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	<title>Doping &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Eilantrag gegen die Nichtzulassung von russischen Sportlerinnen und Sportlern zu den Paralympischen Spielen erfolglos</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Sep 2016 19:07:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Disqualifikation]]></category>
		<category><![CDATA[Doping]]></category>
		<category><![CDATA[Folgenabwägung]]></category>
		<category><![CDATA[Nichtzulassung]]></category>
		<category><![CDATA[Olympische Spiele]]></category>
		<category><![CDATA[Paralympische Spiele]]></category>
		<category><![CDATA[Sport]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 66/2016 Die 2. Kammer des Ersten Senats hat den Antrag auf&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 66/2016</p>
<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Nichtzulassung zu den Paralympischen Sommerspielen 2016 von fünf russischen Sportlerinnen und Sportlern abgelehnt. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Folgenabwägung. Mit der Nichtzulassung der Teilnahme an der Abschlusszeremonie der Paralympischen Sommerspiele 2016 ist kein derart schwerwiegender Nachteil verbunden, dass er den Erlass der einstweiligen Anordnung rechtfertigt. Soweit die Zulassung zur Teilnahme an einem sportlichen Wettbewerb begehrt wird, bestehen Zweifel, ob eine Teilnahme aus tatsächlichen Gründen noch möglich ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Das Internationale Paralympische Komitee (International Paralympic Comittee e.V., im Folgenden: IPC) in Bonn suspendierte im Zusammenhang mit dem Vorwurf des staatlich organisierten Dopings in Russland die Mitgliedschaft des Russischen Paralympischen Komitees im IPC und schloss zugleich die Teilnahme aller russischen Sportlerinnen und Sportler an den Paralympischen Sommerspielen 2016 in Rio de Janeiro aus.</p>
<p>Die ausgeschlossenen Sportlerinnen und Sportler beantragten in der Folge ihre individuelle Zulassung zu den Paralympischen Sommerspielen. Das IPC lehnte dies ab. Dagegen ersuchten 94 Sportlerinnen und Sportler um Eilrechtsschutz vor den deutschen Zivilgerichten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Anträge, das IPC zu verpflichten, die Zulassung zur Teilnahme an den Paralympischen Sommerspielen auszusprechen, letztinstanzlich zurück<em>.</em> Zur Begründung führte es aus, dass zwischen den Antragstellerinnen und Antragstellern und dem IPC kein Schuldverhältnis bestehe, das ihnen einen individuellen Zulassungsanspruch vermitteln könne. Jedenfalls stelle die Zurückweisung der Zulassungsanträge keine unbillige Behinderung im Sinne des deutschen Kartellrechts dar, weil die gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerinnen und Antragsteller ausfalle.</p>
<p>Hiergegen wenden sich die Antragsteller &#8211; vier russische Athletinnen und ein Athlet mit einer Behinderung &#8211; im Wege der einstweiligen Anordnung. Sie begehren die Verpflichtung des IPC, sie zur Teilnahme an der Abschlusszeremonie der Paralympischen Sommerspiele am 18. September 2016 zuzulassen; eine Antragstellerin beantragt darüber hinaus die Verpflichtung, sie zu einem Schwimmwettbewerb am 16. September 2016 zuzulassen.</p>
<p>Die Antragstellerinnen und der Antragsteller rügen im Wesentlichen eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit sowie ihres Rechts auf Gleichbehandlung.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen.</p>
<ol>
<li>Über den vorliegenden Antrag ist nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden, weil die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet erscheint.</li>
</ol>
<p>Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.</p>
<ol start="2">
<li>Die vom Bundesverfassungsgericht vorzunehmende Folgenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerinnen und des Antragstellers aus.</li>
<li>a) Würde die beantragte Anordnung ergehen, die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde aber später erfolglos bleiben, hätte dies erhebliche Auswirkungen für die noch ausstehenden Wettkämpfe und die Durchführung der Abschlussfeier der Paralympischen Sommerspiele und eine Signalwirkung für den paralympischen Sport und für den Sport insgesamt. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerinnen und des Antragstellers davon ausgeht, dass sie selbst nicht in das staatliche Dopingsystem eingebunden waren, ist im Rahmen der Folgenabwägung die Entscheidung des IPC zu respektieren, die gesamte russische Mannschaft von den Paralympischen Spielen auszuschließen. Eine Zulassung einzelner Athletinnen und Athleten durch die staatlichen Gerichte griffe erheblich in die Verbandsautonomie des IPC ein. Die mit dem Ausschluss des Russischen Paralympischen Komitees von den Paralympischen Spielen beabsichtigte Signalwirkung, die insbesondere nationale Sportverbände von der Duldung, Unterstützung oder Organisation systematischen Dopings abschrecken soll, würde erheblich beeinträchtigt.</li>
<li>b) Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, so wiegen im Vergleich hierzu die Nachteile für die Antragstellerinnen und den Antragsteller selbst dann weniger schwer, wenn eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde später Erfolg haben sollte. Zwar erscheint ihr Interesse an der Teilnahme an der Abschlusszeremonie als durchaus gewichtig. Im Vergleich zu dem Interesse des IPC, den Einsatz von Dopingmitteln im Sport nachhaltig und effektiv zu bekämpfen, hat dies jedoch deutlich weniger Gewicht. Hinzu kommt, dass drei der Antragstellerinnen und der Antragsteller nicht mehr an den sportlichen Wettkämpfen teilnehmen können und ihnen damit insoweit nur noch ein bloßer Zuschauerstatus zukommen könnte, den sie auch ohne Erlass der einstweiligen Anordnung wahrnehmen können.</li>
</ol>
<p>Allein für eine Antragstellerin bestünde noch die Möglichkeit, an den sportlichen Wettkämpfen teilzunehmen. Allerdings bestehen Zweifel, ob sie aus tatsächlichen Gründen überhaupt noch in der Lage wäre, sie zu realisieren. Aus der Begründung ihres Antrags ergibt sich jedenfalls nicht, wo sie sich derzeit aufhält und wie sie innerhalb weniger Stunden nach Bekanntgabe einer stattgebenden Entscheidung nach Rio de Janeiro reisen und sich unter Berücksichtigung der erforderlichen Zeitumstellung in ausreichender Weise auf die Wettkämpfe vorbereiten und bei etwaigen Vorkämpfen qualifizieren will.</p>
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		<title>Schadensersatzklage von Claudia Pechstein vor den deutschen Gerichten unzulässig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/schadensersatzklage-von-claudia-pechstein-vor-den-deutschen-gerichten-unzulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Jun 2016 20:48:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Claudia Pechstein]]></category>
		<category><![CDATA[Doping]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzklage]]></category>
		<category><![CDATA[Sperre]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 97/2016 Die Klägerin, Claudia Pechstein, eine international erfolgreiche Eisschnellläuferin, verlangt von&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 97/2016</p>
<p>Die Klägerin, Claudia Pechstein, eine international erfolgreiche Eisschnellläuferin, verlangt von der beklagten International Skating Union (ISU), dem internationalen Fachverband für Eisschnelllauf, Schadensersatz, weil sie – nach ihrer Auffassung zu Unrecht – zwei Jahre lang wegen Dopings gesperrt war. Im Revisionsverfahren geht es im Wesentlichen um die Frage, ob eine von der Klägerin unterzeichnete Schiedsvereinbarung wirksam ist, die unter anderem die ausschließliche Zuständigkeit des Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne vorsieht.</p>
<p align="justify">Die Beklagte ist monopolistisch nach dem &#8222;Ein-Platz-Prinzip&#8220; organisiert, d.h. es gibt &#8211; wie auch auf nationaler Ebene &#8211; nur einen einzigen internationalen Verband, der Wettkämpfe im Eisschnelllauf auf internationaler Ebene veranstaltet. Vor der Eisschnelllauf-Weltmeisterschaft in Hamar (Norwegen) im Februar 2009 unterzeichnete die Klägerin eine von der Beklagten vorformulierte Wettkampfmeldung. Ohne Unterzeichnung dieser Meldung wäre sie zum Wettkampf nicht zugelassen worden. In der Wettkampfmeldung verpflichtete sie sich unter anderem zur Einhaltung der Anti-Doping-Regeln der Beklagten. Außerdem enthielt die Wettkampfmeldung die Vereinbarung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens vor dem CAS unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs. Bei der Weltmeisterschaft in Hamar wurden der Klägerin Blutproben entnommen, die erhöhte Retikulozytenwerte aufwiesen. Die Beklagte sah dies als Beleg für Doping an. Ihre Disziplinarkommission verhängte gegen die Klägerin unter anderem eine zweijährige Sperre. Die hiergegen eingelegte Berufung zum CAS war erfolglos. Auch eine Beschwerde und eine Revision zum schweizerischen Bundesgericht blieben in der Sache ohne Erfolg.</p>
<p align="justify">Die Klägerin hat daraufhin Klage zum Landgericht München I erhoben. Sie verlangt Ersatz ihres materiellen Schadens und ein Schmerzensgeld. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat dagegen durch Teilurteil festgestellt, dass die Schiedsvereinbarung unwirksam und die Klage zulässig sei.</p>
<p align="justify">Die Revision der ISU bekämpft diese Bewertung. Die Klägerin meint hingegen mit dem Oberlandesgericht, die Schiedsvereinbarung sei nach § 19 GWB* unwirksam. Die ISU habe durch den Zwang, entweder die (alleinige) Zuständigkeit des CAS als Schiedsgericht zu vereinbaren oder an der Weltmeisterschaft nicht teilzunehmen, ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt. Die Schiedsrichterliste des CAS, aus der die Parteien jeweils einen Schiedsrichter auswählen müssen, sei nicht unparteiisch aufgestellt worden, weil die Sportverbände und olympischen Komitees bei der Erstellung der Liste ein deutliches Übergewicht hätten.</p>
<p align="justify">Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs ist dieser Argumentation der Klägerin nicht gefolgt. Er hat entschieden, dass die Klage unzulässig ist, weil ihr die Einrede der Schiedsvereinbarung entgegensteht.</p>
<p align="justify">Die Beklagte ist zwar bei der Veranstaltung von internationalen Eisschnelllaufwettbewerben marktbeherrschend. Ob das Verlangen nach Abschluss einer Schiedsabrede, die die ausschließliche Zuständigkeit des CAS vorsieht, einen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung darstellt, ergibt sich aber erst aus einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen. Bei dieser Abwägung hat der Kartellsenat kein missbräuchliches Verhalten der Beklagten feststellen können.</p>
<p align="justify">Der CAS ist ein &#8222;echtes&#8220; Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. Weder der CAS selbst noch das konkrete Schiedsgericht sind wie ein Verbands- oder Vereinsgericht in eine Organisation eingegliedert. Dem steht nicht entgegen, dass die Schiedsrichter aus einer geschlossenen Liste ausgewählt werden müssen und dass diese Liste von einem Gremium erstellt wird, dem überwiegend Vertreter der internationalen Sportverbände und der Olympischen Komitees angehören. Diese Regelung begründet kein strukturelles Ungleichgewicht bei der Besetzung des konkreten Schiedsgerichts. Denn die Verbände und die Athleten stehen sich nicht als von grundsätzlich gegensätzlichen Interessen geleitete Lager gegenüber. Vielmehr entspricht die weltweite Bekämpfung des Dopings sowohl den Interessen der Verbände als auch denen der Athleten.</p>
<p align="justify">Die mit einer einheitlichen internationalen Sportsgerichtsbarkeit verbundenen Vorteile, wie etwa einheitliche Maßstäbe und die Schnelligkeit der Entscheidung, gelten nicht nur für die Verbände, sondern auch für die Sportler. Ein dennoch verbleibendes Übergewicht der Verbände wird ausgeglichen durch die Verfahrensordnung des CAS, die eine hinreichende individuelle Unabhängigkeit und Neutralität der Schiedsrichter gewährleistet. Der konkret an dem Verfahren vor dem CAS beteiligte Sportverband &#8211; hier die ISU &#8211; und der Athlet müssen je einen Schiedsrichter aus der mehr als 200 Personen umfassenden Liste auswählen. Diese Schiedsrichter bestimmen gemeinsam den Obmann des Schiedsgerichts. Ist ein Schiedsrichter befangen, kann er abgelehnt werden. Die unterliegende Partei hat die Möglichkeit, bei dem zuständigen schweizerischen Bundesgericht um staatlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Das schweizerische Bundesgericht kann den Schiedsspruch des CAS in bestimmtem Umfang überprüfen und gegebenenfalls aufheben.</p>
<p align="justify">Die Klägerin hat die Schiedsvereinbarung freiwillig unterzeichnet. Dass sie dabei fremdbestimmt gehandelt hat, da sie andernfalls nicht hätte antreten können, führt nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Denn auch insoweit ergibt die Abwägung der beiderseitigen Interessen am Maßstab des § 19 GWB eine sachliche Rechtfertigung der Verwendung der Schiedsklausel, die nicht gegen gesetzliche Wertentscheidungen verstößt. Dem Justizgewährungsanspruch der Klägerin sowie ihrem Recht auf freie Berufsausübung steht die Verbandsautonomie der Beklagten gegenüber. Schließlich ist der Klägerin im Anschluss an das Schiedsgerichtsverfahren Zugang zu den nach internationalem Recht zuständigen schweizerischen Gerichten möglich. Ein Anspruch gerade auf Zugang zu den deutschen Gerichten besteht danach nicht.</p>
<p align="justify"><b>* § 19 GWB aF Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung </b></p>
<p align="justify">(1)Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.</p>
<p align="justify">(…)</p>
<p align="justify">(4)Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen</p>
<p align="justify">1.(…)</p>
<p align="justify">2.Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;</p>
<p align="justify">(…)</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">OLG München &#8211; Urteil vom 15. Januar 2015 – U 1110/14 Kart (WuW/E DE-R 4543)</p>
<p align="justify">LG München I &#8211; Urteil vom 26. Februar 2014 – 37 O 28331/12 (SchiedsVZ 2014, 100)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 7. Juni 2016</p>
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