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	<title>Dienstvergehen &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Maßnahmemilderung wegen verspäteter Einleitung des Disziplinarverfahrens und unterbliebener frühzeitiger Ahndung von Pflichtverstößen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Nov 2018 12:21:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstpflichtverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstvergehen]]></category>
		<category><![CDATA[Disziplinarverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Maßnahmemilderung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverstöße]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 78/2018 Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 78/2018</p>
<p>Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, ist der Dienstherr verpflichtet, zeitnah ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Ihn trifft die Pflicht, Dienstpflichtverletzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stufenweise durch angemessene Disziplinarmaßnahmen zu ahnden. Unterbleibt dies, ist das bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Mit der Disziplinarklage legte der Dienstherr der Kreisbeamtin u.a. zur Last, in der Zeit von Januar 2013 bis Januar 2015 entgegen dienstlichen Weisungen des Vorgesetzten in mindestens fünf Fällen unentschuldigt nicht zu dienstlichen Terminen erschienen zu sein, außerdem in zahlreichen Fällen dienstinterne Korrespondenz an außerhalb der Kreisverwaltung stehende Dritte weitergeleitet zu haben und sich in E-Mails in despektierlicher, illoyaler und zum Teil verächtlicher Form über Kollegen geäußert zu haben. Eingeleitet hatte der Landkreis das Disziplinarverfahren gegen die Beamtin im April 2014.</p>
<p>Auf die Disziplinarklage ist die Beamtin im vorinstanzlichen Verfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beamtin habe ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem sie schuldhaft gegen ihr obliegende Dienstpflichten, insbesondere zum Erscheinen bei Dienstterminen und zum innerdienstlichen Wohlverhalten, verstoßen habe. Dadurch habe sie das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört.</p>
<p>Zum 1. November 2018 setzte der Dienstherr die Beamtin antragsgemäß wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der Beamtin die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und kraft eigener disziplinarer Maßnahmebemessung das monatliche Ruhegehalt der Beamtin für drei Jahre um ein Fünftel gekürzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beamtin hat zwar ein schweres Dienstvergehen begangen, v.a. weil sie über einen längeren Zeitraum wiederholt dienstliche Anordnungen nicht befolgt hat (insbesondere durch das Nichterscheinen zu Terminen), aber auch weil sie darüber hinaus vielfach die Pflicht zu innerdienstlichem Wohlverhalten verletzt hat. Die disziplinare Höchstmaßnahme &#8211; bei einer Ruhestandsbeamtin die Aberkennung des Ruhegehalts &#8211; ist aber nicht gerechtfertigt. Denn mildernd ist zu berücksichtigen, dass das Disziplinarverfahren gegen die Beamtin wesentlich zu spät eingeleitet worden ist. Der Dienstherr hätte bereits nach der ersten disziplinarwürdigen Dienstpflichtverletzung das behördliche Disziplinarverfahren einleiten und auf diese mit einer eigenen Disziplinarmaßnahme oder der Erhebung der Disziplinarklage reagieren müssen. Im Streitfall wäre in Betracht gekommen, dass der Dienstherr auf die zeitlich gestreckt aufgetretenen Dienstpflichtverletzungen zunächst dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechend durch niederschwellige disziplinare Maßnahmen &#8211; etwa durch Verweis nach dem unentschuldigten Nichterscheinen zu einem Diensttermin &#8211; auf die Beamtin pflichtenmahnend einwirkt.</p>
<p>Urteil vom 15. November 2018 &#8211; BVerwG 2 C 60.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 3d A 641/16.O &#8211; Urteil vom 09. November 2016 &#8211;</p>
<p>VG Münster, 13 K 1959/15.O &#8211; Urteil vom 18. Februar 2016 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
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		<title>Rechtskraftwirkung eines Disziplinarurteils bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst für ein nachfolgendes Verfahren über den Verlust der Besoldung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/rechtskraftwirkung-eines-disziplinarurteils-bei-schuldhaftem-fernbleiben-vom-dienst-fuer-ein-nachfolgendes-verfahren-ueber-den-verlust-der-besoldung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Sep 2016 14:52:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstvergehen]]></category>
		<category><![CDATA[Disziplinarmaßnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Disziplinarurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Fernbleiben vom Dienst]]></category>
		<category><![CDATA[Verlust der Dienstbezüge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 80/2016 Ein Disziplinarurteil über ein dem Beamten zur Last gelegtes Dienstvergehen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 80/2016</p>
<p>Ein Disziplinarurteil über ein dem Beamten zur Last gelegtes Dienstvergehen des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ist auch in einem nachfolgenden Verfahren über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge bindend. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Kläger sind die Erben eines 2015 verstorbenen Ruhestandsbeamten. In einem vorausgegangenen Disziplinarverfahren war der Beamte wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vom Amt eines Zollhauptsekretärs (A 8 BBesO) in das Amt eines Zollobersekretärs (A 7 BBesO) zurückgestuft worden. Die Kläger wenden sich im vorliegenden Verfahren gegen die Feststellung des Verlustes der Besoldung des Beamten für den Zeitraum seines damals schuldhaften Fernbleibens vom Dienst. Sie sind mit ihrem Begehren in den Vorinstanzen gescheitert. Das Berufungsgericht hat keine Beweisaufnahme über die Frage des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst durchgeführt, weil es angenommen hat, dass dies durch das rechtskräftige Disziplinarurteil bereits bindend für das Besoldungsverlustverfahren festgestellt worden ist.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Kläger zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Wie bei einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsurteil die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts an der präjudiziellen Wirkung des Urteils teilhat, so ist mit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme notwendig die Feststellung eines konkreten Dienstvergehens verbunden. Das Urteil, das eine Disziplinarmaßnahme ausspricht, beinhaltet damit zugleich die Feststellung, dass in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Lebenssachverhalt &#8211; hier: dem schuldhaften Fernbleiben vom Dienst &#8211; ein konkretes Dienstvergehen liegt. Die materielle Bindungswirkung des rechtskräftig gewordenen Disziplinarurteils umfasst deshalb aus Gründen des Widerspruchs- und des Wiederholungsverbots bei rechtskräftigen Urteilen auch das sachgleiche Verfahren über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220916U2C17.15.0">BVerwG 2 C 17.15</a> &#8211; Urteil vom 22. September 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH München 14 B 14.1598 &#8211; Urteil vom 14. Juli 2015<br />
VG Bayreuth B 5 K 12.345 &#8211; Urteil vom 14. Juni 2013</p>
<p>§ 9 Bundesbesoldungsgesetz lautet: „Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.“</p>
</div>
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