden die ostdeutschen Rentenansprüche und -anwartschaften sowohl aus der gesetzlichen Sozialversicherung als auch aus der FZR und den Versorgungssystemen in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik überführt. Bei der Rentenberechnung werden für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem die berücksichtigungsfähigen Verdienste nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zugrunde gelegt. Das AAÜG sieht für einen bestimmten Personenkreis &#8211; darunter stellvertretende Minister und Staatsanwälte beim Generalstaatswalt &#8211; in Umsetzung von Vorgaben des Einigungsvertrags eine Kürzung der bei der Rentenberechnung berücksichtigungsfähigen Entgelte aus den Zeiten der Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystemen auf die Werte, die dem Durchschnittsverdienst der Beschäftigten in der DDR im jeweiligen Kalenderjahr entsprechen, vor.</p>
<p>Aufgrund dessen wurden bei der Festsetzung der Rente der Beschwerdeführer, eines ehemaligen Stellvertreters des Ministers der Finanzen und der Witwe eines dem Generalstaatsanwalt &#8211; zuletzt als Abteilungsleiter &#8211; beigeordneten Staatsanwalts, die Verdienste aus dem Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates jeweils nur mit dem Durchschnittsverdienst in der DDR entsprechenden Werten berücksichtigt. Im Falle des stellvertretenden Ministers galt dies auch für eine ihm aufgrund einer früheren Tätigkeit zugesagte Versorgung nach dem zusätzlichen Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech), soweit diese nach der Ernennung zum stellvertretenden Minister fortgeführt wurde, und eines anlässlich seiner Ernennung durch Einzelvertrag vereinbarten Anspruchs auf Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVIwiss). Die hiergegen gerichteten Klagen vor dem jeweiligen Sozialgericht blieben, ebenso wie die Berufungen und die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revisionen, erfolglos. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer in erster Linie die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Eine Grundrechtsverletzung ist nicht hinreichend substantiiert dargetan.</p>
<ol>
<li>Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Rentenansprüche und<br />
-anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen lediglich in dem Umfang nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt, den sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben. Dem Gesetzgeber kommt bei der notwendigen Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung und insbesondere bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften ein besonders großer Gestaltungsspielraum zu. Er ist berechtigt, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck, insbesondere der Abschaffung ungerechtfertigter und dem Abbau überhöhter Leistungen, dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt; er darf dabei Differenzierungen weiterführen, die schon der mit den Verhältnissen vertraute Gesetzgeber der DDR zur Grundlage von Entgeltkürzungen gemacht hat &#8211; namentlich die Zugehörigkeit zu bestimmten Versorgungssystemen. Der Gesetzgeber kann dabei auch berücksichtigen, dass die Empfänger von Zusatz- und Sonderversorgungen grundsätzlich weniger schutzbedürftig sind als sonstige Rentner. Er kann auch an die Ausübung bestimmter leitender Funktionen im Partei- und Staatsapparat anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verlangen für eine solche Kürzung nicht zwingend eine individuelle Prüfung in jedem Einzelfall. Der Gesetzgeber durfte &#8211; eng zugeschnittene &#8211; Gruppen bilden, für deren Angehörige die Anwendung der besonderen Bemessungsgrenze als gerechtfertigt angesehen werden kann.</li>
<li>Soweit der frühere stellvertretende Minister als Beschwerdeführer allgemein die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in Verbindung mit Anlage 5 zum AAÜG geltend gemacht hat, kann er damit schon deswegen nicht durchdringen, weil das Bundesverfassungsgericht die Regelung ausdrücklich und damit mit Gesetzeskraft für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat (Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juli 2010 &#8211; 1 BvL 9/06 u. a. -). Weder zeigt das Vorbringen des Beschwerdeführers auf, dass diese Maßstäbe unzutreffend sein könnten, noch wurden neue rechtserhebliche, gegen die damals tragenden Feststellungen sprechende Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, substantiiert dargelegt. Auch im Verfahren des Staatsanwaltes bei dem Generalstaatsanwalt waren die dort entwickelten Maßstäbe jedenfalls Ausgangspunkt der Argumentation, obwohl eine ausdrückliche Entscheidung zu der insoweit maßgeblichen Nummer 7 von § 6 Abs. 2 AAÜG noch nicht vorlag.</li>
<li>a) Soweit gerügt wird, die Auslegung von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG durch die Fachgerichte sei verfassungswidrig, weil sie zu einer Begrenzung der Entgelte aus einer Zeit der Zugehörigkeit des stellvertretenden Ministers zur AVItech (oder der AVIwiss) führe, ist eine mögliche Verletzung in Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten ebenfalls nicht hinreichend dargetan, zumal der Wortlaut des AAÜG diese Versorgungssysteme unterschiedslos mit einbezieht. Die insoweit durch den betreffenden Beschwerdeführer geforderte einschränkende Auslegung folgt weder aus früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes noch ist dargelegt, dass eine solche aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sein könnte. Es würde im Gegenteil einen kaum zu rechtfertigenden Gleichheitsverstoß darstellen, wenn ein stellvertretender Minister im Gegensatz zu anderen von einer Entgeltbegrenzung verschont bliebe, nur weil das ihm zusätzlich gewährte Versorgungssystem seiner Tätigkeit nicht unmittelbar entspricht. Soweit geltend gemacht wird, dass bei Personen, die der AVItech zugehört hätten, die Grundannahme des Bundesverfassungsgerichts, es handele sich um Funktionsträger auf höchster Staatsebene mit entsprechenden Privilegien, nicht zutreffe, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die Auslegung des AAÜG durch die Fachgerichte als verfassungswidrig auszuweisen. Ein (stellvertretender) Minister bleibt vielmehr Funktionsträger auf höchster Staatsebene, auch oder gerade wenn ihm die Einbeziehung in ein Versorgungssystem einzelvertraglich zugebilligt wird, dessen Anwendungsbereich primär auf ganz andere Berufsgruppen zielte. Dass Personen wie er, die als Minister in die AVItech oder AVIwiss einbezogen waren, deswegen (oder aus sonstigen Gründen) anders und weniger privilegiert behandelt worden wären als andere Minister, ist nicht konkret dargetan. Der Gesetzgeber durfte an herausgehobene politisch-gubernative Funktionen wie die des stellvertretenden Ministers ohne Verfassungsverstoß eine Begrenzung der in die bundesdeutsche Rentenversicherung zu überführenden Anwartschaften knüpfen. Vor diesem Hintergrund folgt auch aus dem Vortrag, dass der Beschwerdeführer im Zuge der wirtschaftlichen Reformbestrebungen der DDR, die mit dem „Neuen Ökonomischen System“ verbunden gewesen seien, stellvertretender Minister geworden sei und seine Berufung ausschließlich seiner fachlichen Qualifikation geschuldet sei, nicht die Verfassungswidrigkeit der Begrenzung.</li>
<li>b) Ebensowenig ist substantiiert dargelegt, dass die genannten Grundsätze auf die Gruppe der Staatsanwälte bei dem Generalstaatsanwalt, mit denen sich das Bundesverfassungsgericht in den vorherigen Entscheidungen zum AAÜG nicht zu befassen hatte, nicht übertragbar sein könnten. Für eine substantiierte Darlegung, dass die Entgeltbegrenzung zwar für andere hohe Funktionsträger, nicht aber für die Staatsanwälte bei dem Generalstaatsanwalt gerechtfertigt wäre, fehlt es an einer konkreten Befassung mit der Bedeutung des Generalstaatsanwalts und der ihm beigeordneten Staatsanwälte. So hätte sich das Beschwerdevorbringen damit auseinandersetzen müssen, dass dem Generalstaatsanwalt als Leiter der Staatsanwaltschaft mit all ihren Untergliederungen eine herausgehobene Funktion zukam und die Staatsanwaltschaft als zentrales Organ der einheitlichen sozialistischen Staatsmacht wiederum eine wichtige Rolle bei der Absicherung des auf die Führungsrolle der SED ausgerichteten Systems spielte. Hinzu kamen &#8211; wie in den realsozialistischen Staaten üblich &#8211; die allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht und die damit verbundene Rolle bei der Durchsetzung der sozialistischen Staats- und Herrschaftsordnung in Zusammenarbeit mit anderen Organen des Staates, der Partei und der Gesellschaft, wozu auch eine Abstimmung bezüglich politisch relevanter Verfahren zählte. Die Behörde des Generalstaatsanwaltes war für eine der führenden Rolle der Arbeiterklasse entsprechende Auswahl, Entwicklung und Erziehung der Kader der Staatsanwaltschaft verantwortlich. Die Besetzung der Positionen des Generalstaatsanwalts selbst, seiner Stellvertreter und der Abteilungsleiter waren dem Zentralkomitee der SED vorbehalten. Diese Zusammenhänge prägten auch die Stellung der einzelnen Staatsanwälte, die der Arbeiterklasse und dem sozialistischen Staat treu ergeben zu sein hatten und zuletzt nahezu ausnahmslos Mitglieder in der SED und somit zugleich als Funktionäre des Staates und als Parteifunktionäre tätig waren.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Geringere Ruhestandsbezüge wegen besonderer persönlicher Nähe zum System der DDR</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/geringere-ruhestandsbezuege-wegen-besonderer-persoenlicher-naehe-zum-system-der-ddr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Feb 2017 20:55:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[DDR]]></category>
		<category><![CDATA[Parteihochschule]]></category>
		<category><![CDATA[Ruhestand]]></category>
		<category><![CDATA[Ruhestandsbezüge]]></category>
		<category><![CDATA[SED]]></category>
		<category><![CDATA[Tätigkeit in der DDR]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsbezüge]]></category>
		<category><![CDATA[Zentralkomitee der SED]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 5/2017 Bezieht ein Ruhestandsbeamter des Bundes auch eine Rente für eine&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 5/2017</p>
<p>Bezieht ein Ruhestandsbeamter des Bundes auch eine Rente für eine Tätigkeit in der DDR, die ihm aufgrund eines Studienabschlusses an der SED-Parteihochschule „Karl Marx“ übertragen wurde, so muss er sich diese Rente auf seine Versorgungsbezüge anrechnen lassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der 1945 geborene Kläger war seit 1973 in der Zentralen Staatliche Preiskontrolle für Investitionen (ZSPI) des Amtes für Preise, einem Organ des Ministerrats der DDR, tätig. Nach einigen Jahren als persönlicher Mitarbeiter beim Staatssekretär des Amtes für Preise und einem dreijährigen Studium der Gesellschaftswissenschaften an der SED-Parteihochschule „Karl Marx“ beim Zentralkomitee der SED, das er mit dem Diplom abschloss, wurde er 1982 zum Stellvertreter des Leiters der ZSPI ernannt. 1990 wechselte er zum Rechnungshof der DDR und wurde nach der Wiedervereinigung vom Bundesrechnungshof zunächst als Angestellter und schließlich 1994 als Beamter übernommen. Zuletzt bekleidete er das Amt eines Leitenden Regierungsdirektors.</p>
<p>Der Kläger erhält für seine Tätigkeit in der DDR eine gesetzliche Rente von rd. 800 €. Diesen Betrag brachte die Beklagte bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge in Abzug. Nach der Berechnung der Versorgungsbehörde lag der Höchstwert für die addierten Renten- und Versorgungsbezüge im Fall des Klägers bei 2 250 €. Der gegen diesen Abzug gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht teilweise stattgegeben.</p>
<p>Kläger und Beklagte haben hiergegen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision der Beklagten stattgegeben und die Klage insgesamt abgewiesen. Gemäß § 12a Beamtenversorgungsgesetz und § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz sind Zeiten für eine Tätigkeit nicht ruhegehaltfähig, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der DDR übertragen war. Dies wird u.a. bei einem Absolventen der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung der DDR widerlegbar vermutet. Bei der Parteihochschule „Karl Marx“, die unmittelbar dem Zentralkomitee der SED unterstand, handelt es sich um eine solche Einrichtung. Sie stellte die höchste Bildungseinrichtung der SED dar und diente der „Kaderauslese“. Es sollten „zuverlässige, disziplinierte und marxistisch geschulte Funktionäre“ aufgebaut werden. Dem Kläger ist es nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Allein sein Vorbringen, er sei aufgrund seiner fachlichen Qualifikation ausgewählt worden, genügt nicht.</p>
<p>Nach dem Gesetz werden auch Zeiten vor dem Besuch der Parteihochschule von dem Ausschluss erfasst. Da die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bereits mit dem vollendeten siebzehnten Lebensjahr beginnt, reicht auch der Ausschluss so weit zurück.</p>
<p>Diese Regelung ist auch verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber zur Bewältigung der Folgen der Deutschen Einheit, namentlich zur hier in Rede stehenden Vorschrift des § 30 BBesG, eine besonders weite Typisierungsbefugnis eingeräumt. In diesem Rahmen durfte er auch typisierend annehmen, dass sich die für die Übertragung einer Tätigkeit mit besonderer Systemnähe erforderliche politisch-ideologische Grundeinstellung bereits in Zeiten vor dieser Übertragung herausgebildet hat. Auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation ist die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden, weil jedem Ruhestandsbeamten nach dem Gesetz zumindest die Mindestversorgung verbleibt. Im konkreten Fall liegen die Gesamtbezüge des Klägers sogar etwas höher.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=020217U2C25.15.0">BVerwG 2 C 25.15</a> &#8211; Urteil vom 02. Februar 2017</p>
<p>Vorinstanz:<br />
VG Berlin 28 K 253.11 &#8211; Urteil vom 30. September 2015</p>
<p><strong class="hervor"> Beamtenversorgungsgesetz </strong></p>
<p>§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten</p>
<p>Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.</p>
<p><strong class="hervor"> Bundesbesoldungsgesetz </strong></p>
<p>§ 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten</p>
<p>(1) § 28 Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.</p>
<p>(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat</p>
<p>1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder</p>
<p>2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder</p>
<p>3. hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder</p>
<p>4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung der gesetzlichen Bewertung von in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsbeschwerde-gegen-die-aenderung-der-gesetzlichen-bewertung-von-in-der-ddr-zurueckgelegten-rentenrechtlichen-zeiten-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Jan 2017 18:53:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[DDR]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenberechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Übersiedler]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 5/2017 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsbeschwerde-gegen-die-aenderung-der-gesetzlichen-bewertung-von-in-der-ddr-zurueckgelegten-rentenrechtlichen-zeiten-erfolglos/">Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung der gesetzlichen Bewertung von in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 5/2017</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die geänderte Bewertung in der DDR zurückgelegter rentenversicherungsrechtlicher Zeiten von Personen, die vor dem 18. Mai 1990 aus der DDR in die damalige Bundesrepublik übersiedelten, nicht zur Entscheidung angenommen. Der davon benachteiligte Beschwerdeführer hat sich weder hinreichend mit der der geänderten Rentenberechnung zugrundeliegenden Rechtslage auseinandergesetzt noch einen Verstoß gegen Grundrechte schlüssig dargelegt.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Übersiedler aus der DDR wurden, weil sie bis zum Fall der Mauer infolge ihrer Flucht den für sie zuständigen Rentenversicherungsträger der DDR nicht mehr in Anspruch nehmen konnten, durch das Fremdrentengesetz (FRG) so gestellt, als hätten sie ihre rentenrechtlichen Beitragszeiten in der Bundesrepublik erbracht. Nach der Wiedervereinigung sah das im Einigungsvertrag vorgesehene Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Rentenüberleitungsgesetz – RÜG) vom 25. Juli 1991 eine Anwendbarkeit des FRG nur noch übergangsweise für Versicherte mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1996 vor. Zur Verwaltungsvereinfachung wurde diese Regelung anschließend noch dahingehend geändert, dass die Vertrauensschutzregelung (§ 259a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch &#8211; SGB VI) nicht mehr auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns bezogen ist, sondern für alle Versicherten gilt, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und damit bei Inkrafttreten des RÜG bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten, während für die jüngeren Versicherten die allgemeinen Regeln zur Rentenüberleitung maßgeblich sind. Diese Rentenberechnung kann zu einer geringeren Rente als bei Anwendung des FRG führen, weil mit dem FRG Übersiedlern für ihre in der DDR zurückgelegte Erwerbsbiographie Rentenansprüche entsprechend dem westdeutschen Rentensystem gutgeschrieben wurden, nunmehr aber auf die in der DDR tatsächlich in die Rentenversicherung eingezahlten &#8211; unter Umständen geringeren &#8211; Beiträge abgestellt wird.</p>
<p>Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer, der zu der Gruppe der von diesen Regelungen nachteilig Betroffenen gehört, gegen ihn hinsichtlich der Feststellung seiner Versicherungszeit im Beitrittsgebiet belastende Rentenbescheide und die dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.</p>
<ol>
<li>Art. 14 Abs. 1 GG schützt Rentenansprüche und auch Rentenanwartschaften, soweit diese im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen hingegen durch das FRG begründete Rentenanwartschaften nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden. Eigentumsgeschützte Rechtspositionen werden mangels Eigenleistung der Berechtigten durch das FRG nicht begründet.</li>
</ol>
<p>In der DDR begründete und im Zeitpunkt ihres Beitritts zur Bundesrepublik bestehende Rentenanwartschaften nehmen zwar als Rechtspositionen, die der Einigungsvertrag grundsätzlich anerkannt hat, am Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG teil. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz kommt den Rentenanwartschaften aber nur in der Form zu, die sie aufgrund des Vertrages zwischen der Bundesrepublik und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands erhalten haben. Aus Art. 30 Abs. 5 Satz 1 des Einigungsvertrages ergibt sich, dass die Einzelheiten der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet in einem Bundesgesetz geregelt werden.</p>
<p>Das Bundeverfassungsgericht hat zwar bislang nicht über die im hiesigen Verfahren von den Fachgerichten verneinte Frage entschieden, ob die von den Berechtigten aus dem FRG abgeleiteten Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG dann unterliegen, wenn sie sich zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik erworbenen Rentenanwartschaften zu einer rentenrechtlichen Gesamtrechtsposition verbinden. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt jedoch nicht den sich aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers setzt sich weder mit der aus den gesetzlichen Regelungen folgenden Pflicht zur Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem FRG über den Anwendungsbereich des § 259a SGB VI hinaus auseinander, noch enthält es eine ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und ihren konkreten Begründungen.</p>
<ol start="2">
<li>Auch legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, dass die mit der Änderung der Bewertung der in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten verbundene sogenannte unechte Rückwirkung ausnahmsweise unzulässig wäre. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit der Frage der Schutzwürdigkeit seines Vertrauens im Hinblick auf die fortwährende Bewertung seiner im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz auseinander. Allein das Vertrauen in den Fortbestand einer gesetzlichen Lage ist nicht schutzwürdig.</li>
<li>Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt indes bereits eine nachvollziehbare Vergleichsgruppenbildung nicht erkennen.</li>
</ol>
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		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die begrenzte Überführung in der DDR erworbener Rentenansprüche</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerden-gegen-die-begrenzte-ueberfuehrung-in-der-ddr-erworbener-rentenansprueche/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Dec 2016 15:24:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[DDR]]></category>
		<category><![CDATA[MfS]]></category>
		<category><![CDATA[Ministerium für Staatssicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderversorgungssystem]]></category>
		<category><![CDATA[Staatssicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Stasi]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 99/2016 Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 99/2016</p>
<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt, dass die nur begrenzte Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem des Ministeriums für Staatssicherheit in die gesetzliche Rentenversicherung der BRD verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Verfassungsbeschwerden von ehemaligen Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit waren damit nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Beschwerdeführer haben insbesondere keine neuen Tatsachen vorgebracht, um eine erneute verfassungsrechtliche Prüfung der Überführung der Rentenansprüche zu rechtfertigen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführer waren hauptamtliche Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS). Sie gehörten für die Zeit ihrer Zugehörigkeit zum MfS dem dortigen Sonderversorgungssystem an, durch das eine eigenständige Sicherung der Mitglieder des MfS außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung in der DDR gewährleistet werden sollte.</p>
<p>In zwei Urteilen aus dem Jahr 1999 erklärte das Bundesverfassungsgericht die für die Überführung in der DDR erworbener Rentenansprüche von Mitgliedern des MfS maßgeblichen Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) beziehungsweise § 307b SGB VI für in begrenztem Umfang mit dem Grundgesetz unvereinbar, woraufhin der Gesetzgeber die Vorschriften änderte. Die gegen die Beschwerdeführer in der Folge ergangenen Rentenbescheide begrenzten die Höhe der Rentenansprüche der Beschwerdeführer entsprechend der gesetzlichen Regelung. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen die belastenden Rentenbescheide und die dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen. Sie rügen im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Sie begründen ihre Verfassungsbeschwerden damit, dass sich aus den von ihnen vorgelegten Gutachten neue rechtserhebliche Tatsachen ergäben, die eine erneute Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts „über das MfS-Sonderreglement“ notwendig machten.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.</p>
<ol>
<li>Soweit sie sich gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG n. F. richten, haben die Verfassungsbeschwerden keinen Erfolg, weil das Vorbringen der Beschwerdeführer und die von ihnen vorgelegten Unterlagen keinen ausreichenden Grund darstellen, in eine erneute verfassungsrechtliche Prüfung der Überführung der Rentenansprüche aus der Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS einzutreten.</li>
<li>a) Zunächst hat das Bundesverfassungsgericht &#8211; entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer &#8211; in der Entscheidung aus dem Jahre 1999 § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht uneingeschränkt für mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG unvereinbar und nichtig erklärt; es hat vielmehr den diesbezüglichen Ausspruch ausdrücklich darauf beschränkt, dass dies (nur) gelte, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt werde. Es wurden auch hinreichend deutlich die Gründe dargestellt, wegen derer eine Absenkung bis zum Durchschnittsentgelt verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.</li>
<li>b) Zwar ist eine erneute Prüfung trotz einer früheren verfassungsgerichtlichen Entscheidung zur gleichen rechtlichen Regelung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie wäre jedoch nur zulässig, sofern neue rechtserhebliche, gegen die damals tragenden Feststellungen sprechende Tatsachen vorlägen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Argumente, die bei unveränderter Sach- und Rechtslage nur die Richtigkeit der damaligen Entscheidung in Frage stellen, sind dagegen von vornherein nicht geeignet, eine erneute Überprüfung zu eröffnen.</li>
</ol>
<p>Konkret haben die Beschwerdeführer jedoch keine neuen Tatsachen vorgebracht, die die damalige Entscheidungsgrundlagen in Frage stellen könnten. Sie kritisieren lediglich die gesetzliche Regelung mit Argumenten, die für das Bundesverfassungsgericht schon 1999 kein Grund waren, eine Reduzierung auf das Durchschnittseinkommen als verfassungsrechtlich unzulässig zu bewerten. Wegen der Besonderheit des Sonderversorgungssystems des MfS können auch die wiederholten, einschränkenden Gesetzesänderungen zu anderen Versorgungssystemen und die diesen zugrunde liegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht als maßgebliche Änderungen des rechtlichen Umfelds oder als neue Tatsachen begriffen werden.</p>
<ol start="2">
<li>Soweit ein Beschwerdeführer eine Verfassungswidrigkeit von § 307b SGB VI geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig.</li>
<li>a) Ein Beschwerdeführer ist gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Bei der Rüge eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz muss der Beschwerdeführer darlegen, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine Ungleichbehandlung bestehen soll und inwieweit es sich bei den von ihm gebildeten Vergleichsgruppen um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt. Außerdem muss er sich mit naheliegenden Gründen für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen auseinandersetzen.</li>
<li>b) Ausgehend von diesen Anforderungen erscheint die Argumentation des Beschwerdeführers bereits im Ausgangspunkt nicht plausibel. § 307b SGB VI enthält zur Höhe der in die Berechnung einzustellenden Arbeitsverdienste keine Regelung; er knüpft vielmehr für die Vergleichsrentenberechnung an den Versicherungsverlauf und damit an außerhalb der Vorschrift liegende Normen an. Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass es das Bundesverfassungsgericht nur als gleichheitswidrig angesehen hat, dass bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitseinkommen zugrunde gelegt wurden, während für die sonstigen Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet ein 20-Jahres-Zeitraum maßgeblich war (und ist). Schließlich verkennt der Beschwerdeführer, dass durch die angegriffenen Vorschriften die ohnehin erheblichen Schwierigkeiten der Überführung von rund vier Millionen laufender Renten beherrschbar gemacht werden sollten. Die mit der Regelung typischerweise einhergehende Besserstellung der Bestandsrentner war nur eine aus Typisierungsgründen hinnehmbare Nebenfolge, die dann allerdings für die Überführung von Bestandsrenten aus allen Sonder- und Zusatzversorgungssystemen der DDR gelten muss. Tritt diese Besserstellung wegen der Besonderheiten des individuellen Lebenslaufes oder der berücksichtigungsfähigen Entgelte nicht ein, so lässt sich ein Gleichheitsverstoß damit nicht nachvollziehbar begründen.</li>
</ol>
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