<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Eheschließung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
	<atom:link href="https://www.michael-kirchhoff.com/tag/eheschliessung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.michael-kirchhoff.com</link>
	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Wed, 19 Aug 2020 14:25:45 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.7.2</generator>
	<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet zur Frage der Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einer bei Eheschließung 16-jährigen Ehefrau</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zur-frage-der-aufhebbarkeit-einer-auslandsehe-mit-einer-bei-eheschliessung-16-jaehrigen-ehefrau/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Aug 2020 13:04:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Auslandsehe]]></category>
		<category><![CDATA[Eheschließung]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderehe]]></category>
		<category><![CDATA[Minderjährige]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=5886</guid>

					<description><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof entscheidet zur Frage der Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einer bei Eheschließung 16-jährigen Ehefrau Pressemitteilung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zur-frage-der-aufhebbarkeit-einer-auslandsehe-mit-einer-bei-eheschliessung-16-jaehrigen-ehefrau/">Bundesgerichtshof entscheidet zur Frage der Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einer bei Eheschließung 16-jährigen Ehefrau</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Bundesgerichtshof entscheidet zur Frage der Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einer bei Eheschließung 16-jährigen Ehefrau</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 108/2020</p>



<p><strong>Beschluss vom 22.&nbsp;Juli 2020 &#8211; XII ZB 131/20</strong></p>



<p>Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit dem seit dem 22.&nbsp;Juli 2017 geltenden Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen zu befassen. Mit Beschluss vom 14.&nbsp;November 2018 hatte er dem Bundesverfassungsgericht (dortiges Aktenzeichen 1&nbsp;BvL&nbsp;7/18) die Frage vorgelegt, ob die Qualifizierung einer unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen, bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alten Minderjährigen geschlossenen Ehe nach deutschem Recht ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe verfassungsgemäß ist. Nun war zu klären, unter welchen Voraussetzungen die Auslandsehe einer bei Eheschließung 16, aber noch nicht 18 Jahre alten Person nach deutschem Recht aufhebbar ist. Der Bundesgerichtshof ist dabei im Wege einer sog. verfassungskonformen Auslegung zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Gericht bei der Aufhebungsentscheidung ein eingeschränktes Ermessen eingeräumt ist.</p>



<p>Die Ehegatten, damals beide libanesische Staatsangehörige moslemischen Glaubens, schlossen im September 2001 im Libanon die Ehe. Der Ehemann war 21 Jahre alt, die Ehefrau stand rund zwei Monate vor ihrem 17.&nbsp;Geburtstag. Sie lebte damals bereits in Deutschland und erwarb im Jahre 2002 die deutsche Staatsangehörigkeit. Im August 2002 folgte der Ehemann seiner Ehefrau nach Deutschland, wo die Ehegatten von April 2003 bis Juni 2016 zusammenlebten und vier Kinder (geboren 2005, 2008, 2009 und 2013) bekamen. Seit der Trennung der Ehegatten leben die vier Kinder im Haushalt der Mutter, die einen neuen Lebensgefährten hat. Die Ehegatten sind inzwischen nach islamischem Recht geschieden. Anlässlich einer standesamtlichen Beurkundung im Oktober 2018 teilte die Ehefrau auf Nachfrage der Standesbeamtin mit, die Ehe nicht fortsetzen zu wollen. Daraufhin hat die zuständige Behörde beim Amtsgericht beantragt, die Ehe aufzuheben, weil die Ehefrau bei Eheschließung minderjährig gewesen sei. Dieser Antrag ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.</p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat die dagegen von der zuständigen Behörde eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Aufhebbarkeit der im Libanon wirksam geschlossenen Ehe ist mangels insoweit einschlägiger Überleitungsvorschriften anhand der Rechtslage zu beurteilen, die durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen geschaffen worden ist. Nach § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt ein Eheaufhebungsgrund vor, wenn die Ehe entgegen §&nbsp;1303 Satz&nbsp;1 BGB mit einer bei Eheschließung zwar mindestens 16, aber noch nicht 18 Jahre alten Person geschlossen wurde. Ein gesetzlicher Ausschluss der Eheaufhebung nach §&nbsp;1315 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BGB ist nicht gegeben. Denn die Ehefrau hat die Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit nicht in dem Bewusstsein bestätigt, dass sie diese wegen des Eingehungsmangels zur Auflösung bringen kann oder dass Zweifel an ihrer Gültigkeit bestehen und sie durch ihr Verhalten ein möglicherweise vorhandenes Aufhebungsrecht aufgibt. Die Eheaufhebung würde auch nicht auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte für die Ehefrau bedeuten, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint.</p>



<p>Als Rechtsfolge der Eheaufhebbarkeit regelt das Gesetz in §&nbsp;1314 Abs.&nbsp;1 BGB allerdings, dass die Ehe aufgehoben werden &#8222;kann&#8220;. Nach zutreffendem Verständnis wird damit dem Gericht ein Ermessen eingeräumt, bei Eheschließung durch einen mindestens 16 Jahre alten Minderjährigen trotz des darin liegenden Verstoßes gegen die Bestimmung zur Ehemündigkeit von der Eheaufhebung abzusehen. Das folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung, nach der von mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige den Vorrang hat, bei der die Rechtsnorm mit der Verfassung im Einklang steht. Ein fehlendes gerichtliches Ermessen würde in den Fällen der Eheaufhebung wegen Verstoßes gegen das Erfordernis der Ehemündigkeit hingegen zur Verfassungswidrigkeit der Norm führen. Denn die &#8211; außer bei Vorliegen eines Aufhebungsausschlusses &#8211; zwingende Eheaufhebung würde eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung sowohl mit nach deutschem Recht geschlossenen Ehen als auch mit Auslandsehen darstellen, bei denen ein Ehegatte bei Eheschließung jünger als 16 Jahre war. Zudem wäre eine solche Regelung unvereinbar mit dem von Verfassungs wegen gebotenen Minderjährigenschutz und verstieße gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz. Dem ist mit einer Gesetzesauslegung zu begegnen, nach der das Gericht von einer Eheaufhebung ausnahmsweise absehen kann, wenn feststeht, dass die Aufhebung in keiner Hinsicht unter Gesichtspunkten des Minderjährigenschutzes geboten ist, sondern vielmehr gewichtige Umstände gegen sie sprechen.</p>



<p>Im zu entscheidenden Fall führt diese Ermessensausübung zum Absehen von der Eheaufhebung. Umstände, die eine solche zum Schutz der bei Eheschließung fast 17jährigen Ehefrau gebieten würden, liegen nicht vor. Vielmehr ist sie inzwischen 35 Jahre alt, hat die fast 14 Jahre des ehelichen Zusammenlebens mit dem Antragsgegner ausschließlich in Deutschland verbracht und nach Erreichen der Volljährigkeit mit diesem zusammen vier eheliche Kinder gezeugt. Eine Eheaufhebung würde mithin in krassem Gegensatz zu der langjährig bewusst im Erwachsenenalter gelebten Familienwirklichkeit stehen. Soweit die Ehefrau die Aufhebung der langjährig gelebten Ehe wünscht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis der Ermessensausübung, weil sie über die Aufhebung der Ehe nicht disponieren kann. Vielmehr steht ihr insoweit die Scheidung der Ehe offen.</p>



<p><strong>Vorinstanzen:</strong></p>



<p>AG Tempelhof-Kreuzberg &#8211; Beschluss vom 14.&nbsp;November 2018 &#8211; 160&nbsp;F&nbsp;13324/18</p>



<p>KG Berlin &#8211; Beschluss vom 20.&nbsp;Februar 2020 &#8211; 3&nbsp;UF&nbsp;173/18</p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten:</strong></p>



<p><strong>§&nbsp;1303 BGB Ehemündigkeit</strong></p>



<p>Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.</p>



<p><strong>§&nbsp;1314 Aufhebungsgründe</strong></p>



<p>(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie</p>



<p>1. entgegen §&nbsp;1303 Satz&nbsp;1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte,</p>



<p>…</p>



<p><strong>§&nbsp;1315 Ausschluss der Aufhebung</strong></p>



<p>(1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen</p>



<p>1. bei Verstoß gegen §&nbsp;1303 Satz&nbsp;1, wenn</p>



<p>a) der minderjährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), oder</p>



<p>b) auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint;</p>



<p>2. …</p>



<p>Karlsruhe, den 14. August 2020</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zur-frage-der-aufhebbarkeit-einer-auslandsehe-mit-einer-bei-eheschliessung-16-jaehrigen-ehefrau/">Bundesgerichtshof entscheidet zur Frage der Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einer bei Eheschließung 16-jährigen Ehefrau</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Eilanträge betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eilantraege-betreffend-die-einfuehrung-des-rechts-auf-eheschliessung-fuer-gleichgeschlechtliche-paare-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Jun 2017 12:27:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ehe für alle]]></category>
		<category><![CDATA[Eheschließung]]></category>
		<category><![CDATA[gleichgeschlechtliche Paare]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2831</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 46/2017 Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eilantraege-betreffend-die-einfuehrung-des-rechts-auf-eheschliessung-fuer-gleichgeschlechtliche-paare-erfolglos/">Eilanträge betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 46/2017</p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss die Eilanträge der Bundestagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare abgelehnt. Die Anträge richten sich gegen die unterbliebene Beschlussfassung über die entsprechenden Gesetzentwürfe durch den zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages. Dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung steht nach der Entscheidung des Senats entgegen, dass die Hauptsache jedenfalls offensichtlich unbegründet wäre. Dem Vorbringen der Bundestagsfraktion ist eine missbräuchliche Handhabung des Gesetzesinitiativrechts und damit eine Verletzung des Befassungsanspruchs des Gesetzesinitianten nicht zu entnehmen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN (Antragstellerin) begehrt, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages (Antragsgegner) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über drei weitgehend inhaltsgleiche Gesetzentwürfe der Antragstellerin, der Bundestagsfraktion DIE LINKE und des Bundesrates zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare so zeitnah, spätestens aber am 28. Juni 2017, zu beschließen, dass eine Beschlussfassung des 18. Deutschen Bundestages hierüber in seiner letzten planmäßigen Sitzung am 30. Juni 2017 möglich ist.</p>
<p>Die Gesetzentwürfe liegen dem Antragsgegner als federführendem Ausschuss seit Dezember 2013, Juni 2015 beziehungsweise November 2016 vor. Danach wurde die Behandlung der Gesetzentwürfe in den Sitzungen des Antragsgegners bis Mai 2017 in einer Vielzahl von Fällen vertagt.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg.</p>
<ol>
<li>Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts der Antragsteller dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird.</li>
<li>Nach diesen Grundsätzen sind die Anträge der Antragstellerin abzulehnen. Dabei kann dahinstehen, ob ein noch einzuleitendes Hauptsacheverfahren überhaupt zulässig wäre. Die Anträge wären jedenfalls offensichtlich unbegründet. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand kann weder eine willkürliche Verschleppung der Beschlussfassung über die streitgegenständlichen Gesetzesvorlagen noch eine Entleerung des Gesetzesinitiativrechts der Antragstellerin festgestellt werden.</li>
<li>a) Aus dem Gesetzesinitiativrecht (Art. 76 Abs. 1 GG) folgt das Recht des Initianten, dass das Gesetzgebungsorgan sich mit seinem Vorschlag beschäftigt. Es muss darüber beraten und Beschluss fassen. Von einer Verletzung des Befassungsanspruchs ist auszugehen, wenn die Beratung und Beschlussfassung eines Gesetzentwurfs ohne sachlichen Grund gänzlich oder auf unbestimmte Zeit verweigert wird.</li>
</ol>
<p>In zeitlicher Hinsicht beinhaltet das Befassungsrecht des Gesetzesinitianten die Pflicht des Gesetzgebungsorgans, über Vorlagen „in angemessener Frist“ zu beraten und Beschluss zu fassen. Allerdings enthalten weder das Grundgesetz noch die Geschäftsordnung des Bundestages konkrete Vorgaben zur Bestimmung der Angemessenheit der Dauer einer Gesetzesberatung. Dies ist Konsequenz des Umstandes, dass letztlich eine abstrakte Bestimmung der Angemessenheit der Dauer einer konkreten Gesetzesberatung nicht möglich ist. Stattdessen bedarf es einer Berücksichtigung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalles sowohl hinsichtlich des konkreten Gesetzentwurfs als auch hinsichtlich weiterer die Arbeitsabläufe des Parlaments beeinflussender Faktoren. Dabei ist es grundsätzlich dem Parlament vorbehalten, die Prioritäten bei der Bearbeitung der ihm vorliegenden Angelegenheiten selbst zu bestimmen. Insbesondere folgt aus dem Befassungsanspruch des Gesetzesinitianten keine Pflicht des Ausschusses oder des Bundestages, über sämtliche vorliegenden Gesetzesvorhaben innerhalb einer Legislaturperiode abschließend zu entscheiden. Vielmehr ist hinzunehmen, dass vorliegende Gesetzentwürfe mit dem Ende der Legislaturperiode der Diskontinuität anheimfallen können.</p>
<p>Daher wird eine Verletzung des Anspruchs des Initianten auf Beratung und Beschlussfassung über seinen Gesetzentwurf allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Denkbar ist dies, wenn die Behandlung eines Gesetzentwurfs erkennbar ohne jeden sachlichen Grund verschleppt und auf diese Weise versucht wird, das Gesetzesinitiativrecht zu entleeren. Wann über ein Gesetzesvorhaben abzustimmen ist, bestimmt sich allerdings &#8211; wie der vorliegende Fall zeigt &#8211; gerade in politisch und gesellschaftlich umstrittenen Zusammenhängen auch nach Gesichtspunkten, die in stärkerem Maße das Ergebnis einer politischen Mehrheitsbildung als dasjenige einer rechtlich strukturierten und gerichtlich überprüfbaren Entscheidung sind.</p>
<ol>
<li>b) Davon ausgehend kann eine Verletzung des Gesetzesinitiativrechts nicht festgestellt werden.</li>
<li>aa) Gegen die Annahme einer willkürlichen Verschleppung der Beschlussfassung über die streitgegenständlichen Gesetzentwürfe ohne jeden sachlichen Grund spricht, dass auch nach der Darstellung der Antragstellerin die regelmäßige Vertagung der Beratung und Beschlussfassung der vorgelegten Gesetzentwürfe durch den Antragsgegner Teil eines nicht abgeschlossenen politischen Meinungsbildungs- und Abstimmungsprozesses gewesen sein könnte. So trägt die Antragstellerin selbst vor, sie habe bis März 2017 nicht von einer Blockade ihrer Gesetzesvorlage ausgehen können, zumal auch in der mehrheitlich ablehnenden Unionsfraktion unterschiedliche Positionen erkennbar gewesen seien. Vor diesem Hintergrund erscheint es denkbar, dass der Verzicht auf die Beschlussfassung über die streitgegenständlichen Gesetzentwürfe mit dem Ziel der Herstellung oder Verbreiterung einer mehrheitlichen Unterstützung für das Projekt der gleichgeschlechtlichen Ehe und damit nicht ohne sachlichen Grund erfolgte.</li>
<li>bb) Einer Verletzung des Gesetzesinitiativrechts steht ferner entgegen, dass die streitgegenständlichen Gesetzentwürfe Gegenstand mehrfacher und ausführlicher Beratungen im Plenum des Deutschen Bundestages waren. Selbst nach Einschätzung der Antragstellerin ist der Inhalt der Gesetzentwürfe damit „bis zum Überdruss aller Beteiligten“ erörtert worden. Angesichts dieser Abläufe ist aber für die Annahme eines „Leerlaufens“ des Gesetzesinitiativrechts im vorliegenden Fall kein Raum. Der Bundestag hat sich mit den Gesetzentwürfen mehrfach intensiv befasst; die Gesetzesinitianten hatten die Möglichkeit, öffentlich die Inhalte der von ihnen vorgelegten Gesetzentwürfe vorzutragen und zu begründen und dadurch auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen. Zugleich waren die übrigen im Bundestag vertretenen Parteien gezwungen, sich zu den vorgelegten Gesetzentwürfen zu positionieren. Allein der Umstand, dass es bisher nicht zu einer abschließenden Beschlussfassung über die Gesetzentwürfe gekommen ist, vermag die Annahme einer Entleerung des Gesetzesinitiativrechts nicht zu rechtfertigen.</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eilantraege-betreffend-die-einfuehrung-des-rechts-auf-eheschliessung-fuer-gleichgeschlechtliche-paare-erfolglos/">Eilanträge betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
