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	<title>Disziplinarmaßnahme &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Besitzes kinderpornografischer Bild- und Videodateien</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/entfernung-eines-justizvollzugsbeamten-aus-dem-beamtenverhaeltnis-wegen-des-besitzes-kinderpornografischer-bild-und-videodateien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Jun 2020 11:18:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamtenverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Besitz kinderpornografischen Bildmaterials]]></category>
		<category><![CDATA[Disziplinarklage]]></category>
		<category><![CDATA[Disziplinarmaßnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Entfernung]]></category>
		<category><![CDATA[Justizvollzugsbeamter]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Besitzes kinderpornografischer Bild- und Videodateien Pressemitteilung des&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Besitzes kinderpornografischer Bild- und Videodateien</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 29/2020</p>
<p>Bei einer Disziplinarklage gegen einen Justizvollzugsbeamten wegen des Besitzes kinderpornografischen Bildmaterials reicht der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der beklagte Beamte ist Justizvollzugsbeamter des klagenden Landes. Im August 2013 wurde u.a. auf einem privaten Computer des Beklagten eine Vielzahl kinderpornografischer Bilder und Videos entdeckt. Durch Strafbefehl wurde gegen den Beamten wegen öffentlichen Zugänglichmachens von kinderpornografischem Material gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.</p>
<p>Mit seiner daraufhin erhobenen Disziplinarklage strebt das klagende Land die disziplinargerichtliche Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis an. Das Verwaltungsgericht ist nach eigener Sachaufklärung und abweichend von dem Strafbefehl lediglich vom Besitz kinderpornografischen Materials gemäß § 184b Abs. 4 StGB a.F. ausgegangen und hat auf eine Zurückstufung des Beamten in das nächstniedrigere Amt erkannt. Die dagegen gerichtete Berufung des Landes hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und den Beamten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:</p>
<p>Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Beamte über 1000 Bilddateien mit kinderpornografischem Material auf verschiedenen privaten Medien gespeichert. Damit hat er gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verstoßen. Dieses Fehlverhalten, obwohl außerdienstlich begangen, ist disziplinarwürdig, weil es zum Tatzeitpunkt strafrechtlich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden konnte. Bei einem Strafdelikt mit dieser Strafandrohung reicht der Orientierungsrahmen für die disziplinargerichtliche Ahnung im Allgemeinen nur bis zu einer Zurückstufung in ein niedrigeres Amt. Dagegen gilt ein weiter reichender Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst, wenn der Besitz des kinderpornografischen Materials einen hinreichenden Bezug zu dem Statusamt des Beamten aufweist. Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht bislang zum einen bei Lehrern (v.a. wegen ihrer Obhutspflicht für die ihnen anvertrauten Kinder) und zum anderen bei Polizeivollzugsbeamten (weil diese Straftaten zu verhindern haben) bejaht. Dieser weiter reichende Orientierungsrahmen gilt auch für Justizvollzugsbeamte. Dies beruht u.a. auf der Erwägung, dass &#8211; würde ihr Fehlverhalten bekannt &#8211; dies zu einem Achtungs- und Autoritätsverlust führte, der es ausschließt, sie statusamtsgemäß zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt einzusetzen. Bei einem möglichen, ebenfalls status­amtsgemäßen Einsatz in einer Jugendstrafvollzugsanstalt können sogar Jugendliche ab 14 Jahren in ihrer Obhut sein.</p>
<p>BVerwG 2 C 12.19 &#8211; Urteil vom 16. Juni 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 3d A 2378/15.O &#8211; Urteil vom 27. Juni 2018 &#8211;</p>
<p>VG Münster, 13 K 156/15.O &#8211; Urteil vom 15. September 2015 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rechtskraftwirkung eines Disziplinarurteils bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst für ein nachfolgendes Verfahren über den Verlust der Besoldung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/rechtskraftwirkung-eines-disziplinarurteils-bei-schuldhaftem-fernbleiben-vom-dienst-fuer-ein-nachfolgendes-verfahren-ueber-den-verlust-der-besoldung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Sep 2016 14:52:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstvergehen]]></category>
		<category><![CDATA[Disziplinarmaßnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Disziplinarurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Fernbleiben vom Dienst]]></category>
		<category><![CDATA[Verlust der Dienstbezüge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 80/2016 Ein Disziplinarurteil über ein dem Beamten zur Last gelegtes Dienstvergehen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 80/2016</p>
<p>Ein Disziplinarurteil über ein dem Beamten zur Last gelegtes Dienstvergehen des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ist auch in einem nachfolgenden Verfahren über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge bindend. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Kläger sind die Erben eines 2015 verstorbenen Ruhestandsbeamten. In einem vorausgegangenen Disziplinarverfahren war der Beamte wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vom Amt eines Zollhauptsekretärs (A 8 BBesO) in das Amt eines Zollobersekretärs (A 7 BBesO) zurückgestuft worden. Die Kläger wenden sich im vorliegenden Verfahren gegen die Feststellung des Verlustes der Besoldung des Beamten für den Zeitraum seines damals schuldhaften Fernbleibens vom Dienst. Sie sind mit ihrem Begehren in den Vorinstanzen gescheitert. Das Berufungsgericht hat keine Beweisaufnahme über die Frage des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst durchgeführt, weil es angenommen hat, dass dies durch das rechtskräftige Disziplinarurteil bereits bindend für das Besoldungsverlustverfahren festgestellt worden ist.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Kläger zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Wie bei einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsurteil die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts an der präjudiziellen Wirkung des Urteils teilhat, so ist mit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme notwendig die Feststellung eines konkreten Dienstvergehens verbunden. Das Urteil, das eine Disziplinarmaßnahme ausspricht, beinhaltet damit zugleich die Feststellung, dass in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Lebenssachverhalt &#8211; hier: dem schuldhaften Fernbleiben vom Dienst &#8211; ein konkretes Dienstvergehen liegt. Die materielle Bindungswirkung des rechtskräftig gewordenen Disziplinarurteils umfasst deshalb aus Gründen des Widerspruchs- und des Wiederholungsverbots bei rechtskräftigen Urteilen auch das sachgleiche Verfahren über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220916U2C17.15.0">BVerwG 2 C 17.15</a> &#8211; Urteil vom 22. September 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH München 14 B 14.1598 &#8211; Urteil vom 14. Juli 2015<br />
VG Bayreuth B 5 K 12.345 &#8211; Urteil vom 14. Juni 2013</p>
<p>§ 9 Bundesbesoldungsgesetz lautet: „Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.“</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg verfassungskonform</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/disziplinare-entfernung-aus-dem-beamtenverhaeltnis-durch-verwaltungsakt-nach-dem-landesrecht-in-baden-wuerttemberg-verfassungskonform/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Apr 2016 19:53:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Beamtenverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsbeamtentum]]></category>
		<category><![CDATA[disziplinare Entfernung]]></category>
		<category><![CDATA[Disziplinarmaßnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 29/2016 Auf der Grundlage des Landesdisziplinargesetzes Baden-Württemberg (LDG BW) von 2008&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/disziplinare-entfernung-aus-dem-beamtenverhaeltnis-durch-verwaltungsakt-nach-dem-landesrecht-in-baden-wuerttemberg-verfassungskonform/">Disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg verfassungskonform</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 29/2016</p>
<p>Auf der Grundlage des Landesdisziplinargesetzes Baden-Württemberg (LDG BW) von 2008 werden sämtliche Disziplinarmaßnahmen gegenüber Landesbeamten durch behördliche Disziplinarverfügung ausgesprochen. Damit weicht das LDG BW von den entsprechenden Gesetzen in Bund und Ländern ab. Dort werden die disziplinaren Höchstmaßnahmen &#8211; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und Aberkennung des Ruhegehalts &#8211; nur aufgrund einer Disziplinarklage durch Disziplinargerichte verhängt. Die baden-württembergische Regelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der klagende Polizeibeamte betrieb nebenberuflich zwei Bauunternehmen, die zunehmend in finanzielle Schieflage gerieten. Im strafgerichtlichen Verfahren verurteilte ihn das Landgericht wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in acht Fällen zu einer zur Bewährung aus­gesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten. Im sachgleichen Disziplinarverfahren entfernte ihn sein Dienstvorgesetzter durch Disziplinarverfügung aus dem Beamtenverhältnis. Das Berufungsgericht hat seine gerichtliche Überprüfung auf einen Teil der Dienstpflichtverletzungen aus dem in der Disziplinarverfügung zugrunde gelegten einheitlichen Dienstvergehen beschränkt, weil bereits diese die Höchstmaßnahme rechtfertigten.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Polizeibeamten zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt:</p>
<p>Der durch das LDG BW angeordneten Erweiterung der behördlichen Disziplinarkom­petenz bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und der Aberkennung des Ruhegehalts durch Disziplinarverfügung stehen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht entgegen. Hergebrachte Grund­sätze des Berufsbeamtentums enthalten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Die Entlassung eines auf Lebenszeit ernannten Beamten wegen eines Dienstvergehens war damals einfachgesetzlich auf Reichsebene wie in den Gliedstaaten teils Gerichten, teils aber auch Verwaltungs- oder besonderen Disziplinarbehörden übertragen. Die Weimarer Verfassung akzeptierte diese Vielfalt der Verfahrensgestaltung und beschränkte sich darauf, gegen „jedes dienstliche Straferkenntnis“ den Rechtsweg zu eröffnen. Im Land Preußen wurden erst im April 1932 unabhängige Disziplinargerichte eingerichtet. Außerdem war für Beamte im Gesamtstaat wie in den Ländern stets ein Schutz vor willkürlicher Entlassung durch den Dienstherrn anerkannt.</p>
<p>Der einem Landesbeamten nach dem LDG BW eröffnete umfassende nachträgliche Rechtsschutz gegen eine Disziplinarverfügung, der eine eigene Disziplinarbefugnis der Disziplinargerichte enthält, genügt den Anforderungen an den verfassungsrechtlich gebotenen disziplinaren Entlassungsschutz. Von der mit der Revision gerügten Verfassungswidrigkeit der behördlichen Disziplinarbefugnis nach dem LDG BW ist das Bundesverwaltungsgericht nicht überzeugt.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=210416U2C4.15.0">BVerwG 2 C 4.15</a> &#8211; Urteil vom 21. April 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH Mannheim DL 13 S 724/13 &#8211; Urteil vom 30. September 2013<br />
VG Karlsruhe DL 11 K 3458/11 &#8211; Urteil vom 27. Juni 2012</p>
<p>§ 38 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg (LDG BW) lautet:</p>
<p>Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. Eine Disziplinarmaßnahme nach §§ 29 bis 33 darf nur ausgesprochen werden, wenn</p>
<p>1. die höhere Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung zugestimmt hat,</p>
<p>2. bei Gemeinden mit bis zu 10000 Einwohnern die Disziplinarverfügung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt worden ist; § 121 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/disziplinare-entfernung-aus-dem-beamtenverhaeltnis-durch-verwaltungsakt-nach-dem-landesrecht-in-baden-wuerttemberg-verfassungskonform/">Disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg verfassungskonform</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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