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	<title>Einstellung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Einstellung von Ermittlungsverfahren zu einer rechtswidrigen Fixierung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jan 2020 18:21:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Einstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhaus]]></category>
		<category><![CDATA[rechtswidrige Fixierung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsfixierung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 5/2020 Beschluss vom 15. Januar 2020 2 BvR 1763/16 Mit heute&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-einstellung-von-ermittlungsverfahren-zu-einer-rechtswidrigen-fixierung/">Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Einstellung von Ermittlungsverfahren zu einer rechtswidrigen Fixierung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 5/2020</p>
<p>Beschluss vom 15. Januar 2020<br />
<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/01/rk20200115_2bvr176316.html">2 BvR 1763/16</a></p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats der Verfassungsbeschwerde einer Patientin gegen die Einstellung der Ermittlungsverfahren gegen insgesamt drei Beschuldigte, die an ihrer Zwangsfixierung, -behandlung sowie vorläufigen Unterbringung beteiligt waren, stattgegeben. Die Beschwerdeführerin war nach einem Unfall im Krankenhaus fixiert worden, nachdem sie einen weiteren Verbleib entgegen ärztlichem Rat zur weiteren Beobachtung sowie zum Ausschluss schwerwiegender gesundheitlicher Schädigungen abgelehnt hatte. In der Folge stellten die Fachgerichte die Rechtswidrigkeit der Fixierung fest. Zur Begründung hat die Kammer angeführt, dass in den angegriffenen Entscheidungen Bedeutung und Tragweite des Rechts auf effektive Strafverfolgung verkannt werden, weil der Sachverhalt &#8211; insbesondere die Tatfolgen &#8211; nicht hinreichend aufgeklärt worden ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<ol>
<li>Die Beschwerdeführerin stürzte am Abend des 6. Juli 2012 vom Pferd und wurde wegen auftretender Gedächtnislücken und Schmerzen in das Universitätsklinikum Kiel verbracht. Dort wurden ein Schädel-Hirn-Trauma sowie diverse Prellungen diagnostiziert; zudem wurde die Beschwerdeführerin mehrfach auf Hirnverletzungen untersucht. Als ihr am Folgetag eine Entlassung verwehrt wurde, verließ sie entgegen ärztlichem Rat das Klinikgebäude. Vom Stationspersonal herbeigerufene Polizeibeamte konnten sie jedoch überreden, zur Klärung der Angelegenheit auf die Station zurückzukehren. Nachdem die Beschwerdeführerin eine Fesselung energisch abgelehnt hatte, wurde sie vom beschuldigten Stationsarzt, einem Pfleger und den Polizeibeamten unter Anwendung körperlicher Gewalt auf das Bett gelegt und an den Armen, den Beinen sowie im Hüftbereich fixiert.</li>
</ol>
<p>Der ebenfalls beschuldigte Amtsarzt, ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte kurz darauf ein ärztliches Gutachten, in dem er aufgrund von Angaben des diensthabenden Arztes verschiedene Verletzungen, unter anderem eine Scherverletzung im Stammganglienbereich, sowie ein Durchgangssyndrom mit Erregungszuständen diagnostizierte. Er ordnete daraufhin die vorläufige Unterbringung, längstens bis zum 8. Juli 2012, 24:00 Uhr, auf der Intensivstation an. Mit Beschluss vom 7. Juli 2012 ordnete die ebenfalls beschuldigte Richterin am Amtsgericht die Unterbringung im geschlossenen Bereich eines Krankenhauses bis zum Ablauf des 8. Juli 2012 an. Es bestehe eine erhebliche Eigengefährdung gemäß § 7 PsychKG.</p>
<ol start="2">
<li>Das Landgericht Kiel entschied auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin hin, dass sie durch den Beschluss vom 7. Juli 2012 in ihren Rechten verletzt worden sei. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht stellte darüber hinaus fest, dass die Anordnung der vorläufigen Unterbringung durch den Amtsarzt rechtswidrig gewesen sei. Der Anordnung habe kein Gutachten zugrunde gelegen, das die Notwendigkeit der Unterbringung in gerichtlich nachvollziehbarer Weise begründet habe.</li>
<li>Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel stellte das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Amtsarztes sowie der Richterin gemäß § 170 Abs. 2 StPO und hinsichtlich des Stationsarztes sowie des Pflegers gemäß § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO ein. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben jeweils erfolglos.</li>
</ol>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Verfahrenseinstellung zugunsten des Amtsarztes, des Stationsarztes sowie des Pflegers begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG.</li>
<li>Zwar ergibt sich aus dem Grundgesetz ein Recht auf effektive Strafverfolgung Dritter nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen. Bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person kann ein solches aber in Betracht kommen, insbesondere, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben und in Konstellationen, in denen sich die Opfer möglicher Straftaten in einem „besonderen Gewaltverhältnis“ zum Staat befinden und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls die Fixierung der Beschwerdeführerin geeignet, einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung zu begründen. Mit einer – nicht lediglich kurzfristigen – Fixierung wird in das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eingegriffen. Ob ein Eingriff in die persönliche (körperliche) Freiheit vorliegt, hängt dabei allein vom tatsächlichen, natürlichen Willen des Betroffenen ab. Dessen fehlende Einsichtsfähigkeit lässt den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG nicht entfallen; die Freiheit ist auch dem psychisch Kranken und nicht voll Geschäftsfähigen garantiert. Jedenfalls eine 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung stellen eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG dar, soweit es sich nicht lediglich um eine kurzfristige Maßnahme handelt, die absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet. In einem solchen Fall kann der Verzicht auf eine effektive Strafverfolgung zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates führen. Dies gilt insbesondere auch, wenn Straftaten von Amtsträgern bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Raum stehen.</li>
<li>Dem Anspruch auf effektive Strafverfolgung werden die Verfahrenseinstellungen nicht gerecht.</li>
<li>a) Hinsichtlich des Stationsarztes und des Pflegers lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO, im Lichte von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG interpretiert, bei der Einstellungsentscheidung nicht vor.</li>
<li>aa) Es hätte vielmehr einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedurft. Dabei hat das Oberlandesgericht auch bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des öffentlichen Verfolgungsinteresses die Konstellationen, in denen ein Recht auf effektive Strafverfolgung anerkannt werden muss, offenkundig nicht im Blick gehabt und insoweit Bedeutung und Tragweite von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG verkannt.</li>
</ol>
<p>Darüber hinaus wird dem Tatbestandsmerkmal der lediglich geringen Tatfolgen in keiner der angegriffenen Entscheidungen auch nur ansatzweise Bedeutung beigemessen. Trotz entsprechender Möglichkeiten sind keine weiteren Ermittlungen zu den bei der Beschwerdeführerin durch die Tat verursachten Folgen angestellt worden. Bei Personenschäden bedarf es insoweit aber gerade unter dem Blickwinkel von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG der Bestimmung des Ausmaßes im konkreten Fall.</p>
<ol>
<li>bb) Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektive Strafverfolgung ferner, soweit er den Klageerzwingungsantrag als unzulässig verwirft. Das Oberlandesgericht hat zwar zutreffend zugrunde gelegt, dass die Unzulässigkeit des Klageerzwingungsverfahrens (§ 172 Abs. 2 Satz 3 StPO) einer gerichtlichen Prüfung dann nicht entgegenstehe, wenn der Anwendungsbereich der angewandten Einstellungsnorm überhaupt nicht gegeben ist. Wenn – wie vorliegend – geltend gemacht wird, dass es an den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen der betreffenden Befugnisnorm fehle, ist ein Klageerzwingungsverfahren jedoch durchaus statthaft.</li>
</ol>
<p>Der Beschluss des Oberlandesgerichts verkennt den ihm von Verfassungs wegen obliegenden Kontrollauftrag und den damit verbundenen Prüfungsumfang. Es hält sich allein zur Prüfung der prozessualen Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung berechtigt, die (lediglich) dann nicht vorlägen, wenn das Verfahren ein Verbrechen oder ein Vergehen mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafdrohung zum Gegenstand hätte. Ob ein öffentliches Verfolgungsinteresse fehlt oder ob die durch die Tat verursachten Folgen gering sind, sieht es seiner Entscheidungsgewalt dagegen &#8211; zu Unrecht &#8211; entzogen.</p>
<ol>
<li>b) Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Amtsarzt genügt den Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG ebenfalls nicht. Sie erfolgte ohne zureichende Ermittlungen in Bezug auf etwaige fahrlässig begangene Straftaten und deren Folgen. Hier hätte es von Verfassungs wegen in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin behauptete (Mit-)Verursachung der posttraumatischen Belastungsstörung der Hinzuziehung sachverständigen Rates bedurft.</li>
<li>Soweit die Einstellung des Ermittlungsverfahrens die Richterin am Amtsgericht betrifft, ist die Verfassungsbeschwerde dagegen offensichtlich unbegründet. Die Einstellung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Richter können wegen Straftaten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache stehen, nur belangt werden, wenn sie sich zugleich wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht haben. Anhaltspunkte für eine begangene Rechtsbeugung sind nicht substantiiert vorgetragen worden.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Berücksichtigung von Zeiten ärztlicher Tätigkeit für andere Arbeitgeber bei der Einstellung nach dem TV-Ärzte Hessen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/beruecksichtigung-von-zeiten-aerztlicher-taetigkeit-fuer-andere-arbeitgeber-bei-der-einstellung-nach-dem-tv-aerzte-hessen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Dec 2017 21:55:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ärztliche Tätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Einstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[TV-Ärzte Hessen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 57/2017 Findet auf ein Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für die Ärztinnen und&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 57/2017</div>
<div align="justify">
<p>Findet auf ein Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) vom 30. November 2006 Anwendung, sind bei der Einstellung Zeiten ärztlicher Tätigkeit, die bei anderen Arbeitgebern zurückgelegt worden sind, uneingeschränkt zu berücksichtigen. Darauf, ob und welche Unterbrechungen zwischen den einzelnen Arbeitsverhältnissen liegen, kommt es nicht an.</p>
<p>Die Klägerin war mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2010 als Ärztin in einer privatrechtlich betriebenen Neurologischen Klinik tätig. Vom 1. August 2011 bis zum 30. Juni 2014 wurde sie vom beklagten Land befristet als wissenschaftliche Mitarbeiterin (Ärztin) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TV-Ärzte Hessen Anwendung. Danach werden Ärzte bei ihrer Einstellung in die Entgeltgruppe Ä 1 eingruppiert. Dabei werden sie in den ersten zwei Jahren ärztlicher Tätigkeit einer Stufe 1 zugeordnet, im dritten Jahr der Tätigkeit dann der Stufe 2. In die Entgeltgruppe Ä 2 sind Ärzte eingruppiert, die eine mindestens dreijährige Tätigkeit nach Erteilung der Approbation oder einer Berufserlaubnis aufweisen. Nach § 10 Abs. 7 und § 14 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen werden bei der Einstellung für die Eingruppierung und Stufenzuordnung Zeiten ärztlicher Tätigkeit für andere Arbeitgeber berücksichtigt. Das beklagte Land gruppierte die Klägerin in die Entgeltgruppe Ä 1 ein und ordnete sie dort der Stufe 1 zu. Die zwei Jahre ärztlicher Tätigkeit von 2008 bis 2010 erkannte es nicht an, weil insoweit eine schädliche Unterbrechung vorliege. Es stützte sich dabei auf die Vorschrift des § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen, die ua. den Aufstieg von der Entgeltgruppe Ä 1 in die Entgeltgruppe Ä 2 regelt. Danach muss die dafür erforderliche Zeit grundsätzlich ununterbrochen zurückgelegt sein. Die Klägerin ist der Auffassung, die zwei Jahre ärztlicher Tätigkeit von 2008 bis 2010 müssten berücksichtigt werden. Sie habe daher bereits bei ihrer Einstellung der Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 1 zugeordnet werden müssen. Nach einem Jahr Tätigkeit für das beklagte Land und damit insgesamt drei Jahre ärztlicher Tätigkeit sei sie in die Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 aufgestiegen. Sie begehrt die Zahlung der Entgeltdifferenz für die Zeit vom 1. September 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von rund 20.000,00 Euro.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen findet bei der Einstellung keine Anwendung. Allein maßgeblich sind insoweit § 10 Abs. 7 und § 14 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen. Diese Bestimmungen kennen keine schädlichen Unterbrechungen.</p>
</div>
<p><em>Bundesarbeitsgericht</em><br />
<em> Urteil vom 21. Dezember 2017 &#8211; 6 AZR 863/16 &#8211;</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht</em><br />
<em> Urteil vom 19. Juli 2016 &#8211; 13 Sa 554/15 &#8211;</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung?</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/beruecksichtigung-der-konfession-bei-der-einstellung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Mar 2016 20:41:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Anstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berücksichtigung der Konfession]]></category>
		<category><![CDATA[Einstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Konfession]]></category>
		<category><![CDATA[Mitgliedschaft in einer Kirche]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 15/2016 Der Beklagte ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 15/2016</p>
<p>Der Beklagte ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Für ihn gilt die Richtlinie des Rates der EKD nach Art. 9 Buchst. b Grundordnung über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes vom 1. Juli 2005. Im November 2012 schrieb der Beklagte eine befristete Referentenstelle für das Projekt „Parallelberichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention“ aus. Die Ausschreibung enthielt ua. folgende Angabe: „Die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus. Bitte geben Sie Ihre Konfession im Lebenslauf an.“ Die konfessionslose Klägerin, deren Bewerbung nach einer ersten Bewerbungssichtung des Beklagten noch im Auswahlverfahren verblieben war, wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von dem Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. mindestens 9.788,65 Euro. Sie ist der Auffassung, sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten. Dies sei jedenfalls bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht mit dem Diskriminierungsverbot des AGG vereinbar.</p>
<div align="justify">Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach Zahlung einer angemessenen Entschädigung weiter.</p>
<p>Im Hinblick auf das grundsätzliche Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung des AGG hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:</p>
<p>1. Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber, wie der Beklagte im vorliegenden Verfahren, bzw. die Kirche für ihn &#8211; verbindlich selbst bestimmen kann, ob eine bestimmte Religion eines Bewerbers nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts seines/ihres Ethos darstellt?</p>
<p>2. Sofern die erste Frage verneint wird:<br />
Muss eine Bestimmung des nationalen Rechts wie hier § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG, wonach eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen auch zulässig ist, wenn eine bestimmte Religion unter Beachtung des Selbstverständnisses dieser Religionsgemeinschaft im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt, in einem Rechtsstreit wie hier unangewendet bleiben?</p>
<p>3. Sofern die erste Frage verneint wird, zudem:<br />
Welche Anforderungen sind an die Art der Tätigkeit oder die Umstände ihrer Ausübung als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zu stellen?</p></div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Beschluss vom 17. März 2016 &#8211; 8 AZR 501/14 (A) &#8211;</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />
Urteil vom 28. Mai 2014 &#8211; 4 Sa 157/14, 4 Sa 238/14 &#8211; </i></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/beruecksichtigung-der-konfession-bei-der-einstellung/">Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellung?</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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