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	<title>Elbvertiefung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Klagen gegen die Elbvertiefung abgewiesen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Jun 2020 10:54:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Elbe]]></category>
		<category><![CDATA[Elbvertiefung]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrrinnenanpassung]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Klagen gegen die Elbvertiefung abgewiesen Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 27/2020 Die Planfeststellungsbeschlüsse zur Fahrrinnenanpassung von&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Klagen gegen die Elbvertiefung abgewiesen</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 27/2020</p>
<p>Die Planfeststellungsbeschlüsse zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe sind nach ihrer erneuten Änderung von Rechts wegen nicht mehr zu beanstanden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und die Klagen zweier Umweltverbände abgewiesen.</p>
<p>In einem vorherigen Klageverfahren gegen die Elbvertiefung hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Februar 2017 festgestellt, dass die Planfeststellungsbeschlüsse in ihrer damaligen Fassung wegen Mängeln der habitatrechtlichen Prüfung rechtswidrig und nicht vollziehbar waren. Im Übrigen hatte das Bundesverwaltungsgericht die Planungen nicht beanstandet. Die gerichtliche Überprüfung im jetzigen Klageverfahren hat ergeben, dass die bezeichneten Rechtsfehler mit den nach einem ergänzenden Verfahren erlassenen Planergänzungsbeschlüssen beseitigt worden sind. Das Ausmaß einer vorhabenbedingten Beeinträchtigung des besonders geschützten Schierlings-Wasserfenchels haben die Beklagten zutreffend bestimmt. Die neu planfestgestellte Maßnahme „Tideanschluss Billwerder Insel“, mit der neue Wuchsorte für den allein an der Tideelbe heimischen Schierlings-Wasserfenchel geschaffen werden sollen, ist geeignet, diese Beeinträchtigungen auszugleichen. Bei den auf niedersächsischem Gebiet vorgesehenen weiteren Kohärenzsicherungsmaßnahmen haben die Beklagten jetzt nachvollziehbar dargelegt, dass es sich dabei nicht um sogenannte Standardmaßnahmen des Gebietsmanagements handelt. Auch im Übrigen sind die Planergänzungsbeschlüsse nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt das geänderte Vorhaben nicht gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot.</p>
<p>BVerwG 7 A 1.18 &#8211; Urteil vom 04. Juni 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Elbvertiefung: Klagen von Anwohnern aus Övelgönne und Blankenese erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/elbvertiefung-klagen-von-anwohnern-aus-oevelgoenne-und-blankenese-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Dec 2017 21:35:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Elbvertiefung]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrrinnenanpassung]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 89/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen von Privateigentümern&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 89/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen von Privateigentümern aus Övelgönne und Blankenese gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe abgewiesen.</p>
<p>Die Planfeststellungsbehörde ist zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass das Ausbauvorhaben weder die Standsicherheit des Elbhangs gefährdet noch vorhabenbedingt erhebliche Beeinträchtigungen von Gesundheit und Eigentum durch Bau- und Schiffsverkehrslärm sowie Erschütterungen drohen. Gegen die Fachgutachten, die dieser Bewertung zugrunde liegen, haben die Kläger keine durchgreifenden Bedenken erhoben. Die möglichen Auswirkungen der im November 2016 planfestgestellten Westerweiterung des Containerterminals Eurogate am Südufer der Elbe musste die Planfeststellungsbehörde vorliegend nicht einbeziehen. Ihre Annahme, dass die Fahrrinnenanpassung allenfalls geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz für die Kläger in Övelgönne hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Wahl des Standortes für das neue Oberfeuer (Leuchtturm) der Richtfeuerlinie Blankenese beruht auf einer fehlerfreien Abwägungsentscheidung. Dass von dem ca. 70 m hohen Oberfeuer für das Nachbargrundstück eine bedrängende Wirkung ausgeht, hat die Planfeststellungsbehörde unter Hinweis auf den Durchmesser des Oberfeuers (4 m), den Abstand zum benachbarten Wohngebäude (ca. 38 m) und den umgebenden Bewuchs mit hohen Bäumen vertretbar verneint.</p>
<p>Damit sind beim Bundesverwaltungsgericht aktuell keine Klagen mehr gegen die Fahrrinnenanpassung anhängig.</p>
<p>BVerwG 7 A 6.17 &#8211; Urteil vom 19. Dezember 2017</p>
<p>BVerwG 7 A 7.17 &#8211; Urteil vom 19. Dezember 2017</p>
<p>BVerwG 7 A 9.17 &#8211; Urteil vom 19. Dezember 2017</p>
<p>BVerwG 7 A 10.17 &#8211; Urteil vom 19. Dezember 2017</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/elbvertiefung-klagen-der-staedte-cuxhaven-und-otterndorf-und-der-berufsfischer-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Nov 2017 20:36:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsfischer]]></category>
		<category><![CDATA[Elbvertiefung]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrrinnenanpassung]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 84/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen der Städte&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/elbvertiefung-klagen-der-staedte-cuxhaven-und-otterndorf-und-der-berufsfischer-erfolglos/">Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 84/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf sowie von Elb- und Küstenfischern gegen die Planfeststellungsbeschlüsse für die Fahrrinnenanpassung in Unter- und Außenelbe abgewiesen.</p>
<p>Die Planfeststellungsbehörden durften bei der Abwägung der betroffenen Belange dem öffentlichen Interesse an einer Aufrechterhaltung bzw. Verbesserung der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraße Elbe den Vorrang gegenüber den widerstreitenden Interessen der Kläger einräumen.</p>
<p>Die Belange der Kläger sind aufgrund ihrer Lage- und Situationsgebundenheit nur eingeschränkt schutzwürdig. Die von den Städten Cuxhaven und Otterndorf geltend gemachten Auswirkungen des Vorhabens auf kommunale Einrichtungen (Bojenbäder, Badeseen, Seglerhafen) und an ihre Gemeindegebiete angrenzende, für touristische Zwecke genutzte Wattflächen sind &#8211; auch wegen der schon bestehenden Vorbelastung &#8211; zudem nicht so gravierend, dass das Abwägungsergebnis anders hätte ausfallen müssen. Soweit die Berufsfischer durch das Ausbauvorhaben zeitweise oder dauerhaft, etwa durch den Wegfall traditioneller Fangplätze, nachteilig betroffen werden, müssen sie diese Beeinträchtigungen wegen der vorrangigen Verkehrsfunktion der Elbe hinnehmen. Für den Fall, dass das Ausbauvorhaben zu Existenzgefährdungen führt, sehen die Planfeststellungsbeschlüsse eine Entschädigung vor.</p>
<p>BVerwG 7 A 1.17 &#8211; Urteil vom 28. November 2017</p>
<p>BVerwG 7 A 3.17 &#8211; Urteil vom 28. November 2017</p>
<p>BVerwG 7 A 17.12 &#8211; Urteil vom 28. November 2017</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Elbvertiefung: Habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung und Ausgleichsmaßnahmen teilweise nachbesserungsbedürftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/elbvertiefung-habitatschutzrechtliche-vertraeglichkeitspruefung-und-ausgleichsmassnahmen-teilweise-nachbesserungsbeduerftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Feb 2017 16:46:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichsmaßnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Elbvertiefung]]></category>
		<category><![CDATA[Habitatschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 6/2017 Die Planfeststellungsbeschlüsse für den Fahrrinnenausbau von Unter- und Außenelbe sind&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/elbvertiefung-habitatschutzrechtliche-vertraeglichkeitspruefung-und-ausgleichsmassnahmen-teilweise-nachbesserungsbeduerftig/">Elbvertiefung: Habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung und Ausgleichsmaßnahmen teilweise nachbesserungsbedürftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 6/2017</p>
<p>Die Planfeststellungsbeschlüsse für den Fahrrinnenausbau von Unter- und Außenelbe sind wegen Verstößen gegen das Habitatschutzrecht rechtswidrig und nicht vollziehbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Die weitergehenden Klageanträge auf Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse hat das Gericht abgewiesen.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung für die nach der FFH-Richtlinie besonders geschützte und nur an der Elbe vorkommende Pflanzenart Schierlings-Wasserfenchel wird den strengen Schutzanforderungen nicht in jeder Hinsicht gerecht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beeinträchtigungen des Schierlings-Wasserfenchels durch einen vorhabenbedingten Anstieg des Salzgehalts unterschätzt worden sind, weil den Prüfungen ein nicht ausreichend vorsorglicher Oberwasserabfluss zugrunde gelegt wurde. Teilweise zu beanstanden sind auch die Regelungen der Planfeststellungsbeschlüsse zur Kohärenzsicherung. Für die auf niedersächsischem Gebiet vorgesehenen Kohärenzmaßnahmen lässt sich nicht feststellen, dass sie über die Maßnahmen des Gebietsmanagements hinausgehen, die unabhängig von dem Ausbauvorhaben ohnehin ergriffen werden müssen. Die durch gesonderten Planfeststellungsbeschluss zugelassene Maßnahme „Spadenlander Busch/Kreetsand“ scheidet als Kohärenzmaßnahme aus, weil sie ausdrücklich als Maßnahme des Gebietsmanagements qualifiziert und genehmigt worden ist. Eine Doppelverwertung als Standard- und Kohärenzmaßnahme ist habitatschutzrechtlich unzulässig. Diese Mängel können aber geheilt werden und führen daher nicht zur Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse.</p>
<p>Die sonstigen Rügen der Kläger greifen nicht durch. Die Planfeststellungsbeschlüsse leiden weder an beachtlichen Verfahrensmängeln noch an weiteren materiell-rechtlichen Fehlern. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung war im ergänzenden Verfahren nicht erforderlich. Die Prognosen der Bundesanstalt für Wasserbau zu den hydro- und morphodynamischen Auswirkungen des Vorhabens sind nicht zu beanstanden. Das Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt, die Planfeststellungsbehörden durften angesichts der Entwicklung der Schiffsgrößen von einem entsprechenden Verkehrsbedarf ausgehen. Erhebliche Beeinträchtigungen weiterer geschützter Arten, etwa der Finte oder von Brutvögeln, haben die Planfeststellungsbehörden zu Recht verneint. Die habitatschutzrechtliche Alternativenprüfung begegnet ebenfalls keinen Bedenken, namentlich mussten sich die Vorhabenträger nicht auf eine Hafenkooperation verweisen lassen. Das Vorhaben verstößt auch weder gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot noch läuft es dem Verbesserungsgebot zuwider. Mögliche Beeinträchtigungen der in erster Linie maßgeblichen biologischen Qualitätskomponenten sind nicht so gravierend, dass sie zu einer Verschlechterung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union führen.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=090217U7A2.15.0">BVerwG 7 A 2.15</a> &#8211; Urteil vom 09. Februar 2017</p>
</div>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Elbvertiefung: Ablauf des weiteren Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/elbvertiefung-ablauf-des-weiteren-verfahrens-vor-dem-bundesverwaltungsgericht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Mar 2016 18:40:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Elbvertiefung]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1608</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 17/2016 Presseberichte über die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zur&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/elbvertiefung-ablauf-des-weiteren-verfahrens-vor-dem-bundesverwaltungsgericht/">Elbvertiefung: Ablauf des weiteren Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 17/2016</p>
<p>Presseberichte über die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Elbvertiefung geben Anlass zu folgender Klarstellung:</p>
<div class="text hyphenate Hyphenator284css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator284css3hyphenate">Derzeit führen die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die Freie und Hansestadt Hamburg ein Verfahren zur Reparatur der vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Mängel des Planfeststellungsbeschlusses für die Elbvertiefung und zur Umsetzung der wasserrechtlichen Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union durch. Dieses Verfahren, das seit ca. 1 ½ Jahren läuft und mit umfangreichen Untersuchungen verbunden war, ist noch nicht zum Abschluss gebracht worden. Der Erlass eines Planergänzungsbeschlusses ist für Ende März 2016 angekündigt worden.</p>
<p class=" Hyphenator284css3hyphenate">Nach Erlass des Ergänzungsbeschlusses müssen die Kläger im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit erhalten, zu den Änderungen und Ergänzungen Stellung zu nehmen. Erst danach wird sich abschätzen lassen, ob noch im Jahr 2016 eine erneute mündliche Verhandlung durchgeführt werden kann.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/elbvertiefung-ablauf-des-weiteren-verfahrens-vor-dem-bundesverwaltungsgericht/">Elbvertiefung: Ablauf des weiteren Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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