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	<title>Dublin III &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Unterbrechung der Dublin-Überstellungsfrist auch bei erfolglosem Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 May 2016 19:13:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsanordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Asylverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Dublin III]]></category>
		<category><![CDATA[Dublin-Überstellungsfrist]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 47/2016 Die sechsmonatige Frist für die Überstellung eines Ausländers an den&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 47/2016</p>
<p>Die sechsmonatige Frist für die Überstellung eines Ausländers an den nach den Dublin-Bestimmungen für das Asylverfahren originär zuständigen Mitgliedstaat wird auch dann unterbrochen, wenn ein Antrag auf Eilrechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung zunächst keinen Erfolg hat. Mit der ablehnenden Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts beginnt eine neue Sechs-Monats-Frist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der Kläger, ein guineischer Staatsangehöriger, war über Marokko und Spanien in das EU-Gebiet eingereist und hatte erstmals Anfang 2013 in Deutschland Asyl beantragt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hatte den Antrag wegen der Zuständigkeit Spaniens als unzulässig abgelehnt, die Abschiebung des Klägers nach Spanien angeordnet und ihn im April 2013 dorthin überstellt. Im Juni 2013 reiste der Kläger wieder in das Bundesgebiet ein und beantragte unter einem Aliasnamen erneut Asyl. Nachdem die spanischen Behörden Mitte September 2013 erneut ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Klägers erklärt hatten, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 4. Oktober 2013 den Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Spanien an. Einen gegen die Abschiebungsanordnung gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht zunächst ab (Beschluss vom Januar 2014); mit Beschluss vom 24. März 2014 ordnete es dann die aufschiebende Wirkung der Klage an, weil zwischenzeitlich die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei. Die Klage selbst hatte beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung angeordnet und in der Hauptsache den Bescheid des Bundesamtes aufgehoben. Es hat dies damit begründet, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens mit Ablauf der Überstellungsfrist während des gerichtlichen Verfahrens von Spanien auf Deutschland übergegangen sei. Hierauf könne sich der Kläger auch berufen, da Spanien inzwischen nicht mehr aufnahmebereit sei.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben, weil im Zeitpunkt der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Überstellungsfrist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen war. Die Überstellungsfrist wird zwar grundsätzlich mit der Erklärung des anderen Mitgliedstaates in Lauf gesetzt, den Schutzsuchenden zur Durchführung des Asylverfahrens (wieder) aufzunehmen. Diese Frist wird aber mit einem vor Ablauf der Überstellungsfrist gestellten Eilantrag gegen die Abschiebungsanordnung unterbrochen, weil dann bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Überstellung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Mit der ablehnenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird auch unter Geltung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) die Überstellungsfrist neu in Lauf gesetzt. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt, dass dem jeweiligen Mitgliedstaat ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten für die Vorbereitung und Durchführung einer Überstellung zur Verfügung stehen muss.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=260515U1C15.15.0">BVerwG 1 C 15.15</a> &#8211; Urteil vom 26. Mai 2015</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 13 A 2159/14.A &#8211; Urteil vom 16. September 2015<br />
VG Düsseldorf 13 K 8286/13.A &#8211; Urteil vom 12. September 2014</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Anspruch auf Beachtung der Dublin-Zuständigkeitsregelungen bei fehlender Aufnahmebereitschaft eines unzuständigen Mitgliedstaats</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/anspruch-auf-beachtung-der-dublin-zustaendigkeitsregelungen-bei-fehlender-aufnahmebereitschaft-eines-unzustaendigen-mitgliedstaats/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Apr 2016 20:06:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge]]></category>
		<category><![CDATA[Dublin III]]></category>
		<category><![CDATA[Dublin-Bestimmungen]]></category>
		<category><![CDATA[Dublin-Zuständigkeitsregelungen]]></category>
		<category><![CDATA[fehlende Aufnahmebereitschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 34/2016 Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge &#8211; Bundesamt &#8211;&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/anspruch-auf-beachtung-der-dublin-zustaendigkeitsregelungen-bei-fehlender-aufnahmebereitschaft-eines-unzustaendigen-mitgliedstaats/">Anspruch auf Beachtung der Dublin-Zuständigkeitsregelungen bei fehlender Aufnahmebereitschaft eines unzuständigen Mitgliedstaats</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 34/2016</p>
<p>Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge &#8211; Bundesamt &#8211; einen Asylantrag nach Übergang der Zuständigkeit auf Deutschland zu Unrecht unter Berufung auf die originäre Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nach den einschlägigen Dublin-Bestimmungen als unzulässig ab, kann sich der Schutzsuchende im Klageverfahren jedenfalls dann auf die Zuständigkeit Deutschlands berufen, wenn die Aufnahmebereitschaft des anderen Mitgliedstaats nicht  feststeht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte Anfang 2015 in Deutschland einen Asylantrag. Ein Eurodac-Abgleich seiner Fingerabdrücke ergab, dass er zuvor bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte. Nachdem Ungarn einer Wiederaufnahme des Klägers im Rahmen des Dublin-Verfahrens zugestimmt hatte, lehnte das Bundesamt den neuerlichen Antrag wegen anderweitiger Zuständigkeit als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Ungarn an. Eine Überstellung nach Ungarn erfolgte aber innerhalb der nach der Dublin III-VO einzuhaltenden sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht. Die Klage hatte beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Bescheid des Bundesamtes hingegen aufgehoben und dies damit begründet, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nach Ablauf der Überstellungsfrist während des gerichtlichen Verfahrens von Ungarn auf Deutschland übergegangen sei. Hierauf könne sich der Kläger auch berufen, da Ungarn inzwischen nicht mehr aufnahmebereit sei.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat hat die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Nach Ablauf der Überstellungsfrist ist Deutschland zuständig geworden. Die Entscheidung des Bundesamtes ist daher rechtswidrig. Der Kläger kann sich unter den gegebenen Umständen auch auf die Zuständigkeit Deutschlands berufen. Ob den Zuständigkeitsbestimmungen der hier einschlägigen Dublin III-VO &#8211; wie von der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen in zwei beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängigen Vorabentscheidungsverfahren (C-63/15 und C-155/15) geltend gemacht &#8211; generell individualschützende Wirkung zukommt, konnte offen bleiben. Denn der nach den Dublin-Bestimmungen zuständige Mitgliedstaat (hier: Deutschland) darf einen Schutzsuchenden jedenfalls dann nicht auf die Prüfung seines Asylantrags durch einen anderen Mitgliedstaat (hier: Ungarn) verweisen, wenn dessen Aufnahmebereitschaft nicht positiv feststeht. Dies ergibt sich als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal schon aus Sinn und Zweck der Dublin-Bestimmungen, durch die gerade die Situation eines „refugee in orbit“, für den sich kein Mitgliedstaat zuständig fühlt, vermieden werden soll.</p>
<p>Da das Berufungsgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat, dass Ungarn inzwischen nicht mehr aufnahmebereit ist, kann sich der Kläger hier auf die Zuständigkeit Deutschlands berufen, ohne dass es einer Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die anhängigen Vorabentscheidungsverfahren bedarf.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=270416U1C24.15.0">BVerwG 1 C 24.15</a> &#8211; Urteil vom 27. April 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 1 A 10969/15 &#8211; Beschluss vom 23. November 2015<br />
VG Trier 6 K 793/15.TR &#8211; Urteil vom 03. August 2015</p>
</div>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>EuGH soll Auslegung der Dublin III-Verordnung bei illegaler Wiedereinreise des Asylbewerbers nach Überstellung klären</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-auslegung-der-dublin-iii-verordnung-bei-illegaler-wiedereinreise-des-asylbewerbers-nach-ueberstellung-klaeren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Apr 2016 20:04:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Asylbewerber]]></category>
		<category><![CDATA[Dublin III]]></category>
		<category><![CDATA[Dublin III-Verordnung]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtshof der Europäischen Union]]></category>
		<category><![CDATA[illegale Wiedereinreise]]></category>
		<category><![CDATA[Überstellung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 33/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in einem Verfahren, in&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-auslegung-der-dublin-iii-verordnung-bei-illegaler-wiedereinreise-des-asylbewerbers-nach-ueberstellung-klaeren/">EuGH soll Auslegung der Dublin III-Verordnung bei illegaler Wiedereinreise des Asylbewerbers nach Überstellung klären</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 33/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in einem Verfahren, in dem die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung eines Asylbegehrens im Streit steht, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg angerufen. Die dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen betreffen die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung).</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger, hatte Anfang September 2014 in Italien einen Asylantrag gestellt. Mitte September 2014 wurde er in Deutschland aufgegriffen, wo er einen weiteren Asylantrag stellte. Nach einer Treffermeldung im Eurodac-System ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 11. November 2014 die italienischen Behörden um die Wiederaufnahme des Klägers. Mit Bescheid vom 30. Januar 2015 lehnte es den Asylantrag des Klägers wegen der Zuständigkeit Italiens als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht am 12. März 2015 ab und wies auch die Klage mit Urteil vom 30. Juni 2015 ab. Daraufhin wurde der Kläger am 3. August 2015 nach Italien abgeschoben, kehrte aber Mitte August 2015 wieder illegal in die Bundesrepublik Deutschland zurück.</p>
<p>Die Berufung des Klägers hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Nach dessen Auffassung war Italien originär für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig. Die Zuständigkeit sei aber mittlerweile auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, da die Überstellung des Klägers nicht innerhalb der Sechs-Monatsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO erfolgt sei. Diese Frist sei mit der (fingierten) Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die italienischen Behörden am 26. November 2014 angelaufen. Denn bei dem erfolglos gebliebenen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handele es sich nicht um einen mit aufschiebender Wirkung versehenen Rechtsbehelf i.S.d. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO. Hiergegen richtet sich die Revision des Bundesamtes.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts ist der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur Fristberechnung nicht gefolgt, weil mit der ablehnenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Überstellungsfrist neu in Lauf gesetzt worden ist. Damit stellen sich unionsrechtliche Zweifelsfragen zu den Folgen der illegalen Rückkehr des Klägers nach Deutschland. Daher hat der 1. Revisionssenat eine Vorlage an den EuGH beschlossen. So ist insbesondere zu klären, ob sich die gerichtliche Überprüfung sowohl der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig als auch der Abschiebungsanordnung ausnahmsweise nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der fristgerecht erfolgten Überstellung richtet, wenn mit dieser die Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin III-VO abgeschlossen ist. Sollten jedoch auch danach eintretende Umstände als zuständigkeitsrelevant zu berücksichtigen sein, ist weiter zu klären, nach welchen Bestimmungen der Dublin III-VO sich dann die gerichtliche Prüfung einer vollzogenen Überstellungsentscheidung beurteilt.</p>
<p>Die Vorlagefragen sind als Anlage beigefügt. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren ausgesetzt.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=270416B1C22.15.0">BVerwG 1 C 22.15</a> &#8211; Beschluss vom 27. April 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 1 A 10805/15 &#8211; Urteil vom 03. November 2015<br />
VG Trier 1 K 473/15.TR &#8211; Urteil vom 30. Juni 2015</p>
<p>Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:</p>
<p>1. In einem Fall, in dem der Drittstaatsangehörige nach Stellung eines zweiten Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) aufgrund gerichtlicher Ablehnung seines Antrags auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) in den originär zuständigen Mitgliedstaat der ersten Asylantragstellung (hier: Italien) überstellt wurde und er danach umgehend illegal in den zweiten Mitgliedstaat (hier: Deutschland) zurückgekehrt ist:</p>
<p>a) Ist nach den Grundsätzen der Dublin III-VO für die gerichtliche Überprüfung einer Überstellungsentscheidung die Sachlage im Zeitpunkt der Überstellung maßgeblich, weil mit der fristgerecht erfolgten Überstellung die Zuständigkeit endgültig bestimmt und daher zuständigkeitsrelevante Vorschriften der Dublin III-VO für die weitere Entwicklung nicht mehr anzuwenden sind, oder sind nachträgliche Entwicklungen der für die Zuständigkeit im Allgemeinen erheblichen Umstände &#8211; z.B. Ablauf von Fristen zur Wiederaufnahme oder (neuerlichen) Überstellung &#8211; zu berücksichtigen?</p>
<p>b) Sind nach abgeschlossener Zuständigkeitsbestimmung aufgrund der Überstellungsentscheidung weitere Überstellungen in den originär zuständigen Mitgliedstaat möglich und bleibt dieser Mitgliedstaat zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen verpflichtet?</p>
<p>2. Wenn die Zuständigkeit mit der Überstellung nicht endgültig bestimmt ist: Welche der nachstehend genannten Regelungen ist in einem solchen Fall auf eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Buchstaben b, c oder d Dublin III-VO wegen des noch laufenden Rechts­behelfsverfahrens gegen die bereits vollzogene Überstellungsentscheidung anzuwenden:</p>
<p>a) Art. 23 Dublin III-VO (analog) mit der Folge, dass bei einem nicht fristgerechten erneuten Wiederaufnahmegesuch ein Zuständigkeitsübergang nach Art. 23 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO eintreten kann, oder</p>
<p>b) Art. 24 der Dublin III-VO (analog) oder</p>
<p>c) keine der unter a) und b) genannten Regelungen?</p>
<p>3. Für den Fall, dass auf eine solche Person weder Art. 23 noch Art. 24 Dublin III-VO (analog) anwendbar sind (Frage 2 Buchstabe c): Sind aufgrund der angefochtenen Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des dagegen gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens weitere Überstellungen in den originär zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) möglich und bleibt dieser Mitgliedstaat zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen verpflichtet &#8211; unabhängig von der Stellung weiterer Wiederaufnahmegesuche ohne Beachtung der Fristen des Art. 23 Abs. 3 oder Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO und unabhängig von Überstellungsfristen gemäß Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO?</p>
<p>4. Für den Fall, dass auf eine solche Person Art. 23 Dublin III-VO (analog) anzuwenden ist (Frage 2 Buchstabe a): Ist das erneute Wiederaufnahmegesuch an eine neue Frist nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) gebunden? Wenn ja: Wird diese neue Frist durch die Kenntnis der zuständigen Behörde von der Wiedereinreise in Lauf gesetzt oder ist für den Fristanlauf ein anderes Ereignis maßgebend?</p>
<p>5. Für den Fall, dass auf eine solche Person Art. 24 Dublin III-VO (analog) anzuwenden ist (Frage 2 Buchstabe b):</p>
<p>a) Ist das erneute Wiederaufnahmegesuch an eine neue Frist nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) gebunden? Wenn ja: Wird diese neue Frist durch die Kenntnis der zuständigen Behörde von der Wiedereinreise in Lauf gesetzt oder ist für den Fristanlauf ein anderes Ereignis maßgebend?</p>
<p>b) Wenn der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) eine nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) zu beachtende Frist verstreichen lässt: Begründet die Stellung eines neuen Asylantrags gemäß Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO unmittelbar die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates (hier: Deutschland) oder kann dieser trotz des neuen Asylantrags erneut den originär zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) ohne Bindung an eine Frist um Wiederaufnahme ersuchen oder den Ausländer ohne Wiederaufnahmegesuch in diesen Mitgliedstaat überstellen?</p>
<p>c) Wenn der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) eine nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) zu beachtende Frist verstreichen lässt: Ist dann die Rechtshängigkeit eines im anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) vor der Überstellung gestellten Asylantrags der Stellung eines neuen Asylantrags gemäß Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO gleichzustellen?</p>
<p>d) Wenn der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) eine nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) zu beachtende Frist verstreichen lässt und der Ausländer weder einen neuen Asylantrag stellt noch die Rechtshängigkeit eines im anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) vor der Überstellung gestellten Asylantrags der Stellung eines neuen Asylantrags gemäß Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO gleichzustellen ist: Kann der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) erneut den originär zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) ohne Bindung an eine Frist um Wiederaufnahme ersuchen oder den Ausländer ohne Wiederaufnahmegesuch in diesen Mitgliedstaat überstellen?</p>
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