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	<title>Drohne &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Brandenburgisches Oberlandesgericht entscheidet über Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über Luftbildaufnahmen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Nov 2017 21:08:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Brandenburgisches Oberlandesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Drohne]]></category>
		<category><![CDATA[Luftbildaufnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Überfliegen]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherverträge]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Nr. 6/2017 Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat mit einem&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Nr. 6/2017</p>
<p>Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat mit einem am 14. November 2017 verkündeten und heute veröffentlichten Urteil die Berufung einer Gesellschaft, die gewerblich Luftbildaufnahmen von Hausgrundstücken anbietet, gegen ein Unterlassungsurteil des Landgerichts Potsdam zurückgewiesen. Auf Antrag einer Verbraucherzentrale war die Beklagte vom Landgericht verpflichtet worden, in den von ihr geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern ein Widerrufsrecht einzuräumen und über dieses Widerrufsrecht zutreffend zu belehren.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Senats bietet die Beklagte ihren Kunden Aufnahmen der von diesen be­wohnten Hausgrund­stücken nebst Umgebung an. Dabei verwendet sie durch eine Drittfirma beim Überfliegen eines bestimmten Gebiets ohne Kenntnis und Auftragserteilung der Grund­stücksbesitzer aufgenommenes digitales Bildmaterial. Außen­­dienstmitarbeiter der Beklag­ten ermitteln nach Vorliegen der Luftbildaufnahmen Namen und Anschrift von Anwohnern des betroffenen Gebiets und suchen diese ohne vor­herige Kontaktaufnahme oder Bestellung an der Haustür auf, um ihnen die Anfertigung von Fotoabzügen anzubieten. Den Anwohnern werden Übersichtsbilder vorgelegt, auf denen unter anderem das von ihnen bewohnte Haus­grundstück abgebildet ist. Entschließt sich ein Kunde zum Erwerb eines Fotos, wird im Kundengespräch der im späteren Abzug zu vergrößernde Ausschnitt festgelegt und nach Angabe von Format, Rahmen, etwaiger Veredelung und gegebenenfalls Retuschen als Bild gefertigt. Das von der Beklagten verwendete Vertragsformular enthält den Hinweis, dass kein Widerrufsrecht für die Vertragserklärung besteht.</p>
<p>Die gegen das landgerichtliche Urteil gerichtete Berufung hat der Senat zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Das Widerrufsrecht, das Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Lieferung von Waren zustehe, finde auf die von der Beklagten geschlossenen Verträge Anwendung. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die gesetzlich vorgesehene Ausnahmeregelung für die Lieferung solcher Waren Anwendung finde, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl ober Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.  Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation im Sinne der Vorschrift liege nicht vor, weil die Fotos unter Verwendung bereits vor der Kontaktaufnahme mit dem Kunden gefertigter digitaler Bilder hergestellt würden. Sie würden nicht nach Bestellung des Kunden verändert, sondern lediglich zum Teil reproduziert und vergrößert. Die Ware, auf die sich das Interesse des Kunden richte, sei das auf dem Foto abgebildete, bereits in der Bilddatei in seinen maßgeblichen Parametern bestimmte Motiv. Die Herstellung dieser später verkauften Ware erfolge bereits mit dem Vorgang des Fotografierens. Soweit durch den Kunden die Größe oder der Rahmen und die Qualität des Bildes bestimmt würden, stelle dies gegenüber dem Fotoausdruck nur eine Nebenleistung dar.</p>
<p>Da im Ausschluss des Widerrufsrechts ein Verstoß gegen die dem Verbraucherschutz dienenden gesetzlichen Pflichten des Verkäufers liege, sei die klagende Verbraucherzentrale berechtigt, die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Formulierungen in Anspruch zu nehmen, die das Widerrufsrecht ausschließen oder die Information der Verbraucher über ihr Recht zum Widerruf beeinträchtigen.</p>
<p>Die Revision wurde nicht zugelassen.</p>
<p>Az.: 6 U 12/16 Brandenburgisches Oberlandesgericht</p>
<p>2 O 429/14 Landgericht Potsdam</p>
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		<title>Keine Klagebefugnis eines Anwohners der US Air Base Ramstein auf Überwachung von Drohneneinsätzen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Apr 2016 19:39:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Drohne]]></category>
		<category><![CDATA[Drohneneinsätze]]></category>
		<category><![CDATA[Militärflughafen]]></category>
		<category><![CDATA[Ramstein]]></category>
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		<category><![CDATA[US Air Base]]></category>
		<category><![CDATA[US-Streitkräfte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 25/2016 Die räumliche Nähe zum US-Militärflughafen Ramstein verleiht einem Anwohner kein&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 25/2016</p>
<p>Die räumliche Nähe zum US-Militärflughafen Ramstein verleiht einem Anwohner kein Klagerecht, um von der Bundesrepublik Deutschland die Überwachung bewaffneter Drohneneinsätze der US-Streitkräfte zu verlangen, soweit diese von Ramstein aus gesteuert werden sollten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der Kläger wohnt in Kaiserslautern 12 km vom Militärflughafen Ramstein entfernt. Auf der von den US-Streitkräften genutzten Air Base befindet sich u.a. das Hauptquartier der US-Luftstreitkräfte in Europa. Der Kläger begehrt &#8211; nach Änderung seiner ursprünglichen Klageanträge &#8211; zuletzt, die Bundesrepublik Deutschland zur Überwachung der Völkerrechtskonformität bewaffneter Drohneneinsätze der US-Streitkräfte zu verpflichten, die über die Ramstein Air Base gesteuert würden, und den Vereinigten Staaten im Fall der Verweigerung von Überwachungsmaßnahmen insoweit die weitere Nutzung der Ramstein Air Base zu untersagen. Die Vorinstanzen haben die Klage mangels Klagebefugnis des Klägers als unzulässig abgewiesen. Dem ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt.</p>
<p>Nach dem Urteil des 1. Revisionssenats fehlt es an einer Möglichkeit, dass der Kläger durch die von ihm für völkerrechtswidrig erachteten Drohneneinsätze der USA in eigenen Rechten verletzt wird. Das aber ist eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit der auf Überwachung gerichteten Klage entsprechend § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Eine Popularklage zur Überwachung von Handlungen, die der Kläger für völkerrechtswidrig hält, sieht die deutsche Rechtsordnung nicht vor. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf den grundrechtlichen Schutz des Lebens und seines Eigentums berufen (Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GG). Denn er selbst befürchtet keine Rechtsverletzungen durch von Ramstein aus gesteuerte Drohnen, sondern von möglichen Gegenschlägen aus dem Ausland. Die bloße Möglichkeit einer individualisierbaren, aus der Nähe zur Air Base folgenden mittelbaren Gefährdung, die von Entscheidungen Dritter abhängig ist, reicht hier zur Begründung der Klagebefugnis jedoch nicht aus. Ein bestimmtes Verhalten der Bundesrepublik Deutschland zu seinem Schutz &#8211; wie hier die Überwachung von Drohneneinsätzen fremder Streitkräfte &#8211; kann der Kläger auch deshalb nicht verlangen, weil die Bundesregierung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf dem Gebiet der Außen- und Verteidigungspolitik einen weiten Entscheidungsspielraum hat, wie sie ihrer grundrechtlichen Pflicht zum Schutz des Lebens nachkommen will.</p>
<p>Eine Verletzung eigener Rechte kann der Kläger auch nicht aus Art. 25 Satz 2 GG ableiten. Nach dieser Norm erzeugen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets. Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts zählen zwar das völkerrechtliche Gewaltverbot und im Kern der Schutz von Zivilpersonen nach dem humanitären Völkerrecht. Soweit sich aus einem Völkerrechtsverstoß auch individuelle Rechte ableiten lassen, können sich darauf jedoch allenfalls unmittelbar Betroffene berufen &#8211; etwa potentielle Opfer von Drohneneinsätzen. Hierzu gehört der Kläger nicht.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=050416U1C3.15.0">BVerwG 1 C 3.15</a> &#8211; Urteil vom 05. April 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 4 A 1058/13 &#8211; Urteil vom 04. November 2014<br />
VG Köln 1 K 2811/12 &#8211; Urteil vom 14. März 2013</p>
</div>
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