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	<title>Eisenbahn &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg &#8211; Wilhelmshaven (Planfeststellungsabschnitt 1) erfolglos</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Oct 2020 18:58:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbau]]></category>
		<category><![CDATA[Eisenbahn]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsabschnitt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg &#8211; Wilhelmshaven (Planfeststellungsabschnitt 1) erfolglos Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts&#8230; </p>
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<h1>Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg &#8211; Wilhelmshaven (Planfeststellungsabschnitt 1) erfolglos</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts 60/2020</p>



<p>Der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 5. Juli 2019 zum Ausbau der Eisenbahnstrecke 1522 Oldenburg-Wilhelmshaven von Bahn-km 0,841 bis 9,722 (Planfeststellungsabschnitt 1) ist rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>



<p>Die im betreffenden Abschnitt durch das Stadtgebiet von Oldenburg verlaufende, bereits im 19. Jahrhundert errichtete zweigleisige Eisenbahnstrecke wird insbesondere elektrifiziert und mit Lärmschutzwänden versehen. Das Vorhaben dient der verbesserten Schienenanbindung des JadeWeserPort in Wilhelmshaven.</p>



<p>Die beim erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht erhobenen Klagen der Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V., der Stadt Oldenburg und mehrerer Anwohner blieben erfolglos. Entgegen der Auffassung der Kläger weist die dem Vorhaben zugrunde gelegte Verkehrsprognose keine methodischen Mängel auf. Auch das Lärmschutzkonzept und die Maßnahmen zum Schutz vor Erschütterungsbelastungen in der Bau- und Betriebsphase sowie das Brand- und Katastrophenschutzkonzept sind nicht zu beanstanden. Die Abwägung mit planerischen Alternativen zum Ausbau der Bestandstrasse war ebenfalls fehlerfrei; das Ausscheiden einer &#8211; neu zu errichtenden &#8211; Umgehungstrasse im Rahmen der durchgeführten Grobprüfung genügt den rechtlichen Anforderungen.</p>



<p>BVerwG 7 A 9.19 &#8211; Urteil vom 15. Oktober 2020</p>



<p>BVerwG 7 A 10.19 &#8211; Urteil vom 15. Oktober 2020</p>
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		<title>Bahnanlagen des Stuttgarter Kopfbahnhofs müssen nach Fertigstellung des Stuttgarter Tiefbahnhofs nicht für Dritte nutzbar bleiben</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Jul 2018 15:16:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bahnhof]]></category>
		<category><![CDATA[Eisenbahn]]></category>
		<category><![CDATA[Stilllegung]]></category>
		<category><![CDATA[Stuttgart]]></category>
		<category><![CDATA[Stuttgart 21]]></category>
		<category><![CDATA[Stuttgarter Tiefbahnhof]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 46/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die DB&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 46/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die DB Netz AG nicht verpflichtet ist, Dritten die oberirdischen Anlagen des Stuttgarter Kopfbahnhofs nach Inbetriebnahme des Stuttgarter Tiefbahnhofs zur Weiternutzung anzubieten.</p>
<p>Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die sich mit dem Erwerb und dem Betrieb von Schieneninfrastruktur beschäftigt. Sie möchte die Bahnsteige des derzeitigen Kopfbahnhofs und bestimmte dort beginnende Streckengleise nach der Inbetriebnahme des 2005 planfestgestellten Stuttgarter Tiefbahnhofs weiterbetreiben können. Nach ihrem Begehren soll das beklagte Eisenbahn-Bundesamt der DB Netz AG durch eine Aufsichtsverfügung untersagen, die Anlagen des Kopfbahnhofs zurückzubauen, bevor diese im Rahmen eines Stilllegungsverfahrens nach § 11 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)* öffentlich zur Übernahme durch Dritte angeboten worden sind. Die darauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen. Da der Kopfbahnhof noch jahrelang genutzt werde und deshalb nicht zurückgebaut werden könne, begehre die Klägerin vorbeugenden Rechtsschutz, für den ihr ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse fehle. Der Rückbau der Bahnanlagen erfordere die vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, in dessen Rahmen die Klägerin ihr Begehren verfolgen könne. Daneben sei kein Stilllegungsverfahren nötig.</p>
<p>Die Sprungrevision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Klage sei allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als Feststellungsklage zulässig. Die Klägerin könne zwar nicht verlangen, dass das Eisenbahn-Bundesamt im Vorgriff auf den beabsichtigten Rückbau der Bahnanlagen eine Aufsichtsverfügung gegen die DB Netz AG erlasse; sie habe aber ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Klärung, ob die von ihr beanspruchten Anlagen im Rahmen eines Stilllegungsverfahrens Interessenten zur Weiternutzung angeboten werden müssen. Die Übernahmeinteressen könnten in einem Rückbau-Planfeststellungsverfahren nicht verfolgt werden. Die Klage sei aber nicht begründet. Keine der Voraussetzungen, unter denen nach § 11 AEG ein Stilllegungsverfahren geboten sei, liege vor. Der Betrieb von Strecken werde nicht eingestellt. Welche Orte eine Strecke kennzeichnen, beantworte sich &#8211; wie der Senat bereits im Urteil vom 25. Mai 2016 (BVerwG 3 C 2.15) entschieden habe &#8211; nach der Verkehrsfunktion. Maßgebender Anfangs- und Endpunkt der Strecken sei hiernach der Stuttgarter Hauptbahnhof und nicht der bisherige oberirdische Kopfbahnhof. Sämtliche Verbindungen von und zum Stuttgarter Hauptbahnhof blieben nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhalten. Es werde auch nicht ein betriebswichtiger Bahnhof stillgelegt. Auch insoweit sei eine funktionale Betrachtung geboten. Der Stuttgarter Hauptbahnhof werde nach dem Umbau mit den bisherigen Verknüpfungsmöglichkeiten als Durchgangsbahnhof in Tieflage weiterbetrieben. Seine Funktionen als betriebswichtiger Bahnhof behalte er bei. Auf die Fortexistenz aller Gleis- oder Bahnhofsanlagen komme es nicht an. Dass die Kapazität einer Strecke gemindert werde, habe die Klägerin nicht geltend gemacht; dies sei auch nicht erkennbar. Die begehrten Anlagen würden schließlich nicht als einzelne Serviceeinrichtungen stillgelegt. Sie seien vielmehr Teile des fortbestehenden Hauptbahnhofs. Unter diesen Umständen gebe es auch europarechtlich keine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung nicht mehr benötigter Altanlagen.</p>
<p>Fußnote:</p>
<p>*§ 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AEG lautet:</p>
<p>(1)1 Betreiber von Schienenwegen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet.2 Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke oder einer Serviceeinrichtung, eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs oder die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke, so hat es dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen.3 Dabei hat es darzulegen, daß ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind.</p>
<p>Urteil vom 05. Juli 2018 &#8211; BVerwG 3 C 21.16 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Stuttgart, 13 K 2947/12 &#8211; Urteil vom 09. August 2016 &#8211;</p>
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