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	<title>Derivate &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Bundesgerichtshof hebt Verurteilung von Pforzheimer Oberbürgermeisterin und Stadtkämmerin wegen Untreue auf</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Dec 2018 18:46:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Derivate]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzderivatgeschäft]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 193/2018 Das Landgericht Mannheim hat die Angeklagte W. wegen Untreue in&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-hebt-verurteilung-von-pforzheimer-oberbuergermeisterin-und-stadtkaemmerin-wegen-untreue-auf/">Bundesgerichtshof hebt Verurteilung von Pforzheimer Oberbürgermeisterin und Stadtkämmerin wegen Untreue auf</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 193/2018  </p>



<p>Das Landgericht Mannheim hat die Angeklagte W. wegen  Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren  und die Angeklagte A. wegen Untreue in drei Fällen zu einer  Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt,  hiervon jeweils drei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen  Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt und die Vollstreckung der  Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. </p>



<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts schloss die  Angeklagte W. in ihrer Funktion als Kämmerin der Stadt Pforzheim im  Zeitraum 2003 bis 2006 zum Teil hochriskante Finanzderivatgeschäfte ab,  um die bereits bei Amtsübernahme schlechte Haushaltssituation der Stadt  zu verbessern. Nachdem sich die Marktwerte dieser Derivate ungünstig entwickelten und zeitnah haushaltswirksame Zahlungen für die Stadt  anstanden, entschloss sich die Angeklagte W. im Sommer 2006, um die prekäre Lage nicht offenlegen zu müssen und so ihren guten Ruf zu  gefährden, die Zahlungspflichten durch erneute Umstrukturierungen  mittels des Abschlusses weiterer Finanzderivate (sog. &#8222;CMS Spread Ladder  swaps&#8220;) in die Zukunft zu verschieben, was – wie sie wusste – mit  zusätzlichen Kosten und Risiken verbunden war. In Ansehung einer  weiteren Verschlechterung der Situation und erneut für die Stadt  anstehender Zahlungen weihte die Angeklagte W. im Oktober 2016 die  Angeklagte A. als damalige Oberbürgermeisterin der Stadt ein. Da die  Angeklagten die hohen Buchwertverluste der Finanzgeschäfte vor dem  Gemeinderat nicht offen legen und anstehende Zahlungen vermeiden  wollten, wandelten sie die bisherigen Derivate in andere hochriskante  Derivate mit erst später fälligen Zahlungspflichten um. </p>



<p>Das Landgericht hat angenommen, die 
verfahrensgegenständlichen Derivatabschlüsse, die gegen 
kommunalrechtliche Haushaltsgrundsätze verstoßen hätten und daher 
pflichtwidrig gewesen seien, hätten zu Vermögensnachteilen der Stadt 
Pforzheim zumindest in Höhe der Gewinnmargen der Banken geführt. </p>



<p>Der 1. Strafsenat hat das Urteil des Landgerichts auf
 die Revisionen beider Angeklagter aufgehoben, weil die getroffenen 
Feststellungen die Schuldsprüche nicht tragen. Dass ein durch das 
jeweilige Derivatgeschäft verursachter Nachteil in der Gewinnmarge der 
Bank liegt, ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, weil dabei 
unberücksichtigt bleibt, dass es sich bei der Gewinnmarge um eine 
angemessene Gegenleistung für den Derivatabschluss gehandelt haben 
könnte. In Anbetracht der schon schlechten finanziellen Ausgangslage der
 Stadt Pforzheim und der komplexen Struktur der 
verfahrensgegenständlichen Derivatgeschäfte bedarf es vor diesem 
Hintergrund neuer Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welcher 
Höhe der Stadt durch die Derivate jeweils ein Vermögensnachteil 
entstanden ist. Der Senat hat die Sache insofern zu neuer Verhandlung 
und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts 
zurückverwiesen.  </p>



<p><strong>Vorinstanz: </strong></p>



<p>Landgericht Mannheim – Urteil vom 21. November 2017 – 22 KLs 631 Js 31056/09 – AK 2/13 </p>



<p>Karlsruhe, den 19. Dezember 2018 </p>
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