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	<title>Dieselfahrzeuge &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Diesel-Verkehrsverbot kann bei absehbarer Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid unverhältnismäßig sein</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Feb 2020 16:47:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Diesel-Fahrverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Diesel-Verkehrsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Dieselfahrzeuge]]></category>
		<category><![CDATA[Grenzwert]]></category>
		<category><![CDATA[Luftreinhalteplan]]></category>
		<category><![CDATA[Stickstoffdioxid]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 13/2020 Wenn nach einer Prognose auf hinreichend sicherer Grundlage der Grenzwert&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 13/2020</p>
<p>Wenn nach einer Prognose auf hinreichend sicherer Grundlage der Grenzwert für Stickstoffdioxid in Kürze eingehalten wird, kann ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge unverhältnismäßig sein. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Kläger ist ein deutschlandweit tätiger Umweltverband. Er beansprucht die weitere Fortschreibung des zuletzt 2018 überarbeiteten Luftreinhalteplans für die beigeladene Stadt Reutlingen. Er macht geltend, dass bis in das Jahr 2020 hinein der Grenzwert für Stickstoffdioxid überschritten werde.</p>
<p>Der Verwaltungsgerichtshof hat das beklagte Land verurteilt, den Luftreinhalteplan unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid enthält. Der Plan verzichte zu Unrecht auf Dieselfahrverbote. Auch seien die bei der Planung zugrunde gelegten Prognosen teilweise nicht hinreichend belegt.</p>
<p>Auf die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil geändert und den Beklagten zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts verurteilt. Der Luftreinhalteplan leidet an den festgestellten Prognosefehlern. Allerdings war &#8211; anders als der Verwaltungsgerichtshof meint &#8211; ein Dieselfahrverbot nicht zwingend vorzusehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist sowohl bei der Anordnung von Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte als auch bei deren Ausgestaltung zu beachten. Ein Dieselfahrverbot kann insbesondere dann unverhältnismäßig sein, wenn die baldige Einhaltung des Grenzwerts absehbar ist. Aus der jüngst in Kraft getretenen Vorschrift des § 47 Abs. 4a BImSchG ergibt sich nichts anderes.</p>
<p>BVerwG 7 C 3.19 &#8211; Urteil vom 27. Februar 2020</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VGH Mannheim, 10 S 1977/18 &#8211; Urteil vom 18. März 2019 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die Staatsanwaltschaft München II darf die bei der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day sichergestellten Unterlagen vorerst nicht auswerten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Jul 2017 13:39:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abgasmanipulation]]></category>
		<category><![CDATA[Auswertung]]></category>
		<category><![CDATA[Dieselfahrzeuge]]></category>
		<category><![CDATA[Jones Day]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwaltskanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[sichergestellte Unterlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Volkswagen AG]]></category>
		<category><![CDATA[VW-Dieselskandal]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 62/2017 Die Staatsanwaltschaft München II führt im Zuge des sogenannten „VW-Dieselskandals“&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 62/2017</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft München II führt im Zuge des sogenannten „VW-Dieselskandals“ ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt und durchsuchte im März 2017 die Münchener Büroräume der von der Volkswagen AG mandatierten Rechtsanwaltskanzlei Jones Day. Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung die Staatsanwaltschaft München II angewiesen, die im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Unterlagen und Daten beim Amtsgericht München zu hinterlegen und einstweilen nicht auszuwerten. Die Entscheidungen der Kammer beruhen auf einer Folgenabwägung.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Anlässlich eines in den USA geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Abgasmanipulationen an Dieselfahrzeugen beauftragte die Volkswagen AG die Rechtsanwaltskanzlei Jones Day im September 2015 mit internen Ermittlungen, rechtlicher Beratung und der Vertretung gegenüber den US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden. Zum Zwecke der Sachaufklärung sichteten die Rechtsanwälte von Jones Day innerhalb des Volkswagen-Konzerns eine Vielzahl von Dokumenten und führten konzernintern über 700 Befragungen von Mitarbeitern durch. Mit dem Mandat waren auch Rechtsanwälte aus dem Münchener Büro der Kanzlei Jones Day befasst.</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft München II führt wegen der Vorgänge im Zusammenhang mit den 3,0 Liter-Dieselmotoren der Audi AG ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges und strafbarer Werbung, das sich bislang gegen Unbekannt richtet. Auf ihren Antrag ordnete das Amtsgericht München die Durchsuchung der Münchener Geschäftsräume der Kanzlei Jones Day an. Im Rahmen der Durchsuchung am 15. März 2017 wurden zahlreiche Aktenordner sowie ein umfangreicher Bestand an elektronischen Daten mit den Ergebnissen der internen Ermittlungen sichergestellt. Die Beschwerden der Volkswagen AG, der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day sowie der sachbearbeitenden Rechtsanwälte aus dem Münchener Büro gegen die Durchsuchungsanordnung und die Bestätigung der Sicherstellung waren erfolglos. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer vornehmlich die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 13 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und begehren mit den Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Auswertung der sichergestellten Unterlagen und Daten bis zu einer Entscheidung über die eingelegten Verfassungsbeschwerden einstweilen auszusetzen.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache haben außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vornehmen.</li>
<li>Die Verfassungsbeschwerden sind weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der somit erforderlichen Folgenabwägung überwiegen die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnungen.</li>
<li>a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit eine Auswertung des sichergestellten Materials vornehmen. Dieser Zugriff der Strafverfolgungsbehörden könnte nicht nur zu einer &#8211; möglicherweise irreparablen &#8211; Beeinträchtigung des rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen der Volkswagen AG einerseits und der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day und damit auch den sachbearbeitenden Rechtsanwälten führen. Auch andere Mandanten, die mit dem Ermittlungsverfahren in keinem Zusammenhang stehen, könnten im Falle einer Auswertung &#8211; zumal angesichts der medialen Aufmerksamkeit, die dem Fall zukommt &#8211; ihre Geschäftsgeheimnisse und persönlichen Daten bei der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day in Unsicherheit wähnen und deshalb ihre Aufträge zurückziehen. Dies hätte unmittelbare Folgen auch für die berufliche Tätigkeit der sachbearbeitenden Rechtsanwälte. Darüber hinaus könnte die Staatsanwaltschaft durch die Auswertung Kenntnis von Informationen erlangen, die allesamt aufgrund des von der Volkswagen AG erteilten Mandats in die Sphäre der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day gelangt sind und über deren Preisgabe sie als Auftraggeberin bisher selbst entscheiden konnte. Zudem könnten durch die Auswertung auch persönliche Daten unbeteiligter Dritter, insbesondere von Mitarbeitern der Volkswagen AG oder ihrer Tochtergesellschaften wie etwa der Audi AG, zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden gelangen.</li>
<li>b) Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiesen sich die Verfassungsbeschwerden später jedoch als unbegründet, würde damit lediglich eine Verzögerung der staatsanwaltlichen Ermittlungen für eine begrenzte Zeitspanne einhergehen. Ein Beweisverlust hinsichtlich der Informationen aus dem sichergestellten Material wäre nicht zu befürchten.</li>
<li>c) Bei Abwägung der jeweiligen Folgen wiegen die möglichen Nachteile für die Beschwerdeführer schwerer als die durch den Erlass der einstweiligen Anordnung eintretende vorübergehende Beschränkung der staatlichen Strafverfolgung.</li>
</ol>
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