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	<title>Deutsche Telekom AG &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Privatrechtsgestaltende Wirkung einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung setzt Entgeltabrede voraus</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Aug 2016 17:39:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Telekom AG]]></category>
		<category><![CDATA[Entgelt]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltabrede]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltgenehmigung]]></category>
		<category><![CDATA[Privatrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 70/2016 Ein Telekommunikationsnetzbetreiber kann nicht auf der Grundlage einer ihm erteilten&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 70/2016</p>
<p>Ein Telekommunikationsnetzbetreiber kann nicht auf der Grundlage einer ihm erteilten Entgeltgenehmigung von einem Zusammenschaltungspartner die Zahlung von Entgelten für regulierte Zugangsleistungen beanspruchen, wenn es an einer vertraglichen oder durch Anordnung geregelten Entgeltzahlungspflicht fehlt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, betreibt ein Telekommunikationsnetz, das auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Mobilfunknetz der beigeladenen Vodafone GmbH zusammengeschaltet ist. Zur technischen Realisierung hat die Beigeladene in ihren Räumen sogenannte Intra-Building-Abschnitte installiert und Zentrale Zeichengabekanäle geschaltet. Diese Einrichtungen werden wechselseitig genutzt. Die Zahlung eines Entgelts für die Bereitstellung und Überlassung dieser technischen Einrichtungen durch die Beigeladene ist in dem Vertrag nicht geregelt. Die beklagte Bundesnetzagentur erlegte der Beigeladenen die Verpflichtung auf, Betreibern öffentlicher Telefonnetze die Zusammenschaltung mit ihrem Mobiltelefonnetz zu ermöglichen; sie unterwarf die Entgelte der davon erfassten Leistungen der Genehmigungspflicht. In der Folge genehmigte die Bundesnetzagentur Entgelte der Beigeladenen u.a. für die Bereitstellung und Überlassung von lntrabuilding-Abschnitten und Zentralen Zeichengabekanälen. Die Klägerin weigerte sich, die genehmigten Entgelte zu zahlen, weil in der Vereinbarung mit der Beigeladenen nicht vorgesehen sei, dass diese Leistungen entgeltlich erbracht werden sollten. Sie weigerte sich ferner, eine entsprechende Vereinbarung mit der Beigeladenen abzuschließen.</p>
<p>Auf Antrag der Beigeladenen ordnete die Bundesnetzagentur eine Ergänzungsvereinbarung an, die Abrechnungsmodalitäten und eine Erstattungsregelung enthielt. Zur Begründung führte sie aus, nach § 37 Abs. 2 TKG seien die genehmigten Entgelte bereits an die Stelle der vereinbarten Entgeltregelungen getreten, ohne dass es einer gesonderten Anordnung bedürfe. Ohne die Regelung der Entgeltrückerstattung für gemeinsam genutzte Intrabuilding-Abschnitte und Zentrale Zeichengabekanäle führe die Pflicht zur Zahlung der genehmigten Entgelte für diese Leistungen dazu, dass die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen nicht berücksichtigt werden könnte und die Klägerin die Entgelte ohne entsprechende Abzüge zu entrichten hätte. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei nach der Vereinbarung mit der Beigeladenen nicht verpflichtet, für die Bereitstellung und Überlassung der genannten technischen Einrichtungen ein Entgelt zu zahlen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die Anordnung der Bundesnetzagentur aufgehoben. Sie beruht auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung und ist deshalb ermessensfehlerhaft. Die durch § 37 Abs. 2 TKG bewirkte privatrechtsgestaltende Wirkung einer Entgeltgenehmigung für regulierte Zugangsleistungen reicht nicht so weit, dass sie das Fehlen einer vertraglichen Anspruchsgrundlage  oder einer vertragsersetzenden Anordnung für die Entgeltzahlung kompensieren könnte. Die telekommunikationsrechtliche Regulierung ist auch für die Entgelte mehrstufig ausgestaltet. Die Anspruchsgrundlage für die Erhebung der Entgelte gehört nicht zum Prüfprogramm des Entgeltgenehmigungsverfahrens. Entgeltgenehmigungen sind für eine Vielzahl von Zugangsverhältnissen bestimmt und enthalten daher Typisierungen. Bei der Entscheidung über Entgeltanträge verfügt die Regulierungsbehörde zudem über kein Ermessen. Um eine nicht bereits vertraglich geregelte Entgeltzahlungspflicht des zugangsberechtigten Unternehmens in einem konkreten Rechtsverhältnis rechtsgestaltend zu bestimmen, bedarf es jedoch regelmäßig einer wertenden Gesamtbetrachtung der gegenseitigen Leistungsbeziehungen. Hierfür sieht das Gesetz das Anordnungsverfahren nach § 25 TKG vor. Das der Bundesnetzagentur hierbei zustehende Auswahlermessen gibt ihr die Möglichkeit, den besonderen Umständen des Einzelfalles &#8211; wie im vorliegenden Fall etwa der wechselseitigen Nutzung der Entgeltregulierung unterfallender Einrichtungen &#8211; Rechnung zu tragen, soweit sie nicht hinsichtlich der Entgelthöhe an die Entgeltgenehmigung gebunden ist.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=170816U6C24.15.0">BVerwG 6 C 24.15</a> &#8211; Urteil vom 17. August 2016</p>
<p>Vorinstanz:<br />
VG Köln 1 K 8240/09 &#8211; Urteil vom 27. November 2014</p>
</div>
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		<title>Deutsche Telekom AG darf beamteten Mitarbeiter bei Tochtergesellschaft einsetzen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/deutsche-telekom-ag-darf-beamteten-mitarbeiter-bei-tochtergesellschaft-einsetzen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jun 2016 20:19:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Telekom AG]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstherrnbefugnisse]]></category>
		<category><![CDATA[Nichtbeamte]]></category>
		<category><![CDATA[Tochtergesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 32/2016 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 32/2016</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines beamteten Beschwerdeführers gegen die dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse bei den Postnachfolgeunternehmen durch Nichtbeamte stellt keine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG dar. Zudem ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Tätigkeit unmittelbar bei einem Postnachfolgeunternehmen. Vielmehr sind mit der Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens die beamtenrechtlichen Statusrechte des Beschwerdeführers gewahrt.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer ist Technischer Fernmeldeamtsrat bei der Deutschen Telekom AG. Im Jahr 2010 wurde ihm dauerhaft eine Tätigkeit als Senior Referent Support Voice in einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG zugewiesen. Die Zuweisung erfolgte auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG).</p>
<p>Der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Zuweisung blieb erfolglos. Nachdem das Verwaltungsgericht die Zuweisung auf seine Klage hin zunächst aufgehoben hatte, wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klage im Berufungsverfahren ab. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg.</p>
<p>Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 5 GG geltend.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und zudem unbegründet.</p>
<ol>
<li>Die Ausübung von Dienstherrnbefugnissen durch Nichtbeamte stellt keine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG dar.</li>
<li>a) Die Postnachfolgeunternehmen üben im Wege der Beleihung Dienstherrnbefugnisse aus (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG), was auch die Möglichkeit der Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse durch Nichtbeamte als Dienstvorgesetzte beinhaltet. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einfügung von Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG entschieden hat, dass der Vorstand eines Postnachfolgeunternehmens, dessen Mitglieder naturgemäß keine Beamten sind, die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 PostPersRG). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigung von Beamten in den Postnachfolgeunternehmen vorübergehender Natur ist, da nach der Privatisierung eine Ernennung von Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen nicht mehr möglich ist. Wären die Aktiengesellschaften gezwungen als Dienstvorgesetzte lediglich Beamte einzusetzen, könnte dies zu erheblichen organisatorischen Problemen führen, insbesondere dann, wenn keine geeigneten Beamten (mehr) zur Verfügung stünden.</li>
<li>b) Auch Art. 33 Abs. 5 GG gebietet keine andere Auslegung von Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG. Zwar sind auch bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um einen Kernbestand von Strukturprinzipien, der allerdings die Ausübung von Dienstherrnbefugnissen allein durch beamtete Dienstvorgesetzte nicht (mehr) umfasst. Auch wenn Dienstherrnbefugnisse im klassischen hierarchischen Behördenaufbau grundsätzlich von anderen Beamten als Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, handelt es sich bei einer abweichenden Regelung für die Postnachfolgeunternehmen auf Verfassungsebene zumindest um eine zulässige Fortentwicklung des Beamtenrechts. Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen des heutigen Staatslebens einzufügen und den Funktionen anzupassen. Veränderungen verstoßen nur dann gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wenn Grundsätze angetastet werden, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst verändert würde.</li>
<li>c) Schließlich folgt auch nicht aus Art. 33 Abs. 4 GG, dass Dienstherrnbefugnisse gegenüber Beamten nur durch andere Beamte ausgeübt werden können. Die aus Art. 33 Abs. 4 GG erwachsene Verpflichtung, die ständige Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, zu übertragen, wird für die Ausübung von Dienstherrnbefugnissen im Bereich der Postnachfolgeunternehmen beschränkt (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG).</li>
<li>Die Zuweisung eines abstrakten und konkreten Aufgabenbereichs bei einer Tochterfirma eines Postnachfolgeunternehmens stellt keine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG dar. Aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt sich kein Anspruch des Beschwerdeführers darauf, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt oder ein abstrakter Aufgabenbereich unmittelbar bei einem Postnachfolgeunternehmen oder einer Behörde des Bundes verliehen wird.</li>
<li>a) Bei den privatrechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen gibt es mangels hoheitlicher Aufgaben keine Ämterstruktur. Den Beamten der Postnachfolgeunternehmen können daher keine Ämter im funktionellen Sinne zugewiesen werden. An die Stelle von abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Ämtern treten bei den Postnachfolgeunternehmen und ihren Tochter- und Enkelunternehmen abstrakte und konkrete Aufgabenbereiche. Dies ist mit den Vorgaben von Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar, da damit in ausreichender Weise der Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung gewahrt werden kann.</li>
<li>b) Der Beschwerdeführer wird auch nicht dadurch in seinen Grundrechten verletzt, dass ihm eine Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG und nicht bei einem Postnachfolgeunternehmen direkt zugewiesen worden ist. Die Möglichkeit der dauerhaften Zuweisung von Tätigkeiten bei Tochterunternehmen der Postnachfolgeunternehmen und damit eine vollständige Eingliederung in diese Unternehmen ist mit Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar.</li>
</ol>
<p>Insofern enthält die Privatisierungsentscheidung eine Verpflichtung sowohl der Postnachfolgeunternehmen als auch des Gesetzgebers, eine Weiterentwicklung der Strukturen der Postnachfolgeunternehmen und eine Anpassung der Unternehmen an die Anforderungen des Wettbewerbs zu fördern. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG kommt dabei die Aufgabe zu, im Rahmen dieses Prozesses der Privatisierung zwischen den Anforderungen an die Postnachfolgeunternehmen und den Interessen der Beamten an der Bewahrung ihres erworbenen beamtenrechtlichen Status einen Ausgleich zu schaffen. Dabei ist den Postnachfolgeunternehmen für ihren Auftrag auch organisatorisch so weit wie möglich unternehmerische Freiheit einzuräumen. Es entspricht daher der Zielsetzung von Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, einen flexiblen Einsatz der Beamten unter Wahrung ihrer Statusrechte zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die in Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Weiterbeschäftigung der Beamten nur durch die unmittelbaren Postnachfolgeunternehmen erfolgen kann. Vielmehr schließt Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG die Möglichkeit ein, dass der Weiterbeschäftigungsgarantie durch die Übertragung einer amtsangemessenen Beschäftigung bei Tochtergesellschaften der Postnachfolgeunternehmen nachgekommen wird.</p>
<p>Die Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost werden durch diese Maßnahme auch nicht in ihren garantierten Rechten unangemessen benachteiligt. Sie bleiben weiterhin Beamte des Bundes. Ihre Statusrechte werden nicht berührt. Die Postnachfolgeunternehmen haben allerdings dafür zu sorgen, dass sie wirksam die Einhaltung der beamtenrechtlichen Erfordernisse, insbesondere den Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung durch die Tochterunternehmen, sicherstellen können.</p>
<p>Aus Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG ergibt sich auch nicht die Verpflichtung, den Beamten, dem eine Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft zugewiesen worden ist, über einen unmittelbar bei den Postnachfolgeunternehmen angesiedelten abstrakten Aufgabenbereich an die Muttergesellschaft anzubinden. Die notwendige Anbindung an die mit Dienstherrnbefugnissen ausgestatteten Muttergesellschaften erfolgt über deren Mehrheitsbeteiligung an den Tochtergesellschaften.</p>
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