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	<title>Einreiseverbot &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Aug 2018 18:54:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Drittstaat]]></category>
		<category><![CDATA[Einreiseverbot]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 53/2018 Ist im Zeitpunkt einer Abschiebung in einen Drittstaat keine Entscheidung&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 53/2018</p>
<p>Ist im Zeitpunkt einer Abschiebung in einen Drittstaat keine Entscheidung über ein Einreiseverbot oder dessen Befristung ergangen, bewirkt dies nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebung. Es besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Abschiebung und einem Einreiseverbot (sowie seiner Befristung). Nach Unionsrecht kann allein aufgrund einer gesetzlichen Anordnung (entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AufenthG) kein Einreise- und Aufenthaltsverbot entstehen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Kläger, serbische Staatsangehörige, wenden sich gegen die Heranziehung zu den Kosten ihrer Abschiebung. Die nach ihrer Einreise nach Deutschland gestellten Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet ab und drohte ihnen die Abschiebung an. Nachdem die Kläger im August 2013 in ihr Heimatland abgeschoben worden waren, machte der Beklagte mit Leistungsbescheiden vom März und Juni 2014 die Erstattung von Kosten für die Abschiebung i.H.v. insgesamt 5 403,53 € geltend. Erst nach erfolgter Abschiebung hatte der Beklagte die Wirkungen der Abschiebung mit Bescheid vom Juni 2014 befristet. Den gegen die Leistungsbescheide gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die Berufung des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Die Abschiebung sei rechtswidrig erfolgt, weil das gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG bewirkte Einreiseverbot nicht entsprechend den Vorgaben der EU-Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) bis spätestens zum Abschluss der Abschiebung befristet worden sei.</p>
<p>Auf die Revision des Beklagten hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts das Berufungsurteil geändert und die Klagen abgewiesen. Dass im Abschiebungszeitpunkt eine Entscheidung über ein Einreiseverbot und dessen Befristung nicht ergangen war, ist unerheblich, weil allein durch die Abschiebung in einen Drittstaat nicht kraft Gesetzes ein Einreise- und Aufenthaltsverbot entstanden ist. § 11 Abs. 1 AufenthG steht insoweit nicht im Einklang mit der Rückführungsrichtlinie, die hierfür eine behördliche (oder richterliche) Einzelfallentscheidung verlangt. Aus der Rückführungsrichtlinie ergibt sich kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Rückkehrentscheidung, die hier in der Abschiebungsandrohung liegt, und deren Vollzug (Art. 3 Nr. 4 und 5 Richtlinie 2008/115/EG) einerseits und dem Einreiseverbot und dessen Befristung (Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG) andererseits. Die erforderliche Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer kann in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes zwar auch in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG 2011 (§ 11 Abs. 2 AufenthG n.F.) gesehen werden. Liegt &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; im Zeitpunkt der Abschiebung aber keine gesondert angreifbare behördliche Entscheidung über ein Einreiseverbot vor, kann dies die Rechtmäßigkeit der Abschiebung als Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs nicht berühren.</p>
<p>Urteil vom 21. August 2018 &#8211; BVerwG 1 C 21.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 18.15 &#8211; Urteil vom 27. Oktober 2016 &#8211;</p>
<p>VG Berlin, 29 K 8.15 und 10.15 &#8211; Urteil vom 27. August 2015 &#8211;</p>
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		<title>Ausländerbehörden sind für die Aufhebung eines vom Bundesamt angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/auslaenderbehoerden-sind-fuer-die-aufhebung-eines-vom-bundesamt-angeordneten-einreise-und-aufenthaltsverbots-zustaendig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jan 2018 21:27:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebung]]></category>
		<category><![CDATA[Ausländerbehörde]]></category>
		<category><![CDATA[Einreiseverbot]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 3/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die zwischen Bund und&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/auslaenderbehoerden-sind-fuer-die-aufhebung-eines-vom-bundesamt-angeordneten-einreise-und-aufenthaltsverbots-zustaendig/">Ausländerbehörden sind für die Aufhebung eines vom Bundesamt angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 3/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die zwischen Bund und Ländern streitige Frage, welche Behörde für die nachträgliche Aufhebung eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach § 11 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gegen einen Ausländer verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots sachlich zuständig ist, zugunsten einer Zuständigkeit der Ausländerbehörden entschieden.</p>
<p>Der Entscheidung lag der Fall eines albanischen Staatsangehörigen zugrunde, dessen Asylantrag im April 2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war. Gleichzeitig hatte das Bundesamt ein zehnmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG ab dem Tag der Ausreise angeordnet. Nachdem der Kläger mit einem deutschen Mann eine Lebenspartnerschaft begründet hatte, beantragte er sowohl beim Bundesamt als auch bei der Ausländerbehörde die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Beide Behörden lehnten eine Entscheidung wegen Unzuständigkeit ab. Eine vom Kläger gegen das Land Berlin erhobene Untätigkeitsklage wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, das Bundesamt und nicht die Ausländerbehörde müsse über die Aufhebung entscheiden.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat auf die Sprungrevision des Klägers die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und das Land Berlin verpflichtet, nach § 11 Abs. 7 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 4 AufenthG über den Aufhebungsantrag des Klägers in der Sache zu entscheiden. Das Urteil schafft über den entschiedenen Fall hinaus dahingehend Rechtsklarheit, dass Aufhebungs- und Abänderungsbegehren bei Einreise- und Aufenthaltsverboten nach § 11 Abs. 7 AufenthG ausschließlich an die Ausländerbehörden zu richten sind. Deren sachliche Zuständigkeit folgt maßgeblich aus Sinn und Zweck des § 11 Abs. 7 AufenthG und den Gesetzesmaterialien zu der im Jahr 2015 geschaffenen Norm. Eine Beteiligung des Bundesamtes an der Entscheidung der Ausländerbehörden sieht § 72 AufenthG nicht vor.</p>
<p>Urteil vom 25. Januar 2018 &#8211; BVerwG 1 C 7.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Berlin, 11 K 462.16 &#8211; Urteil vom 14. Februar 2017 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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