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	<title>Disziplinarverfahren &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Auskunftsanspruch der Presse aus den Akten eines abgeschlossenen Disziplinarverfahrens</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Oct 2020 18:49:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsbegehren]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesbeamtengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Disziplinarverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsfreiheitsgesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auskunftsanspruch der Presse aus den Akten eines abgeschlossenen Disziplinarverfahrens Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts 58/2020 vom 13.10.2020&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Auskunftsanspruch der Presse aus den Akten eines abgeschlossenen Disziplinarverfahrens</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts 58/2020 vom 13.10.2020</p>



<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz einem Journalisten Auskunft aus einem abgeschlossenen Disziplinarverfahren erteilen muss.</p>



<p>Der Kläger, ein Journalist, beansprucht von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Auskunft zu einem abgeschlossenen Disziplinarverfahren, das gegen einen ehemaligen Referatsleiter beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) geführt wurde. Dem Beamten wurde vorgeworfen, nach Bekanntwerden der rechtsterroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) die Vernichtung von Akten angeordnet zu haben. Das neun Punkte umfassende Auskunftsbegehren hatte vor dem Verwaltungsgericht zum überwiegenden Teil Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Auskunftsbegehren teilweise zurückgewiesen.</p>



<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zum ganz überwiegenden Teil und die Anschlussrevision des Klägers vollständig zurückgewiesen: Der Auskunftsanspruch des Klägers findet seine Rechtsgrundlage im Personalaktenrecht. Die danach gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) erforderliche Interessenabwägung zwischen dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Beamten und dem Informationsinteresse der Presse fällt zugunsten der Presse aus, soweit der Kläger die Fragen hinreichend konkret bezeichnet hat. Eine journalistische Relevanzprüfung findet dabei nicht statt; es ist Sache der Presse zu entscheiden, welche Informationen sie für erforderlich hält, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer Berichterstattung aufzubereiten. Dem Auskunftsanspruch stehen das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot und die Pflicht zur Vernichtung der Disziplinarakte gemäß § 16 Abs. 1 und 3 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) nicht entgegen. Sie führen nicht zu einem absoluten, abwägungsresistenten Schutzanspruch des betroffenen Beamten. Es ist nicht möglich, diesen sich durch Zeitablauf verdichtenden Schutzanspruch unter schematischer Übernahme solcher einfachrechtlichen Regelungen zu bestimmen. Die Fristen des Bundesdisziplinargesetzes sind jedoch ein bedeutsamer Faktor, der auf Seiten des Rechts der informationellen Selbstbestimmung zu Gunsten des betroffenen Beamten in die Interessenabwägung einzustellen ist.</p>



<p>Hier ist dem pressespezifischen Informationsinteresse angesichts der hohen Bedeutung der Aufarbeitung der Verbrechen des NSU für das Gemeinwesen ein derart überragend großes Gewicht beizumessen, dass auch unter Berücksichtigung des disziplinarrechtlichen Verwertungsverbots und der daraus folgenden Pflicht zur Vernichtung der Disziplinarakte eine andere Entscheidung als die Auskunftserteilung ausgeschlossen ist.</p>



<p>Fußnote:</p>



<p>Auszug Gesetzestext</p>



<p>§ 111 BBG</p>



<p>…</p>



<p>(2) Auskünfte an Dritte dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, wenn dies zwingend erforderlich ist</p>



<ol><li>für die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder</li><li>für den Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder des Dritten.</li></ol>



<p>In diesen Fällen wird keine Akteneinsicht gewährt. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.</p>



<p>§ 16 BDG</p>



<p>(1) Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.</p>



<p>…</p>



<p>(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.</p>



<p>…</p>



<p>BVerwG 2 C 41.18 &#8211; Urteil vom 13. Oktober 2020</p>



<p>Vorinstanzen:</p>



<p>OVG Münster, 15 A 3070/15 &#8211; Urteil vom 20. September 2018 &#8211;</p>



<p>VG Köln, 6 K 5143/14 &#8211; Urteil vom 12. November 2015 &#8211;</p>
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			</item>
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		<title>Maßnahmemilderung wegen verspäteter Einleitung des Disziplinarverfahrens und unterbliebener frühzeitiger Ahndung von Pflichtverstößen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/massnahmemilderung-wegen-verspaeteter-einleitung-des-disziplinarverfahrens-und-unterbliebener-fruehzeitiger-ahndung-von-pflichtverstoessen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Nov 2018 12:21:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstpflichtverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstvergehen]]></category>
		<category><![CDATA[Disziplinarverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Maßnahmemilderung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverstöße]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 78/2018 Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 78/2018</p>
<p>Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, ist der Dienstherr verpflichtet, zeitnah ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Ihn trifft die Pflicht, Dienstpflichtverletzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stufenweise durch angemessene Disziplinarmaßnahmen zu ahnden. Unterbleibt dies, ist das bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Mit der Disziplinarklage legte der Dienstherr der Kreisbeamtin u.a. zur Last, in der Zeit von Januar 2013 bis Januar 2015 entgegen dienstlichen Weisungen des Vorgesetzten in mindestens fünf Fällen unentschuldigt nicht zu dienstlichen Terminen erschienen zu sein, außerdem in zahlreichen Fällen dienstinterne Korrespondenz an außerhalb der Kreisverwaltung stehende Dritte weitergeleitet zu haben und sich in E-Mails in despektierlicher, illoyaler und zum Teil verächtlicher Form über Kollegen geäußert zu haben. Eingeleitet hatte der Landkreis das Disziplinarverfahren gegen die Beamtin im April 2014.</p>
<p>Auf die Disziplinarklage ist die Beamtin im vorinstanzlichen Verfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beamtin habe ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem sie schuldhaft gegen ihr obliegende Dienstpflichten, insbesondere zum Erscheinen bei Dienstterminen und zum innerdienstlichen Wohlverhalten, verstoßen habe. Dadurch habe sie das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört.</p>
<p>Zum 1. November 2018 setzte der Dienstherr die Beamtin antragsgemäß wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der Beamtin die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und kraft eigener disziplinarer Maßnahmebemessung das monatliche Ruhegehalt der Beamtin für drei Jahre um ein Fünftel gekürzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beamtin hat zwar ein schweres Dienstvergehen begangen, v.a. weil sie über einen längeren Zeitraum wiederholt dienstliche Anordnungen nicht befolgt hat (insbesondere durch das Nichterscheinen zu Terminen), aber auch weil sie darüber hinaus vielfach die Pflicht zu innerdienstlichem Wohlverhalten verletzt hat. Die disziplinare Höchstmaßnahme &#8211; bei einer Ruhestandsbeamtin die Aberkennung des Ruhegehalts &#8211; ist aber nicht gerechtfertigt. Denn mildernd ist zu berücksichtigen, dass das Disziplinarverfahren gegen die Beamtin wesentlich zu spät eingeleitet worden ist. Der Dienstherr hätte bereits nach der ersten disziplinarwürdigen Dienstpflichtverletzung das behördliche Disziplinarverfahren einleiten und auf diese mit einer eigenen Disziplinarmaßnahme oder der Erhebung der Disziplinarklage reagieren müssen. Im Streitfall wäre in Betracht gekommen, dass der Dienstherr auf die zeitlich gestreckt aufgetretenen Dienstpflichtverletzungen zunächst dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechend durch niederschwellige disziplinare Maßnahmen &#8211; etwa durch Verweis nach dem unentschuldigten Nichterscheinen zu einem Diensttermin &#8211; auf die Beamtin pflichtenmahnend einwirkt.</p>
<p>Urteil vom 15. November 2018 &#8211; BVerwG 2 C 60.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 3d A 641/16.O &#8211; Urteil vom 09. November 2016 &#8211;</p>
<p>VG Münster, 13 K 1959/15.O &#8211; Urteil vom 18. Februar 2016 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Disziplinargerichtliche Entfernung eines ehemaligen Funktionsträgers und Wahlkandidaten von „PRO NRW“ aus dem Polizeidienst</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/disziplinargerichtliche-entfernung-eines-ehemaligen-funktionstraegers-und-wahlkandidaten-von-pro-nrw-aus-dem-polizeidienst/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Sep 2018 10:26:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[disziplinargerichtliche Entfernung]]></category>
		<category><![CDATA[Disziplinarverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeidienst]]></category>
		<category><![CDATA[PRO NRW]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 61/2018 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit heute den Verfahrensbeteiligten bekannt gegebenem Beschluss&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 61/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat mit heute den Verfahrensbeteiligten bekannt gegebenem Beschluss vom 20. August 2018 die Beschwerde eines ehemaligen Funktionsträgers und Wahlkandidaten der Partei „Bürgerbewegung pro Nordrhein-Westfalen“ (PRO NRW) gegen seine disziplinargerichtliche Entfernung aus dem Polizeidienst zurückgewiesen. Diese ist damit rechtskräftig geworden.</p>
<p>Der Beschwerdeführer ist Polizeihauptkommissar im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Er war Mitglied, Kreisvorsitzender und stellvertretender Landesvorsitzender von „PRO NRW“; zur Landtagswahl 2012 und zur Europawahl 2014 trat er als deren Kandidat auf vorderen Listenplätzen an. Inzwischen ist er aus der Partei ausgetreten und hat seine Parteiämter niedergelegt.</p>
<p>Im Mai 2011 leitete der örtliche Polizeipräsident gegen den Beamten wegen seiner Aktivitäten für „PRO NRW“ ein Disziplinarverfahren ein. Das Verwaltungsgericht entfernte den Beamten aus dem Dienst. Das Oberverwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Berufung des Beamten zurück. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beamte durch seine herausgehobenen Funktionen und als Wahlkandidat für „PRO NRW“ gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen habe. Dabei ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass „PRO NRW“ nach Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden ausweislich zahlreicher gegen Ausländer, insbesondere gegen solche muslimischen Glaubens, gerichteter Parteiaktionen und Äußerungen führender Parteifunktionäre verfassungsfeindliche Ziele verfolge, die mit der grundgesetzlich garantierten Menschenwürde und Religionsfreiheit nicht vereinbar seien. Wer sich wie der Beschwerdeführer in herausragender Funktion für seine Partei einsetze, müsse sich dies als Ausdruck eigener verfassungsfeindlicher Einstellung zurechnen lassen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Beamten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Die Beschwerde beschränkte sich im Wesentlichen auf die Rüge von (vermeintlichen) Verfahrensfehlern im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren. Dass solche vorlägen, hat das Bundesverwaltungsgericht verneint. Zu einer inhaltlichen Befassung mit dem Vorwurf, der Beamte habe gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen, und mit der Beurteilung von „PRO NRW“ als verfassungsfeindlich gab die Beschwerde keinen Anlass.</p>
<p>Zur Verfassungstreuepflicht von Beamten hat sich das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit Urteil vom 17. November 2017 &#8211; BVerwG 2 C 25.17 &#8211; rechtsgrundsätzlich geäußert (dort zur Entfernung aus dem Polizeidienst wegen Tätowierungen mit verfassungsfeindlichem Inhalt, vgl. Pressemitteilung 79/2017 vom selben Tage).</p>
<p>Beschluss vom 20. August 2018 &#8211; BVerwG 2 B 6.18 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 3 d A 1732/14.O &#8211; Urteil vom 27. September 2017 &#8211;</p>
<p>VG Düsseldorf, 35 K 6592/12.O &#8211; Urteil vom 26. Mai 2014 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Aberkennung der Beamtenpension nach ausländischem Strafurteil</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/aberkennung-der-beamtenpension-nach-auslaendischem-strafurteil/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Apr 2018 21:01:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aberkennung]]></category>
		<category><![CDATA[ausländisches Strafurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Beamtenpension]]></category>
		<category><![CDATA[Disziplinarverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Ruhegehalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 23/2018 Tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils sind im sachgleichen Disziplinarverfahren grundsätzlich&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/aberkennung-der-beamtenpension-nach-auslaendischem-strafurteil/">Aberkennung der Beamtenpension nach ausländischem Strafurteil</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 23/2018</p>
<p>Tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils sind im sachgleichen Disziplinarverfahren grundsätzlich auch dann bindend, wenn es sich um ein Urteil eines ausländischen Strafgerichts handelt. Ausnahmen bestehen &#8211; wie bei deutschen Strafurteilen &#8211; dann, wenn die Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Beklagte &#8211; ein Ruhestandsbeamter &#8211; wendet sich gegen die Aberkennung des Ruhegehalts. Er war von einem slowakischen Gericht rechtskräftig wegen des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Das Strafurteil wurde zunächst in der Slowakischen Republik und sodann im Bundesgebiet vollstreckt.</p>
<p>Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Die dagegen gerichtete Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Ruhestandsbeamten zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt:</p>
<p>Den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen ausländischen Strafurteils kommt im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, grundsätzlich Bindungswirkung zu. Das Disziplinargericht hat aber dann den Sachverhalt selbst zu ermitteln, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts offenkundig unrichtig sind, etwa weil sie unter Verletzung rechtsstaatlicher Mindeststandards zustande gekommen sind. Dies folgt aus der Auslegung der einschlägigen Vorschrift &#8211; hier § 57 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz &#8211; unter Beachtung der Verfahrensgarantien, die das Grundgesetz, die Europäische Menschenrechtskonvention und das Unionsrecht vorgeben (insbesondere Gesetzesvorbehalt, rechtliches Gehör, faires Verfahren). Dabei kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Verfahrensgarantien eines EU-Mitgliedstaates rechtsstaatlichen Mindeststandards genügen.</p>
<p>Im konkreten Fall erweisen sich die tatsächlichen Feststellungen im slowakischen Strafurteil nicht als offenkundig unrichtig. Zentrale Erfordernisse des fairen Verfahrens &#8211; etwa Dolmetscherleistungen, genügende Sachverhaltsaufklärung, auch durch medizinische Sachverständige zur Klärung der Schuldfähigkeit, und das Recht, die Belastungszeugen vor dem Strafgericht zu befragen &#8211; hat das slowakische Strafgericht beachtet.</p>
<p>Urteil vom 19. April 2018 &#8211; BVerwG 2 C 59.16 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Mannheim, DB 13 S 1634/15 &#8211; Urteil vom 15. Dezember 2015 &#8211;</p>
<p>VG Freiburg i.Br., DB 8 K 1252/12 &#8211; Urteil vom 22. März 2013 &#8211;</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte über den Verlust der Besoldung für das Disziplinarverfahren nur bei Belehrung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bindungswirkung-bestandskraeftiger-verwaltungsakte-ueber-den-verlust-der-besoldung-fuer-das-disziplinarverfahren-nur-bei-belehrung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Apr 2016 19:56:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Belehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Bindungswirkung Verwaltungsakte]]></category>
		<category><![CDATA[Disziplinarverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Fernbleiben vom Dienst]]></category>
		<category><![CDATA[Verlust der Besoldung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1702</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 30/2016 Bestandskräftige Bescheide über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bindungswirkung-bestandskraeftiger-verwaltungsakte-ueber-den-verlust-der-besoldung-fuer-das-disziplinarverfahren-nur-bei-belehrung/">Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte über den Verlust der Besoldung für das Disziplinarverfahren nur bei Belehrung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 30/2016</p>
<p>Bestandskräftige Bescheide über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entfalten die nach dem Landesdisziplinargesetz Baden-Württem­berg von 2008 (LDG BW) vorgesehene Bindungswirkung im sachgleichen Disziplinarverfahren nur dann, wenn der Beamte hierüber bereits im Verwaltungsverfahren über den Verlust der Dienstbezüge belehrt worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Das LDG BW ordnet in seinem § 14 an, dass die tatsächlichen Feststellungen u.a. einer unanfechtbaren Entscheidung &#8211; und damit auch diejenigen eines ohne gerichtliche Überprüfung bestandskräftig gewordenen Bescheids &#8211; über den Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst im sachgleichen Disziplinarverfahren bindend sind. Da dieses Gesetz der Disziplinarbehörde eine umfassende Disziplinarbefugnis zuerkennt, wirkt sich diese Bindungswirkung mittelbar auch auf das gerichtliche Verfahren bei der Anfechtung einer Disziplinarverfügung aus. Das Gericht prüft grundsätzlich nicht, ob die bindend festgestellten Tatsachen auch zutreffend sind.</p>
<p>Der klagende Polizeihauptmeister wendet sich gegen seine durch Disziplinarverfügung ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. In der Disziplinarverfügung wird darauf abgestellt, dass der Kläger ca. 10 Monate dem Dienst schuldhaft ferngeblieben ist. Die Disziplinarbehörde hat insoweit die tatsächlichen Feststellungen in zwei rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteilen und in zwei gerichtlich nicht angefochtenen Bescheiden über den Verlust der Dienstbezüge &#8211; jeweils über einzelne Zeitabschnitte &#8211; zugrunde gelegt. Auch die gerichtlichen Vorinstanzen haben insoweit bei der Überprüfung der Disziplinarverfügung keine eigenen Feststellungen getroffen.</p>
<p>Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen auf Folgendes abgestellt:</p>
<p>Es ist bei verfassungskonformer Auslegung nicht zu beanstanden, dass das LDG BW für unanfechtbar gewordene Bescheide über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst, die nicht gerichtlich überprüft worden sind, eine Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren anordnet und dass diese Bindungswirkung sich mittelbar auch auf das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung der Disziplinarverfügung auswirkt. Dies setzt aber voraus, dass der Beamte hierüber zuvor im Verwaltungsverfahren über den Verlust der Besoldung belehrt worden ist. Das ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Erfordernis eines fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG) und aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Anders als bei Strafurteilen und auch bei gerichtlichen Entscheidungen über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst kann bei Feststellungen in einem bloßen Verwaltungsakt nicht vorausgesetzt werden, dass die Betroffenen um die ggfs. weitreichenden Auswirkungen auf das Disziplinarverfahren wissen. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, die grundsätzlich auch eine umfassende tatsächliche Prüfung durch das Gericht verlangt, ist deshalb nur gewahrt, wenn der Betreffende über eine solche nahezu singuläre Regelung mit ggf. existentieller Bedeutung belehrt worden ist. Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass die Bescheide über den Verlust der Besoldung zwar Hinweise auf das Disziplinarverfahren enthielten, diese Hinweise aber irreführend waren, weil sie nicht über die Bindungswirkung informierten, sondern im Gegenteil ein Verständnis nahelegten, dass das Disziplinarverfahren völlig unabhängig von dem Verfahren über den Verlust der Besoldung geführt werde.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=210416U2C13.15.0">BVerwG 2 C 13.15</a> &#8211; Urteil vom 21. April 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH Mannheim DL 13 S 2383/13 &#8211; Urteil vom 01. April 2014<br />
VG Stuttgart DL 20 K 4235/12 &#8211; Urteil vom 20. Juni 2013</p>
<p>§ 14 Abs. 1 Satz 1 LDG BW:</p>
<p>Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder einer unanfechtbaren Entscheidung über den Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 11 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg) sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.</p>
</div>
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