<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Einkommensteuererklärung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
	<atom:link href="https://www.michael-kirchhoff.com/tag/einkommensteuererklaerung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.michael-kirchhoff.com</link>
	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Wed, 14 Mar 2018 21:40:56 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.7.2</generator>
	<item>
		<title>Keine Berichtigung bei Übernahme elektronisch übermittelter Lohndaten anstelle des vom Arbeitnehmer erklärten Arbeitslohns</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-berichtigung-bei-uebernahme-elektronisch-uebermittelter-lohndaten-anstelle-des-vom-arbeitnehmer-erklaerten-arbeitslohns/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Mar 2018 21:40:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuerbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[elektronisch übermittelte Lohndaten]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzamt]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3608</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 14/2018 Gleicht das Finanzamt (FA) bei einer in Papierform abgegebenen Einkommensteuererklärung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-berichtigung-bei-uebernahme-elektronisch-uebermittelter-lohndaten-anstelle-des-vom-arbeitnehmer-erklaerten-arbeitslohns/">Keine Berichtigung bei Übernahme elektronisch übermittelter Lohndaten anstelle des vom Arbeitnehmer erklärten Arbeitslohns</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 14/2018</p>
<p>Gleicht das Finanzamt (FA) bei einer in Papierform abgegebenen Einkommensteuererklärung den vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Arbeitslohn nicht mit den Angaben des Steuerpflichtigen zu seinem Arbeitslohn in der Erklärung ab und werden die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid infolgedessen zu niedrig erfasst, kann das FA den Fehler nicht im Nachhinein berichtigen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16. Januar 2018 VI R 41/16 zur offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 der Abgabenordnung (AO) entschieden.</p>
<p>Die Klägerin war im Streitjahr (2011) zunächst bei der X GmbH und später bei der Y GmbH beschäftigt. Ihren aus diesen beiden Arbeitsverhältnissen bezogenen Arbeitslohn erklärte sie gegenüber dem FA zutreffend. Die Erklärung wurde in Papierform eingereicht. Das FA berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid lediglich den Arbeitslohn aus dem Arbeitsverhältnis mit der Y GmbH. Nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids stellte das FA fest, dass die X GmbH erst im Nachhinein die richtigen Lohndaten für die Klägerin übermittelt hatte und diese deshalb im Bescheid nicht enthalten waren. Das FA erließ einen Änderungsbescheid, gegen den die Klägerin erfolglos Einspruch einlegte. Das FA sah sich als nach § 129 Satz 1 AO änderungsbefugt an. Nach dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Demgegenüber gab das Finanzgericht der Klage statt.</p>
<p>Dies hat der BFH bestätigt. Nach seinem Urteil liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor. Entscheidend war hierfür, dass die Klägerin ihren Arbeitslohn zutreffend erklärt, das FA diese Angaben aber ignoriert hatte, weil es darauf vertraute, dass die vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten zutreffend waren. Kommt es bei dieser Vorgehensweise zu einer fehlerhaften Erfassung des Arbeitslohns, liegt nach dem BFH kein mechanisches Versehen, sondern vielmehr ein Ermittlungsfehler des FA vor. Eine spätere Berichtigung nach § 129 AO ist dann nicht möglich.</p>
<p>Wird infolge einer fehlerhaften Meldung des Arbeitgebers zu viel Arbeitslohn erfasst, kann sich der Steuerpflichtige in vergleichbaren Fällen ebenfalls nicht im Nachhinein auf § 129 AO berufen, wenn er den Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bemerkt.</p>
<p>Nicht zu berücksichtigen war im Streitfall die seit 1. Januar 2017 geltende Neuregelung in § 175b AO. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-berichtigung-bei-uebernahme-elektronisch-uebermittelter-lohndaten-anstelle-des-vom-arbeitnehmer-erklaerten-arbeitslohns/">Keine Berichtigung bei Übernahme elektronisch übermittelter Lohndaten anstelle des vom Arbeitnehmer erklärten Arbeitslohns</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen im Jahr 2013</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsmaessigkeit-von-nachforderungszinsen-im-jahr-2013/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Feb 2018 20:56:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuernachzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichheitssatz]]></category>
		<category><![CDATA[Nachforderungszinsen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuernachzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Übermaßverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Verzinsung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3575</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 11/2018 Die Höhe der Nachforderungszinsen, die für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsmaessigkeit-von-nachforderungszinsen-im-jahr-2013/">Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen im Jahr 2013</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 11/2018</p>
<p>Die Höhe der Nachforderungszinsen, die für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 geschuldet werden, verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9. November 2017 III R 10/16 entschieden hat. Der BFH hält den hierfür vorgesehenen Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat (6 % pro Jahr) auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 für verfassungsgemäß. Die Entscheidung des BFH ist zur Verzinsung nach §§ 233a, 238 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ergangen.</p>
<p>Im Streitfall gab der Kläger die Einkommensteuererklärung für 2011 im Dezember 2012 ab. Er erwartete eine Einkommensteuernachzahlung von 300.000 €, die er auf einem gesonderten Bankkonto bereithielt. Im Juli 2013 erbrachte der Kläger im Hinblick auf die drohende Nachzahlung eine freiwillige Zahlung in Höhe von 366.400 € an das Finanzamt (FA). Aus dem im September 2013 ergangen Einkommensteuerbescheid ergab sich ein Nachforderungsbetrag von ca. 390.000 €. Hierfür setzte das FA Nachzahlungszinsen von 0,5 % monatlich fest, die sich für den Zinszeitraum April 2013 bis September 2013 auf ca. 11.000 € beliefen. Dem Antrag des Klägers, die Zinsen zu erlassen, entsprach das FA nur insoweit, als es wegen der im Juli 2013 erfolgten freiwilligen Zahlung einen Erlass der Zinsen für August und September 2013 aussprach.</p>
<p>In seinem Urteil bejaht der BFH die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Zinsregelung, so dass die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht vorliegen.</p>
<p>Der BFH konnte keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) erkennen. Die Unterscheidung zwischen zinszahlungspflichtigen und nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern beruht auf der zulässigen typisierenden Annahme, dass die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgenden Steuerfestsetzungen zu potentiellen Zinsvor- oder -nachteilen führen können. Auch hinsichtlich der Zinshöhe verneint der BFH einen Gleichheitsverstoß. Denn innerhalb der Gruppe der zinspflichtigen Steuerpflichtigen wird bei allen Betroffenen der gleiche Zinssatz zugrunde gelegt.</p>
<p>Nach dem Urteil des BFH ist die Zinshöhe auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungswidrig. Da mit den Nachzahlungszinsen potentielle Liquiditätsvorteile abgeschöpft werden sollen, hielt der BFH eine umfassende Betrachtung der Anlage- und Finanzierungsmöglichkeiten der Steuerpflichtigen für erforderlich. Auf der Grundlage von Daten der Deutschen Bundesbank untersuchte der BFH die Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite. Hierbei ergaben sich für 2013 Zinssätze, die sich in einer Bandbreite von 0,15 % bis 14,70 % bewegten. Obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits seit 2011 auf unter 1 % gefallen war, konnte somit nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen hat.</p>
<p>Schließlich verneinte der BFH auch einen Anspruch auf einen Erlass der Zinsen. Es komme nicht auf die Ursachen einer späten oder verzögerten Steuerfestsetzung an.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsmaessigkeit-von-nachforderungszinsen-im-jahr-2013/">Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen im Jahr 2013</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft als außergewöhnliche Belastung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/aufwendungen-fuer-heterologe-kuenstliche-befruchtung-in-gleichgeschlechtlicher-partnerschaft-als-aussergewoehnliche-belastung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Jan 2018 17:14:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[außergewöhnliche Belastung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[gleichgeschlechtliche Partnerschaft]]></category>
		<category><![CDATA[künstliche Befruchtung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3486</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 2/2018 Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung führen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/aufwendungen-fuer-heterologe-kuenstliche-befruchtung-in-gleichgeschlechtlicher-partnerschaft-als-aussergewoehnliche-belastung/">Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft als außergewöhnliche Belastung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 2/2018</p>
<p>Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung führen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Oktober 2017 VI R 47/15 auch dann zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.</p>
<p>Die Klägerin, die im Streitjahr (2011) in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte, entschloss sich aufgrund ihrer Unfruchtbarkeit, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen (heterologe künstliche Befruchtung). Die Behandlung ließ sie in einer dänischen Klinik durchführen. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Kosten dieser Behandlung von rund 8.500 € als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Hinweis auf die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen nicht zum Abzug zu. So sah es im Ergebnis auch das Finanzgericht (FG).</p>
<p>Demgegenüber hob der BFH das Urteil des FG auf und gab der Klage in vollem Umfang statt. Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation führen als Krankheitskosten zu einer außergewöhnlichen Belastung. Dem steht nach dem Urteil des BFH nicht entgegen, dass die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass die den Aufwendungen zugrunde liegende Behandlung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung im Einklang stehen muss. Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung führen daher nur zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn sie in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden. Dies bejaht der BFH für den Streitfall, da die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen mehrerer Bundesländer der bei der Klägerin vorgenommenen Kinderwunschbehandlung nicht entgegenstanden. Der BFH geht zudem von einer Zwangslage zur Umgehung einer vorhandenen Sterilität aus. Diese könne auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht verneint werden. Der BFH sieht die Kosten dabei in vollem Umfang als abziehbar an. Eine Aufteilung komme nicht in Betracht, da die Aufwendungen insgesamt dazu dienten, die Fertilitätsstörung der Klägerin auszugleichen.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/aufwendungen-fuer-heterologe-kuenstliche-befruchtung-in-gleichgeschlechtlicher-partnerschaft-als-aussergewoehnliche-belastung/">Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft als außergewöhnliche Belastung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/scheidungskosten-nicht-mehr-als-aussergewoehnliche-belastung-abziehbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Aug 2017 22:01:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Abzugsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[außergewöhnliche Belastung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=3046</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 53/2017 Scheidungskosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/scheidungskosten-nicht-mehr-als-aussergewoehnliche-belastung-abziehbar/">Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 53/2017</p>
<p>Scheidungskosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Mit Urteil vom 18. Mai 2017 VI R 9/16 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen.</p>
<p>Seit der Änderung des § 33 Einkommensteuergesetzes (EStG) im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.</p>
<p>Auf diese Ausnahmeregelung berief sich die Klägerin. Sie machte in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend.</p>
<p>Anders als das Finanzgericht sah der BFH die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in einem solchen Fall nicht als gegeben an. Der Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle. Zwar habe der BFH die Kosten einer Ehescheidung bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dies sei nach der Neuregelung jedoch nicht länger möglich. Denn dadurch habe der Gesetzgeber die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/scheidungskosten-nicht-mehr-als-aussergewoehnliche-belastung-abziehbar/">Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Keine Heilung einer nicht ausreichend begründeten vorzeitigen Anforderung der Einkommensteuererklärung nach deren Erledigung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-heilung-einer-nicht-ausreichend-begruendeten-vorzeitigen-anforderung-der-einkommensteuererklaerung-nach-deren-erledigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Apr 2017 21:55:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Besteuerungszeitraum]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Nachschieben einer Begründung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererklärungsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2684</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 27/2017 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Januar 2017&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-heilung-einer-nicht-ausreichend-begruendeten-vorzeitigen-anforderung-der-einkommensteuererklaerung-nach-deren-erledigung/">Keine Heilung einer nicht ausreichend begründeten vorzeitigen Anforderung der Einkommensteuererklärung nach deren Erledigung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 27/2017</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Januar 2017 VIII R 52/14 entschieden, dass ein nicht ausreichend begründeter (und damit rechtswidriger) Ermessensverwaltungsakt nicht durch das Nachschieben einer Begründung „geheilt“ werden kann, wenn er sich vor der Einlegung des Einspruchs bereits erledigt hat.</p>
<p>Gegenstand des Urteils war die Aufforderung des Finanzamts (FA) an die Kläger, ihre Einkommensteuererklärung abzugeben. Nach den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen verlängert sich die gesetzliche Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung (31. Mai) bis zum Ende des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres, wenn die Steuererklärung durch eine Person i.S. der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (z.B. einen Steuerberater) angefertigt wird. Allerdings bleibt es dem FA vorbehalten, die Erklärung für einen Zeitpunkt vor Ablauf dieser Frist anzufordern. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung, die zu begründen ist. (Hinweis: Es geht um die Rechtslage bis 31. Dezember 2017.)</p>
<p>Im Streitfall hatte das FA von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Kläger aufgefordert, die Einkommensteuererklärung für 2010 bis zum 31. August 2011 (und damit vorzeitig) einzureichen. Allerdings war aus der formelhaften Begründung, das FA handle „im Interesse“ einer ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens, nicht erkennbar, aus welchem Grund die Abgabefrist im konkreten Fall verkürzt wurde. Die von einem Steuerberater angefertigte Erklärung ging am 7. Dezember 2011 beim FA ein. Das FA setzte daraufhin einen Verspätungszuschlag in Höhe von 880 € fest.</p>
<p>Der BFH gab den Klägern Recht. Sowohl die Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärung als auch die Festsetzung des Verspätungszuschlags waren rechtswidrig. Zwar hätte der Begründungsmangel nach § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Abgabenordnung durch das sog. Nachschieben einer Begründung beseitigt werden können. Eine solche Heilung des Verfahrensmangels kommt jedoch nach Auffassung des BFH nicht mehr in Betracht, wenn sich die Aufforderung zur termingebundenen Abgabe vor der Einlegung eines Einspruchs durch die Abgabe der Steuererklärung bereits erledigt hat. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Aufforderung war auch der vom FA festgesetzte Verspätungszuschlag rechtswidrig und aufzuheben, da die Kläger die Steuererklärung noch innerhalb der allgemein bis zum 31. Dezember 2011 verlängerten Frist eingereicht hatten.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-heilung-einer-nicht-ausreichend-begruendeten-vorzeitigen-anforderung-der-einkommensteuererklaerung-nach-deren-erledigung/">Keine Heilung einer nicht ausreichend begründeten vorzeitigen Anforderung der Einkommensteuererklärung nach deren Erledigung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kein Werbungskostenabzug bei eigener Bereicherung aufgrund strafbarer Handlung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kein-werbungskostenabzug-bei-eigener-bereicherung-aufgrund-strafbarer-handlung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Dec 2016 21:44:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Aktienbeteiligung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Bereicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Bilanz]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[strafbare Handlung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskostenabzug]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2364</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 78/2016 Macht sich der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-werbungskostenabzug-bei-eigener-bereicherung-aufgrund-strafbarer-handlung/">Kein Werbungskostenabzug bei eigener Bereicherung aufgrund strafbarer Handlung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 78/2016</p>
<p>Macht sich der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit strafbar, liegen keine Werbungskosten vor, wenn er durch die Tat seinen Arbeitgeber bewusst schädigen oder sich bereichern wollte, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. Oktober 2016 VI R 27/15 entschieden hat.</p>
<p>Im Streitfall war der Kläger war Vorstandsmitglied einer AG und war an dieser beteiligt. Aus dieser Aktienbeteiligung floss ihm für das Geschäftsjahr 1997 eine Dividendenzahlung zu. Nach der Veräußerung der Beteiligung und dem Ausscheiden aus dem Vorstand wurde der Kläger wegen des Erstellens einer falschen Bilanz zum 31. Dezember 1997 strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Überdies machte die AG zivilgerichtlich Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend. Der Zivilrechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr wollte der Kläger Zahlungen von über 1, 2 Mio. € als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt wissen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Die Zahlungen seien nicht beruflich, sondern privat veranlasst, weil der Kläger aus der schädigenden Handlung &#8211; insbesondere der unrichtigen Darstellung der Vermögensverhältnisse der AG &#8211; einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen habe.</p>
<p>Der BFH hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Die Gewinnausschüttung, an der der Kläger teilhatte, wäre ohne den überhöhten Gewinnausweis, den der Kläger als Vorstand der AG zu verantworten hatte, nicht möglich gewesen. Zudem hat der Kläger dadurch den Wert seiner Beteiligung verfälscht und bei der Veräußerung seiner Aktien einen ansonsten am Markt nicht zu erzielenden Kaufpreis erlangt. In einem solchen Fall werde der Erwerbsbezug von Schadensersatzleistungen an den geschädigten Arbeitgeber und beruflichem Fehlverhalten aufgehoben. Ein Werbungskostenabzug entsprechender Aufwendungen sei damit ausgeschlossen.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-werbungskostenabzug-bei-eigener-bereicherung-aufgrund-strafbarer-handlung/">Kein Werbungskostenabzug bei eigener Bereicherung aufgrund strafbarer Handlung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Selbst getragene Krankheitskosten können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/selbst-getragene-krankheitskosten-koennen-nicht-als-sonderausgaben-abgezogen-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Nov 2016 17:30:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheitskosten]]></category>
		<category><![CDATA[private Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2209</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 69/2016 Vereinbart ein Steuerpflichtiger mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Selbstbehalt, können&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/selbst-getragene-krankheitskosten-koennen-nicht-als-sonderausgaben-abgezogen-werden/">Selbst getragene Krankheitskosten können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 69/2016</p>
<p>Vereinbart ein Steuerpflichtiger mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Selbstbehalt, können die deswegen von ihm zu tragenden Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1. Juni 2016 (X R 43/14) entschieden hat.</p>
<p>Im Urteilsfall hatte der Kläger für sich und seine Töchter einen Krankenversicherungsschutz vereinbart, für den er aufgrund entsprechender Selbstbehalte geringere Versicherungsbeiträge zu zahlen hatte. Die von ihm getragenen tatsächlichen krankheitsbedingten Aufwendungen machte der Kläger bei seiner Einkommensteuererklärung geltend. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht ließen im Streitfall indes einen Abzug der Kosten zu.</p>
<p>Der BFH sah das ebenso und versagte die steuerliche Berücksichtigung der Krankheitskosten des Klägers. Weil die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes darstelle, sei sie kein Beitrag &#8222;zu&#8220; einer Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG und könne daher nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Die selbst getragenen Krankheitskosten seien zwar außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG. Da im Streitfall die Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG wegen der Höhe der Einkünfte des Klägers nicht überschritten hätten, komme ein Abzug nicht in Betracht.</p>
<p>Eine darüber hinausgehende steuerliche Berücksichtigung des Selbstbehalts lehnt der BFH ab. Diese sei auch nicht durch das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums geboten. Denn dieser Grundsatz gewährleiste &#8211;wie bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden habe&#8211; dem Steuerpflichtigen keinen Schutz des Lebensstandards auf Sozialversicherungs-, sondern lediglich auf Sozialhilfeniveau. Die Aufwendungen für Krankheitskosten im Rahmen von Selbstbehalten seien aber nicht Teil des sozialhilferechtlich gewährleisteten Leistungsniveaus.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/selbst-getragene-krankheitskosten-koennen-nicht-als-sonderausgaben-abgezogen-werden/">Selbst getragene Krankheitskosten können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Unterhaltsleistungen auch bei mehrjähriger Steuernachzahlung abziehbar</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unterhaltsleistungen-auch-bei-mehrjaehriger-steuernachzahlung-abziehbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Jul 2016 21:11:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[außergewöhnliche Belastung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuergesetzes]]></category>
		<category><![CDATA[freiberufliche Tätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Steuernachzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsleistungen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1965</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 51/2016 Unterhaltsleistungen sind auch bei einer Steuernachzahlung für einen mehrjährigen Zeitraum&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/unterhaltsleistungen-auch-bei-mehrjaehriger-steuernachzahlung-abziehbar/">Unterhaltsleistungen auch bei mehrjähriger Steuernachzahlung abziehbar</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 51/2016</p>
<p>Unterhaltsleistungen sind auch bei einer Steuernachzahlung für einen mehrjährigen Zeitraum als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. April 2016 VI R 21/15 entschieden hat.</p>
<p>Im Streitfall erzielte der Kläger Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und gewährte seinen beiden volljährigen Söhnen, die auswärtig studierten, Unterhalt in Höhe von jeweils 8.004 €. Diese Aufwendungen machte er in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Danach ermäßigt sich die Einkommensteuer dadurch, dass Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen für den Unterhalt einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erwachsen, bis zu einer Höchstgrenze vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Voraussetzung ist hierfür insbesondere, dass dem Leistenden nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze).</p>
<p>Das Finanzamt berücksichtigte die Unterhaltsleistungen im Hinblick auf diese Opfergrenze nicht. Der Kläger habe zwar im Streitjahr &#8211;nach einem Dreijahresmittel berechnet&#8211; ein Jahreseinkommen in Höhe von etwa 480.000 € erzielt. Dem stünden im Streitjahr jedoch Einkommensteuernachzahlungen für die Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von ca. 564.000 € gegenüber.</p>
<p>Demgegenüber hatte das Finanzgericht (FG) die Unterhaltsleistungen zum Abzug nach § 33a EStG zugelassen. Der BFH hat das Urteil des FG im Ergebnis bestätigt. Zwar sind auch nach der Rechtsprechung des BFH Steuerzahlungen bei der Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens grundsätzlich in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurden. Steuerzahlungen für mehrere Jahre dürfen jedoch nicht zu erheblichen Verzerrungen des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens im Jahr der Unterhaltsleistung führen, wie der BFH in seinem neuen Urteil betont. Daher sind die im maßgeblichen Dreijahreszeitraum geleisteten durchschnittlichen Steuerzahlungen zu ermitteln und vom &#8222;Durchschnittseinkommen&#8220; des Streitjahres abzuziehen. Somit war das für den maßgeblichen Dreijahreszeitraum (2010 bis 2012) ermittelte Durchschnittseinkommen des Klägers in Höhe von ca. 480.000 € nur um eine durchschnittliche Steuerzahlung in Höhe von ca. 188.000 € zu vermindern. Dem Kläger waren danach auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen an die beiden Söhne angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verblieben.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/unterhaltsleistungen-auch-bei-mehrjaehriger-steuernachzahlung-abziehbar/">Unterhaltsleistungen auch bei mehrjähriger Steuernachzahlung abziehbar</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Haushaltsnahe Dienstleistung: Versorgung und Betreuung eines Haustieres begünstigt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/haushaltsnahe-dienstleistung-versorgung-und-betreuung-eines-haustieres-beguenstigt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Nov 2015 21:02:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Haushaltsnahe Dienstleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Haustier]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://potsdamer-rechtsanwalt-steuerberater.de/?p=323</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 79/2015 Mit Urteil vom 3 September 2015 VI R 13/15 hat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/haushaltsnahe-dienstleistung-versorgung-und-betreuung-eines-haustieres-beguenstigt/">Haushaltsnahe Dienstleistung: Versorgung und Betreuung eines Haustieres begünstigt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 79/2015</p>
<p>Mit Urteil vom 3 September 2015 VI R 13/15 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt sein kann.</p>
<p>Die Kläger ließen während des Urlaubs ihre Hauskatze von der &#8222;Tier- und Wohnungsbetreuung A&#8220; in ihrer Wohnung betreuen. Hierfür wurde ihnen ein Betrag in Höhe von 302,90 € in Rechnung gestellt. Die Rechnungen beglichen die Kläger im Streitjahr (2012) per Überweisungen.</p>
<p>In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Danach ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen. Das Finanzamt versagte den Klägerin den beantragten Steuervorteil. Es berief sich auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen (Schreiben vom 10. Januar 2014, BStBl I 2014, 75). Danach sei u.a. für Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren.</p>
<p>Dem ist wie zuvor das Finanzgericht nun der BFH entgegen getreten. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG sei zu gewähren, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe. Davon sei insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfielen, auszugehen. Deshalb sei auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fielen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/haushaltsnahe-dienstleistung-versorgung-und-betreuung-eines-haustieres-beguenstigt/">Haushaltsnahe Dienstleistung: Versorgung und Betreuung eines Haustieres begünstigt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
