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	<title>Drittstaat &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/fehlende-anordnung-eines-einreiseverbots-fuehrt-nicht-zur-rechtswidrigkeit-der-abschiebung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Aug 2018 18:54:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Drittstaat]]></category>
		<category><![CDATA[Einreiseverbot]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 53/2018 Ist im Zeitpunkt einer Abschiebung in einen Drittstaat keine Entscheidung&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 53/2018</p>
<p>Ist im Zeitpunkt einer Abschiebung in einen Drittstaat keine Entscheidung über ein Einreiseverbot oder dessen Befristung ergangen, bewirkt dies nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebung. Es besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Abschiebung und einem Einreiseverbot (sowie seiner Befristung). Nach Unionsrecht kann allein aufgrund einer gesetzlichen Anordnung (entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AufenthG) kein Einreise- und Aufenthaltsverbot entstehen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Kläger, serbische Staatsangehörige, wenden sich gegen die Heranziehung zu den Kosten ihrer Abschiebung. Die nach ihrer Einreise nach Deutschland gestellten Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet ab und drohte ihnen die Abschiebung an. Nachdem die Kläger im August 2013 in ihr Heimatland abgeschoben worden waren, machte der Beklagte mit Leistungsbescheiden vom März und Juni 2014 die Erstattung von Kosten für die Abschiebung i.H.v. insgesamt 5 403,53 € geltend. Erst nach erfolgter Abschiebung hatte der Beklagte die Wirkungen der Abschiebung mit Bescheid vom Juni 2014 befristet. Den gegen die Leistungsbescheide gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die Berufung des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Die Abschiebung sei rechtswidrig erfolgt, weil das gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG bewirkte Einreiseverbot nicht entsprechend den Vorgaben der EU-Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) bis spätestens zum Abschluss der Abschiebung befristet worden sei.</p>
<p>Auf die Revision des Beklagten hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts das Berufungsurteil geändert und die Klagen abgewiesen. Dass im Abschiebungszeitpunkt eine Entscheidung über ein Einreiseverbot und dessen Befristung nicht ergangen war, ist unerheblich, weil allein durch die Abschiebung in einen Drittstaat nicht kraft Gesetzes ein Einreise- und Aufenthaltsverbot entstanden ist. § 11 Abs. 1 AufenthG steht insoweit nicht im Einklang mit der Rückführungsrichtlinie, die hierfür eine behördliche (oder richterliche) Einzelfallentscheidung verlangt. Aus der Rückführungsrichtlinie ergibt sich kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Rückkehrentscheidung, die hier in der Abschiebungsandrohung liegt, und deren Vollzug (Art. 3 Nr. 4 und 5 Richtlinie 2008/115/EG) einerseits und dem Einreiseverbot und dessen Befristung (Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG) andererseits. Die erforderliche Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer kann in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes zwar auch in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG 2011 (§ 11 Abs. 2 AufenthG n.F.) gesehen werden. Liegt &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; im Zeitpunkt der Abschiebung aber keine gesondert angreifbare behördliche Entscheidung über ein Einreiseverbot vor, kann dies die Rechtmäßigkeit der Abschiebung als Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs nicht berühren.</p>
<p>Urteil vom 21. August 2018 &#8211; BVerwG 1 C 21.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 18.15 &#8211; Urteil vom 27. Oktober 2016 &#8211;</p>
<p>VG Berlin, 29 K 8.15 und 10.15 &#8211; Urteil vom 27. August 2015 &#8211;</p>
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		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in einem Drittstaat</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-die-versagung-der-rentenrechtlichen-beruecksichtigung-von-kindererziehungszeiten-in-einem-drittstaat/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Mar 2017 20:03:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Berücksichtigung]]></category>
		<category><![CDATA[Drittstaat]]></category>
		<category><![CDATA[Erziehungsleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Kanada]]></category>
		<category><![CDATA[Kindererziehungszeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 22/2017 Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die rentenrechtliche Berücksichtigung von&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 22/2017</p>
<p>Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die rentenrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in einem Drittstaat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt und damit die Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung angenommen, der die rentenrechtliche Berücksichtigung ihrer Erziehungsleistung in Kanada versagt worden war.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die im Jahr 1939 geborene Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin und bezieht seit dem Jahr 2004 Regelaltersrente von dem im Ausgangsverfahren beklagten Rentenversicherungsträger. Von 1968 bis 1973 lebte sie in Kanada. Während dieser Zeit ist ihr Sohn geboren. Vor ihrem Umzug nach Kanada entrichtete sie Pflichtbeiträge, für die Zeit in Kanada und die erste Zeit nach ihrer Rückkehr freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung. Im Januar 2015 beantragte sie beim Rentenversicherungsträger die Berücksichtigung ihrer Erziehungsleistung im Ausland. Dies blieb ebenso wie das nachfolgende Klageverfahren ohne Erfolg.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin hat sich mit den bereits entwickelten Maßstäben zur Berücksichtigung von im Ausland zurückgelegten Kindererziehungszeiten nicht hinreichend auseinandergesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich gebilligt, dass grundsätzlich nur die Kindererziehung im Inland rentenrechtlich relevant ist, da der gewöhnliche Aufenthalt einer Person im jeweiligen Staatsgebiet systemgerechter Anknüpfungspunkt für die mitgliedschaftliche Einbeziehung in nationale Sozialversicherungssysteme ist. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Reichel‑Albert gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen; ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die rentenrechtliche Berücksichtigung der Erziehung in einem Drittstaat besteht nicht.</p>
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