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	<title>Dienstunfall &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Beamtenrechtlicher Dienstunfallschutz auch im Toilettenraum des Dienstgebäudes</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Nov 2016 19:58:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstgebäude]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstunfallschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Toilette]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 95/2016 Ein Beamter ist auch dann vom Dienstunfallschutz erfasst, wenn er&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 95/2016</p>
<p>Ein Beamter ist auch dann vom Dienstunfallschutz erfasst, wenn er während seiner Dienstzeit die im Dienstgebäude gelegene Toilette aufsucht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Klägerin ist Beamtin des Landes Berlin. Während ihrer regulären Dienstzeit suchte sie die im Dienstgebäude gelegene Toilette auf. Dabei stieß sie mit dem Kopf gegen den Flügel eines Fensters und zog sich eine stark blutende Platzwunde zu. Das beklagte Land lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall mit der Begründung ab, es handele sich bei der Nutzung der Toilette nicht um Dienst, sondern um eine private Angelegenheit der Beamtin. Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Land demgegenüber verpflichtet, das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sprungrevision des Landes zurückgewiesen. Dabei hat es die seit mehr als 50 Jahren bestehende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum beamtenrechtlichen Dienstunfallschutz bestätigt. Ihr Ziel ist es insbesondere, die private Sphäre des Beamten vom dienstlichen Bereich, in dem Dienstunfallschutz zu gewähren ist, an Hand praktikabler Kriterien abzugrenzen. Danach steht der Beamte bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Dies gilt insbesondere für den Dienstort, an dem der Beamte entsprechend der Vorgaben des Dienstherrn seine Dienstleistung zu erbringen hat, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt nur für die Fälle, in denen die konkrete Tätigkeit vom Dienstherrn ausdrücklich verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft.</p>
<p>Für die Entscheidung des Falles ist allein die Regelung im Landesbeamtenversorgungsgesetz Berlin, die § 31 Abs. 1 BeamtVG entspricht, maßgeblich. Auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte, die zum anderslautenden Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung ergangen ist und die die Nutzung der Toilettenanlage &#8211; anders als den Weg dorthin &#8211; vom Unfallschutz ausnimmt, kommt es für die Auslegung der beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht an.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=171116U2C17.16.0">BVerwG 2 C 17.16</a> &#8211; Urteil vom 17. November 2016</p>
<p>Vorinstanz:<br />
VG Berlin 26 K 54.14 &#8211; Urteil vom 04. Mai 2016</p>
<p>§ 31 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz Berlin hat folgenden Wortlaut:</p>
<p>(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Orthopädische Hilfsmittel können bei Beamten nach einem Dienstunfall den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit absenken</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/orthopaedische-hilfsmittel-koennen-bei-beamten-nach-einem-dienstunfall-den-grad-der-minderung-der-erwerbsfaehigkeit-absenken/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Feb 2016 21:40:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Minderung der Erwerbsfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Orthopädische Hilfsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallfürsorge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 10/2016 Bei der Bestimmung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/orthopaedische-hilfsmittel-koennen-bei-beamten-nach-einem-dienstunfall-den-grad-der-minderung-der-erwerbsfaehigkeit-absenken/">Orthopädische Hilfsmittel können bei Beamten nach einem Dienstunfall den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit absenken</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 10/2016</p>
<p>Bei der Bestimmung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei einem Beamten ist im Rahmen der Unfallfürsorge auch zu berücksichtigen, inwieweit der Einsatz eines orthopädischen Hilfsmittels die Dienstunfallfolgen kompensiert. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate Hyphenator853css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator853css3hyphenate">Der Kläger erlitt im Jahr 2002 beim Dienstsport einen Unfall, der zu einer Fußheberlähmung sowie zu einem weitgehenden Verlust des Fußhebermuskels führte. Der Grad der MdE wurde nach ärztlicher Begutachtung zunächst auf 30 vom Hundert (v.H.) festgesetzt. Auf dieser Grundlage erhielt der Kläger Unfallfürsorgeleistungen, zunächst Unfallausgleich und nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis Unterhaltsbeitrag. Nachdem der Beklagte einige Jahre später Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Kläger an einem Fußballspiel teilgenommen hatte, veranlasste er eine erneute ärztliche Untersuchung. Diese kam zu dem Ergebnis, dass der Grad der MdE noch immer mit 30 v.H. zu bewerten sei, bei Berücksichtigung der vom Kläger verwendeten Peroneus-Schiene (ein orthopädisches Hilfsmittel, das das „Herabfallen“ des Fußes verhindert) jedoch nur mit 15 v.H. Der Beklagte stellte daraufhin fest, dass keine erwerbsmindernden Unfallfolgen beim Kläger vorlägen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat dagegen den Beklagten verpflichtet, beim Kläger einen Grad der MdE von mindestens 30 v.H. festzustellen.</p>
<p class=" Hyphenator853css3hyphenate">Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Beklagten die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:</p>
<p class=" Hyphenator853css3hyphenate">Bei der Feststellung des Grades der MdE ist der Einsatz orthopädischer Hilfsmittel zu berücksichtigen, soweit dieser zumutbar ist und Unfallfolgen tatsächlich mindert. Nach den Vorschriften über den Unfallausgleich und den hier relevanten Unterhaltsbeitrag ist der Grad der MdE zu ermitteln, um das Maß der Unfallfürsorgeleistungen zu bestimmen. Der Unterhaltsbeitrag stellt eine Entschädigung dafür dar, dass der frühere Beamte infolge des Dienstunfalls nur noch eingeschränkt in der Lage ist, sich im allgemeinen Arbeitsleben einen Erwerb zu verschaffen. Daraus folgt, dass der zumutbare Einsatz orthopädischer Hilfsmittel den Grad der MdE absenkt, soweit er diese Fähigkeit wieder steigert.</p>
<p class=" Hyphenator853css3hyphenate"><a class=" Hyphenator853css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=250216U2C14.14.0">BVerwG 2 C 14.14</a> &#8211; Urteil vom 25. Februar 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Bautzen OVG 2 A 862/11 &#8211; Urteil vom 11. März 2014<br />
VG Chemnitz 3 K 413/09 &#8211; Urteil vom 12. März 2010</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/orthopaedische-hilfsmittel-koennen-bei-beamten-nach-einem-dienstunfall-den-grad-der-minderung-der-erwerbsfaehigkeit-absenken/">Orthopädische Hilfsmittel können bei Beamten nach einem Dienstunfall den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit absenken</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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