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	<title>Einkommen &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Schadensersatzpflicht eines Vaters bei BAföG-Leistungen aufgrund unvollständiger Angaben</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/schadensersatzpflicht-eines-vaters-bei-bafoeg-leistungen-aufgrund-unvollstaendiger-angaben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Oct 2016 17:20:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungsförderung]]></category>
		<category><![CDATA[BAföG]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensverhältnisse]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[unvollständige Angaben]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 91/2016 Beruht die Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) an&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 91/2016</p>
<p>Beruht die Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) an einen Auszubildenden darauf, dass dessen Vater vorsätzlich unvollständige Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht hat, und ist dieser deshalb zur Leistung von Schadensersatz gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung verpflichtet, hat er nicht auch den Betrag zu ersetzen, den der Sohn bei vollständigen Angaben als Ausbildungsförderung hätte erhalten müssen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Das Amt für Ausbildungsförderung des Beklagten bewilligte dem Sohn des Klägers für das Jahr 2010 Ausbildungsförderung. Dabei rechnete es im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe das Einkommen seiner Eltern im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, hier also im Jahr 2008, an. Weil der Kläger mitteilte, er werde im Jahr 2010 ein wesentlich niedrigeres Einkommen als im Jahr 2008 beziehen, stellte der Sohn einen so genannten Aktualisierungsantrag mit dem Ziel, bei der Berechnung das voraussichtliche Einkommen des Klägers im Jahr 2010 zugrunde zu legen. Diesem Antrag gab das Amt für Ausbildungsförderung auf der Grundlage der Angaben des Klägers unter dem Vorbehalt der Rückforderung statt und gewährte für das Jahr 2010 Ausbildungsförderung i.H.v. etwa 5 400 €. In dem Antragsformular hatte der Kläger nicht darauf hingewiesen, dass ihm für September 2010 die Zahlung einer Abfindung i.H.v. etwa 58 000 € zugesagt worden war, die auch geleistet wurde. Nachdem das Amt für Ausbildungsförderung davon Kenntnis erlangte, forderte es den Kläger zum Ersatz der für das Jahr 2010 geleisteten Förderung auf. Dagegen hat der Kläger Klage mit dem Ziel erhoben, den Bescheid insoweit aufzuheben, als mit ihm der Ersatz eines höheren Betrages als etwa 1 400 € gefordert werde. Die Differenz zwischen diesem Betrag und der erbrachten Förderung i.H.v. etwa 4 000 € habe er nicht zu ersetzen, weil in diesem Umfang auch dann hätte gefördert  werden müssen, wenn er vollständige Angaben über sein Einkommen gemacht hätte. Während das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, hat das Oberverwaltungsgericht sie abgewiesen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision des Klägers stattgegeben. Dieser hat die Leistung von Ausbildungsförderung durch vorsätzlich unvollständige Angaben über sein voraussichtliches Einkommen im Jahr 2010 herbeigeführt und ist deshalb nach § 47a BAföG verpflichtet, den für seinen Sohn zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu ersetzen. Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den Grundsätzen des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts. Deshalb ist der zu Unrecht geleistete Betrag derjenige, der zivilrechtlich als Schaden anzusehen ist. Nach den zivilrechtlichen Maßstäben ist zu berücksichtigen, dass der Aktualisierungsantrag bei vollständigen und zutreffenden Angaben des Klägers zu seinem voraussichtlichen Einkommen im Jahr 2010 abgelehnt und seinem Sohn Ausbildungsförderung auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse der Eltern im Jahr 2008 geleistet worden wäre. Hinsichtlich dieses Betrages ist dem Amt für Ausbildungsförderung durch die unvollständige Angabe des Klägers kein Schaden entstanden. Der zu ersetzende Betrag besteht also &#8211; wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist &#8211; in der Differenz dieses Förderungsbetrages und der tatsächlich erbrachten Leistung.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=271016U5C55.15.0">BVerwG 5 C 55.15</a> &#8211; Urteil vom 27. Oktober 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 7 A 11090/14 &#8211; Urteil vom 04. September 2015<br />
VG Koblenz 3 K 74/14 &#8211; Urteil vom 27. Oktober 2014</p>
</div>
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		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines Familienangehörigen bei der Gewährung von Grundsicherung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-die-beruecksichtigung-von-einkommen-eines-familienangehoerigen-bei-der-gewaehrung-von-grundsicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Sep 2016 18:30:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundessozialgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[existenzsichernde Leistungen]]></category>
		<category><![CDATA[Familie]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherungsleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 60/2016 Wenn von Familienangehörigen, die in familiärer Gemeinschaft zusammen leben, zumutbar&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-die-beruecksichtigung-von-einkommen-eines-familienangehoerigen-bei-der-gewaehrung-von-grundsicherung/">Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines Familienangehörigen bei der Gewährung von Grundsicherung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 60/2016</p>
<p>Wenn von Familienangehörigen, die in familiärer Gemeinschaft zusammen leben, zumutbar erwartet werden kann, dass sie „aus einem Topf“ wirtschaften, darf bei der Ermittlung der Bedürftigkeit für die Gewährung existenzsichernder Leistungen unabhängig von einem Unterhaltsanspruch das Einkommen und Vermögen eines anderen Familienangehörigen berücksichtigt werden. Allerdings kann nicht in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen werden, wer tatsächlich nicht unterstützt wird. Der Beschwerdeführer hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde insbesondere gerügt, dass die von seinem Vater bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente teilweise bei der Berechnung der Höhe seiner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bedarfsmindernd berücksichtigt wurde, obwohl er gegen seinen Vater keinen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch hat.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer lebte mit seinem Vater zusammen, der eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezog. Der Träger der Grundsicherungsleistung bewilligte dem Beschwerdeführer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in verringerter Höhe. Dies begründete er damit, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vater in einer Bedarfsgemeinschaft lebe, weshalb nur 80% der Regelleistung anzusetzen sei und die Rente seines Vaters zumindest teilweise bei der Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers bedarfsmindernd berücksichtigt werden müsse. Das Sozialgericht wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage des Beschwerdeführers und seines Vaters ab; Berufung und Revision waren erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer vornehmlich eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.</p>
<ol>
<li>Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung der physischen Existenz und eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Dabei hat der Gesetzgeber einen Entscheidungsspielraum bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs. Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit kann daher grundsätzlich auch das Einkommen und Vermögen von Personen einbezogen werden, von denen ein gegenseitiges Einstehen erwartet werden kann. Eine Anrechnung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn zivilrechtlich kein oder nur ein geringerer Unterhaltsanspruch besteht. Maßgebend sind nicht möglicherweise bestehende Rechtsansprüche, sondern die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse der Hilfebedürftigen, also das tatsächliche Wirtschaften „aus einem Topf“.</li>
<li>Die Entscheidung des Bundessozialgerichts und die Regelungen zu den Grundsicherungsleistungen in einer Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft erwachsener Kinder mit einem Elternteil genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen.</li>
<li>a) Der Gesamtbetrag der Leistungen, die für die Existenzsicherung des Beschwerdeführers anerkannt wurden, unterschreitet das zu gewährleistende menschenwürdige Existenzminimum nicht. Zwar sind dem Beschwerdeführer nur Leistungen in verminderter Höhe bewilligt worden. Dies folgt jedoch aus der teilweisen Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Vaters, weil der Gesetzgeber mit den angegriffenen Regelungen unterstellt, dass sein Bedarf durch entsprechende Zuwendungen des Vaters gedeckt ist. Der Vater verfügte jedenfalls über hinreichende Mittel, um zur Existenzsicherung seines Sohnes beizutragen.</li>
<li>b) Die der Existenzsicherung des Beschwerdeführers dienenden Leistungen lassen sich in ihrer Gesamthöhe nachvollziehbar und sachlich differenziert tragfähig begründen. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz anerkannte Sozialleistungen in Orientierung an der Bedürftigkeit der Betroffenen pauschal um Einsparungen zu kürzen, die im familiären häuslichen Zusammenleben typisch sind. Insbesondere ist hinreichend plausibel, dass jedenfalls in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige umfassend „aus einem Topf“ wirtschaften. Die Annahme, das Hinzutreten eines weiteren Erwachsenen zu einer Bedarfsgemeinschaft führe zu einer regelbedarfsrelevanten Einsparung von 20 %, kann sich zumindest für die Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft auf eine ausreichende empirische Grundlage stützen; sie bewegt sich innerhalb des Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers. Nicht zu entscheiden war im vorliegenden Verfahren, ob und gegebenenfalls ab welcher Anzahl hinzutretender Personen eine Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums nicht mehr gewährleistet ist, wenn für jede dieser weiteren Personen eine um 20 % geringere Regelleistung berechnet wird.</li>
</ol>
<p>Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, die Leistungen in einer Bedarfsgemeinschaft aus einem Elternteil und einem erwachsenen Kind ungleich zu verteilen. Es erscheint hinreichend plausibel, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Eltern in häuslicher Gemeinschaft auch mit einem erwachsenen Kind regelmäßig den überwiegenden Teil der Kosten tragen und auf Abrechnungen verzichten.</p>
<ol>
<li>c) Mit der Anrechnung des elterlichen Einkommens wird der grundgesetzlich garantierte gesetzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Existenzsicherung nicht beseitigt, sondern nur die Höhe des individuellen Leistungsanspruchs gegen den Träger der Grundsicherung in Anknüpfung an die tatsächlichen Umstände beschränkt. Der Gesetzgeber geht plausibel davon aus, dass die Existenzsicherung nur in dem Umfang erforderlich ist, in dem sie nicht durch Mitglieder einer häuslichen und familiären Gemeinschaft erfolgt.</li>
</ol>
<p>Der Gesetzgeber darf sich von der Annahme leiten lassen, dass eine verwandtschaftliche Bindung in der Kernfamilie, also zwischen Eltern und Kindern, grundsätzlich so eng ist, dass ein gegenseitiges Einstehen erwartet werden kann und regelmäßig „aus einem Topf“ gewirtschaftet wird. Weigern sich Eltern aber ernsthaft, für ihre nicht unterhaltsberechtigten Kinder einzustehen, fehlt es schon an einem gemeinsamen Haushalt und damit auch an der Voraussetzung einer Bedarfsgemeinschaft. Eine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen scheidet dann aus; ein Auszug aus der elterlichen Wohnung muss dann ohne nachteilige Folgen für den Grundsicherungsanspruch möglich sein.</p>
<ol start="3">
<li>Die unterschiedliche Ausgestaltung der Leistungen zur Existenzsicherung für unter und über 25-jährige Kinder in Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern oder einem Elternteil sowie zwischen im elterlichen Haushalt lebenden volljährigen Kindern in den Leistungssystemen des Zweiten Buches und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.</li>
<li>a) Der Gesetzgeber bezieht erwachsene Kinder bis zum 25. Lebensjahr in die Bedarfsgemeinschaft ein, weil er damit das legitime Ziel verfolgt, Ansprüche auf Sozialleistungen in Schonung der Solidargemeinschaft an der konkreten Bedürftigkeit der leistungsberechtigten Personen auszurichten. Dafür ist die Orientierung am Zusammenleben und am Lebensalter geeignet, denn die Annahme, dass zusammenlebende Eltern und Kinder über das 18. Lebensjahr hinaus „aus einem Topf“ wirtschaften, ist plausibel. Die Ungleichbehandlung zwischen über und unter 25-jährigen Kindern im elterlichen Haushalt ist auch zumutbar. Kommt es zu einer ernstlichen Verweigerung der Unterstützung, scheiden Kinder nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahrs aus der Bedarfsgemeinschaft mit der Folge aus, dass ihnen die volle Regelleistung zusteht und eine Einkommensanrechnung nicht stattfindet; sie dürfen dann ohne Anspruchsverluste ausziehen.</li>
<li>b) Die Unterschiede zwischen den Leistungssystemen genügen, um ihre unterschiedlichen Anrechnungsregeln sachlich zu rechtfertigen. Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch erfasst Hilfebedürftige, die entweder vorübergehend oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Deren Möglichkeiten, sich selbst zu unterhalten, sind demnach deutlich eingeschränkt. Demgegenüber zielt das Zweite Buch Sozialgesetzbuch auf Bedürftige, die ihren Lebensunterhalt grundsätzlich selbst sichern könnten. Die Leistungen zur Existenzsicherung werden vorübergehend gewährt und sie werden durch Leistungen zur Vermittlung in Arbeit ergänzt.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Altersdiskriminierung bei Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/altersdiskriminierung-bei-einkommenssicherung-nach-%c2%a7-6-tv-umbw/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Feb 2016 21:22:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersdiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehr]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommenserhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommenssicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommenssicherungszulage]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9/2016 Die Anrechnung von Einkommenserhöhungen auf die Einkommenssicherungszulage nach § 6&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/altersdiskriminierung-bei-einkommenssicherung-nach-%c2%a7-6-tv-umbw/">Altersdiskriminierung bei Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9/2016</p>
<p>Die Anrechnung von Einkommenserhöhungen auf die Einkommenssicherungszulage nach § 6 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 (TV UmBw) führt zu einer unmittelbaren Benachteiligung jüngerer gegenüber älteren Beschäftigten, soweit bei einer Beschäftigungszeit von weniger als 25 Jahren nach der Vollendung des 55. Lebensjahres differenziert wird. Ein legitimes Ziel iSd. § 10 AGG, das eine derartige Benachteiligung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. bereits BAG 15. November 2012 &#8211; 6 AZR 359/11 -).</p>
<div align="justify">
<p>Die am 3. August 1968 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. September 1988 in der Bundeswehrverwaltung beschäftigt. Seit dem 1. Juli 2007 hat sie einen Anspruch auf Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw. Die demnach gewährte persönliche Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Sie verringert sich jedoch nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a) TV UmBw bei Beschäftigten, die eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, um ein Drittel des Erhöhungsbetrages. Demgegenüber unterbleibt nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. a) TV UmBw bei Vollendung des 55. Lebensjahrs eine solche Verringerung. Die Klägerin sieht darin eine unzulässige Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer mit einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren. Sie verlangt daher für die Zeit bis zum 28. Februar 2012 mit einer Leistungsklage auf Zahlung von Differenzvergütung eine Gleichstellung mit den begünstigten Beschäftigten. Bezüglich der Folgezeit bis zum 31. August 2013 begehrt sie die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Klage überwiegend stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts zum Teil Erfolg. Die Leistungsklage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts wegen Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist unbegründet. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf die beantragte Feststellung. Zwar sind die einschlägigen Tarifregelungen gemäß § 7 Abs. 2 AGG nur insoweit unwirksam, als sie nach der Vollendung des 55. Lebensjahres differenzieren. Die in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer angeordnete Verringerung behält als in sich geschlossene und sinnvolle Regelung ihre Wirksamkeit. Damit wäre im Fall der Klägerin eine Verringerung der Zulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages berechtigt gewesen. Für die allein streitgegenständliche Vergangenheit kann die Klägerin aber zur Beseitigung der Diskriminierung eine sog. Anpassung nach oben verlangen, da den Begünstigten die unverringert gezahlte Zulage nachträglich nicht mehr entzogen werden kann.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 18. Februar 2016 &#8211; 6 AZR 700/14 &#8211;</i></p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg<br />
Urteil vom 23. April 2014 &#8211; 3 Sa 50/13 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>BAföG-Darlehen als Einkommen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bafoeg-darlehen-als-einkommen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Dec 2015 16:09:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[BAföG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesausbildungsförderungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Gebühren für Kindertagesstätten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 106/2015 Kommt es für die Berechnung von Gebühren für Kindertagesstätten auf&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bafoeg-darlehen-als-einkommen/">BAföG-Darlehen als Einkommen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 106/2015</p>
<p>Kommt es für die Berechnung von Gebühren für Kindertagesstätten auf die Höhe des von den Eltern erzielten Einkommens i.S.d. Sozialhilferechts (§ 82 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch &#8211; SGB XII) an, so gehört zu diesem Einkommen auch der als öffentlich-rechtliches Darlehen gewährte Teil der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate Hyphenator575css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator575css3hyphenate">Der Sohn der Kläger wurde in einer von der beklagten Stadt betriebenen Kindertagesstätte betreut. Dafür zog die Beklagte die Kläger zu einer Teilnahmegebühr heran. Für die Ermittlung der Höhe der Teilnahmegebühr kommt es unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit auf die Höhe des anrechenbaren Familieneinkommens an. Hierzu zählte die Beklagte auch den der Klägerin als Darlehen gewährten Teil der individuellen Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Klägerin bezog als Studierende solche Leistungen, die ihr jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als öffentlich-rechtliches Darlehen bewilligt wurden. Widerspruch, Klage und Berufung der Kläger gegen die Höhe der Teilnahmegebühr blieben insoweit ohne Erfolg.</p>
<p class=" Hyphenator575css3hyphenate">Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Einkommen i.S.d. für die Feststellung der zumutbaren Belastung mit der Gebühr entsprechend geltenden § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind grundsätzlich Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die zu einem wertmäßigen Zuwachs bei demjenigen führen, der solche Einkünfte hat. Daran fehlt es regelmäßig, wenn die Einkünfte von vornherein mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet sind. Zwar ist auch das als Teil der individuellen Ausbildungsförderung gewährte öffentlich-rechtliche Darlehen grundsätzlich, wenngleich unter günstigeren Bedingungen, zurückzuzahlen. Seine Berücksichtigung als Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist mit Blick auf die mit der individuellen Ausbildungsförderung verknüpften Ziele und die Ausgestaltung des Förderungssystems gleichwohl gerechtfertigt. Durch die Förderung seiner Ausbildung wird der Auszubildende typischerweise in die Lage versetzt, einen Mehrwert zu generieren, der sich in dem Abschluss der Ausbildung und der Aufnahme einer qualifizierten Berufstätigkeit mit besseren Verdienstmöglichkeiten widerspiegelt und der die Erwartung rechtfertigt, dass eine Rückzahlung des Darlehens innerhalb einer angemessenen Zeit ohne Beeinträchtigung des Lebensunterhalts zumutbar ist. Das Darlehen stellt sich insoweit als eine Art Vorfinanzierung der verbesserten Einkommensaussichten dar. Die im Ausbildungsförderungsrecht angelegte Aussicht auf diesen Mehrwert rechtfertigt es, das öffentlich-rechtliche Darlehen als Einkommen zu behandeln.</p>
<p class=" Hyphenator575css3hyphenate"><a class=" Hyphenator575css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=171215U5C8.15.0">BVerwG 5 C 8.15</a> &#8211; Urteil vom 17. Dezember 2015</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Schleswig 3 LB 1/12 &#8211; Urteil vom 27. November 2014<br />
VG Schleswig 15 A 171/09 &#8211; Urteil vom 28. April 2011</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bafoeg-darlehen-als-einkommen/">BAföG-Darlehen als Einkommen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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