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	<title>Dresden &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Verurteilung im Verfahren Dresdener &#8222;Moschee-Anschlag&#8220; rechtskräftig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jul 2019 20:10:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Brandstiftung]]></category>
		<category><![CDATA[Dresden]]></category>
		<category><![CDATA[Moschee-Anschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[versuchter Mord]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 99/2019 Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilung-im-verfahren-dresdener-moschee-anschlag-rechtskraeftig/">Verurteilung im Verfahren Dresdener &#8222;Moschee-Anschlag&#8220; rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 99/2019</p>
<p align="justify">Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, Sachbeschädigung und mit vorsätzlichem unerlaubten Herstellen und Führen eines Brand- und Sprengsatzes (&#8222;Moschee-Anschlag&#8220;) sowie im Hinblick auf vier weitere Taten unter anderem wegen vorsätzlichen unerlaubten Herstellens und Führens eines Brandsatzes in zwei Fällen und wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und acht Monaten verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer konstruierte der Angeklagte zur Durchführung eines Anschlags auf eine Moschee in Dresden eine aus drei Rohrbomben bestehende Brand- und Sprengvorrichtung. Er hatte sich der sog. &#8222;Pegida-Bewegung&#8220; angeschlossen und radikalisiert. Mit dem Anschlag wollte er den in Deutschland lebenden Muslimen zeigen, dass sie ihres Lebens nicht mehr sicher seien. Er fügte der Vorrichtung, um neben der beabsichtigten Spreng- und Splitterwirkung auch eine möglichst große Brandwirkung zu erreichen, mehrere Behältnisse mit Kraftstoff und anderen brennbaren Flüssigkeiten hinzu und legte sie in einen Müllsack. Diesen deponierte er am Abend des 26. September 2016 vor dem Eingang des Moscheegebäudes. In dem Haus befand sich unmittelbar hinter der Eingangstür auch die Wohnung der Familie des Imams, die sich dort zu diesem Zeitpunkt auch aufhielt. Die von ihm ausgelöste Zündung der Vorrichtung ließ lediglich eine der Rohrbomben explodieren. Hierdurch wurde die Hauseingangstür eingedrückt und geriet der Inhalt von zwei der Brennstoffflaschen mit einem Feuerball in Brand. Die beiden weiteren Rohrbomben wurden ebenso wie die weiteren Behältnisse mit brennbaren Flüssigkeiten durch die Detonationsdruckwelle weggeschleudert. Durch die Explosion bestand Lebensgefahr für sich unmittelbar in der Nähe aufhaltende Personen. Die Hausbewohner blieben nur durch Zufall unverletzt, mehrere wurden jedoch traumatisiert. Am Gebäude entstand erheblicher Sachschaden. Unmittelbar nach dieser Tat ließ der Angeklagte auf der Dachterrasse des Dresdener Kongresscentrums eine weitere Vorrichtung mit einem mehrere Minuten brennenden Feuerball explodieren, dessen Temperaturen erheblichen Sachschaden am Gebäudedach verursachten. Darüber hinaus stellte der Angeklagte in drei weiteren Fällen Brandsätze her, die nicht zum Einsatz gelangten.</p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Revision, die auf einen der beiden Fälle des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen beschränkt war, zurückgenommen hat, ist das Urteil des Landgerichts damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz</b>:</p>
<p align="justify">LG Dresden – Urteil vom 31. August 2018 – 1 Ks 373 Js 128/16</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 24. Juli 2019</p>
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		<item>
		<title>Planfeststellungsbeschluss für Waldschlösschenbrücke teilweise rechtswidrig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/planfeststellungsbeschluss-fuer-waldschloesschenbruecke-teilweise-rechtswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Jul 2016 18:30:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Dresden]]></category>
		<category><![CDATA[Elbtal]]></category>
		<category><![CDATA[Naturschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Waldschlösschenbrücke]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 66/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/planfeststellungsbeschluss-fuer-waldschloesschenbruecke-teilweise-rechtswidrig/">Planfeststellungsbeschluss für Waldschlösschenbrücke teilweise rechtswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 66/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 25. Februar 2004 in der Gestalt verschiedener Änderungsbescheide für den Bau der Waldschlösschenbrücke in Dresden für rechtswidrig erklärt.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss lag eine „Gefährdungsabschätzung/Vorprüfung“ in Bezug auf damals noch nicht an die EU-Kommission gemeldete FFH-Gebiete zugrunde. Erst nach Planfeststellungserlass wurden die Gebiete im Dezember 2004 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen. Ferner wurde das Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg unter Aussparung eines Teils der Elbwiesen in der Innenstadt von Dresden zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt.</p>
<p>Der Kläger ist ein in Sachsen anerkannter Naturschutzverein. Er hatte gegen den Planfeststellungsbeschluss im April 2004 Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhoben. Einen zugleich gestellten Antrag auf Eilrechtsschutz hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht im November 2007 unter Auflagen für den Fledermausschutz endgültig abgelehnt. In der Folge wurde das Bauwerk zwischen Ende 2007 und 2013 fertig gestellt und in Betrieb genommen. Parallel zu den Bauarbeiten und dem laufenden Klageverfahren nahm die Landesdirektion Dresden mit Änderungsbescheid vom 14. Oktober 2008 eine Neubewertung der FFH-Verträglichkeit vor. Diese führte nunmehr zur Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung und damit zu einer Ausnahmezulassung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Dresden wies die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2008 ab und ließ die Berufung zu. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde der Planfeststellungsbeschluss im Jahre 2010 erneut unter Inanspruchnahme einer Ausnahme nach Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie geändert.</p>
<p>Mit Urteil vom 15. Dezember 2011 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen und gleichzeitig die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Kläger rügt mit seiner Revision Verfahrensverstöße des Oberverwaltungsgerichts sowie Verstöße des Planfeststellungsbeschlusses gegen das Naturschutzrecht, insbesondere das FFH- und das Vogelschutzrecht.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im März 2014 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Fragen zur FFH-Richtlinie vorgelegt (Beschluss vom 6. März 2014 &#8211; BVerwG <a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?az=9+C+6.12">9 C 6.12</a> &#8211; vgl.<a title="Pressemitteilung 19/2014" href="http://www.BVerwG.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2014&amp;nr=19">Pressemitteilung 19/2014</a>). Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 14. Januar 2016 &#8211; C-399/14 &#8211; über die Vorlage entschieden. Dabei hat er klargestellt, dass die Ausführung eines Projekts, das &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; vor einer Gebietsausweisung genehmigt wurde, nach der Gebietslistung unter das sogenannte Verschlechterungsverbot des Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie fällt. Ein solches Projekt darf nur dann fortgesetzt werden, wenn eine Verschlechterung der Lebensräume und eine Störung von Arten ausgeschlossen ist.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich im vorliegenden Fall aus dem Verschlechterungsverbot eine Pflicht zur Durchführung einer nachträglichen FFH-Verträglichkeitsprüfung ergibt. Da das Vorhaben über eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie zugelassen werden soll, muss diese den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie entsprechen. Eine solche Untersuchung fehlt bislang. Ferner fehlt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende artenschutzrechtliche Prüfung. Demgegenüber konnte der Kläger mit weiteren Einwendungen nicht durchdringen.</p>
<p>Die Landesdirektion Dresden hat nun ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, um die festgestellten Mängel zu beheben. Die weitere Nutzung der Brücke bis zum Abschluss dieser Prüfung war nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=150716U9C3.16.0">BVerwG 9 C 3.16</a> &#8211; Urteil vom 15. Juli 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Bautzen 5 A 195/09 &#8211; Urteil vom 15. Dezember 2011<br />
VG Dresden 3 K 923/04 &#8211; Urteil vom 30. Oktober 2008</p>
<p>Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) &#8211; FFH-Richtlinie &#8211; lautet:</p>
<p>„(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.</p>
<p>(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.</p>
<p>(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.</p>
<p>(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.</p>
<p>Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“</p>
</div>
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		<title>Erzwingen und Ändern eines Beschlusses des Jugendhilfeausschusses durch den Stadtrat</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erzwingen-und-aendern-eines-beschlusses-des-jugendhilfeausschusses-durch-den-stadtrat/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Feb 2016 22:46:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Dresden]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendhilfeausschuss]]></category>
		<category><![CDATA[Stadtrat]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 8/2016 Der Stadtrat kann Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses im Einzelfall erzwingen oder&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erzwingen-und-aendern-eines-beschlusses-des-jugendhilfeausschusses-durch-den-stadtrat/">Erzwingen und Ändern eines Beschlusses des Jugendhilfeausschusses durch den Stadtrat</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 8/2016</p>
<p>Der Stadtrat kann Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses im Einzelfall erzwingen oder ändern, sofern das gesetzliche Beschlussrecht des Ausschusses dadurch nicht substantiell ausgehöhlt wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate Hyphenator478css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator478css3hyphenate">Der Kläger, der Jugendhilfeausschuss der Landeshauptstadt Dresden, begehrt die Feststellung, dass er durch zwei Beschlüsse des Beklagten, des Rates der Landeshauptstadt Dresden, in seinen Rechten verletzt ist. Der Beklagte beschloss, den Kläger anzuweisen, die von diesem beabsichtigte Förderung eines Trägers der freien Jugendhilfe allenfalls unter dem Vorbehalt eines Widerrufs zu bewilligen. Der Widerrufsvorbehalt solle vorsehen, dass die Förderung widerrufen werde, falls der Träger der freien Jugendhilfe an strafrechtlich relevanten Aktivitäten im Zusammenhang mit gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt gewesen sei. Der Kläger folgte dieser Weisung nicht und beschloss die Förderung ohne den verlangten Widerrufsvorbehalt. Daraufhin beschloss der Beklagte, die Entscheidung des Klägers um diesen Vorbehalt zu ergänzen. Der Kläger ist der Auffassung, die Beschlüsse seien u.a. rechtswidrig, weil sie in sein gesetzlich gewährtes Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe eingriffen. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.</p>
<p class=" Hyphenator478css3hyphenate">Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Nach § 71 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch hat der Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe. Diese Befugnis verleiht dem Jugendhilfeausschuss kein allumfassendes und schrankenloses Alleinentscheidungsrecht in Jugendhilfeangelegenheiten. Die von dem Stadtrat als der unmittelbar demokratisch legitimierten politischen Vertretungskörperschaft gefassten Beschlüsse in Fragen der Jugendhilfe gehen im Grundsatz dem Beschlussrecht des Ausschusses vor. Der Stadtrat muss sich im Verhältnis zu dem Jugendhilfeausschuss nicht darauf verweisen lassen, in Angelegenheiten der Jugendhilfe allein Grundsatz- und Strukturentscheidungen treffen und insoweit Rahmenbeschlüsse fassen zu dürfen. Er ist grundsätzlich berechtigt, auch in Einzelfällen zu entscheiden. Dementsprechend ist das Beschlussrecht des Ausschusses nicht stets verletzt, wenn der Stadtrat ihn im Einzelfall anweist, einen bestimmten Beschluss zu fassen oder er einen im Einzelfall gefassten Beschluss des Ausschusses ändert. Durch die Entscheidung des Stadtrates darf das Beschlussrecht des Ausschusses nicht substantiell ausgehöhlt werden. Diesem müssen Aufgaben von substantiellem Gewicht verbleiben. Dies ist hier der Fall, weil die dem Jugendhilfeausschuss erteilte Weisung und die nach deren Nichtbefolgung beschlossene Ergänzung seiner Entscheidung um den streitigen Widerrufsvorbehalt lediglich eine Modalität der Förderung eines Trägers der freien Jugendhilfe betreffen.</p>
<p class=" Hyphenator478css3hyphenate"><a class=" Hyphenator478css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=040216U5C12.15.0">BVerwG 5 C 12.15</a> &#8211; Urteil vom 04. Februar 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Bautzen 4 A 584/13 &#8211; Urteil vom 03. März 2015<br />
VG Dresden 7 K 826/11 &#8211; Urteil vom 18. Dezember 2012</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erzwingen-und-aendern-eines-beschlusses-des-jugendhilfeausschusses-durch-den-stadtrat/">Erzwingen und Ändern eines Beschlusses des Jugendhilfeausschusses durch den Stadtrat</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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